Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
BAO §9;
KO §30 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
BAO §9;
KO §30 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die K GesmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 gegründet worden. Ihr alleiniger Geschäftsführer war der Beschwerdeführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS G vom 5. Juli 1996 wurde über das Vermögen der K GesmbH der Konkurs eröffnet.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2000 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung für Abgabenschulden der K GesmbH im Ausmaß von 694.396,50 S heran. Der Beschwerdeführer hafte als Geschäftsführer, weil die Abgaben mit diesem Betrag bei der K GesmbH nicht einbringlich seien.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im Haftungswege geltend gemachten Abgaben erst nach Konkurseröffnung fällig geworden seien (Umsatzsteuervorauszahlung für Mai und Juni 1996, Vorsteuerberichtigung "per Juni 1996"). Die "Jahresumsatzsteuerrestschuld 1996" sei vom Finanzamt mit einer Zahlungsfrist bis 10. August 1996 festgesetzt worden, welche nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 5. Juli 1996 liege. Der Rückstand aus Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag resultiere aus einer Lohnsteuerprüfung, welche am 7. August 1996 stattgefunden habe. Die Zahlungsfrist für diese Abgaben sei mit 26. September 1996 festgesetzt worden, welche ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung liege.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2000 ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung und erläuterte, dass die Umsatzsteuerrestschuld aus der Jahreserklärung für 1996 in Höhe von 308.270 S mit dem früheren Steuerberater "geklärt" worden sei. Die K GesmbH habe nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31. März bilanziert. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96 habe es im Rahmen der Umstellung zum UStG 1994 anfangs EDV-Probleme gegeben. Erst im Zuge der Jahresumsatzsteuerverprobung seien die EDV-Fehler zu Tage getreten.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2000 der Berufung teilweise statt. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sie, ob der Vertreter seine Pflichten verletzt habe, sei bei Selbstbemessungsabgaben jener, zu dem die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen seien. Es schied deshalb die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai und Juni 1996 und die sich aus der Vorsteuerberichtigung "per Juni 1996" ergebende Umsatzsteuer, welche nach Konkurseröffnung fällig gewesen seien, aus dem Haftungsbetrag aus und verringerte die Haftungssumme auf 386.008 S.
Im Vorlageantrag warf der Beschwerdeführer dem Finanzamt vor, eine Begründung für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters vermissen zu lassen. Die Ursache für die Umsatzsteuernachzahlung 1996 liege in einem EDV-Auswertungsfehler, der erst im Rahmen der Bilanzerstellung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 im Zuge der durchgeführten Jahresumsatzsteuerverprobung entdeckt worden sei. Der Jahresabschluss 1995/96 sei im Mai 1996 fertiggestellt worden. Trotz großer Verlässlichkeit der Mitarbeiter und der laufenden Überwachung durch den Geschäftsführer sowie laufenden Gesprächen mit den Mitarbeitern, ob sich Probleme oder Anormalitäten ergeben hätten, seien keine derartigen Anhaltspunkte für einen solchen EDV-Auswertungsfehler erkennbar gewesen. Auch bei einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1992 bis 1994 habe es bei der Umsatzsteuer für die K GesmbH keine Differenzen gegeben. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K GesmbH habe daher den "EDV-UVA-Fehler" nicht "gewusst" und demnach die UVA-Zahllasten von April und Mai 1995 nicht wissentlich verkürzt. Demzufolge sei die Entrichtung nicht wissentlich unterblieben. Die Nachforderungen für Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag betreffe Abfuhrdifferenzen für den Prüfungszeitraum vom Jänner 1994 bis Mai 1996. Für einen Zeitraum von 29 Monaten seien im Monatsdurchschnitt Dienstgeberbeiträge von rund 16.200 S angefallen. Die festgestellten Abfuhrdifferenzen würden sich im Monatsdurchschnitt auf rund 785 S belaufen. Eine Abfuhrdifferenz in dieser Höhe könne im Rahmen der dem Geschäftsführer monatlich zur "Kontrolle und Entrichtung" vorgelegten Unterlagen aus der Lohnverrechnung nicht als Fehlberechnung bzw. Fehlermittlung erkannt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und nahm den Beschwerdeführer zur Haftung im Betrag von 356.496 S in Anspruch. Von dem auf dem Konto der K GesmbH aufscheinenden Gesamtrückstand von 496.936,01 S scheide die belangte Behörde die vom erstinstanzlichen Haftungsbescheid noch umfasste Umsatzsteuerschuld für Mai und Juni 1996 sowie die Umsatzsteuer aus der Vorsteuerberichtigung für Juni 1996 aus. Der Haftungsbetrag setze sich somit aus der um die "Konkurs-Quoten(zahlung)" von 7,4 % verminderte Summe aus Umsatzsteuer 4/95 bis 3/96 in Höhe von 308.270 S, Säumniszuschlag von 6.165 S, Lohnsteuer 1/94 bis 5/96 von 44.092 S samt Säumniszuschlag von 882 S, Dienstgeberbeiträgen 1/94 bis 5/96 von 22.752 S samt Säumniszuschlag von 455 S und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/94 bis 5/96 von 2.369 S zusammen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und rechtlichen Ausführungen zur Haftung eines Geschäftsführers stellte die belangte Behörde u.a fest, dass die Umsatzsteuererklärung der K GesmbH für 1996 keinerlei Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb beinhalte. Der Beschwerdeführer habe keine Darstellung geboten, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, die anfallenden Abgaben rechtzeitig zu entrichten, und auf welche Art und Weise die Kontrolle bzw. eine laufende Überwachung des Personals und der Buchhaltung erfolgt sei. Eine Begründung, es seien zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit des EDV-Auswertungsfehlers im April/Mai 1995 bzw. anlässlich der Bilanzarbeiten zum 31. März 1996 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen, sei nicht abgegeben worden. Eine ziffernmäßig konkretisierte Behauptung, welche die Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel ermöglicht hätte, habe der Beschwerdeführer nicht aufgestellt. Nach Ausführungen zur von der Beschwerde nicht umfassten Haftung für Lohnsteuer hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe darzulegen vermocht habe, wonach ihm die Erfüllung der Pflicht zur Abgabenentrichtung unmöglich gewesen sei, weshalb die belangte Behörde schuldhaftes Verhalten habe annehmen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdeführer war im in Rede stehenden Zeitraum unbestritten Geschäftsführer der K GesmbH.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 2000/13/0220).
Die in § 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben.
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2001/13/0286).
Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2002/15/0152).
Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass monatliche Abfuhrdifferenzen von rund 800 S bei monatlichen Abfuhrbeträgen von rund 16.000 S wegen der Geringfügigkeit der Abfuhrdifferenzen auch bei gehöriger Aufmerksamkeit und Kontrolle über (gemeint wohl: unter) der "Wahrnehmbarkeitsgrenze" für einen Vertreter oder Geschäftsführer lägen. Mit der Wiederholung dieses im Verwaltungsverfahren bereits erstatteten allgemeinen Vorbringens legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar, welche Kontroll- oder Überwachungsmechanismen er gesetzt hätte, denen solche Fehler entgangen wären.
Zu einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der Umsatzsteuer trägt der Beschwerdeführer vor, er habe wegen eines EDV-Fehlers, der ihm nicht habe auffallen können und müssen und der im doppelten Abzug der Vorsteuern aus der Erwerbsteuer (Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb) für die Monate April und Mai 1995 bestanden habe, erst im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der K GesmbH von dem nunmehr von der Haftung umfassten Betrag von 308.270 S an Umsatzsteuer Kenntnis erlangt. An der Richtigkeit dieser bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung entstehende Zweifel durch die in der Aktenlage gedeckte Feststellung der belangten Behörde, dass mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 keinerlei Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt worden seien, können auf sich beruhen.
Denn auch für den ins Treffen geführten späteren (jedoch vor der Konkurseröffnung liegenden) Zeitpunkt, zu dem der Fehler zu Tage getreten sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet, dass der K GesmbH überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden wären oder dass er vorhandene Mittel zur anteiligen Gläubigerbefriedigung verwendet hätte. Daher bestand auch für die belangte Behörde kein Anlass für Ermittlungen in diese Richtung. Wird aber der Nachweis, dass keine liquiden Mittel vorhanden waren oder welcher Betrag aus vorhandenen Mitteln bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, vom Vertreter nicht erbracht, kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 2003/14/0040). Es erübrigt sich daher, auf das weitere, gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot (§ 41 Abs.1 VwGG) verstoßende Beschwerdevorbringen näher einzugehen, wonach die K GesmbH im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 1996 "praktisch" bereits zahlungsunfähig gewesen sei.
An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, alle von ihm 60 Tage vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH geleisteten Zahlungen wären nach § 30 Abs. 1 KO anfechtbar gewesen, nichts zu ändern. Denn ob bzw inwieweit vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob andere andrängenden Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, bleibt davon unberührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2001, 96/14/0057, mwN).
Zu den von der Haftung umfassten Säumniszuschlägen, welche das Schicksal der Abgaben teilen, enthält die Beschwerde keine gesonderten Ausführungen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. November 2004
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