VwGH 2002/03/0307

VwGH2002/03/03078.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. KW in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. September 2002, Zl. Senat-SW-01- 0022, betreffend Übertretung gemäß dem GGBG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z3;
GGBG 1998 §3 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs3;
GGBG 1998 §7 Abs4;
GGSt;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z3;
GGBG 1998 §3 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs3;
GGBG 1998 §7 Abs4;
GGSt;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 17. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 13. September 2000, um 13.45 Uhr, in 1300 Flughafen Wien-Schwechat, Trafostation, als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der F.W. AG gefährliche Güter der Klasse 8, Z. 81c ADR (Batterien, nass, gefüllt mit Säure, UN 2794, Masse 1.600 kg) mit dem Lastkraftwagen mit dem näher angeführten Kennzeichen als Auftraggeber befördern lassen, obwohl

1) dem Absender kein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben worden sei, welches den Vorschriften nach Rn 2002 Abs. 3 und Abs. 9 ADR entspräche,

2) dem Absender keine schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen übergeben worden seien,

3) die Verwendung der Verpackung als Versandstück nicht zulässig gewesen sei, da der Akkukasten nicht gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig gewesen sei, weil er auf einer Seitenwand eine starke Beschädigung aufgewiesen habe und der Akkukasten über die Höhe seiner Wände hinaus mit Batterien beladen gewesen sei und

4) die Verwendung der Verpackung als Versandstück hinsichtlich der Kennzeichnung nicht zulässig gewesen sei, da das Versandstück (Akkukasten) nicht deutlich und dauerhaft mit der Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt würden, und nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 versehen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) Rn 10381 Abs. 1 lit. a ADR i.V.m. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), zu 2) Rn 10381 Abs. 2 lit. c ADR i.V.m. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 3 GGBG, zu

3) Rn 2807 Abs. 6 lit. a und lit. c ADR i.V.m. § 7 Abs. 4 i.V.m.

§ 27 Abs. 1 Z. 3 GGBG und zu 4) Rn 2812 Abs. 1 und Abs. 2 ADR i. V.m. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 3 GGBG verletzt. Es wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen jeweils in der Höhe von

S 10.000,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoweit geändert, als die unter den Punkten 1., 2., 3. und 4. angelasteten Tatbestände eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 4 Z. 3 (richtig wohl: § 7 Abs. 4 GGBG) und § 27 Abs. 1 Z. 3 GGBG darstellten und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.906,91 (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) verhängt werde.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 21. September 2000 stütze. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer mit der (mit der Berufung inhaltlich übereinstimmenden) Stellungnahme vom 19. Februar 2001 einen "Wertkontrakt" der vom Beschwerdeführer vertretenen AG mit der Firma B.B. GmbH vom 31. März 1999 mit der näher angeführten Nummer vorgelegt, in welcher u.a. festgehalten sei, dass die Entsorgung der Altbatterien konform mit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe und der Begleitschein für gefährlichen Abfall und Altöl gemäß §§ 5 bis 7 der Abfallnachweisverordnung unaufgefordert bei jeder Entsorgung auszustellen und an den Abgeber des zu entsorgenden Materials auszuhändigen sei.

Der Vertreter des Beschwerdeführers habe in der Berufungsverhandlung u.a. ausgeführt, dass die von ihm vertretene AG nicht Auftraggeber des vorliegenden Transportes gewesen sei, da der Vertrag mit der Firma B.B. GmbH, auf Grund dessen sie die Batterien liefere, auch die Abholung und ordnungsgemäße Entsorgung der Altbatterien durch die Firma B.B. GmbH vorsehe. Zu dem konkreten Sachverhalt hinsichtlich der vorliegenden Beförderung habe er keine Angaben machen können. Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens habe in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, dass er Lenker der Firma S. gewesen sei. Am 13. September 2000 habe er im Auftrag der Firma B.B. GmbH Batterien zum Flughafen Schwechat gebracht und hätte von der Firma B.B. GmbH den Auftrag bekommen, eventuell vorhandene Leerbatterien zurückzubringen. Am Flughafen hätte er an Herrn M. die neuen Batterien übergeben und habe ihm dieser zwei Container mit Leerbatterien gezeigt, die der Lenker verladen hätte. Er habe nichts verändert, er habe auch nichts kontrolliert, da er nicht Bescheid gewusst habe. Er habe bereits zwei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall laufend für die Firma B.B. GmbH Transporte durchgeführt. Die Aufträge hätte er immer von der Firma S. bekommen. Den der Anzeige in Kopie angefügten Begleitschein für gefährlichen Abfall und Altöl habe er am Flughafen erhalten und bei der Kontrolle vorgewiesen.

Der Zeuge H.M. (Hilfsmeister bei der vom Beschwerdeführer zu vertretenden AG) habe in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt, dass er primär mit der Batteriebesorgung und Batteriewartung beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich der Altbatterien seien diese gesammelt worden und, wenn ein Container voll gewesen sei, habe er bei der Firma B.B. GmbH angerufen und mitgeteilt, dass diese abzuholen seien. Es sei auch vorgekommen, dass die Altbatterien abgeholt worden seien, obwohl keine neuen Batterien angeliefert worden seien. Normalerweise habe er angerufen und "gesagt", dass Altbatterien abzuholen seien. Wenn der LKW gekommen sei, habe er dem Lenker die Box mit den Batterien gezeigt, wobei normalerweise die Batterien ordnungsgemäß geschlichtet und abgedeckt und die Box mit einer Plane versehen gewesen sei. Ob dies beim gegenständlichen Transport auch der Fall gewesen sei, könne er nicht angeben. Es habe "aber vor der Verladung niemand kontrolliert, wie die Sendung bereit sei".

Aus der Zeugenaussage des Hilfsmeisters der F.W. AG sowie dem vorgelegten Wertkontrakt ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer zu vertretende AG der Firma B.B. GmbH den Auftrag erteilt habe, die verfahrensgegenständlichen Batterien abzuholen. Aus der Zeugenaussage des seinerzeitigen Lenkers ergebe sich, dass die Firma B.B. GmbH die Beförderung angeordnet habe, woraus folge, dass die Firma B.B. GmbH Absender (§ 3 Z. 2 GGBG) und die vom Beschwerdeführer zu vertretende Firma Auftraggeber (§ 7 Abs. 4 GGBG) gewesen seien. Aus den Zeugenaussagen des Anzeigenlegers und des seinerzeitigen Lenkers sowie den bei der Kontrolle angefertigten Fotos könne zweifelsfrei abgeleitet werden, dass die Batterien (zumindest teilweise) nicht gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen, Beschädigung und Kurzschluss gesichert gewesen seien, weshalb sie nicht unter die Ausnahmebestimmung der Rn 2801a Abs. 4 lit. b fielen und somit sämtliche Vorschriften nach dem GGBG bzw. ADR einzuhalten gewesen seien. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Verantwortung, dass die Sendung ordnungsgemäß übergeben worden sei, sei durch die Zeugenaussagen des Anzeigenlegers und des Lenkers sowie die Fotos eindeutig widerlegt.

Aus der Anzeige und den Zeugenaussagen des Anzeigenlegers und des seinerzeitigen Lenkers sei des Weiteren bewiesen, dass beim vorliegenden Transport sämtliche im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Mängel vorgelegen hätten. § 7 Abs. 4 GGBG beinhalte nicht nur das Erfordernis der Übergabe der erforderlichen Unterlagen durch den Auftraggeber an den Absender, sondern auch die Erteilung der Anweisungen durch den Auftraggeber an den Absender, damit dieser sämtliche gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erfüllen könne. Abs. 3 Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle fordere die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Z. 3 verweise auf § 4 GGBG, der seinerseits die Zulässigkeit der Verwendung und die Beschriftung und Bezettelung der Verpackung gemäß § 2 fordere. Daraus folge, dass die angelasteten Tatbestände verwirklicht worden seien.

§ 27 Abs. 1 Z. 3 GGBG stelle das Befördernlassen gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs. 4 GGBG unter Sanktion. § 7 Abs. 4 GGBG fordere die Übergabe der Unterlagen und die Erteilung der Anweisungen zur Erfüllung der gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten. Nach Ansicht der belangten Behörde stellten die als vier Delikte angelasteten Tatbestände ein Delikt nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen dar, weshalb die Spruchberichtigung zu erfolgen gehabt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, einen geprüften Gefahrgutbeauftragten (H.) mit der Einschulung und regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen beauftragt zu haben, der auch die Herren S. und M. geschult habe und persönlich regelmäßig die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften überprüfe und bislang keine Übertretung habe feststellen können, werde durch die Zeugenaussagen der H., S. und M. widerlegt. Aus diesen Aussagen ergebe sich nämlich, dass der Zeuge H. vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall einmal bei der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gesellschaft gewesen sei und erklärt habe, die Batterien dürften, wenn sie gegen Kurzschluss gesichert, unbeschädigt und sauber seien, in den grauen Boxen transportiert werden, ohne Gefahrgutbestimmungen einhalten zu müssen. Es sei jedoch bei der Übergabe bzw. Verladung der Batterien niemand da gewesen, der die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen genau gekannt und kontrolliert hätte, weshalb keinesfalls ein Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet worden sei, das die Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG hintanhalten hätte können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. u.a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.

Gemäß § 3 Z. 2 GGBG ist Absender der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

Gemäß § 3 Z. 7 GGBG ist Beförderer, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 3 GGBG dürfen u.a. gefährliche Güter nur befördert werden, wenn

"1. dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt worden ist,

2. bei gefährlichen Gütern, die nur auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 befördert werden dürfen, diese Genehmigung erteilt ist,

3. die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist".

Gemäß § 7 Abs. 3 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn

"1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 erfüllt sind und

2. er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist."

Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muss der Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 4 GGBG dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 3 GGBG begeht, wer

"3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt ...",

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die angeführte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden.

Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Stammfassung im BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG) . Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, die vom Beschwerdeführer zu vertretende F.W. AG sei im vorliegenden Fall Auftraggeber der konkret erfolgten Beförderung der Batterien gewesen. Das GGBG definiere diesen Begriff nicht, es sei also vom Verständnis des ABGB in den §§ 1002 ff auszugehen. Ob sich aus dem verfahrensgegenständlichen Vertrag der F.W. AG mit der B.B. GmbH eine Eigenpflicht der B.B. GmbH zur Abholung ergebe, sei eine Interpretation des Vertrages und daher eine Rechtsfrage. Bei rechtsrichtiger Interpretation sei anzunehmen, dass der Vertrag die Abholung der Altbatterien als Eigenpflicht der B.B. GmbH normiere, nicht als Annahme eines Beförderungsauftrages. Es bestehe nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der vom Beschwerdeführer zu vertretenden AG und der B.B. GmbH eine vertragliche Pflicht dahingehend, Altbatterien zur gesetzeskonformen Entsorgung (ohne Kosten für die F.W. AG) abzuholen. Das Abholen der Altbatterien und deren Entsorgung stelle somit eine Eigenpflicht der B.B. GmbH dar. Die F.W.AG sei daher nicht Auftraggeber.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das GGBG im Unterschied zu anderen Begriffen (siehe § 3) den "Auftraggeber" nach § 7 Abs. 4 GGBG nicht definiert. Aus § 7 Abs. 4 GGBG ergibt sich zu diesem Begriff, dass Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmung der ist, der dem Absender (§ 3 Z. 2 GGBG) einen Auftrag betreffend eine Güterbeförderung erteilt, der Absender handelt in diesem Fall, wie dies die Bestimmung zum Ausdruck bringt, auf fremden Auftrag.

In den Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 GGBG (vgl. 1275 BlgNR XX GP, S. 31) wird ausgeführt, dass sich diese Bestimmung auf den Auftraggeber beziehe, da der Begriff "Versender" wegen seiner unterschiedlichen Verwendung im internationalen Bereich problematisch und im GGSt (Gefahrgutbeförderungsgesetz - Straße, BGBl. Nr. 209/1979, das Vorgängergesetz zum GGBG) zu eng definiert gewesen sei (auch Beförderungen, die nicht auf Rechnung des Auftraggebers erfolgten, seien zu berücksichtigen).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der im Wertkontrakt vom 31. März 1999 von der B.B. GmbH übernommenen Verpflichtung zur Entsorgung der Altzellen einen Auftrag im Sinne des § 7 Abs. 4 GGBG zugrundelegte, zumal die B.B. GmbH als Absender ihren Pflichten nach § 7 Abs. 3 leg. cit. nicht entsprechen kann, wenn ihr die hiefür erforderlichen Unterlagen, soweit sie nicht bereits in deren Besitz ist, nicht von der F.W. AG, bei der sich die zu entsorgenden Altzellen befinden, übergeben werden. Aus dieser aus dem GGBG abgeleiteten Sicht ist es aber unerheblich, wie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Wertkontraktes zivilrechtlich zu qualifizieren sein mag.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass, wenn man von der Auftraggebereigenschaft der F.W. AG ausgehe, die in § 7 Abs. 4 GGBG enthaltenen Verpflichtungen des Auftraggebers allein das Übergeben der erforderlichen Unterlagen sowie die Erteilung der hiefür erforderlichen Anweisungen betreffe. Die in den Punkten

3. und 4. angelasteten Tatbestände gingen in eine andere Richtung, nämlich die unzulässige Verwendung der Verpackung als Versandstück. Damit sei aber keine den Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 4 GGBG treffende Verpflichtung bezeichnet.

Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass die in den Punkten 3. und 4. enthaltenen Vorwürfe nicht von den in § 7 Abs. 4 GGBG normierten Tatbeständen erfasst sind. § 7 Abs. 4 GGBG verpflichtet den Auftraggeber, dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen zu erteilen. In den Punkten 3. und 4. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass die Verwendung der Verpackung als Versandstück nicht zulässig gewesen sei, weil der verwendete Akkukasten näher bezeichnete Mängel aufgewiesen habe und die Verwendung der Verpackung hinsichtlich der Kennzeichnung unzulässig gewesen sei. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 4 GGBG erweist sich somit in Bezug auf diese Vorwürfe als rechtswidrig.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er habe durch Vorlage der Geschäftsordnung des Vorstandes der F.W. AG nachgewiesen, dass er auf Grund der internen Aufgabenverteilung für diesen Tätigkeitsbereich nicht verantwortlich gewesen sei und nicht sei. Die belangte Behörde habe diese interne Aufgabenverteilung unzutreffend als unbeachtlich erachtet. Diese interne Aufgabenverteilung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (es wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0219, verwiesen) für den Fall, dass mehrere physische Personen das Vertretungsorgan darstellten, auf der Verschuldensebene zu berücksichtigen. Weiters habe in Fällen von Arbeitsteilung der Vertrauensgrundsatz zu gelten. Danach könne jedes Vorstandsmitglied darauf vertrauen, dass die jeweils anderen Vorstandsmitglieder ihre - sich nach interner Aufteilung ergebenden - Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach § 9 VStG jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen u.a. von juristischen Personen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Es ist daher nicht zutreffend, wenn der Beschwerdeführer meint, jedes Vorstandsmitglied könnte darauf vertrauen, dass die jeweils anderen Mitglieder ihre sich nach der internen Aufteilung ergebenden Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen. Richtig ist, dass jede der mehreren jeweils zur Vertretung nach außen berufenen physischen Personen die Verantwortung nur insoweit trifft, als ihr ein Verschulden zur Last fällt (vgl. das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0219). Was das Verschulden betrifft, so hätte der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren zu erstatten gehabt, dass ihn an den verfahrensgegenständlichen Übertretungen in den Punkten 1 und 2 kein Verschulden trifft. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass im August 2000 ein Experte im Gefahrgutbereich eine umfassende Belehrung und Schulung der Mitarbeiter der F.W. AG in Bezug auf die leeren Batterien und die Einhaltung der einschlägigen Ausnahmebestimmung des GGBG vorgenommen habe und dieser Experte gleichfalls im Sommer 2000 bei einer Kontrolle der Batteriestation einen rechtskonformen Zustand vorgefunden und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass bei Einhaltung der von ihm näher beschriebenen Anforderungen die Vorschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz unanwendbar seien, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen dargelegt, auf Grund derer er im Sinne der hg. Judikatur darauf vertrauen hätte können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 107f, in E. 263 und E. 264 angeführte hg. Judikatur). Abgesehen davon hätte die Belehrung und Schulung der Mitarbeiter und vor allem eine entsprechende laufende Kontrolle darauf gerichtet sein müssen, dass die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 4 GGBG dem Absender übergeben werden und die hiefür erforderlichen Anweisungen erteilt werden.

Da nach Auffassung der belangten Behörde die in den Punkten 1., 2., 3. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Tatbestände eine Verwaltungsübertretung darstellten, für die eine Geldstrafe verhängt wurde, war im Hinblick darauf, dass sich die in den Punkten 3. und 4. enthaltenen Vorwürfe als rechtswidrig erwiesen, mit der einen verhängten Geldstrafe aber in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. September 2004

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