Normen
AVG §37;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbehörde Salzburg (kurz: AB) vom 30. Juli 1984 wurde unter Spruchpunkt 1 gemäß § 91 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBL. Nr. 1 (kurz: FLG 1973), festgestellt, dass die im Bescheid näher genannten Liegenschaften mit näher genannten Anteilen - darunter das "R-haus" auf EZ 224, KG S., mit einem Anteil (ONr. 28) - an der Agrargemeinschaft S. (kurz: AG), EZ 121, KG G., berechtigt sind.
Auf Grund einer Anfrage der mitbeteiligten Parteien teilte die AB mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 u.a. mit, dass mit Bescheid der AB vom 30. Juli 1984 gemäß § 91 FLG 1973 die in diesem Bescheid angeführten Liegenschaften als Stammsitzliegenschaften der AG festgestellt worden seien.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei am 9. Mai 1984 eine agrarbehördliche Verhandlung durchgeführt worden, in deren Rahmen mit den dabei anwesenden Parteien die anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ermittelt worden seien. Der Kreis der Parteien habe sich daraus ergeben, dass die zum damaligen Zeitpunkt im Grundbuch bei der Liegenschaft EZ 121, KG G., (= die nunmehrige AG) im B-Blatt einverleibten Miteigentümer zu dieser Verhandlung geladen worden seien. Unter anderem sei die beschwerdeführende Partei zum damaligen Zeitpunkt bei dieser Liegenschaft als Miteigentümer einverleibt gewesen. Die seinerzeitigen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 12, GB G., (= sog. "L-haus") J. und H. W. seien bei der Liegenschaft EZ 121, KG G., nicht als Miteigentümer einverleibt gewesen, weshalb sie diesem Verfahren auch nicht beigezogen worden seien. Der in weiterer Folge ergangene Bescheid vom 30. Juli 1984 sei nur den im Ermittlungsverfahren beteiligten und bekannten Personen zugestellt worden. Gleichzeitig wurde den mitbeteiligten Parteien der Bescheid der AB vom 30. Juli 1984 zur "allfälligen weiteren Verwendung" zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2000 erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung gegen die unter Spruchpunkt 1, Punkt 28, des Bescheides vom 30. Juli 1984 getroffene Feststellung betreffend das mit dem sog. "R-haus" verbundene Anteilsrecht an der AG. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Ferner begehrten sie die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides aus dem Jahre 1984. In der Begründung dieses Schriftsatzes führten sie u.a. aus, dass sie als Eigentümer des sog. "L-hauses", EZ. 12, KG G., von der AB nicht zu der mündlichen Verhandlung am 9. April 1984 geladen worden seien. Auch die Voreigentümer J. und H. W. seien zu dieser Verhandlung nicht geladen worden, weshalb es diesen auch nicht möglich gewesen sei, gegen die Verbindung des "R-hauses" mit einem Anteil an der AG Einspruch zu erheben bzw. ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus dem historischen Grundbuch sei ersichtlich, dass der dem sog. "R-haus" zugeschriebene Anteil stets mit dem sog. "Lhaus" verbunden gewesen sei. Das sog. "R-haus" sei nie Stammsitzliegenschaft der AG gewesen.
Am 15. September 2000 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung über den Zustellantrag, den Wiederaufnahmeantrag und die Berufung durch.
Der von der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 23. März 2001 gestellte Devolutionsantrag wurde mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 12. September 2001 gemäß § 1 AgrVG 1950 i. V.m. § 73 Abs. 1 und 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen diesen zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0151, auf Grund der Erlassung des nunmehr im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 15. September 2000 als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
In weiterer Folge wurde der beschwerdeführenden Partei am 17. Dezember 2001 per Telefax der mit 15. September 2000 datierte - und nunmehr angefochtene - Bescheid der belangten Behörde übermittelt.
Mit diesem Bescheid vom 15. September 2000 wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid der AB vom 30. Juli 1984, insoweit er die berechtigte Liegenschaft "R-haus", EZ 24, KG S., bei unveränderten Anteilen betrifft, aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Darstellung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften, dass die AG bis zum Jahre 1984 eine unregulierte Agrargemeinschaft gewesen sei. Im Zuge der Umstellung des Grundbuches auf EDV habe das Bezirksgericht St. J bei der Agrarbehörde Salzburg die Richtigstellung des Anteilsregisters der Agrargemeinschaft dahingehend angeregt, dass an Stelle der bisherigen Eigentümer die Agrargemeinschaft, bestehend aus den jeweiligen Stammsitzliegenschaften im Grundbuch als Eigentümer einverleibt werde. In diesem Zusammenhang habe die AB am 9. Mai 1984 eine agrarbehördliche Verhandlung durchgeführt, bei der sämtliche bekannte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft ihre Zustimmung dazu erteilt hätten, dass an Stelle der bisherigen Eigentümer die berechtigten Liegenschaften eingetragen würden. Der Kreis der Parteien, die zu dieser Verhandlung geladen worden seien, habe sich daraus ergeben, dass die zum damaligen Zeitpunkt im Grundbuch bei der Liegenschaft EZ 121, KG G., im B-Blatt einverleibten Miteigentümer zu dieser Verhandlung geladen worden seien. Als eine Miteigentümerin bei der Agrargemeinschaft sei u.a. die beschwerdeführende Partei einverleibt gewesen. Die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 12, GB G. (= sog. "L-haus"), J. und H. W. seien der Liegenschaft der gegenständlichen Agrargemeinschaft "nicht als Miteigentümer einverleibt" gewesen. Deshalb seien sie dem Verfahren weder beigezogen, noch sei ihnen auch der Bescheid vom 30. Juli 1984 zugestellt worden. Wie aus den diversen Verträgen hervorgehe, habe die beschwerdeführende Partei das so genannte "L-haus" aber an Frau M. H. weiterverkauft. M. H. habe dann diese Liegenschaft an J. H. weiterveräußert. In beiden Kaufverträgen sei es offensichtlich Vertragswille gewesen, auch den Anteil an der AG mitzuveräußern. Da jedoch eine konkrete Bezeichnung dieses Agrargemeinschaftsanteiles als Vertragsobjekt in diesen Verträgen nicht enthalten gewesen sei, sei am 31. August 1970 eine Aufsandungsurkunde errichtet worden, mit welcher offenbar dieser Mangel saniert hätte werden sollen. Die Aufsandungsurkunde habe zwar nicht mehr gefunden werden können, doch im Notariatsarchiv habe der diesbezügliche Beurkundungsvermerk des seinerzeitigen Notars ermittelt werden können, woraus geschlossen werden könne, dass klargestellt werden sollte, dass das "L-haus" gemeinsam mit dem Anteilsrecht an der AG verkauft worden sei. Wie aus dem entsprechenden Folio 168 zu ersehen sei, sei schon seinerzeit die Liegenschaft "L" darin aber als eine der berechtigten Liegenschaften bei der AG angeführt worden. Die mitbeteiligten Parteien seien die derzeitigen Eigentümer des sog. "L-hauses" und somit Rechtsnachfolger der damaligen Eigentümer J. und H. W. In dieser Eigenschaft hätten sie die Zustellung des (erstinstanzlichen) Bescheides der AB vom 30. Juli 1984 beantragt und der Bescheid sei ihnen auch in diesem Zusammenhang zugestellt worden. Wie aus dem vorliegenden Sachverhalt hervorgehe, stellten sich die (mitbeteiligten Parteien) als übergangene Parteien dar. Die AB habe ihnen daher auch diesen Bescheid übermittelt, sodass der Zustellantrag als gegenstandslos angesehen werden könne; der in eventu gestellte Wiederaufnahmeantrag sei nicht zu behandeln gewesen, weil in die Berufung eingegangen worden sei. Zur genauen Abklärung des Sachverhaltes erscheine aber eine mündliche Verhandlung unvermeidlich und diese sei zweckmäßigerweise durch die AB vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Sie macht geltend, in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, dass die belangte Behörde trotz der Voraussetzungen des § 91 FLG 1973 nicht festgestellt habe, dass die Liegenschaft "R-haus", EZ 224, KG S., mit entsprechenden Anteilen an der AG, EZ 121, KG G., berechtigt sei.
Begründend führt die beschwerdeführende Partei insbesondere aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe und er in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe. Die Behörde habe im Zusammenhang mit den Eigentumsnachfolgeeigenschaften betreffend die Liegenschaft "L-haus", EZ 12, KG G., u.a. festgestellt, dass "in beiden Kaufverträgen es offensichtlich Vertragswille war, auch den Anteil an der AG mitzuveräußern." Diese Feststellung gründe die belangte Behörde auf die vorgelegten Urkunden, insbesondere auf einen Beurkundungsvermerk im Notariatsaktarchiv sowie die Ausführungen in Punkt XI des Kaufvertrages vom 17. Dezember 1976 zwischen den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Parteien als Eigentümer des "L-hauses", nämlich Herrn J. H. als Verkäufer, sowie der Ehegatten J. und H. W. als Käufer.
Die getroffenen Feststellungen seien allerdings durch keinerlei Beweisergebnisse, insbesondere keinerlei Akteninhalte gedeckt. Insbesondere aus dem vorgenannten Kaufvertrag ergebe sich eindeutig, dass die als Eigentümerin der Liegenschaft "L-haus" zeitlich zwischen der beschwerdeführenden Partei und Herrn J. H. eingetragene M. H. die am 31. August 1971 errichtete Aufsandungsurkunde nicht unterfertigt habe. Gründe hierfür seien nicht angegeben worden. Wenn nunmehr aus der Aufsandungsurkunde, hinsichtlich der sich auf Grund der Ausführungen im vorgenannten Kaufvertrag explizit ergebe, dass nicht die gesamte Eigentümerkette diese unterfertigt habe, die belangte Behörde ableiten wolle, dass es offensichtlich Vertragswille der Parteien gewesen sei, die Agrargemeinschaftsanteile mitzuübertragen, so gehe die belangte Behörde von aktenwidrigen Tatsachen aus. Die getroffene Feststellung gründe sich lediglich auf Mutmaßungen, die durch nichts zu belegen seien. Der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt bedürfe deshalb in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung, sodass hilfsweise auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde. Die gegenständlichen Ausführungen spielten auch für die Beurteilung der mitbeteiligten Parteien als übergangene Partei und sohin für die Frage der Zulässigkeit der Berufung eine wesentliche Bedeutung.
Die belangte Behörde hätte die ursprüngliche Berufung der mitbeteiligten Parteien vom 3. Jänner 2000 als unzulässig zurückweisen müssen, weil sie entgegen § 63 Abs. 3 AVG keinen begründeten Berufungsantrag enthalte. Beim Fehlen eines begründeten Berufungsantrages handle es sich nämlich um kein Formgebrechen, das behoben werden könnte. Vielmehr hätte - richtig rechtlich beurteilt - ein solcher Mangel die Zurückweisung der Berufung zufolge. In der eingebrachten Berufung vom 3. Jänner 2001 werde zwar der Bescheid angefochten, dezidierte Berufungsanträge (auf Aufhebung, auf Abänderung oder Ähnliches) fehlten im Schriftsatz gänzlich. Da die belangte Behörde die Berufung zugelassen habe und in Stattgebung der Berufung die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben habe, sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG sei rechtswidrig erfolgt. Diese Bestimmung sehe nämlich vor, dass dann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen könne. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde als Berufungsbehörde allerdings am 15. September 2000 selbst eine Verhandlung durchgeführt, bei der Beweismittel ergänzt und gesammelt worden seien (Beurkundungsvermerk, Folio 168, Kaufverträge und Ähnliches). Offen geblieben sei in der Berufungsverhandlung am 15. September 2000 lediglich die Frage der möglichen Zustimmung zur Mitübertragung der Anteilsrechte im Zuge der Liegenschaftsvereinigungen. Die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG setze nur Sachverhaltsmängel, nicht jedoch das bloße Auftauchen z.B. einer Vorfrage voraus. Gegenständlich sei nur mehr die Klärung der Fragen, die im Zusammenhang mit der nicht mehr vorgefundenen Aufsandungserklärung bestünden, erforderlich gewesen. Dies stelle allerdings keinen Grund für eine Behebung eines Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG dar. Richtig rechtlich beurteilt hätte die belangte Behörde mit einer Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht vorgehen dürfen. Darüber hinaus sei es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtend, dass die Mängel, die bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen seien, mit der Begründung des Behebungsbescheides anzuführen seien. Aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich eine solche Begründung ebenfalls nicht, sodass die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel leide.
Die belangte Behörde gestehe den mitbeteiligten Parteien die Eigenschaft als "übergangene Partei" zu. Wenn eine solche übergangene Partei eine Berufung gegen einen Bescheid erheben könne, falls dieser zwar nicht an sie bzw. die Rechtsvorgänger zugestellt worden sei, sie allerdings davon Kenntnis erlangt habe und der Bescheid gegenüber anderen Personen erlassen worden sei, sei aus Gründen der Rechtssicherheit die gegenständliche Berufung als verspätet anzusehen. Einerseits seien die mitbeteiligten Parteien im Verfahren aus dem Jahre 1984 persönlich involviert gewesen - ihnen sei der nunmehr angefochtene Bescheid sogar zugestellt worden, weil sie auf Grund einer anderen Liegenschaft Agrargemeinschaftsmitglieder gewesen seien - und sie andererseits mit Kaufvertrag vom 27. Juli 1989 die Liegenschaft "L-haus" erworben hätten - aus dem Kaufvertrag ergebe sich nachweislich die Kenntnis der mitbeteiligten Parteien von den streitgegenständlichen Mitgliedschaftsrechten -, hätten sie zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtliche Schritte einleiten müssen. Zumal diese Schritte allerdings unterlassen worden seien, sei davon auszugehen, dass sich die mitbeteiligten Parteien ihrer sämtlichen Rechte begeben hätten. Die Stattgebung der Berufung sei daher durch die belangte Behörde rechtswidrig erfolgt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2002 wurde gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG der Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2000 dahingehend berichtigt, dass die im Spruch angeführte "EZ 24" neu richtig "EZ 224" zu lauten habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0041, m.w.N.).
Nach § 91 Abs. 1 des Salzburger FLG 1973 (nunmehr § 106 Abs. 1 auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 58/2003) steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens nach § 90 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
Um eine übergangene Partei handelt es sich im Verwaltungsverfahren, wenn einer Partei, die rechtliche Interessen bzw. einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an sie erfolgte (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 432).
Die Prüfung der Frage, ob die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist (§ 66 Abs. 4 AVG), obliegt allein der Berufungsbehörde (siehe die Nachweise bei Walter-Mayer, aaO., Rz. 535). Selbstverständlich kann die Berufungsbehörde auch diesbezüglich notwendige Ergänzungen und Ermittlungen durch die Behörde erster Instanz durchführen lassen (§ 66 Abs. 1 AVG), die Entscheidung hat aber nur die Berufungsbehörde zu fällen. Erst wenn die Zulässigkeit bejaht und eine Sachentscheidung zu treffen ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob, wie dies § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich anordnet, die Berufungsbehörde in der Sache selbst entscheidet oder eine (nur ausnahmsweise mögliche) Rückverweisung an die Behörde erster Instanz vornimmt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0050).
Die Mitbeteiligten - als Rechtsnachfolger einer seinerzeit dem agrarbehördlichen Verfahren nicht beigezogenen Partei - zeigten im Zuge des von ihnen gegen den Bescheid aus dem Jahre 1984 eingeleiteten Berufungsverfahrens die Möglichkeit einer Berührung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf das strittige Anteilsrecht an der AG auf, zumal dieses - wie sich zumindest aus historischen Unterlagen ergab - mit dem sog. "L-haus" verbunden war.
Unbestritten ist, dass die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten im Zuge des agrarbehördlichen Verfahrens im Jahre 1984 nicht beigezogen wurden und ihnen auch der seinerzeit erlassene Bescheid nicht zugestellt wurde. Dass die Mitbeteiligten auf Grund des Eigentums an einer anderen Stammsitzliegenschaft von der Existenz des Bescheides aus dem Jahre 1984 Kenntnis hatten, vermag jedoch - mangels Zustellung dieses seinerzeitigen Bescheides an die Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten - keine Rechtswirkungen in Bezug auf die hier in Rede stehende Liegenschaft "L-haus" zu bewirken.
Da somit nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werden konnte, dass den Mitbeteiligten als nunmehrigen Eigentümern der Liegenschaft "L-haus" das gegenständliche Anteilsrecht zusteht, lag keine von vornherein als unzulässig anzusehende Berufung vor. Ob den Mitbeteiligten tatsächlich das von ihnen behauptete Anteilsrecht zusteht, ist aber erst im Zuge des behördlichen Verfahrens selbst zu klären.
Insoweit die beschwerdeführende Partei vermeint, die belangte Behörde hätte die Berufung mangels begründeten Berufungsantrags zurückweisen müssen, übersieht sie, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Berufungsvorbringens sehr wohl ableiten lässt, dass sich die Mitbeteiligten im Zuge ihrer Berufung gegen den Bescheid aus dem Jahre 1984 gegen die darin getroffene Feststellung der Verbindung des Anteils an der AG mit der Liegenschaft "R-haus" wenden und eine Änderung dahingehend anstreben, dass dieses Anteilsrecht ihrer Liegenschaft "L-haus" als Stammsitzliegenschaft zugeschrieben wird. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist zudem aber ein Mangel, der einer Behebung zugänglich ist. § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 stellt nämlich im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die nach der Rechtslage vor der AVG Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2005/07/0009). Es wird daher auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
§ 66 Abs. 2 AVG lautet:
"Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 835, unter E 2a zu § 66 Abs. 2 AVG wiedergegebene Judikatur).
Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu ersehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich des von den Mitbeteiligten behaupteten Weiterbestands des gegenständlichen Anteilsrechtes auf der Liegenschaft "L-haus" noch unvollständig ist, zumal insbesondere noch zu klären sein wird, ob durch allfällige Rechtsvorgänge eine (rechtlich zulässige) Übertragung des seinerzeit dieser Liegenschaft zugeschriebenen Anteilsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft der Agrargemeinschaft stattgefunden hat. Auch die beschwerdeführende Partei selbst geht - wenngleich unter einem anderen Gesichtspunkt -
von der noch erforderlichen Ergänzungsbedürftigkeit des bislang ermittelten Sachverhaltes aus.
Es ist auch offenkundig, dass das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen im Zuge einer mündlichen Verhandlung einer Erörterung gemeinsam mit den Verfahrensparteien bedarf, weshalb - trotz der äußerst knappen und dürftigen Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für das Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG - eine zulässige Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Angelegenheit an die AB vorliegt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 Wien, am 2. Juni 2005
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