Normen
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Juni 2001 wurde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei im September 1997 mit einem von 3. September 1997 bis 31. Dezember 1997 gültigen "gewöhnlichen" Sichtvermerk (nach dem Fremdengesetz aus 1992) in das Bundesgebiet eingereist. Da dieser Sichervermerk erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetztes ausgestellt worden sei, habe er nicht gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen geltenden Vorschriften verlängert werden können. Noch vor Ablauf dieses Sichtvermerks habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Sichtvermerks beantragt. Dieser sei als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu werten gewesen und deshalb an die dafür zuständige Behörde übermittelt worden. Mit Bescheid vom 22. April 1998 sei der Antrag mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei als verspätet zurückgewiesen worden. Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin von Februar und März 1998 seien am 22. April 1998 und am 18. Mai 1998 abgewiesen worden. Gegen den zuletzt genannten Bescheid habe die Beschwerdeführerin eine Berufung eingebracht, welche am 7. Juni 2001 vom Bundesminister für Inneres gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen worden sei. Auch in diesem Bescheid sei festgehalten worden, dass der gewöhnliche Sichtvermerk der Beschwerdeführerin nicht durch einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung (nunmehr Niederlassungsbewilligung) verlängerbar sei. Es handle sich somit um einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der vom Ausland aus zu stellen sei.
Die Beschwerdeführerin halte sich somit seit Ablauf des gewöhnlichen Sichtvermerkes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln könnten daran nichts ändern, zumal es sich dabei jeweils um Erstanträge gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG seien daher gegeben.
Auf Grund ihres bereits "seit mehr als 2 ½ Jahren andauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad ihrer Integration berufen. Da sie aber mit ihrem Schwager, dessen Gattin und deren gemeinsamen Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebe und vom Schwager finanziell unterstützt werde, sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regeln habe die Beschwerdeführerin in gravierender Weise missachtet. Zu ihren Ungunsten falle - abgesehen von der langen Dauer ihres unrechtmäßigen Aufenthalts - ins Gewicht, dass sie den unrechtmäßigen Aufenthalt ungeachtet der Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fortgesetzt habe. Es würde dem genannten öffentlichen Interesse grob zuwider laufen, wenn ein Fremder auf Grund von Tatsachen, die er geschaffen habe, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen (Haushaltsgemeinschaft mit dem Schwager und dessen Familie), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die in der Beschwerde nicht bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ablauf des ihr erteilen gewöhnlichen Sichtvermerkes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, begegnet aus den Gründen des angefochtenen Bescheide keinen Bedenken, wobei es unerheblich ist, ob dieser Sichtvermerk bis 31. Dezember 1997 oder - wie in der Beschwerde behauptet - bis 1. Jänner 1998 gültig war.
2. Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 1997 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Schwager, der für ihren Unterhalt aufkommt, und dessen Familie befindet. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt seit Ablauf des nur etwa vier Monate gültigen Sichtvermerks, sohin seit dreieinhalb Jahren, nicht rechtsmäßig ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, dass ihr Unterhalt gesichert sei und sie sich - abgesehen von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt - "nichts zu Schulden kommen" habe lassen, bewirken keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Gleiches gilt für die - mit einem mehrjährigen Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaft üblicherweise verbundene - "starke emotionale Bindung" zum Schwager und dessen Familie.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr weiterer Verbleib im Familienverband mit ihrem Schwager auch im öffentlichen Interesse gelegen sei, ist ihr zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG öffentliche Interessen nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen sind (vgl. das zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451).
Den persönlichen Interessen steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des nur für einen viermonatigen Aufenthalt gültigen gewöhnlichen Sichtvermerks rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben ist. Sie hat diesen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln dreieinhalb Jahre aufrecht gehalten. Soweit sie ins Treffen führt, es sei ihr aus Rechtsunkenntnis nicht bewusst gewesen, fremdenrechtliche Vorschriften zu übertreten, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr spätestens durch die Abweisung ihres ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewusst sein musste, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufzuhalten. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin stellt eine große Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0060). Entgegen der Beschwerdemeinung besteht ein dringendes Bedürfnis an der Entfernung von unter Umgehung der Einreisebestimmungen unrechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden. Unter gehöriger Abwägung dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man der Beschwerdeführerin zugute hält, dass es sich bei der Gattin ihres Schwagers - wie sie in der Beschwerde vorbringt - um ihre Schwester handelt.
Der geltend gemachte Umstand, dass das Privat- und Familienleben verfassungsrechtlich geschützt sei (Art. 8 Abs. 1 EMRK), während das Fremdenrecht nur einfachgesetzlich geregelt sei, kann auf dem Boden des Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 37 FrG keinesfalls dazu führen, dass die privaten und familiären Interessen - in jedem Fall - überwiegen.
Mit den in der Beschwerde genannten, den hg. Erkenntnisses vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0222, und vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0302, zu Grunde liegenden, jeweils eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG betreffenden Fällen ist der vorliegende nicht vergleichbar. In diesen beiden Fällen befand sich die jeweilige Beschwerdeführerin bereits fast sieben Jahre bzw. mehr als sieben Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet.
3. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte erheben müssen, ob die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückkehren könne und was sie dort erwarte, ist schon deshalb nicht zielführend, weil mit einer Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und weiters § 37 Abs. 1 FrG kein Privat- und Familienleben im Ausland gewährleistet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0038).
4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2001
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