VwGH 2001/16/0225

VwGH2001/16/022528.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1. des C in K, 2. des H in K, 3. der K GmbH in L in T und 4. des H in K, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Ilgenfritz, Wirtschaftsprüfer in 9500 Villach, Haydnstraße 5, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 1.) 6. März 2001, Zl. Ib-1763/1, 2.) 6. März 2001, Zl. Ib- 1767/1, 3.) 6. März 2001, Zl. Ib-1765/1 und 4.) 1. März 2001, Zl. Ib-1766/1, betreffend Getränkesteuer für 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §8;
VwRallg;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Eingabe vom 11. März 1999, welche die Getränkesteuer für die Jahre 1997 und 1998 betraf, führte der Erstbeschwerdeführer aus:

"Wir möchten weiters festhalten, dass sämtliche Zahlungen für das Jahr 1999 unter Vorbehalt geleistet werden."

Seine im April 2000 erstattete Getränkesteuererklärung für das Jahr 1999 lautete hinsichtlich alkoholischer Getränke (unter Angabe der Bemessungsgrundlage) auf S 0,00, weshalb eine größere bisher geleistete Zahlung dem Erklärungsbetrag gegenübergestellt und die Rückzahlung der Differenz begehrt wurde.

Mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. August 2000 wurde die Steuer in Höhe des vom Erstbeschwerdeführer geleisteten Betrages festgesetzt. In seiner Berufung vom 21. August 2000 verwies der Erstbeschwerdeführer auf seine oben zitierte Erklärung im Schreiben vom 11. März 1999. Nach abweisender Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde die Berufung vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 26. Jänner 2001 als unbegründet abgewiesen, weil die Abgabenerklärung mit der Nullerklärung nach dem EuGH-Urteil erstattet worden war. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen vom Erstbeschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Durch die Eingabe vom 11. März 1999 sei kein entsprechender Rechtsbehelf im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 erhoben worden.

Auch in den drei anderen Beschwerdefällen wurde die eingangs zitierte Erklärung in Schreiben vom 11. März 1999 abgegeben und stammten die Steuerklärungen mit dem Antrag auf Nullfestsetzung für alkoholische Getränke und Rückzahlung aus April 2000; auch in diesen Fällen wertete die belangte Behörde bei ihren abweisenden Vorstellungsentscheidungen diese Erklärungen nicht als Rechtsbehelf.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Rückzahlung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer für 1999 verletzt erachten.

Die belangte Behörde legte in allen vier Fällen die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Punkt 3 des Spruchtenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C- 437/97 lautet:

Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 437/97 entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Von der Rückwirkung erfasst sind zunächst jene Fälle, in denen die Steuer vor dem 9. März 2000 fällig wurde und vor dem 9. März 2000 ein Rechtsbehelf erhoben wurde. Den vorgelegten Steuererklärungen jeweils aus April 2000 lässt sich nicht entnehmen, ob die Steuer monatlich (§ 8 Abs. 1) oder vierteljährlich (§ 8 Abs. 2 GetrStG) fällig wurde oder ob eine halbjährige Fälligkeit (§ 8 Abs. 3 GetrStG) festgesetzt worden war. Auch die Beschwerden enthalten diesbezüglich keinerlei Vorbringen, sodass hinsichtlich aller Steuerleistungen für das Jahr 1999 im Sinne des § 8 Abs. 1 GetrStG von einer Fälligkeit vor dem 9. März 2000 auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben auch nicht von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 GetrStG Gebrauch gemacht, bis zum Eintritt der Fälligkeit eine Steuererklärung einzureichen, aus der sich die Bemessungsgrundlage und die Steuerbeträge ergeben; damit wäre jeweils die Gelegenheit gegeben gewesen, Schritte zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer zu unternehmen.

Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass sie in früheren Erklärungen bezüglich früherer Perioden einen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht geltend gemacht haben, hält ihnen die belangte Behörde zu Recht die Bestimmung des § 12 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 entgegen, wonach der Erklärungszeitraum das Kalenderjahr (Abs. 1) oder das Wirtschaftsjahr (Abs. 2) ist.

Von der Rückwirkung erfasst sind weiters jene Fälle, in denen die Steuer vor dem 9. März 2000 entrichtet wurde und vor dem 9. März 2000 ein Rechtsbehelf erhoben wurde. Nach den Steuerklärungen wurde die Steuer jeweils vor der Erklärung, möglicherweise vor dem 9. März 2000 entrichtet. Insoferne kommt daher der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der eingangs wiedergegebenen Erklärung, die sich ja auf Zahlungen bezieht, Rechtsbehelfscharakter zuzubilligen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 7. Juni 2001, Zl. 2001/16/0016, eine vor dem 9. März 2000 abgegebene Erklärung des dortigen Beschwerdeführers folgenden Inhaltes zu beurteilen:

"Rückzahlungsantrag

Sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EUwidrig erklärt werden, beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer."

Der Verwaltungsgerichtshof billigte dabei die Auffassung der belangten Behörde, dass das Begehren des Beschwerdeführers unter einer Bedingung erklärt worden sei. Unter Hinweis darauf, dass derartige bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig sind, wurde ausgesprochen, dass insbesondere ein Begehren, welches nur dann als erhoben gelten solle, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig sei. Die Unzulässigkeit dieses Rückzahlungsantrages stand einer Beurteilung als Rechtsbehelf im Sinne des Punktes 3. des Tenors des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 entgegen. Auf die Darlegungen im genannten Erkenntnis, auch zum Begriff "Rechtsbehelf", wird gemäss § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Umso weniger kann in den vorliegenden Fällen, in denen bloß festgehalten wurde, dass sämtliche Zahlungen für das Jahr 1999 "unter Vorbehalt" geleistet würden, von einem Rechtsbehelf als " Schritt zur Wahrung der Rechte" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden. Überhaupt ist zweifelhaft, ob die bloße Ankündigung, Zahlungen in Zukunft "unter Vorbehalt" zu leisten, als "Prozesserklärung" angesehen werden kann; allenfalls kann sie als bedingte Prozesserklärung angesehen werden, die aber, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis dargelegt hat, unzulässig ist. Den hier abgegebenen Erklärungen kann daher keinesfalls Rechtsbehelfscharakter unterstellt werden, sodass die Beschwerdefälle nicht von der Rückwirkung des EuGH-Urteiles erfasst sind.

Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Im Hinblick auf das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/16/0016 konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juni 2001

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