Normen
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 4. September 1997 vom Beschwerdeführer - einem türkischen Staatsangehörigen - gestellten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und die damit verbundenen Anträge auf Erstreckung der Verleihung auf seine Ehefrau und auf die beiden minderjährigen Kinder gemäß § 16, 17 und 18 StbG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der am 4. März 1957 in der Türkei geborene Beschwerdeführer habe seit 1. April 1987 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich, wo er auch noch "Voraufenthaltszeiten" vorweisen könne. Seit 1975 sei er mit der Erstreckungswerberin verheiratet; aus dieser Ehe stammten die beiden weiteren Erstreckungswerber sowie ein bereits volljähriges Kind.
Weiter traf die belangte Behörde zum gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:
"Der (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 28.05.1997, Zl. 10 U 183/97, wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz bestraft, da er am 16.04.1997 36 Stück Tränengasspray, mithin eine verbotene Waffe nach § 11 Abs. 1 Z 5 Waffengesetz, unbefugt besessen hatte. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, wobei die Höhe des Tagessatzes mit S 500,-- (umgerechnet EUR 36,34) festgesetzt wurde. Die Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die sichergestellten 36 Stück Tränengasspray wurden eingezogen.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I des Finanzamtes Feldkirch als Finanzbehörde I. Instanz vom 29.09.2000 wurde (der Beschwerdeführer) wegen Abgabeninterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von S 180.000,-
- (umgerechnet EUR 13.081,11) bestraft. Dem Erkenntnis lag zu Grunde, dass der (Beschwerdeführer)
I. im Zeitraum von Juli 1998 bis April 2000 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetztes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren teilweise verspäteten Meldung und teilweise Nichtmeldung bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai 1998, Juli 1998 bis Dezember 1998, Jänner 1999 bis September 1999, Jänner 2000 und Februar 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 610.107,-- (umgerechnet EUR 44.338,20) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hatte;
II. im Zeitraum von November 1997 bis April 2000 vorsätzlich Angaben, die selbst zu berechnen sind, von insgesamt S 26.167,-- (umgerechnet EUR 1.901,63) nämlich
1. Lohnsteuer für die Monate Oktober 1997, Juni 1998, Oktober 1998, Februar 1999, März 1999, Juni 1999 und März 2000 iHv
S 2.555,-- (umgerechnet EUR 185,68) nicht spätesten am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hatte;
2. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfond zu Familienbeihilfen für die Monate Oktober 1997, Juni 1998, September, Oktober 1998, Dezember 1998, Jänner bis März 1999, Mai bis September 1999 sowie Februar und März 2000 iHv S 23.612,-- (umgerechnet EUR 1.715,96) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hatte.
Von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz wurde der (Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A. GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach aussen berufenes Organ wie folgt rechtskräftig bestraft:
mit Bescheid, Zl. X-alt-1997/12884, wegen einer Übertretung vom 20.08.1997 nach den §§ 103 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 101 KFG mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 29,--, weil es der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht eines LKW von 2,49 Tonnen um 0,99 Tonnen überschritten wurde;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1998/10664, wegen einer Übertretung vom 09.01.1998 nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,-- , weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Buhara-Paprikagewürz" in der Menge von zehn Packungen a ca. 60 Gramm durch Lieferung an die C. GmbH in Imst am 09.01.1998 und den vorherigen Import in Verkehr gebracht hat, obwohl von den vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen die handelsübliche Sachbezeichnung fehlte, das Los (Charge), der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält mit den Worten: "mindestens haltbar bis..." fehlte und die Zutaten nicht angegeben waren;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG und den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Blattpaprika" in der Menge von fünf Packungen a 100 Gramm im Ladenregal des Geschäftes dargeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl auf dem verpackten Produkt die Firmenanschrift nicht so angegeben war, dass eine Postzustellung möglich war, und die Lagerbedingung fehlten;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG und den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36, da der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Blattpaprika fein gemahlen" in der Menge von drei Dosen a 170 Gramm im Ladenregal dargeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl auf dem verpackten Produkt die Kennzeichnungselemente nicht leicht verständlich, sondern in türkischer Sprache angeführt wurden, die handelsübliche Sachbezeichnung, Nettofüllmenge und Mindesthaltbarkeitsangabe nicht im gleichen Sichtfeld angebracht waren, die handelsübliche Sachbezeichnung fehlte und das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis..." angegeben war;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung vom 23.4.1998 nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG und den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,--, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Mandelkerne" in der Menge von drei Packungen a 500 Gramm in Ladenregal des Geschäftes dargeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl auf dem verpackten Produkt die Angabe des Ursprungslandes fehlte, das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis..." angegeben war und Angaben über die Lagerbedingungen fehlten;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung vom 23.4.1998 nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG und den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,--, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Pistazien" in der Menge von drei Packungen a 400 Gramm im Ladenregal des Geschäftes dargeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl auf dem verpackten Produkt die Kennzeichnungselemente nicht deutlich lesbar waren, das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende..." versehen war und das Zutatenverzeichnis fehlte;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen Übertretungen vom
23.4 1998 nach den §§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1c und 8 lit. f LMG mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 73,--, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Pistazien" in der Menge von drei Packungen a 400 Gramm im Ladenregal des Geschäftes dargeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Produkt falsch bezeichnet war;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung vom 23.04.1998 nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG und den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,--, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Paprika süß" in der Menge von mindestens fünf Packungen a 60 Gramm an die Fa. A. KEG in Nenzing ca. zwei Wochen vor dem 23.04.1998 geliefert und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl auf dem verpackten Produkt die handelsübliche Sachbezeichnung fehlte;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung vom 23.4.1998 nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,--, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Paprika süß" in der Menge von mindestens fünf Packungen a 60 Gramm an die Fa. A. KEG Nenzing ca. zwei Wochen vor dem 23.04.1998 geliefert und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl auf dem verpackten Produkt die Mindesthaltbarkeit durch Anbringen einer Klebeetikette "haltbar 15.04.98" verlängert wurde, während auf der Originalverpackung die Angabe "09.1996" angebracht war;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung von 23.04.1998 nach § 74 Abs. 5 Z 2 LMG und den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1993 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,--, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Blattpaprika" in der Menge von zwei Packungen a 450 Gramm im Ladenregal des Geschäftes dargeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl auf dem verpackten Produkt die handelsübliche Sachbezeichnung, das Los (Charge), das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verzeichnis der Bestandteile fehlte;
mit Bescheid, Zl. X-alt-1999/0816, wegen einer Übertretung vom 23.4.1998 nach § 74 Abs. 4 Z 1 Lebensmittelgesetz in Verbindung mit § 1 MykotoxinVO mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 73,--, weil der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Blattpaprika" in der Menge von zwei Packungen a 450 Gramm im Ladenregal des Geschäftes dargeboten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl der Gehalt an Aflatoxin B 1 mit 2,5 µg/kg festgestellt wurde und der Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln 1 µg/kg an Aflatoxin B1 nicht überschreiten darf;
mit Bescheid, Zl. X-9-2000/18320, wegen einer Übertretung vom 06.04.2000 nach § 74 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 lit. b und 8 lit. g LMG mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 145,--, da der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das Produkt "Taris Olivenöl" in der Menge von mindestens zwei Flaschen a 750 ml importiert und verbotenerweise zum angeführten Zeitpunkt durch Darbietung im Lebensmittelgeschäft in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits sieben Wochen überschritten war und das Produkt daher als wertgemindert zu beurteilen war und dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war;
mit Bescheid, Zl. X-9-2000/18320, wegen einer Übertretung vom 06.04.2000 nach § 74 Abs. 5 Z 2 Lebensmittelgesetz in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1983 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,--, da der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das verpackte Produkt "Kristal Olive Oil" in der Menge von mindestens drei Dosen a 500 ml durch Darbietung im Lebensmittelgeschäft zum angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende..." angegeben war und die handelsübliche Sachbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum und Nettofüllmenge jeweils auf verschiedenen Seiten der Dose angebracht waren;
mit Bescheid, Zl. X-9-2000/18320, wegen einer Übertretung vom 06.04.2000 nach § 74 Abs. 5 Z 2 Lebensmittelgesetz in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 4 LMKV 1983 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 73,--, da der (Beschwerdeführer) zu verantworten hatte, dass das verpackte Produkt "Türkische Feigen" in der Menge von mindestens drei Packungen durch Darbietung im Lebensmittelgeschäft zum angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde, obwohl die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers nicht angegeben war, Temperaturen oder sonstige Ladebedingungen nicht angegeben waren.
Weiters wurde der (Beschwerdeführer) von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz wie folgt rechtskräftig bestraft:
mit Bescheid, Zl. X-9-2000/7618, wegen einer Übertretung vom 10.05.2000 nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 109,--weil der (Beschwerdeführer) ein Fahrzeug gelenkt hatte, obwohl am Lenksäulenkreuzgelenk eine Klemmschraube fehlte und die Bremsscheiben außer Funktion waren;
mit Bescheid, Zl. X-9-2000/7618, wegen einer Übertretung vom 10.05.2000 nach § 33 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 36,-- weil der (Beschwerdeführer) an den hinteren beiden Fahrzeugscheiben und an der Heckscheibe dunkle Folien, welche nicht typengenehmigt waren, angebracht hatte bzw. hatte anbringen lassen, ohne diese Änderung unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt zu haben;
mit Bescheid; Zl.X-9-2001/07339, wegen einer Übertretung nach den §§ 8 und 11 Z 1 Bundesstatistikgesetz mit einer Geldstrafe von umgerechnet EUR 22,--
Mit Strafverfügung des Zollamtes Karawankentunnel vom 26.8.1998 wurde der (Beschwerdeführer) wegen Schmuggels gem. § 35 Abs. 1 und vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte gem. § 44 zu einer Geldstrafe von ATS 1.360,-- (umgerechnet EUR 98,84) bestraft."
Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG führte die belangte Behörde zunächst zur verbotenen Einfuhr von Spraydosen mit Tränengas aus, der Umgang mit Waffen, auch wenn sie zwischenzeitlich legal erhältlich seien, erfordere ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein, um die Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen könnten, so gering wie möglich zu halten. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung bzw. die Finanzordnungswidrigkeit sei mit einer hohen Geldstrafe bestraft worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die lange Zeitdauer, während der er vorsätzlich Abgaben hinterzogen und die Lohnsteuer sowie die Dienstgeberbeiträge nicht entrichtet habe, sowie die Vielzahl der in den letzten Jahren begangenen Verwaltungsübertretungen brächten seine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer möglicherweise auch in Zukunft wesentliche Vorschriften missachten werde, die zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. für die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassen worden seien. Es könne daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gewähr dafür biete, keine Gefahr für die genannten Rechtsgüter bzw. Interessen darzustellen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die für alle in Frage kommenden Verleihungstatbestände erforderliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht. Die Erstreckungsanträge seien abzuweisen gewesen, weil die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur gemeinsam mit der Verleihung selbst erfolgen könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bei der Klärung der - von der belangten Behörde verneinten - Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben ist, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses ist wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder für andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetz in deutlicher Weise zum Ausdruck. Ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren, spielt dabei keine Rolle (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/01/0369).
Unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bedarf es einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers. Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Dazu sind die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände der Tat und der Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0323).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die von der belangen Behörde getroffenen Feststellungen nicht geeignet, eine abschließende Prognoseentscheidung aus staatsbürgerschaftsrechtlicher Sicht über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers zu treffen. Das von der belangten Behörde - neben "einer Reihe von Verwaltungsübertretungen" - in erster Linie herangezogene Abgabendelikt wurde zwar tatbildmäßig umschrieben; die von der Rechtsprechung geforderten Feststellungen der näheren Umstände der Tat wurden jedoch nur unvollständig getroffen. Während etwa der für die Strafbemessung als erschwerend gewertete Umstand der längeren Begehungsdauer von der belangten Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers herangezogen wurde, blieben die vom Finanzamt als mildernd angeführten Umstände der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seines Geständnisses, der finanziellen und wirtschaftlichen Situation sowie der teilweisen Schadensgutmachung unberücksichtigt.
Erkennbar ist für die belangte Behörde auch die Verurteilung nach dem Waffengesetz wegen des Besitzes von Tränengasspraydosen tragend für ihre Prognose, wobei auch dazu keine konkreten Umstände festgestellt wurden, nach denen die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfenen Mangel an Verantwortungsbewusstsein nachvollzogen werden könnte.
Bei der "Vielzahl" der dem Beschwerdeführer zur Last glegten Verwaltungsübertretungen beschränkte sich die belangte Behörde auf einen Hinweis auf die große Zahl der begangenen Delikte. Der bloße Hinweis darauf, ohne Darstellung, näherer Einzelheiten, vermag jedoch der Begründungspflicht nicht zu genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0427).
Insgesamt verwehren dem Verwaltungsgerichtshof die fehlenden Feststellungen über die näheren Umstände des gerichtlich bzw. finanzbehördlich bestraften Verhaltens des Beschwerdeführers sowie das Fehlen der Einschätzung des verwaltungsbehördlich bestraften Verhaltens die nachprüfende Kontrolle der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, er erfülle nicht die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG entfallen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 16. Juli 2003
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