VwGH 2002/06/0098

VwGH2002/06/009818.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden des H in I, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 33, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung, jeweils vom 8. Mai 2002, Zl. Ve1-550-3030/1- 3, betreffend Beseitigungsauftrag (protokolliert zur hg. Zl. 2002/06/0098) und Ve1-550-3030/1-2, betreffend Verlängerung einer Baugenehmigung (protokolliert zur hg. Zl. 2002/06/0099; mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren:

Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1;
BauO Tir 1998 §44 Abs4;
BauO Tir 1998 §44 Abs5;
VwRallg;
AVG §71 Abs1;
BauO Tir 1998 §44 Abs4;
BauO Tir 1998 §44 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und EUR 330,40, sohin insgesamt EUR 712,30, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. August 1994 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Errichtung eines Imbissstandes auf dem Grundstück Nr. 1042, KG T, auf die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Zubaues am bereits bestehenden Imbissstand für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Beide Baubewilligungen erloschen sohin im Jahr 1999 ipso iure.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 5 TBO 1998 die Beseitigung dieser baulichen Anlagen bis längstens 1. Oktober 2001 aufgetragen. Begründend wurde lediglich auf den Ablauf der befristeten Baubewilligung verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligung(en) auf jeweils weitere fünf Jahre.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. September 2001 wurde dieser (Verlängerungs-)Antrag infolge Ablaufs der befristeten Bewilligungen und somit verspäteter Antragstellung im Sinne des § 44 Abs. 4 TBO als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Oktober 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Beseitigungsauftrag vom 4. September 2001 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 44 Abs. 5 TBO als unbegründet abgewiesen.

Gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Verlängerung der erteilten Baubewilligungen erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Berufung, welche mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. November 2001 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen beide Berufungsentscheidungen erhob der Beschwerdeführer Vorstellungen an die belangte Behörde.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (GZ. Ve1-550-3030/1- 3) betreffend die Abweisung der Berufung gegen den Beseitigungsauftrag führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der wesentlichen Rechtslage aus, unstrittig sei, dass der Imbissstand und der Zubau dazu mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. August 1994 bzw. vom 28. Juli 1998 lediglich als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die Dauer von fünf bzw. einem Jahr bewilligt worden seien. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Die Bewilligung für die baulichen Anlagen sei zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Fünf- bzw. Einjahresfrist um Verlängerung angesucht habe. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde sei lediglich die Frage, ob der vorliegende Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. September 2001 zu Recht ergangen sei. Die materiell-rechtlichen, insbesondere zivilrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers gingen somit ins Leere. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 44 Abs. 4 TBO 1998 sei davon auszugehen, dass die Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Bewilligung nach Ablauf der Frist nicht zu einer Hemmung im Sinne dieser Bestimmung führe und grundsätzlich unzulässig sei. Aus dieser Bestimmung lasse sich auch keine Verpflichtung der Behörde entnehmen, den Inhaber einer befristeten Bewilligung auf den bevorstehenden Fristablauf hinzuweisen. Fest stehe, dass mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. November 2001 die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Fristverlängerung als unbegründet abgewiesen worden sei. Auch die Vorstellung gegen diesen Bescheid sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen worden. Bringe der Beschwerdeführer vor, dass die Verspätung des eingebrachten Antrages auf Verlängerung der befristeten Bewilligungen durch eine falsche Rechtsbelehrung "saniert" sei, sei er im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung damit nicht im Recht. Im Übrigen ändere auch eine unbefristet erteilte Betriebsanlagengenehmigung nichts an der vorgenommenen Befristung der baurechtlichen Bewilligungen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung seines Verlängerungsantrages erhobene Vorstellung ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Auch in diesem Bescheid verwies die belangte Behörde auf die befristet erteilten Bewilligungen für die in Rede stehenden Anlagen vorübergehenden Bestandes, verbunden mit der Feststellung, dass die Antragstellung verspätet erfolgt sei, ein solcher verspäteter Antrag jedoch im Sinne des § 44 Abs. 4 TBO zurückzuweisen gewesen sei. Gegenstand dieses Vorstellungsverfahrens sei lediglich die Frage gewesen, ob die Zurückweisung des Verlängerungsantrages durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 27. September 2001 zu Recht erfolgt sei. Auch in diesem Falle erwiesen sich die materiell-rechtlichen Überlegungen in der Vorstellung als irrelevant. Vielmehr sei im Hinblick darauf, dass in der gesetzlichen Bestimmung des § 44 Abs. 4 TBO lediglich die Möglichkeit eingeräumt werde, vor Fristablauf um eine Verlängerung der Baubewilligung für Anlagen vorübergehenden Bestandes anzusuchen, davon auszugehen, dass die Einbringung auf Verlängerung der Bewilligung nach Ablauf der Frist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Hemmung der Frist führe und grundsätzlich unzulässig sei. In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass die Frist des § 44 Abs. 4 TBO eine materiell-rechtliche Frist sei, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht zulässig sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden aus den Beschwerdegründen einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides auch aus dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Belassung des Gebäudes und Unterbleiben der Einschränkung des Eigentums, durch den zweitangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verlängerung der Baubewilligungen verletzt.

Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt in beiden Verfahren - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Rechtsansicht, die Bestimmung des § 44 Abs. 4 TBO 1998 besage nichts darüber, dass auch nach Ablauf der dort genannten Frist die Stellung eines Verlängerungsantrages ausgeschlossen sein solle. Dies stelle vielmehr eine grobe Ungleichbehandlung demjenigen gegenüber dar, der es übersehen habe, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen. Der "verspätete Verlängerungswerber" befinde sich zwar nicht im Besitz einer automatisch um die Entscheidungsfrist der Behörde verlängerten Genehmigung, er habe aber sehr wohl ein Anrecht darauf, dass die Behörde über den Verlängerungsantrag in der Sache selbst entscheide und keine Zurückweisung aus formalen Gründen ausspreche. Überdies sei der Beschwerdeführer - damals unvertreten - durch die Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden in Rechtsirrtum geführt worden, wo es heiße, nach Ablauf der Frist sei das Bauvorhaben "entweder zu entfernen oder um die Verlängerung anzusuchen". Der Beseitigungsauftrag sei im Hinblick auf das noch anhängige Verfahren über den Verlängerungsantrag verfrüht gewesen.

Gemäß § 44 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Bauordnung 1998 (im Folgenden: TBO 1998), LGBl. Nr. 15/1998 (wiederverlautbart als TBO 2001), kann für bauliche Anlagen, die auf Grund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 21 oder einer Bauanzeige nach § 22 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist um die Erteilung der Bewilligung nach § 1 bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 21 Abs. 2 leg. cit. genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. a) den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
  2. b) den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,

    durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

    Gemäß § 44 Abs. 4 TBO 1998 ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

    Nach § 44 Abs. 5 TBO 1998 hat der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Bewilligung die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1971, Zl. 1957/70, VwSlg 8123 A/1971, und vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0181). Inhalt des erstinstanzlichen Spruches war die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligungen infolge Fristversäumnis. Zutreffend hat daher bereits die belangte Behörde darauf verwiesen, dass Gegenstand des zweitangefochtenen Bescheides lediglich die Frage war, ob die vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung zulässig war oder nicht, Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides hingegen lediglich die Frage, ob der erteilte Beseitigungsauftrag rechtens war oder nicht. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren kommt es somit nicht darauf an, ob die diesen Bescheiden sachverhaltsmäßig zugrundeliegende seinerzeitige Befristung der rechtskräftig erteilten Baubewilligungen rechtens war oder nicht. Gegenstand des Verfahrens vor der Berufungsbehörde und damit auch des Vorstellungsverfahrens vor der belangten Behörde war somit nur, ob die Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die Unzulässigkeit des Verlängerungsantrages und die aufgetragene Beseitigung den Beschwerdeführer in subjektivöffentlichen Rechten verletzten.

    Bei der in § 44 Abs. 4 TBO 1998 enthaltenen Anordnung, dass ein Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung vor deren Ablauf zu stellen ist und der sich daraus ergebenden Frist für die Antragstellung, handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, das heißt um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Verlängerung einer befristet erteilten Baubewilligung (arg.: "...ist vor ihrem Ablauf ...." in Verbindung mit § 44 Abs. 5 TBO 1998). Ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung kann daher nur innerhalb des Geltungszeitraumes der erteilten Bewilligung geltend gemacht werden und erlischt mit dessen Ablauf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0038, und die dort beispielhaft angeführte Judikatur), zumal eine einmal erloschene Baubewilligung schon rein begrifflich nicht verlängert werden kann. Ein erst nach Erlöschen des durch die Bewilligung erteilten Rechtes gestellter Verlängerungsantrag kann aus diesem Grunde auch nicht zu einer (nachträglichen) "Hemmung" der Frist führen. Gegen das Verstreichen einer materiell-rechtlichen Frist ist auch eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 71 AVG nicht möglich.

    Die oben dargestellte Rechtslage hätte zwar zur inhaltlichen Abweisung des gestellten Verlängerungsantrages führen müssen; dass der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz aber statt dessen auf Zurückweisung des Antrages gelautet hat, kann den Beschwerdeführer nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, wenn der Antrag der Sache nach - für ihn erkennbar - abgewiesen wurde. Wie aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, insbesondere dessen Begründung, zweifelsfrei hervorgeht, hat die Baubehörde das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Verlängerung der nur befristet erteilten Baubewilligung (und nicht etwa eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst) verneint, es liegt in der an Stelle einer Abweisung des Antrages erfolgten Zurückweisung somit lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Juli 2001, Zl. 95/12/0119, sowie vom 26. Mai 2000, Zl. 99/02/0376).

    Der erstangefochtene Bescheid betraf die Frage, ob der Auftrag zur Beseitigung des nunmehr konsenslos gewordenen Bauwerks rechtens erging.

    Die diesbezügliche Anordnung ist § 44 Abs. 5 TBO 1998 zu entnehmen. Entgegen den Beschwerdeausführungen handelt es sich bei dem erfolgten Beseitigungsauftrag auch nicht um einen Vollstreckungsauftrag, sondern um jenen "Titelbescheid", der zu einem Vorgehen im Sinne der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG erst ermächtigt.

    Aus diesen Gründen waren beide Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der belangten Behörde konnte allerdings nur einmal die Gebühr für Aktenvorlage zuerkannt werden, da diese auch nur einmal erfolgte.

    Wien, am 18. Dezember 2003

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