Normen
AsylG 1997 §5;
AVG §38;
AVG §56;
Dubliner Übk 1997;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AVG §38;
AVG §56;
Dubliner Übk 1997;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die ihren eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2000 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. Dezember 2000 gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem hier bekämpften Bescheid wie folgt:
"Gemäß § 38 AVG 1991 in der derzeit geltenden Fassung wird das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt."
Begründend führte die belangte Behörde aus, es bestehe der Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich in Spanien aufgehalten habe. Bezüglich des von ihr am 2. Jänner 2001 eingebrachten Asylantrages sei daher ein "Konsultationsverfahren" nach § 5 Asylgesetz 1997 gemäß dem Dubliner Übereinkommen in die Wege geleitet worden; es würden die zuständigen spanischen Behörden um Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des Dubliner Übereinkommens ersucht werden. Da das erwähnte "Konsultationsverfahren" frühestens in ein bis zwei Monaten rechtskräftig abgeschlossen sein werde und sein Ausgang für das gegenständliche Berufungsverfahren maßgebend sei, werde das Verfahren betreffend die Berufung gegen den Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Rep. Spanien gem. dem Dubliner Übereinkommen ausgesetzt".
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 27. April 2001 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 2. Mai 2001).
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass das "Dublin-Konsultationsverfahren" mit der Republik Spanien ein negatives Ergebnis gebracht hat. Laut Eintragung im AIS vom 30. März 2001 hat das "Konsultationsverfahren" keine Zuständigkeit eines anderen Staates ergeben; demzufolge wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von den österreichischen Asylbehörden zu treffende meritorische Entscheidung über ihren Asylantrag bereits am 10. April 2001 zu ihren Fluchtgründen befragt.
Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Aussetzung - wie sich ungeachtet des insoweit unbestimmten Spruches aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt - "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Konsultationsverfahrens" nach dem Dubliner Übereinkommen iVm § 5 Asylgesetz 1997 vorgenommen. Der Sache nach kann mit dem "rechtskräftigen Abschluss des Konsultationsverfahrens" nur dessen tatsächliche Beendigung gemeint sein. Diese Beendigung ist jedoch nach dem Vorgesagten spätestens am 30. März 2001 eingetreten, womit (siehe oben) der gegenständliche Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit verloren hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin aber durch diesen Bescheid bereits im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in Rechten verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1990, Zl. 90/11/0193); insbesondere kam (entgegen der Formulierung des Beschwerdepunktes) weder eine Verletzung des Rechtes, nicht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden, noch eine Verletzung ihres Rechtes auf persönliche Freiheit in Betracht. Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere auf § 51 legt. cit. - iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 5. September 2002
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