VwGH 2005/07/0009

VwGH2005/07/000924.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Stadtgemeinde F und 2. der Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 2004, Zl. FA13A-30.40 697-04/6, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 30. August 2002 beantragten die beschwerdeführenden Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft G (BH) gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), die Feststellung, dass die im 4. Quartal 2001 und im

1. Quartal 2002 geschütteten insgesamt 14.428 t Schreddermaterial aus der Region Venetien, Gemeinde Rovigo, Ortsteil Mardimago, als in Italien ausgewiesene Altlast altlastenbeitragsfrei sind.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 traf die BH die beantragte Feststellung.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei innerhalb offener Frist Berufung, in welcher sie ausführte, die notwendige Begründung werde infolge des größeren Umfanges des bekämpften Bescheides in Verbindung mit der Komplexität der Materie bis längstens 10. Juni 2004 nachgereicht.

Am 8. Juni 2004 langte bei der BH ein Schriftsatz der mitbeteiligten Partei ein, der nähere Berufungsausführungen enthielt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der mitbeteiligten Partei ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien Rechnung getragen worden sei, abgewiesen habe, seien die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten verletzt, weil die Berufung nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre. Anders als in anderen von der bisherigen Judikatur entschiedenen Fällen führe diese Abweisung (statt einer Zurückweisung) auf Grund der Besonderheit des Beschwerdefalles zu einer Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien. Durch eine materielle anstelle einer formellen Entscheidung werde nämlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit eröffnet, gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG den Bescheid der belangten Behörde innerhalb von sechs Wochen abzuändern oder aufzuheben. Eine solche Aufhebung oder Abänderung wäre hingegen nicht zulässig, wenn die Berufung der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen worden wäre. Außerdem eröffne eine Abweisung statt einer Zurückweisung der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit, die für den Spruch einer materiellen Entscheidung präjudizielle Bestimmung des § 3 Abs. 2 ALSAG beim Verfassungsgerichtshof im Wege der Bescheidbeschwerde anzufechten. Diese Möglichkeit bestünde nicht, wenn die Berufung zurückgewiesen worden wäre, da dann § 3 Abs. 2 ALSAG nicht präjudiziell wäre.

Ihre Auffassung, die Berufung der mitbeteiligten Partei hätte zurückgewiesen werden müssen, begründen die beschwerdeführenden Parteien damit, dass die ursprüngliche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe und die nachgetragenen Berufungsausführungen außerhalb der Berufungsfrist erstattet worden seien. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages sei ein nicht behebbarer Fehler.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien über die mit einer Abweisung statt mit einer Zurückweisung der Berufung der mitbeteiligten Partei verbundenen Konsequenzen zutreffen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre für die beschwerdeführenden Parteien nichts zu gewinnen, da der von ihnen behauptete Grund für eine Zurückweisung der Berufung nicht vorliegt.

Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist aber ein Mangel, der einer Behebung zugänglich ist. § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 stellt nämlich im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die nach der Rechtslage vor der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2002, 2002/07/0088 u.a.).

Die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, denen zufolge das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ein nicht behebbarer Mangel ist, der zur Zurückweisung einer Berufung zu führen hat, sind zur Rechtslage vor der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ergangen und daher überholt.

Das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, 2002/17/0279, hat nicht die Frage zum Gegenstand, ob das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages verbesserungsfähig ist.

Hätte also die mitbeteiligte Partei den fehlenden begründeten Berufungsantrag nicht von sich aus nachgeholt, hätte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen gehabt. Da die mitbeteiligte Partei aber selbst den Mangel behoben hat, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag und die belangte Behörde hatte die Berufung als dem § 63 AVG entsprechend materiell zu behandeln.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2005

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