Normen
SHG Wr 1973 §10 idF 1997/029;
SHG Wr 1973 §10 idF 1997/029;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und weiteren Beilagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Auf Grund seines Antrages vom 29. Jänner 2002 gewährte ihm der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12-Sozialamt, mit Bescheid vom 20. Februar 2002 für die Zeit vom 23. Jänner 2002 bis inklusive 23. März 2002 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.181,30.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate Februar 2002 und März 2002 und der Heizkostenbeilhilfe für März 2002 gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 1.186,08 gewährt wurde.
Der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers lag der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder (jeweils mit Anspruch auf Familienbeihilfe) in der Höhe von insgesamt EUR 706,82 zu Grunde. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Dazu wurde für die Monate Februar und März 2002 jeweils eine Mietbeihilfe in Höhe von EUR 216,26 hinzugerechnet; für März 2002 wurde eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von EUR 105,52 gewährt. Als den Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers erhöhend wurde ferner der monatliche Alimentationszuschuss für die bei der Kindesmutter (Agnes R.) lebende minderjährige Michelle in Höhe von EUR 47,96 berücksichtigt. Von dem dabei errechneten Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers sowie die von der Kindesmutter zu leistenden monatlichen Alimente für den beim Beschwerdeführer lebenden minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von EUR 47,96 ab. Für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum errechnete die belangte Behörde daraufhin in einer detaillierten Aufschlüsselung (teilweise unter tageweiser Aliquotierung einzelner Leistungen) einen Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt EUR 1.186,08.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zu den im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen ausführlich Stellung genommen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer vertritt u.a. die Auffassung, sein (Sonder)Bedarf sei nicht im Richtsatz enthalten. Der Richtsatz sei "willkürlich festgelegt" und zu niedrig bemessen. Er habe rechnerisch nachgewiesen, dass sein Bedarf höher sei.
Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195). Mit dem Hinweis auf die rechnerische Aufstellung seines Lebensbedarfes zeigt der Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes nicht auf.
Hinsichtlich der Gewährung von Telefonkosten ist auf das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage der Alimentationsleistungen auf Grund des Unterhaltsvergleiches des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter Agnes R. auseinander gesetzt.
Bei "Familienzuschlägen für Notstandshilfe" handelt es sich nach dem Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2001/11/0091, um Einkommen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, das dem Beschwerdeführer zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stand.
Aufwendungen für die Teilnahme am kulturellen Leben sind gemäß § 13 Abs. 3 WSHG bereits im angemessenen Ausmaß bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt (vgl. das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2003/10/0017).
Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl. z. B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 524 wiedergegebene Rechtsprechung).
Wien, am 11. Juni 2003
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