VwGH 2001/15/0064

VwGH2001/15/006420.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der V Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Oktober 1999, Zl. RV/271- 06/03/99, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Gefolge einer Lohnsteuerprüfung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. November 1998 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1995 bis 1997 gewährten Vergütungen vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer 50 % der Geschäftsanteile halte und daher mehr als wesentlich beteiligt sei. Nachdem er über die Zusage seiner Eltern über 100 % der Gesellschaftsanteile verfügen könne, sei "die Beurteilung seiner Honorierung kein Merkmal des Dienstverhältnisses". Er habe weder ein Dienstzimmer, -auto, -verhältnis, sondern ihm gehöre das Unternehmen, weil er die juristische Person zu 100 % beherrsche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und festgestellt:

- Es bestehe keine Vertretungsbefugnis.

- Die Entlohnung erfolge in 12 Teilbeträgen in Höhe

von S 60.000,--, die im Nachhinein ausgezahlt würden; Anspruch auf

Sonderzahlungen bestehe nicht.

- Dem Geschäftsführer stehe ein Firmenkraftfahrzeug

zur Verfügung.

- Die Höhe der Entlohnung sei nicht erfolgsabhängig.

- Der Geschäftsführer erhalte Reisekostenvergütungen

nach den Sätzen des § 26 EStG 1988.

- Es bestehe ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von

5 Wochen, und das Entgelt werde im Krankheitsfall weitergezahlt.

- Die Normalarbeitszeit betrage von Montag bis Freitag

insgesamt 38,5 Stunden.

- Der Geschäftsführer habe seinen Arbeitsort im

Betrieb der Beschwerdeführerin und verfüge über einen eigenen

Arbeitsplatz.

- Der Geschäftsführer unterliege der

Versicherungspflicht nach dem GSVG.

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