VwGH 2002/08/0130

VwGH2002/08/013015.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 28. Februar 2002, Zl. 123.307/1-7/2002, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 3. April 2002, Zl. 123.307/2-6/2002, betreffend Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 225 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: R in M, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem mit dem Stempelabdruck auf der gleichzeitig vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Beschwerdevorbringen wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 4. März 2002 zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG geregelte sechswöchige Beschwerdefrist endete damit am 15. April 2002. Die am 25. April 2002 beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist daher verspätet.

Mit dem Berichtigungsbescheid vom 3. April 2002 - der Beschwerdeführerin (dem Stempelabdruck auf der vorgelegten Bescheidkopie und dem Beschwerdevorbringen zufolge) zugestellt am 4. April 2002 - hat die belangte Behörde die Anwendung des § 225 ASVG durch Einfügung des tatsächlich angewendeten dritten Absatzes dieser Bestimmung in das im Spruch enthaltene Zitat präzisiert und damit i.S. des § 59 Abs. 1 AVG die angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Damit ist weder eine Änderung des normativen Inhaltes des berichtigten Bescheides eingetreten, noch hat es dieser Berichtigung bedurft, um der Beschwerdeführerin den Inhalt des berichtigten Bescheides zu verdeutlichen, geschweige denn erst zu eröffnen: alle für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich gewesenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände (einschließlich der Zitierung des § 225 Abs. 3 ASVG) finden sich in der Begründung des berichtigten Bescheides.

Im Beschwerdevorbringen wird nicht behauptet, dass die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt erst durch die Zustellung des Berichtigungsbescheides in die Lage versetzt worden wäre, die behauptete Rechtsverletzung geltend zu machen; auf die Gründe, aus denen die Beschwerde nicht innerhalb der für den berichtigten Bescheid laufenden Beschwerdefrist eingebracht worden ist, wird in der Beschwerde auch mit keinem Wort eingegangen. Die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt scheint von der irrigen Auffassung ausgegangen zu sein, dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides während laufender Beschwerdefrist diese von Neuem in Gang setzt. Dies träfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre (vgl. schon das Erkenntnis vom 13. Februar 1948, Slg. Nr. 317/A, und - aus jüngerer Zeit - die darauf direkt oder indirekt Bezug nehmenden Erkenntnisse vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0552, und vom 25. Jänner 2000, Zl. 98/14/0228), nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: in einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (vgl. den Beschluss vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10.309/A).

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Februar 2002 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2002

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