VwGH 2001/13/0024

VwGH2001/13/002427.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Anträge 1) des KP in M (2001/13/0024) und 2) der P Gesellschaft mbH in W (2001/13/0025), beide vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien XVI, Ottakringer Straße 57, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel ihrer zu 2000/13/0138 und 2000/13/0139 gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jeweils vom 16. März 1999, Zl. jeweils RV/456- 10/98, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, erhobenen Beschwerden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, und in den betroffenen Beschwerdesachen (2001/13/0026 und 2001/13/0027) den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzungsanträge werden abgewiesen. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 erhoben die Beschwerdeführer gegen die oben genannten Bescheide eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin wurde der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm ihrem gesamten Umfang nach aufzuheben. In der Beschwerde stellten die Beschwerdeführer für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung den Antrag, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2000, B 1158, 1159/99, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit dem selben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung jeweils vom 5. September 2000, 2000/13/0138-2 und 2000/13/0139-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Es sei jeweils das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, seien anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), und es sei ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG). Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Innerhalb der gesetzten Frist überreichten die Beschwerdeführer an Stelle einer Behebung der Mängel einen jeweils in dreifacher Ausfertigung erstatteten, an den Verfassungsgerichtshof adressierten Schriftsatz, in welchem sie mitteilten, dass die Endfassung der Seiten 18 bis 20 der Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Ausdruck nicht enthalten gewesen sei, und diese Seiten der Verfassungsgerichtshofbeschwerde in jeweils dreifacher Ausfertigung vorlegten.

Da die Beschwerdeführer dem ihnen mit den Verfügungen vom 5. September 2000, 2000/13/0138-2 und 2000/13/0139-2, erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 8. Juli 1999 zu verbessern, damit in keiner Weise nachgekommen waren, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 29. November 2000, 2000/13/0138, 0139-5, die Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG ein.

Mit den vorliegenden Anträgen wird von den Beschwerdeführern die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel der zu den Zlen. 2000/13/0138 und 2000/13/0139 protokollierten Beschwerden unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen mit dem Vorbringen begehrt, die Erledigung der erteilten Mängelbehebungsaufträge sei einem Rechtsanwaltsanwärter übertragen worden, welcher seit dem 1. Juni 1999 in der Kanzlei des für die Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwaltes mit großer Legitimationsurkunde tätig sei und zuvor schon 18 Monate in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt gewesen sei. Der betroffene Rechtsanwaltsanwärter habe bislang sämtliche ihm übertragenen Arbeiten ohne jede Beanstandung verrichtet, sodass der für die Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt niemals einen Grund gesehen habe, eine verstärkte Kontrolle auszuüben; der Rechtsanwaltsanwärter habe fehlerfrei gearbeitet und sei auch sämtlichen Weisungen gefolgt. Dass den Mängelbehebungsaufträgen nicht nachgekommen worden sei, gründe sich damit auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, weil der einschreitende Rechtsanwalt immer seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nachgekommen sei und andererseits der betroffene Rechtsanwaltsanwärter immer fehlerfrei, insbesonders auch hinsichtlich Fristen und Terminen, gearbeitet habe.

In einer dem Wiedereinsetzungsschriftsatz angeschlossenen "eidesstättigen Erklärung" des in den Anträgen genannten Rechtsanwaltsanwärters wird von diesem ausgeführt, es sei ihm vom Rechtsanwalt schon die Verfassung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und ebenso auch die Erledigung der Mängelbehebungsaufträge des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2000 aufgetragen worden. Nach Durchsicht des Aktes habe der Rechtsanwaltsanwärter feststellen müssen, dass die Seiten 18 bis 20 der Verfassungsgerichtshofbeschwerde nicht beigelegen seien, weshalb er die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mängelbehebung vom 5. September 2000 rechtlich unrichtig derart verstanden und erledigt habe, dass die fehlenden Seiten nachgereicht wurden. Eine Aufforderung zur Ausführung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei für den Rechtsanwaltsanwärter aus den Mängelbehebungsaufträgen vom 5. September 2000 zum damaligen Zeitpunkt nicht ableitbar gewesen. Da er die Urkundenvorlage rechtlich richtig verfasst und der zuständigen Sekretärin mitgeteilt habe, sie könne die im Kanzleikalender eingetragene Frist zur Mängelbehebung nun als erledigt abhaken, habe auch der für die Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt "die nicht verfasste Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht als fehlend erkennen" können.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens handelte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 1997, 97/13/0048, mit weiteren Nachweisen).

Der in den Wiedereinsetzungsanträgen vorgetragene Sachverhalt ist nicht im Entferntesten dazu angetan, das dem einschreitenden Rechtsanwalt an der Versäumung der Mängelbehebung der zu 2000/13/0138 und 2000/13/0139 protokollierten Beschwerden anzulastende Verschulden als ein solches zu qualifizieren, das nur einen minderen Grad des Versehens dargestellt hätte.

Schon die Vorgangsweise des Rechtsanwaltsanwärters stellte eine kapitale Fehlleistung dar. In welcher Weise die den vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden einer Verbesserung bedurften, ging aus den betroffenen Mängelbehebungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes völlig eindeutig hervor. Wie der Rechtsanwaltsanwärter auf den Gedanken verfallen konnte, den vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Aufträgen dadurch nachkommen zu können, dass er drei Seiten der Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit einem an den Verfassungsgerichtshof adressierten Schriftsatz nachreichte, ist schlechterdings unerfindlich.

Dass dem für die Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwalt bei Unterfertigung des vom Rechtsanwaltsanwärter als "Mängelbehebung" vorbereiteten Schriftsatzes die absolute Untauglichkeit dieses Schriftsatzes zur Erfüllung der vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Aufträge aber verborgen bleiben konnte, hat nur zwei denkmögliche Ursachen: Entweder unterschrieb der Rechtsanwalt den Schriftsatz, ohne ihn auch nur überblicksweise zu lesen und ihn mit den Mängelbehebungsaufträgen zu vergleichen, oder es unterlief ihm dasselbe unerklärliche Fehlverständnis der verwaltungsgerichtlichen Aufträge wie dem Rechtsanwaltsanwärter. Jede der alternativ möglichen Verhaltensweisen des einschreitenden Rechtsanwaltes stellte eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar.

Die Wiedereinsetzungsanträge waren daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die deshalb verspäteten Beschwerden waren nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2001

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