Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §43 Abs3 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §18;
DO Wr 1994 §25 Abs2;
GewO 1994 §353;
EMRK Art6;
AVG §13 Abs3;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §43 Abs3 impl;
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §18;
DO Wr 1994 §25 Abs2;
GewO 1994 §353;
EMRK Art6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der Disziplinarkommission vom 3. April 2000 erhobenen Berufung wie folgt entschieden:
"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, in der geltenden Fassung, wird der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen, er habe:
I.) 1.) es als gewerbetechnischer Sachverständiger der Magistratsabteilung 36 unterlassen, ...
und
2.) es als gewerbetechnischer Sachverständiger der Magistratsabteilung 36 unterlassen, ...
freigesprochen wird.
Im Übrigen wird der Berufungsantrag als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt I.) wie folgt zu lauten hat:
I.) Herr Ing. Z, geb. 1947, hat
1.) es als gewerbetechnischer Sachverständiger der Magistratsabteilung 36 unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften, mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, und weiters dem Verbot zuwidergehandelt, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen, da er in der Zeit von 1996 bis 7. August 1998 für den Inhaber der Betriebsanlage in W, Pplatz, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, an dem er als Amtsachverständiger mitgewirkt hat, private Arbeiten, nämlich die Erstellung der Betriebsbeschreibung, des Abfallwirtschaftskonzeptes, der Beschreibung samt einer planmäßigen Darstellung der Lüftungsanlage sowie der Geräteliste durchgeführt und hiefür den Betrag von 1.000,-- ATS erhalten hat;
2.) es als gewerbetechnischer Sachverständiger der Magistratsabteilung 36 unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften, mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, da er in der Zeit von 1996 bis 26.6.1998 im Rahmen der in Spalte 1 aufgezählten Betriebsanlagenverfahren, an denen er als Amtsachverständiger mitgewirkt hat, für die Erstellung von Plänen im Zusammenhang mit Lüftungsanlagen durch Herrn K in dessen Auftrag das Inkasso der in Spalte 2 angeführten Beträge durchgeführt hat:
Spalte 1 | Spalte 2 | ||
W, | Ostraße | ATS | 2.000,-- |
W, | Wgasse | ATS | 1.000,-- |
W, | Dgasse | ATS | 2.000,-- |
W, | Tgasse | ATS | 1.000,-- |
3.) dem Verbot, dass ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, welche die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegen gebracht werden, untergraben könnte, und die Vermutung der Befangenheit hervorruft, zuwidergehandelt, indem er die in 1.) dargestellte Nebenbeschäftigung in der Zeit von 1996 bis 7. August 1998 und die in 2.) dargestellte Nebenbeschäftigung in der Zeit von 1996 bis 26.6.1998 ausgeübt hat.
Hiedurch hat der Beschuldigte
zu 1.) die im § 18 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 DO 1994 normierten,
zu 2.) die im § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 normierten Dienstpflichten und
zu 3.) die im § 25 Abs. 2 DO 1994 normierten Dienstpflichten verletzt.
Gemäß § 76 Z 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 DO 1994 wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
Der Eventualantrag auf Behebung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses und Zurückweisung (§ 76 Abs. 2 AVG) an die Disziplinarkommission wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 wird ausgesprochen, dass der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu ersetzen hat."
Zur Begründung wurde - soweit diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch von Belang ist - im Wesentlichen ausgeführt, die Sachverhaltsfeststellungen der Disziplinarkommission zur (verbleibenden) Betriebsanlage W, Pplatz und zu den Spruchpunkten I.) 2.) und 1.) und 3.) seien durch unmittelbar in der mündlichen Verhandlung (vor der Disziplinarkommission) aufgenommene Beweise hinreichend begründet. Da der Zeuge K an der Erstellung der Unterlagen betreffend diese Betriebsanlage weder mitgewirkt noch hiefür Geld erhalten habe sei der Spruchpunkt I.) 2.) diesbezüglich richtig zu stellen. Auf das Berufungsvorbringen sei nur insoweit noch einzugehen, soweit diesem - nach den amtswegig angestellten zu einem Freispruch führenden Überlegungen - nicht bereits durch geänderte Sachverhaltsfeststellungen die Grundlage entzogen worden sei. Die belangte Behörde könne den Ausführungen der Berufung betreffend "Verletzung der Manuduktionspflicht, unzulässiger Erkundungsbeweis, Folterübereinkommen und agent provocateur" zwar nicht beipflichten, die Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erübrige sich aber, weil die nach Auffassung des Beschwerdeführers "gesetzwidrig ermittelten Beweise" nicht mehr verwertet würden.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit habe nicht festgestellt werden können. Vielmehr würden seine (näher dargestellten) Behauptungen einer Entsprechung im Disziplinarakt entbehren. Die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen B sei deshalb zulässig gewesen, weil dieser Beweis ungeeignet sei, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Der Zeuge B sei ausschließlich zur Widerlegung des nach Spruchpunkt I.) 1.) angelasteten Sachverhaltes beantragt worden; in dieser Hinsicht werde aber der Schuldspruch nur hinsichtlich der Betriebsanlage W, Pplatz, aufrecht erhalten. Der Zeuge K habe sich nicht erinnert, "für diese Adresse tätig geworden zu sein"; eine Geldzahlung an K aus diesem Grund wäre daher überaus verwunderlich. Es sei jeglicher Lebenserfahrung widersprechend, dass der Zeuge B - vor dem Hintergrund, dass er Zahlungen mit der Widmung "Miete des K" übernommen habe - diese Zahlungen einzelnen Betriebsanlagenverfahren, in die er nicht eingebunden gewesen sei, hätte zuordnen können. Die Disziplinarkommmission hätte (durch eine Befragung des Zeugen B) daher nicht erkennen können, dass die vom Beschwerdeführer übernommenen Beträge mit jenen, die B erhalten habe, übereinstimmend gewesen seien, weil schon aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers eine solche kausale Zuordnung nicht möglich erscheine.
In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe (nach dem erwiesenen Sachverhalt) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Betriebsanlageverfahren wiederholt Antragstellern Pläne - die diese selbst nicht hätten anfertigen können - übergeben und hiefür Geldzahlungen in Empfang genommen. Anschließend habe er als Sachverständiger im Betriebsanlageverfahren diese Planunterlagen beurteilt "und sind letztlich als Teil der Entscheidung der Gewerbebehörde in Rechtskraft erwachsen". Die Hilfestellungen für (der deutschen Sprache nicht mächtige) Antragsteller dürften nicht so weit gehen, dass der Amtsachverständige Teile der Einreichunterlagen selbst erstelle oder deren Erstellung veranlasse und hiefür das Inkasso vornehme. Durch diese Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer sich in eine Situation gebracht, in welcher er seine Stellung als Amtsachverständiger im Betriebsanlagenverfahren nicht mehr mit der gebotenen Unparteilichkeit habe besorgen können. Mit diesem Verhalten habe er dem § 18 Abs. 1 erster Satz DO 1994 zuwidergehandelt. Er habe nicht eine "schlichte Inkassotätigkeit" ausgeübt, sondern es habe sich um das Inkasso für von ihm vermittelte Leistungen gehandelt; diese Vorgangsweise habe ihn an der objektiven Erfüllung seiner Dienstpflichten gehindert. Ein derartiges Inkasso (für Dritte) zähle nicht zu den Aufgaben eines Amtsachverständigen; der Beschwerdeführer hätte derartige Tätigkeiten während der Dienstzeit zu unterlassen gehabt. Sein Verhalten sei objektiv geeignet gewesen, die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter der Stadt Wien entgegen gebracht würden, zu untergraben. Wer für Antragsteller, noch dazu entgeltlich, Antragsunterlagen verfasse oder sonst beschaffe, die er sodann als Amtsachverständiger zu prüfen habe, schädige das Vertrauen der Bevölkerung in eine den Prinzipien der Rechtstaatlichkeit unterliegende, funktionierende Verwaltung und damit das Ansehen der Beamten. § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 setze nicht voraus, dass das Verhalten des Beamten tatsächlich nach außen wahrnehmbar gewesen sei; es sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das Verhalten tatsächlich an die Öffentlichkeit gedrungen sei oder nicht, spiele keine rechtserhebliche Rolle; eine "öffentliche Begehung" sei nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994.
Die Behauptung, die angelastete Tätigkeit stelle keine Nebenbeschäftigung dar, sei unbegründet. Die Erstellung von Planunterlagen und die Vermittlung solcher Tätigkeiten an Dritte sowie ein diesbezügliches Inkasso gehöre nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Amtsachverständiger; derartige Tätigkeiten seien auch nicht als "sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis" anzusehen. Die entsprechenden Antragsunterlagen seien ausschließlich vom (jeweiligen) Antragsteller vorzulegen; dadurch sei ein (unmittelbares) Interesse der Stadt Wien nicht angesprochen. Es stelle vielmehr einen Paradefall unzulässiger Nebenbeschäftigung dar, wenn Unterlagen, die der Beamte im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung ausgearbeit habe, von diesem im Rahmen seiner dienstlichen Stellung überprüft werden müssen. Umsomehr müsse im Fall der Vermittlung von Leistungen an Dritte und des Inkassos für diese Personen von einer dienstfremden Tätigkeit und damit einer Nebenbeschäftigung ausgegangen werden. Die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung habe den Beschwerdeführer an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert und die Vermutung seiner Befangenheit hervorgerufen und auch die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben. Der Tatbestand des § 25 Abs. 2 DO 1994 sei daher zweifelsfrei erfüllt.
Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, B 405/01-6, gemäß Artikel 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 6. Juni 2002 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 (DO 1994) lauten:
"3. Abschnitt
Dienstpflichten
Allgemeine Dienstpflichten
§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß von Festen üblich sind, dürfen an- genommen werden.
Nebenbeschäftigung
§ 25. (1) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis ist.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.
..."
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (zusammengefasst) geltend, er habe als technischer Sachverständiger den Betriebsinhabern "Hilfestellung im Rahmen des Gesetzes" gewährt; die im vorgeworfene Tätigkeit stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Aufgabenerfüllung und gehöre zu seinen Dienstpflichten. Planunterlagen seien - entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid - der Rechtskraft nicht fähig. Es bestehe (nach § 18 DO 1994) kein Verbot für Inkassotätigkeiten. Die belangte Behörde habe nicht belegt, dass "der Betriebsinhaber die Einreichunterlagen selbst zu erstellen habe".
Mit diesen Argumenten wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Suspendierung vom Dienst als gewerbetechnischer Amtsachverständiger der Magistratsabteilung 36 tätig (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 10. September 2001, Zl. 99/09/0226).
Beim Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Die dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen sind Belege gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Unvollständige Ansuchen insbesondere Ansuchen, bei denen gesetzlich vorgesehene Unterlagen fehlen, sind im Wege eines Verbesserungsverfahrens ergänzen zu lassen. Welche Unterlagen einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage konkret anzuschließen sind, wird in § 353 GewO 1994 näher bestimmt; dazu zählen nach Z 1 lit. b leg. cit. insbesondere "die erforderlichen Pläne und Skizzen".
Die der Genehmigung einer Betriebsanlage zu Grunde liegenden Projektbestandteile (darunter auch Pläne und Beschreibungen) sind im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, und vom 17. April 1998, Zl. 97/04/0217), sowie auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, zweite Auflage 2003, Seite 1157 ff, insbesondere Anm. 1, 5 und 14).
Davon ausgehend gehörten die für Antragsteller (im Genehmigungsverfahren) gewährten "Hilfestellungen" allerdings eindeutig nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers bzw. zu den Aufgaben, die er im Rahmen seines Arbeitsplatzes (Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle) zu erfüllen hatte. Einreichunterlagen zur Erlangung der Genehmigung einer Betriebsanlage hatte der jeweilige Antragsteller zu erstellen. Pläne - wie auch andere Projektbestandteile - sind regelmäßig integrierende Bestandteile eines Bescheidabspruches über die Genehmigung der Betriebsanlage. Die an der diesbezüglichen Bescheidbegründung geübte Kritik trifft daher nicht zu.
Insoweit der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als "Hilfestellung" für die Betriebsinhaber rechtfertigt, verkennt er, dass er gemäß § 18 Abs. 1 DO 1994 die ihm übertragenen Geschäfte (als gewerbetechnischer Amtsachverständiger in Betriebsanlagenverfahren) unter Beachtung der Unparteilichkeit zu besorgen und gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. im Dienst (und außer Dienst) alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte. Die Verpflichtung des Beamten, gegenüber Parteien (Kunden) ein hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen, findet ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und im Gebot der Unparteilichkeit. Ein Beamter, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich (wie im vorliegenden Fall) an Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollzugstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Beamte bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. War das Verhalten des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und nach außen hin den Anschein seiner Parteilichkeit oder Eigennützigkeit zu erwecken, dann ist es nicht mehr entscheidend, ob der Beschwerdeführer tatsächlich befangen gewesen ist. Er war überdies im Hinblick auf § 7 AVG verpflichtet, seine persönliche Beteiligung an der Erstellung der Planunterlagen zu unterlassen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Erstellung von Einreichunterlagen erweckt aus objektiver Sicht den Eindruck, sie sei nützlich (hilfreich), um eine beschleunigte und/oder problemlose (möglichst ungeprüfte) Behandlung der Unterlagen zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung sicherzustellen (vgl. sinngemäß das zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0109, und die darin angegebene Judikatur).
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Inkassotätigkeit sei nicht verboten, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass seine Vorgangsweise, als Beamter der Magistratsabteilung 36 (gewerbetechnischer Amtsachverständiger in Betriebsanlageverfahren) für die Erstellung von Einreichunterlagen Geldbeträge zu inkassieren, objektiv geeignet war, den Anschein seiner Bestechlichkeit zu erzeugen. Auch die Erzeugung des Anscheins der Bestechlichkeit ist als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 DO 1994 zu qualifizieren, gehört die Unbestechlichkeit eines Beamten doch zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit. Ein Beamter, der für erbrachte Leistungen, wie sie dem Beschwerdefall zugrunde liegen, Vorteile oder Bargeld annimmt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwerwiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seiner Amtsführung nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes (vgl. das genannte Erkenntnis zur Zl. 97/09/0109).
Insoweit der Beschwerdeführer einräumt, sein Verhalten habe zwar eine "unschöne Optik" erzeugt, weil es mit der Inkassotätigkeit junktimiert gewesen sei, aber einwendet, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung, weil es "nach außen" nicht wahrnehmbar gewesen sei, verkennt er, dass es nicht darauf ankommt, welche Erwartungen bei den Antragstellern konkret geweckt wurden, bzw. welche Eindrücke diese in ihren Befragungen darüber äußerten, sind doch nicht diese Antragsteller oder andere konkrete Personen das Subjekt des von einem Beamten zu wahrenden Vertrauens, sondern die Allgemeinheit, also die gesamte Bevölkerung als aktueller bzw. potenzieller Adressat der Verwaltungstätigkeit. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers in die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt keine rechtserhebliche Rolle (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 97/09/0109 und das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0152). Von daher kommt der an der Würdigung der Aussagen der betroffenen Antragsteller (vgl. Seite 29 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides) geübten Kritik des Beschwerdeführers aber keine Bedeutung zu, weil die Inhalte dieser Aussagen bzw. die Würdigung dieser Wahrnehmungen unerheblich sind.
Insoweit der Beschwerdeführer Ausführungen der belangten Behörde zum Artikel 6 EMRK (vgl. Seite 26 des angefochtenen Bescheides) als "fälschlich" bezeichnet und er dazu auf das "Rechtsvorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde" verweist, ist zu erwidern, dass diese zunächst an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken von diesem Gerichtshof nicht geteilt werden (die Behandlung der Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nämlich mit Beschluss vom 26. Februar 2002 abgelehnt). Im Übrigen ist dem dazu vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund - unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Amtsachverständiger in Betriebsanlageverfahren und seiner damit verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten (vgl. §§ 52 f AVG) - auf das vorliegende Disziplinarverfahren Art. 6 EMRK anzuwenden war (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2000/09/0064, und die darin angegebene Judikatur).
Die (unter Punkt 1. der ergänzten Beschwerde erstattete) Rechtsrüge erweist sich somit als unberechtigt.
Unter den Punkten 2a), 2b) und 2c) der mit Schriftsatz vom 6. Juni 2002 ergänzten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhobenes Berufungsvorbringen.
Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde bzw. des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheids dargestellt. Der Beschwerdeführer läst unberücksichtigt, dass seiner Berufung teilweise Folge gegeben und er teilweise freigesprochen wurde. Auf die zum verbliebenen Schuldspruch gegebene Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die in der Berufung als "gesetzwidrig" gerügten Beweise bzw. Ermittlungen nicht mehr verwertet wurden, geht er in seiner Beschwerde nicht ein. Auch der im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung zur Ablehnung der Einvernahme des Zeugen B tritt er nicht entgegen. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzulegen, inwieweit die in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis gerügten Fehler zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geführt haben sollen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)