VwGH 2002/10/0054

VwGH2002/10/005411.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des H.N. in W, vertreten durch Dr. Eva Roland, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Eitelbergergasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Dezember 2001, Zl. MA 15-II-J 85/2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialreferat, vom 29. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 27. Juni bis 25. August 2001 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.029,48 gewährt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde dem Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate Juli und August 2001 gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/197 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 1.026,04 (S 14.118,59) gewährt.

Nach der Begründung sei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder in Höhe von EUR 686,90 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Für die Monate Juli und August wurde jeweils eine Mietbeihilfe in Höhe von S 3.222,87 gewährt. Als den Soziahilfebedarf des Beschwerdeführers erhöhend berücksichtigte die belangten Behörde den monatlichen Alimentationszuschuss für die bei der Kindesmutter (Agnes R.) lebende minderjährige Michelle in Höhe von S 660,--. Von dem dabei errechneten Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers zog die belangte Behörde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers sowie die von der Kindermutter (Agnes R.) zu leistenden monatlichen Alimente für den beim Beschwerdeführer lebenden minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von S 660,-- ab. Für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum errechnete die belangte Behörde daraufhin in einer detaillierten Aufschlüsselung (teilweise unter tageweiser Aliquotierung einzelner Leistungen) einen Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von S 14.118,59.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu den in der vorliegenden Beschwerde angeführten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen ausführlich Stellung genommen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer vertritt u.a. die Auffassung, die belangte Behörde hätte sich mit seinem Vorbringen betreffend eines erhöhten Bedarfes wegen seiner "besonderen familiären Situation" befassen müssen. Der Beschwerdeführer weist dabei im Wesentlichen auf seinen "Alleinerhalterstatus", die besonderen Sorgepflichten für seine Kinder, die Behinderung eines Kindes sowie seine Arbeitslosigkeit hin.

Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu ferner das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195). Ebenso wenig zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine "besondere familiäre Situation" sowie der Hinweis auf die rechnerische Aufstellung seines Lebensbedarfes eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf.

Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wiener Sozialhilfegesetzes im Hinblick auf die Determinierung der Richtsatzregelungen werden vom Gerichtshof nicht geteilt (vgl. das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050).

Hinsichtlich der Gewährung von Telefonkosten ist gleichfalls auf das bereits erwähnte Erkenntnis vom 31. März 2003 zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage der Berücksichtigung der Alimentationsleistungen auf Grund des Unterhaltsvergleiches des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter Agnes R. auseinander gesetzt.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, genügt der Hinweis, dass die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Wien, am 11. Juni 2003

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