VwGH 2001/15/0151

VwGH2001/15/015118.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der J GesmbH in Z, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in 3910 Zwettl, Hauptplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Juli 2001, Zl. RV/463- 06/2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum 1997 bis 2000 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 17. April 2001 bzw. den Beilagen dazu u.a. fest, dass im Prüfungszeitraum an den (vorher zu 25 %) seit 1. April 1998 zu 65 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Bezüge in Höhe von 370.000 S (für den Rest des Jahres 1998), 800.000 S (für 1999) und 750.000 S (für 2000) ausbezahlt worden seien.

Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 17. April 2001 über den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 setzte das Finanzamt u.a. den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag den Prüferfeststellungen entsprechend fest. Nach § 1 des Geschäftsführervertrages sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verpflichtet, Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer der Gesellschaft zu erlassen sowie deren Einhaltung zu überwachen. Dies setze voraus, dass der Geschäftsführer in die betriebliche Organisation eingegliedert sei. Er habe nach § 5 des Geschäftsführervertrages Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe dem Leistungsumfang zu entsprechen habe. Bei Bemessung dieses Entgeltes sei insbesondere der erforderliche Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei nach § 6 des Geschäftsführervertrages verpflichtet, dem Geschäftsführer alle erwachsenen Auslagen (zB Reisekosten) zu ersetzen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers weise nahezu alle Merkmale eines Dienstverhältnisses auf.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Eingliederung in die betriebliche Organisation verneint werden müsse, weil der Geschäftsführer in seiner Zeiteinteilung völlig frei sei. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Überwachungsaufgaben würden unregelmäßige und sporadische Stichproben in den beiden Betriebsstätten genügen. Es stehe weiters in seinem Belieben, sich von Mitarbeitern vertreten zu lassen. Der Geschäftsführer habe keinen laufenden Bezug erhalten, sondern in allen drei Jahren am Jahresende eine Jahresrechnung über ein Jahreshonorar gelegt. Diese Jahreshonorare würden eine unterschiedliche Höhe aufweisen, womit dem Leistungseinsatz und dem Erfolg in der Tätigkeit Rechnung getragen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die freie Zeitdisposition sei etwa nicht von entscheidender Bedeutung dafür, ob der Geschäftsführer in die betriebliche Organisation eingegliedert sei. Die laufende Geschäftsführung für einen Gewerbebetrieb und die in der Berufung beschriebene Leistung des Geschäftsführers würden den persönlichen Einsatz im Betrieb dokumentieren. Die Auszahlungsweise des Geschäftsführerbezuges in Teilbeträgen oder nur einmal jährlich beeinflusse die wirtschaftliche Stellung des Empfängers nicht. Der Berufungsausführung, die Auszahlung der Bezüge erfolge nach wirtschaftlichen Gegebenheiten, hielt die belangte Behörde entgegen, dass ein lediglich allgemein behauptetes Risiko bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung kein typisches Unternehmerwagnis darstelle. Im Ergebnis vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als zu 65 % beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Aus seiner Tätigkeit erziele der Gesellschafter-Geschäftsführer demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers einen Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Streitjahr 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), für die Streitjahre 1999 und 2000 § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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