Normen
AVG §61a idF 1982/199;
AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;
AVG §61a idF 1982/199;
AVG §62 Abs4;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;
Spruch:
1. soweit die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Preßburg vom 11. Juni 1996, Zl. 1.20.18/377/96, gerichtet ist, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen;
2. hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Preßburg vom 19. April 1996, Zl. 1.20.18/252/96, den Beschluß gefaßt:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben;
3. soweit die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Preßburg vom 19. April 1996, Zl. 1.20.18/252/96, gerichtet ist, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. April 1996 (dem Beschwerdevorbringen zufolge am 6. Mai 1996 zugestellt) gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Jänner 1996 auf Erteilung eines Sichtvermerkes "gemäß § 7 (8) Fremdengesetz" nicht statt. Mit Schreiben vom 11. Juni 1996 teilte die belangte Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, daß die Ablehnung "gemäß § 7 (7) FrG" erfolgte und in der schriftlichen Entscheidung "nur durch einen bedauerlichen Schreibfehler § 7 (8)" angeführt worden sei und teilte mit, daß gemäß § 70 Abs. 2 FrG Berufungen gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes nicht zulässig seien.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellt für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtsansicht gelangen sollte, daß "der Berichtigungsbescheid der Österreichischen Botschaft in Bratislava vom 11. Juni 1996 ..., nicht anstelle des Bescheides vom 19.4.1996 ... getreten ist", den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 19. April 1996. Für diesen Fall beantragt sie die Aufhebung des Bescheides der Österreichischen Botschaft in der Slowakei vom 19. April 1996 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in der Slowakei vom 11. Juni 1996 gerichtet ist, kann die Beschwerdeführerin durch diesen nur insoferne in ihren Rechten verletzt sein, als der Bescheid vom 19. April 1996 durch diesen Bescheid abgeändert wurde. Der Bescheid vom 11. Juni 1996 enthält bloß die Richtigstellung eines Schreibfehlers hinsichtlich der im Bescheid vom 19. April 1996 genannten Gesetzesstelle (sowie einen Hinweis darauf, daß Berufungen gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes gemäß § 70 Abs. 2 FrG nicht zulässig seien). Der normative Inhalt des Bescheides vom 19. April 1996 (Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes) wurde durch den Bescheid vom 11. Juni 1996 nicht geändert, mit einem gegen letzteren Berichtigungsbescheid gerichteten Rechtsmittel kann die Beschwerdeführerin insoferne den berichtigten Bescheid nicht mehr angreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zitiert in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 180) ist die Beschwerdefrist dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu rechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist.
Die erfolgte Berichtigung steht mit § 62 Abs. 4 AVG, wonach Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können, in Einklang (vgl. die zu dieser Bestimmung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, 488 ff, angegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Soweit die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in der Slowakei vom 11. Juni 1996 gerichtet ist, läßt bereits sie somit erkennen, daß keine Rechtsverletzung vorliegt; sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf § 46 Abs. 1 VwGG hinzuweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen hat, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumte und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert nach dieser Gesetzesstelle die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist weiters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. April 1996 begründet die Beschwerdeführerin damit, daß das Schreiben der Österreichischen Botschaft in der Slowakei vom 19. April 1996 einerseits nicht ausdrücklich als Bescheid gekennzeichnet sei und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalte; erst durch die Mitteilung der Botschaft vom 11. Juni 1996 sei auf die Unmöglichkeit einer Berufung hingewiesen worden. Es handle sich somit um eine durch die Behörde verursachte Rechtsunkenntnis, die unter die Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 46 Abs. 1 und 2 VwGG zu subsumieren sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht berechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu werten, was sich schon aus der einfachen Überlegung ergibt, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Betroffenen nicht hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10.309/A). Daran kann vorliegend auch maßgeblich nichts ändern, daß der Bescheid der Österreichischen Botschaft in Bratislava vom 19. April 1996 nicht ausdrücklich als ein solcher bezeichnet ist und keinen Hinweis gemäß § 61a AVG enthält. Der Wiedereinsetzungsgrund des § 46 Abs. 2 VwGG ist schon deswegen nicht gegeben, weil der angefochtene Bescheid nicht "fälschlich" ein Rechtsmittel einräumt, sondern überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof gemäß § 61a AVG in einem letztinstanzlichen Bescheid stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, 479, dargestellte Rechtsprechung). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
3. Soweit die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in der Slowakei vom 19. April 1996 gerichtet ist, war sie - weil der Beschwerdeführerin dieser Bescheid am 6. Mai 1996 zugestellt und die Beschwerde erst am 27. Juni 1996 zur Post gegeben wurde - wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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