VwGH 2001/12/0165

VwGH2001/12/016524.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der C in E, vertreten durch CMS Strommer Reich-Rohrwig Karasek Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 2001, Zl. K4-L-1272, betreffend Versetzung in den Ruhestand und Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §13 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §115e Abs4 idF 2000/I/095;
LDG 1984 §115e idF 2000/I/095;
LDG 1984 §12 Abs6 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs6;
PensionsreformG 2000;
PG 1965 §4 Abs3 idF 2000/I/095;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138 impl;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138 impl;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;
PG 1965 §62j idF 2000/I/095;
VwRallg;
AHG 1949 §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §13 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §115e Abs4 idF 2000/I/095;
LDG 1984 §115e idF 2000/I/095;
LDG 1984 §12 Abs6 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs6;
PensionsreformG 2000;
PG 1965 §4 Abs3 idF 2000/I/095;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138 impl;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138 impl;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;
PG 1965 §62j idF 2000/I/095;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt als Sonderschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand, beantragte mit Schreiben vom 20. Juni 2000 ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984), mit Wirksamkeit vom 31. August 2000. Dieses Schreiben, welches (offenbar in der Direktion der von der Beschwerdeführerin geleiteten Sonderschule) am 20. Juni 2000 einlangte, wurde an den Bezirksschulrat Horn weitergeleitet und langte dort am 24. August 2000 ein. Beim Landesschulrat für Niederösterreich langte das Schreiben am 25. August 2000 ein.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14. September 2000 versetzte dieser die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 LDG 1984 mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand.

Weiters stellte die erstinstanzliche Dienstbehörde fest, dass der Beschwerdeführerin "gemäß den §§ 3 bis 7, 9 und 62b und j des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965" (im Folgenden: PG 1965), "in Verbindung mit § 115e Abs. 1 LDG 1984" ab 1. Oktober 2000 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto S 37.139,30 gebühre.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 sei der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig sei. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sei der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 28. August 2000 sei die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig.

Gemäß § 3 PG 1965 gebühre dem Landeslehrer des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der gemäß § 7 dieses Gesetzes bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöhe. Das sich daraus ergebende Prozentmaß sei auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss dürfe jedoch die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Der Ruhegenuss werde gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; gemäß Abs. 2 bildeten 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Nach § 4 Abs. 3 PG 1965 und § 62j Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 115e Abs. 1 LDG 1984 sei bei Landeslehrern, die, wie die Beschwerdeführerin, am 24. Februar 1942 geboren seien, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v.H. um 0,1667 Prozentpunkte für jedes Monat zu kürzen, welches zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte den 732. Lebensmonat vollende, gelegen sei. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage sei auf zwei Kommastellen zu runden.

Die erstinstanzliche Behörde gab sodann die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 sowie des § 62j Abs. 1 PG 1965 (jeweils in der Fassung des Pensionsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 95/2000) sowie die Bestimmung des § 115e Abs. 1 LDG 1984 (in der nämlichen Fassung) wieder.

Mit näheren Ausführungen gelangte die erstinstanzliche Behörde zu einer Ruhegenussermittlungsgrundlage von S 49.407,10, woraus sie eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v.H., somit von S 39.525,70 monatlich, ermittelte. Sodann heißt es, die Beschwerdeführerin sei am 24. Februar 1942 geboren und werde mit 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt. Zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem sie ihren 732. Lebensmonat vollende, lägen 29 Monate. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % sei daher für jeden Monat um 0,1667 Prozentpunkte pro Monat zu kürzen und betrage daher 80 - 29 x 0,1667 = 75,166, gerundet auf zwei Kommastellen, somit 75,17 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, das seien S 37.139,30. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 62b PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren für die ersten zehn Jahre 50 v.H. und erhöhe sich für weitere 28 Dienstjahre um je 2 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, auf zusammen höchstens 100 % derselben, das seien monatlich brutto S 37.139,30.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2000 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid eine Berufung, welche folgenden Wortlaut hat:

"Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 25. 9. (Briefdatum 14. 9.) und möchte dagegen in einem Punkt Berufung einlegen.

Durch das Pensionierungsdatum 1. 10. 2000 gelange ich bei der Berechnung von 29 fehlenden Monaten auf das 61. LJ mit einem Prozentsatz von 75,166. Mein Ansuchen wurde mit dem 20.6.2000 beim BSR abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt wäre das Pensionsalter mit 17 fehlenden Monaten zur Berechnung gelangt, was einem monatlichen Bruttobetrag von S 38 125,50 entsprechen würde.

Durch jeweils zwei Urlaube von Seiten der Ärzte (Amtsarzt und Facharzt Dr. Loimer) erhielten Sie das Ansuchen erst im August.

Ich ersuche um nochmalige Überprüfung."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2001 wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. September 2000 als unbegründet ab.

Als "Rechtsgrundlagen" ihres Bescheides nannte die belangte Behörde § 12 LDG 1984, §§ 3 bis 7, 9 und 62b und j PG 1965, § 66 Abs. 4 AVG 1991 und § 1 DVG 1984, wobei jeweils die Stammfassungen dieser Gesetze zitiert wurden und bei den drei erstgenannten Gesetzen angeführt wurde, diese Bestimmungen seien "in der derzeit geltenden Fassung" zur Anwendung gebracht worden.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin sei gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt. Gemäß § 12 Abs. 6 LDG 1984 werde die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Dies sei eine zwingende Norm, die durch einen Antrag nicht abgeändert werden könne. Die (erstinstanzliche) Behörde habe daher nur die Möglichkeit gehabt, den nächsten oder einen späteren Monatsersten, welcher der Erlassung (das sei die Zustellung) des Bescheides folge, für die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zu bestimmen. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei am 25. September 2000 erfolgt.

In ihrer Berufung habe sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bezogen; somit seien die übrigen Punkte des Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Beschwerdeführerin bemängle, dass Ärzte auf Urlaub gewesen seien und daher ihr Ansuchen bzw. die bezughabenden Gutachten erst zu spät bei der Behörde eingelangt seien, sei hiezu festzustellen, dass der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nach § 12 LDG 1984 nicht vom Antragsteller bestimmt werden könne. Dieser Zeitpunkt richte sich vielmehr danach, zu welchem Zeitpunkt die Behörde nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelange, dass der Landeslehrer dienstunfähig sei. Eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung sei jedenfalls ausgeschlossen. Dies bedeute, dass die Berufungsbehörde keinesfalls einen früheren Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand als der Landesschulrat für Niederösterreich festsetzen könnte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie erklärte, diesen Bescheid seinem gesamten Umfang nach anzufechten.

Vor dem Verfassungsgerichtshof führte die Beschwerdeführerin zunächst mit näherer Begründung aus, dass ihr ruhegenussfähiger Monatsbezug auf Basis der Rechtslage vor dem 1. Oktober 2000 S 38.125,50 betragen hätte, welche nunmehr auf den von der erstinstanzlichen Dienstbehörde in Anwendung gebrachten Betrag von S 37.139,30 gekürzt worden sei. Die Art der Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges durch die belangte Behörde widerspreche dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Es liege eine plötzliche, bedeutsame Schlechterstellung der Beschwerdeführerin vor. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung vom 20. Juni 2000 sei diese Änderung nicht vorhersehbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch ein berechtigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 2000 bestandenen Rechtslage gehabt.

Im Übrigen sei der Gleichheitsgrundsatz auch deshalb verletzt, weil gemäß § 115e Abs. 4 LDG 1984 auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 LDG 1984 abgegeben hätten, diese Gesetzesbestimmung in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber bei einer Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 LDG 1984, welche spätestens bis 30. Juni 2000 abgegeben worden sei, sehr wohl auf wohlerworbene Rechte und den Vertrauensschutz Rücksicht nehme, während er dies bei einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 12 Abs. 1 LDG, der vor dem 30. Juni 2000 eingebracht worden sei, unterlasse. Indem er nicht vergleichbare Übergangsbestimmungen für auf § 12 Abs. 1 LDG 1984 gestützte Anträge geschaffen habe, habe er den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz verletzt. Möglicherweise liege auch eine echte Gesetzeslücke vor, die so zu füllen sei, dass auch im Falle von Landeslehrern, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 12 Abs. 1 LDG 1984 abgegeben hätten, wie die Beschwerdeführerin, § 13 LDG 1984 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei.

Überdies sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die erstinstanzliche Behörde bei Erlassung ihres Bescheides vom 14. September 2000 das zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft gestandene Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, für die Pensionsbemessung noch gar nicht hätte anwenden dürfen. Überdies sei die Ruhestandsversetzung bereits mit Ablauf des 30. September 2000 erfolgt, sodass für die Ruhegenussbemessung die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 maßgeblich gewesen wäre.

Schließlich könnten die nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Verfahrensverzögerungen nicht zu einer Schlechterstellung ihrer Rechtsposition führen.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2001, B 354/01-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der in Rede stehenden Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Ablehnungsbeschluss aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Die am 8. März 2001 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde behaupte überdies die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen. Die die behauptete Verletzung herbeiführenden Normen, nämlich § 13 Abs. 1 und § 115e Abs. 1 LDG 1984 sowie § 4 Abs. 3 und § 62j Abs. 1 PG 1965, sämtliche in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, seien jedoch indes bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 150/00, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe die erst nach Beginn der nicht öffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G 150/00 am 1. März 2001 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte und daher einem Anlassfall dieses Verfahrens nicht gleichzuhaltende Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand gemäß den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtsvorschriften" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In der Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Der belangten Behörde sei zwar darin zu folgen, dass die erstinstanzliche Behörde nur die Möglichkeit gehabt habe, gemäß § 12 Abs. 6 LDG 1984 den Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, zu bestimmen. Nichtsdestotrotz sei es aber unzulässig, einen Bescheid gemäß einer Rechtslage zu erlassen, welche eben noch nicht in Kraft gestanden sei. Das Pensionsreformgesetz 2000 habe im Gegensatz zum Pensionsreformgesetz 2001 keine Rückwirkung angeordnet. Auch sei die Versetzung in den Ruhestand bereits mit dem Ablauf des 30. September 2000 eingetreten, sodass die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich sei. Schließlich stellten die nicht im Bereich der Beschwerdeführerin liegenden Verfahrensverzögerungen einen Verfahrensmangel dar, welcher sich keinesfalls dahingehend auswirken dürfe, dass die Rechtslage der Beschwerdeführerin hiedurch verschlechtert werde. Schließlich sei den Verwaltungsbehörden vorzuwerfen, dass sie ihrer gemäß § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG bestehenden Verpflichtung, das angewendete Gesetz in der relevanten Fassung zu zitieren, nicht nachgekommen seien.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Am 30. September 2000 standen die Abs. 1 und 2 des § 4 PG 1965 in der Stammfassung dieser Absätze nach dem BGBl. Nr. 340/1965 in Geltung. § 4 Abs. 3 PG 1965 stand demgegenüber in diesem Zeitpunkt in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in Geltung.

Diese Bestimmungen lauteten:

"§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

Durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, erhielt § 4 Abs. 3 PG 1965 folgende Fassung:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

..."

Gemäß § 58 Abs. 35 Z. 1 lit. a PG 1965 trat § 4 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

§ 62j Abs. 1 und 2 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 lautete:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000

§ 62j. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667

Prozentpunkte,

...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Aus dem Grunde des § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 sind die oben wiedergegebenen pensionsrechtlichen Vorschriften auch im Bereich des Pensionsrechts der Landeslehrer maßgeblich.

§ 12 Abs. 1 und 6 LDG 1984 in der Fassung dieser Absätze durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, welche nach wie vor in dieser Fassung in Kraft stehen, lautet:

"§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."

§ 13 Abs. 1 LDG 1984 in der bis 30. September 2000 in Kraft gestandenen Stammfassung dieser Bestimmung nach dem BGBl. Nr. 302/1984 lautete:

"§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden."

Durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, erhielt § 13 Abs. 1 LDG 1984 folgende Fassung:

"§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet."

Gemäß § 123 Abs. 35 LDG 1984 trat § 13 leg. cit. mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

§ 115e Abs. 1 und Abs. 4 LDG 1984 lautet (auszugsweise):

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000

...

§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 jeweils angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

...

(4) Auf Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 13 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 150/00-12, hat der Verfassungsgerichtshof Teile des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000, darunter auch jene, welche die oben beschriebenen Änderungen im PG 1965 und im LDG 1984 betrafen, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Juli 2001 in Kraft (vgl. Abs. 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 34/2001).

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 erfolgte (rückwirkend mit 1. Oktober 2000) neuerlich eine - im Wesentlichen jener durch das Pensionsreformgesetz 2000 entsprechende - Novellierung der in Rede stehenden Bestimmungen.

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vorliegendenfalls entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nur dann, wenn der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet wird, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 245, wiedergegebene Rechtsprechung). Andernfalls kann ein undeutlicher Beschwerdepunkt aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde einer Auslegung zugeführt werden.

Vorliegendenfalls ist der von der Beschwerdeführerin ausformulierte Beschwerdepunkt, sie sei "in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand gemäß den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtsvorschriften" verletzt, unklar und missverständlich. Zum einen lässt diese Formulierung des Beschwerdepunktes für sich allein nicht erkennen, auf den Zeitpunkt der Erlassung welchen Bescheides die Beschwerdeführerin damit abstellen möchte. Weiters ist nicht erkennbar, was in diesem Zusammenhang die behauptete Verletzung "in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand" zu bedeuten hat. Auf Grund dieser unklaren Ausformulierung des Beschwerdepunktes ist dieser aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde durch Auslegung zu gewinnen.

In diesem Kontext geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin keinesfalls in ihren Rechten dadurch verletzt erachtet, dass die Ruhestandsversetzung etwa zu einem zu frühen Zeitpunkt erfolgt wäre. Allenfalls könnte der Beschwerde entnommen werden, die Beschwerdeführerin erachte sich in ihren Rechten verletzt, weil der Ruhestandsversetzungszeitpunkt erst mit Ablauf des 30. September 2000 festgelegt wurde.

Schließlich lässt die Begründung der Beschwerde aber auch erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten verletzt erachtet, als dieser eine Pensionsbemessung durch die erstinstanzliche Behörde bestätigt habe, welche auf Basis der Rechtslage nach dem Pensionsreformgesetz 2000 erfolgt sei, obwohl nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Pensionsbemessung vorliegendenfalls nach den vor Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000 geltenden Bemessungsvorschriften zu erfolgen gehabt hätte. Die Geltendmachung einer Verletzung sonstiger subjektiver Rechte ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Bei Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in dem solcherart zu verstehenden Beschwerdepunkt verletzt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid aus zwei getrennten Bescheidpunkten besteht. Zum einen wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt, zum anderen wurde ihr Ruhegenuss mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 bemessen.

Der oben wiedergegebenen Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass sie diesen etwa nur in einem dieser Bescheidpunkte anfechten, den anderen Bescheidpunkt jedoch unbekämpft lassen wollte. Dies ist auch nicht aus der Formulierung zu entnehmen, sie wolle gegen diesen Bescheid "in einem Punkt" Berufung einlegen, wird damit doch bloß der Grund für die Erhebung der Berufung eingeschränkt. Das Berufungsvorbringen lässt vielmehr erkennen, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides anstrebt, welche dem von ihr erwünschten Ergebnis der Berechnung des Ruhegenusses nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes Rechnung trägt. Losgelöst von der Frage, ob die entsprechenden materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, könnte das in Rede stehende Ergebnis sowohl als Folge einer (dem gestellten Antrag entsprechenden) Vorverlegung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung als auch bloß durch eine abweichende Bemessung des Ruhegenusses bei Aufrechterhaltung des Pensionierungszeitpunktes eintreten. Mit ihrem Ersuchen "um nochmalige Überprüfung" begehrte die Beschwerdeführerin somit erkennbar eine Entscheidung der Berufungsbehörde in Ansehung beider Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides, wobei hinsichtlich des im ersten Spruchpunkt dieses Bescheides festgesetzten Termines der Ruhestandsversetzung offenkundig ein antragskonformes Vorgehen der Berufungsbehörde angestrebt wurde.

Die belangte Behörde hat nach dem unzweideutigen Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 14. September 2000 bestätigt. Eine Einschränkung, wonach diese Entscheidung sich nur auf einen der beiden Bescheidpunkte des erstinstanzlichen Bescheides beschränken sollte, ist dem insoweit unzweideutigen Spruch des Berufungsbescheides nicht zu entnehmen.

Lässt aber der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 49 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Insoweit die belangte Behörde in der Folge einerseits auch Bestimmungen des PG 1965 betreffend die Ruhegenussbemessung zitiert, zum anderen jedoch in der Begründung die Auffassung vertritt, es sei lediglich der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bekämpft worden, die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Bescheides "seien in Rechtskraft erwachsen", vermögen diese Ausführungen nichts daran zu verändern, dass der angefochtene Bescheid beide Teilpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat.

Die belangte Behörde hat daher durch den angefochtenen Bescheid sowohl eine Ruhestandsversetzung, und zwar rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2000, als auch eine Ruhegenussbemessung vorgenommen.

Gemäß § 12 Abs. 6 LDG 1984 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Gemäß § 12 Abs. 7 LDG 1984 gilt der Landeslehrer als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist.

Aus dem unzweideutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen folgt, dass die belangte Behörde vorliegendenfalls einen vor dem Ablauf des 30. September 2000 gelegenen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand keinesfalls anordnen durfte. Falls sich die Beschwerdeführerin somit durch den angefochtenen Bescheid auch insoweit in ihren Rechten verletzt erachtet haben sollte, als sie die Meinung vertreten hätte, die Ruhestandsversetzung hätte (rückwirkend) zu einem früheren Zeitpunkt zu erfolgen gehabt, ist ihr zu entgegnen, dass für ein solches Vorgehen keine Rechtsgrundlage bestand.

Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid in diesem Punkt deshalb objektiv rechtswidrig, weil die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand erst mit formeller Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides, hier also des angefochtenen Bescheides, hätte verfügt werden dürfen. Die belangte Behörde handelte daher rechtswidrig, wenn sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gab, obwohl die Ruhestandsversetzung im erstinstanzlichen Bescheid zu einem früheren Tag als die Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen worden war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1989, Slg. Nr. 12.925/A, sowie vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0103). Diese objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, insoweit er den ersten Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte, führt jedoch nicht zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil - wie oben ausgeführt - diese Rechtswidrigkeit vom Beschwerdepunkt nicht umfasst war. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Antragstellung auf Versetzung zu einem früheren Zeitpunkt diese Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof als Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht werden könnte.

Dem in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel gerügten Vorwurf der rechtswidrigen Verzögerung der Ruhestandsversetzung ist entgegen zu halten, dass der unzweideutige Wortlaut des § 12 Abs. 6 LDG 1984 auch im Falle einer rechtswidrigen Verzögerung des Ruhestandsversetzungsverfahrens eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nicht zulässt (vgl. zur Bedeutungslosigkeit dieses Argumentes in einem Ruhegenussbemessungsverfahren und der Möglichkeit der Geltendmachung von Verfahrensverzögerungen bei der Ruhestandsversetzung in einem späteren Amtshaftungsverfahren die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 97/12/0281, und vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0071; vgl. in diesem Zusammenhang aber auch die obige Schilderung des Verfahrensganges).

Zur Frage der für die Ruhestandsbemessung maßgeblichen Rechtslage ist Folgendes auszuführen:

Die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet daher eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache bis zum Zeitpunkt seiner Erlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500). Vorbehaltlich gegenteiliger Übergangsvorschriften ist daher für die Frage der Bemessung des Ruhegenusses jene Rechtslage maßgebend, die in dem Zeitraum, für den der Ruhegenuss bemessen wird, gilt.

Die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand erfolgte vorliegendenfalls mit Ablauf des 30. September 2000. Daraus folgt, dass sie erst mit Ablauf dieses Tages, also am 1. Oktober 2000, 0.00 Uhr, in den Ruhestand getreten ist. Gemäß § 3 Abs. 1 PG 1965 gebührt der Ruhegenuss ausschließlich Beamten des Ruhestandes, weshalb der Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Oktober 2000 dem Grunde nach ein Anspruch auf Ruhegenuss zustand.

Da nach dem Vorgesagten der erstinstanzliche Bescheid im angefochtenen Bescheid aufgegangen ist, vermag die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die erstinstanzliche Behörde ihrer Pensionsbemessung für künftige Zeiträume Gesetzesbestimmungen zugrundelegen durfte, die, obzwar in einem bereits ausgegebenen Bundesgesetzblatt enthalten, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheidlassung noch gar nicht in Kraft gestanden sind, hier dahingestellt bleiben. Maßgebend ist vielmehr, dass die Berufungsbehörde bei Bemessung des Ruhegenusses zeitraumbezogen die (nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, aber vor Erlassung des Berufungsbescheides, in Kraft getretenen) wiedergegebenen Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 anzuwenden hatte.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten der (teilweisen) Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof zugestellt wurde. Diese Aufhebung stand der Anwendung des Pensionsreformgesetzes 2000 (samt der darin getroffenen Übergangsbestimmungen) durch die belangte Behörde daher nicht im Wege.

Weiters gilt, dass Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, selbst wenn diese auf die Zeit vor der Erlassung des Bescheides zurückwirken, vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 560, wiedergegebene Rechtsprechung). Daraus folgt hier, dass die rückwirkende Novellierung des PG 1965 bzw. des LDG 1984 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gleichfalls außer Betracht zu bleiben hat.

Die im vorliegenden Sachzusammenhang maßgebliche Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 1 Z. 1 PG 1965 bzw. des § 115e Abs. 1 LDG 1984 hat die belangte Behörde ohnedies in Anwendung gebracht.

Demgegenüber fiel die Beschwerdeführerin nicht unter die Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung durch das Pensionsreformgesetz 2000, weil sie vor dem 1. Oktober 2000 mangels einer Stellung als Beamtin des Ruhestandes dem Grunde nach noch keinen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz hatte.

Schließlich kam eine unmittelbare Anwendung des § 115e Abs. 4 LDG 1984 auf die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie keine Erklärung nach § 13 Abs. 1 leg. cit. abgegeben hat.

Eine dem § 115e Abs. 4 LDG 1984 vergleichbare Übergangsbestimmung für Landeslehrer, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 12 Abs. 1 LDG 1984 abgegeben haben, enthält das Pensionsreformgesetz 2000 nicht.

Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf analoge Anwendung des § 115e Abs. 4 LDG 1984 in ihrem Fall ist Folgendes entgegen zu halten:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gesetzeslücke dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen einer Rechtslücke im Zweifel nicht anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Slg. Nr. 14.353/A). Im hier maßgeblichen Sachzusammenhang bestehen keine wie immer gearteten Indizien für eine planwidrige Regelungslücke in den Übergangsvorschriften des § 62j PG 1965 und des § 115e LDG 1984, jeweils in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint die Annahme einer solchen Regelungslücke und die analoge Anwendung des § 115e Abs. 4 LDG 1984 auch aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht geboten. Während nämlich § 13 Abs. 1 LDG 1984 (in der im Juni 2000 in Kraft gestandenen Stammfassung) dem Landeslehrer eine einseitige Gestaltung seines Rechtsverhältnisses zum Land durch bloße Erklärung ermöglichte, war dies bei einem Antrag nach § 12 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 nicht der Fall. Unter der für den letztgenannten Antrag statuierten Erfolgsvoraussetzung der dauernden Dienstunfähigkeit des Landeslehrers ist dieser nämlich in Ermangelung eines eigenen Antrages auch von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Ausschlaggebend für eine Ruhestandsversetzung nach § 12 Abs. 1 LDG 1984 ist daher keinesfalls eine Disposition des Landeslehrers, sondern das Vorliegen seiner dauernden Dienstunfähigkeit. Schon aus diesem Grund bestehen keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, dass es etwa gleichheitsrechtlich geboten wäre, für bereits gestellte Anträge nach § 12 Abs. 1 LDG 1984 zur Gewährleistung des Dispositionsschutzes vergleichbare Übergangsbestimmungen zu erlassen wie für Erklärungen gemäß § 13 Abs. 1 LDG 1984.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ihre Normbedenken gegen das Pensionsreformgesetz 2000 rekurriert, ist sie auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach ihr Beschwerdefall kein Anlassfall des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, welches zu einer teilweisen Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 geführt hat, war. Die hier als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des Pensionsreformgesetzes 2000 wurden aber bereits vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass anderer Beschwerdefälle als verfassungswidrig aufgehoben, weshalb sie sich nunmehr als "anfechtungsfest" erweisen.

Nach dem Vorgesagten hat die erstinstanzliche Behörde (und im Instanzenzug auch die belangte Behörde) zutreffend der Bemessung des Ruhegenusses der Beschwerdeführerin die Bemessungsregeln des Pensionsreformgesetzes 2000 zu Grunde gelegt.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, die in diesem Zusammenhang angewendeten Gesetzesbestimmunen in der jeweils korrekten Fassung wiederzugeben, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG) hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Bescheidaufhebung führenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hiefür ist vielmehr weiters vorausgesetzt, dass die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt und letztere auch weder aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid noch aus der Aktenlage zu erschließen sind. Nur dann ist dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift relevant, weil er den Beschwerdeführer an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnis hindert (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, a.a.O., E. 212 zu § 59 AVG wiedergegebene Judikatur).

Dass vorliegendenfalls zumindest die im erstinstanzlichen Bescheid, wenngleich nicht unter Zitierung der Novellenfassung, so doch detailliert wiedergegebenen angewendeten Bestimmungen des PG 1965 bzw. des LDG 1984 erkennen ließen, die Ruhegenussbemessung erfolge nach der durch das Pensionsreformgesetz 2000 geschaffenen Rechtslage, kann keinem Zweifel unterliegen. Wie das Beschwerdevorbringen und die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem Vorbringen zeigt, war durch den - zutreffend aufgezeigten - diesbezüglichen Mangel des Berufungsbescheides weder die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof noch letzterer an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehindert. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026, und vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0071. In diesen Erkenntnissen wurde zwar jeweils eine Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG durch die dort belangte Behörde vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, wobei diese Verletzung von Verfahrensvorschriften aber jeweils nicht tragender Grund der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof war.

Nach dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

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