Normen
ÄrzteG 1984 §77;
ÄrzteG 1998 §111;
ÄrzteG 1998 §195 Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §77;
ÄrzteG 1998 §111;
ÄrzteG 1998 §195 Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. November 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin, eine sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätige Ärztin, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation um Erlass des Fondsbeitrages 1998 gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Wohlfahrtsfonds vor, dass sich die wirtschaftliche Situation ihres Ehemannes noch nicht wesentlich gebessert habe, insbesondere sei ein seinen Gewerbebetrieb betreffendes zivilgerichtliches Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden worden (Streitwert: S 100.000,-- s.A. = ca. S 258.000,--). Die Dauer der sie treffenden Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Ehemann lasse sich erst dann endgültig bestimmen, wenn das zweite den Gewerbebetrieb des Ehemannes betreffende zivilgerichtliche Verfahren (Streitwert: S 500.000,--) rechtskräftig entschieden sei.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1999 teilte die Beschwerdeführerin dem Wohlfahrtsfonds mit, die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes, abgesehen von den Prozesskosten für den ersten und möglicherweise für den zweiten Zivilprozess, hätten bereits zu ca. 70 % getilgt werden können. Mit deren endgültiger Tilgung könne schon im Sommer des Jahres 2000 gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin weist schließlich darauf hin, dass sie für die Pflegekosten ihrer Schwiegermutter, deren "100 -ige Pflegebedürftigkeit" nur noch eine Frage der Zeit sei, aufzukommen habe.
Mit Bescheid vom 28. April 2000 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1999 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO) mit S 58.268,-- fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf "Herabsetzung des Fondsbeitrages für 1999 und 2000 auf S 10.000,-- wegen berücksichtigungswürdigen Gründen".
Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien diese Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 28. April 2000. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf "Herabsetzung des Fondsbeitrages für 1999 und 2000 auf S 10.000,-- wegen berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde mit diesem Bescheid nicht abgesprochen.
Gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 20. Juli 2000 erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2002/11/0173 protokollierte Beschwerde.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2000 führte die Beschwerdeführerin zur finanziellen Situation ihres Ehemannes aus, diesen träfen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 2000 in Höhe von S 25.000,-- und gegenüber dem Steuerberater für die Bilanzerstellung 2000 in Höhe von S 24.000,--. Die Kosten der bevorstehenden Liquidation würden ca. S 100.000,-- betragen. Für den ersten Zivilprozess müsse ihr Ehemann ca. S 265.000,-- bezahlen, wobei die Prozesskosten in Höhe von ca. S 100.000,-- bereits berichtigt worden seien. Für den zweiten Zivilprozess ihres Ehemannes beliefen sich die Prozesskosten derzeit auf S 140.000,--. Ihr Ehemann beziehe derzeit kein Einkommen, vielmehr seien Investitionen in den Aufbau einer neuen Firma erforderlich. Sie habe die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes nicht formell übernommen, sondern einfach die Verbindlichkeiten bezahlt, um die sie ihr Ehemann gebeten habe. Für ihre Ordination gab die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Verlust für das Jahr 2000 in Höhe von S 36.862,-- an. Zur Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter führte die Beschwerdeführerin aus, in deren Gesundheitszustand sei eine Verschlechterung eingetreten. Anträge auf Pflegegeld seien abgelehnt worden, sodass sie finanziell für die Pflege ihrer Schwiegermutter aufzukommen habe.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2000 wies der Verwaltungsausschuss 1. (Spruchpunkt lit. a) das "Ansuchen um Erlass des offenen Fondsbeitrages 1998" gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung iVm § 111 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) und
2. (Spruchpunkt lit. b) das "Ansuchen um Herabsetzung des Fondsbeitrages 1999 und 2000 auf S 10.000,-- jährlich wegen berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung iVm. § 111 ÄrzteG 1998 ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu Spruchpunkt lit. a) ausgeführt, der Erlass des Fondsbeitrages 1998 sei von der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt beantragt worden, in dem dieser Fondsbeitrag weder der Höhe nach betraglich festgestanden noch eine Zahlungsverpflichtung bescheidmäßig festgesetzt gewesen sei. In den nachfolgenden Schreiben vom 7. und 10. Oktober 1999 habe die Beschwerdeführerin daraufhin angegeben, dass sich die wirtschaftliche Situation ihres Ehemannes bedingt durch den für ihn negativen Ausgang eines anhängigen Rechtsstreites nicht wesentlich gebessert habe. Gleichzeitig führe die Beschwerdeführerin aber selbst aus, dass die in der Aufstellung ihres Ehemannes bisher angeführten finanziellen Verbindlichkeiten mittlerweile - begünstigt durch die bisher gewährte Beitragsbefreiung - zu ca. 70 % getilgt werden konnten und mit deren Tilgung bereits im Sommer 2000 gerechnet werden könne. Der Verwaltungsausschuss verkenne nicht die dargelegte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter, sei jedoch zu der Ansicht gelangt, dass eine 70 %ige Reduktion der offenen Verbindlichkeiten ihres Ehegatten für sich allein bereits eine wesentliche Erleichterung der finanziellen Gesamtsituation der Familie darstelle. Während die beiden anhängigen Gerichtsverfahren aus dem Gewerbebetrieb des Ehemannes der Beschwerdeführerin mangels Absehbarkeit des unsicheren Prozessausganges nicht in die bisherigen Überlegungen des Verwaltungsausschusses bei Zuerkennung des beantragten Beitragserlasses im Jänner und Juni 1998 eingehen könnten, begründe die Beschwerdeführerin ihr neuerliches Ansuchen damit, dass eines der beiden Gerichtsverfahren inzwischen zu Ungunsten ihres Ehemannes entschieden worden sei und zu den bereits bekannten Verbindlichkeiten deshalb eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung von rund S 258.000,-- für den offenen Streitwert samt Anwalts- bzw. Prozesskosten hinzugekommen sei. Selbstverständlich verkenne der Verwaltungsausschuss nicht die als Folge dieser Gerichtsentscheidung dem Ehemann der Beschwerdeführerin und damit in gewisser Weise indirekt auch ihr zusätzlich entstandenen finanziellen Belastungen. Dennoch sei der Verwaltungsausschuss der Ansicht, dass der Wohlfahrtsfonds eine Versorgungseinrichtung sei, deren vorrangiger Zweck die finanzielle Versorgung der Fondsmitglieder selbst sowie ihrer anspruchsberechtigten Hinterbliebenen im Alter und für den Fall der Invalidität oder des Todes sei. Unberücksichtigt bleiben müssten hierbei jedoch jedenfalls anderweitige Risiken wie z.B. der Schutz vor Krediten oder dem ungünstigen Ausgang von Gerichtsverfahren, deren Versicherung nicht Aufgabe des Wohlfahrtsfonds sei oder sein könne. Dies insbesondere deshalb, weil der Ausgang des zweiten anhängigen Prozesses, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, weiterhin ungewiss sei und auch ein solches künftiges Risiko nicht auf den Wohlfahrtsfonds überwälzt werden könne. Zu bedenken sei hierbei aus Sicht des Verwaltungsausschusses jedenfalls die Möglichkeit, dass der Ausgang dieses noch ungewissen zweiten Gerichtsverfahrens auch zu Gunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausfallen könne. Diesfalls wäre neben dem Zuspruch des Streitwertes mit einem vollständigen Ersatz der ausgelegten Verfahrens- wie Gerichtskosten zu rechnen, sodass sogar mit einer beträchtlichen finanziellen Entlastung zu rechnen wäre. Der Verwaltungsausschuss vertrete daher die Meinung, dass es nicht Aufgabe des Wohlfahrtsfonds sei, die Ausfallshaftung für verlorene Rechtsstreitigkeiten zu tragen, und jede Streitpartei grundsätzlich selbst entscheiden müsse, ob eine (weitere) Prozessführung für sie wirtschaftlich vertretbar sei. In Bezug auf den noch anhängigen zweiten Prozess und die vorgebrachten Auslagen für die laufenden Prozesskosten weise der Verwaltungsausschuss darauf hin, dass für den Fall der finanziellen Bedrängnis mit Bewilligung des Prozessgerichts auch auf das Institut der Verfahrenshilfe zurückgegriffen werden könnte, weshalb das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auch in diesem Zusammenhang nicht angenommen werden könne. Zu Spruchpunkt lit. b) führte der Verwaltungsausschuss aus, laut der von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Angaben in ihrem Antrag (Beschwerde gegen den Bescheid Fondsbeitrag 1999) vom 9. Mai 2000 und in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2000 sei eine leichte wirtschaftliche Erholung und Entspannung der wirtschaftlichen Situation eingetreten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei auch zu entnehmen, dass keine offenen Verbindlichkeiten ihres Ehemannes aus frühren Jahren mehr bestünden, sondern es sich bei den vorgebrachten Zahlungsverpflichtungen (Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Steuerberater) um neue Forderungen für das Jahr 2000 handle. Der Verwaltungsausschuss verweise in Bezug auf die neuerlich vorgebrachten aushaftenden Prozesskosten auf die vorangegangenen Ausführungen zu lit. a) und halte weiters fest, dass es keinesfalls Aufgabe des Wohlfahrtsfonds sein könne, für Steuerzahlungen oder Investitionen für die Existenzgründung von Angehörigen der Beschwerdeführerin aufzukommen. Möge sich die von der Beschwerdeführerin genannte sittliche Verpflichtung und eheliche Beistandspflicht auch auf die gemeinsame Lebensführung, die Kosten für Wohnung, Kleidung und die Lebenserhaltung beziehen, so habe bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/15/0126, in einer vergleichbaren Entscheidung festgehalten, dass niemand verpflichtet sei, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehöre, abzunehmen, und dass auch aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB eine rechtliche Verpflichtung zur Abstattung von Verbindlichkeiten, die aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit des Ehepartners resultierten, nicht abgeleitet werden könne. Dies müsse aus Sicht des Verwaltungsausschusses wohl nicht nur für vorangegangene Insolvenzen des Ehepartners, sondern um so mehr auch für künftige Unternehmensgründungen und neu eingegangene unternehmerische Risiken gelten. Der Verwaltungsausschuss schließe sich daher in seinen Überlegungen der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführten Rechtsmeinung an, wonach die Abnahme des Unternehmerrisikos des Ehemannes als außergewöhnliche Belastung unbeachtlich sei und es keinesfalls Zweck einer Ermäßigungsbestimmung sein könne, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers durch die Ermäßigung von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen anderer Rechtsobjekte zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Last auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Zur Einnahmen-Ausgabensituation der Ordination der Beschwerdeführerin halte der Verwaltungsausschuss ergänzend fest, dass die im Zuge einer Ordinationseröffnung oder Praxisverlegung anfallenden Verluste ohnehin bei der Fondsbeitragsabrechnung der kommenden Jahre berücksichtigt würden und dann die Bemessungsgrundlage entsprechend verringerten. Da aus der Sicht des Verwaltungsausschusses aus den genannten Gründen das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung iVm § 111 ÄrzteG 1998 nicht angenommen werden könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen und seien die Anträge daher abzuweisen gewesen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seien die Voraussetzungen für den Erlass der Fondsbeiträge erfüllt. Unter Bedachtnahme auf diesen Sachverhalt seien bereits rechtskräftig die Fondsbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 erlassen worden. Bei richtiger Wertung des gleich bleibenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde auch für das Jahr 1998 auf eine Befreiung von den Fondsbeiträgen erkennen müssen. Es liege daher Ermessensmissbrauch und Willkür vor. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Vermögenssituation ausreichend dargelegt. Diese habe sich zwar leicht gebessert, sie sei jedoch nach wie vor aufgrund der Beistands- und Versorgungspflicht des Ehegatten sowie naher Angehöriger nicht in der finanziellen Lage, den vollen Beitrag für die Jahre 1999 und 2000 zu leisten. Die belangte Behörde verkenne offensichtlich den Umfang der ehelichen Beistandspflichten und sei das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Aus § 90 iVm § 94 ABGB ergebe sich für die Ehepartner die Pflicht zum wechselseitigen Beistand und falle darunter jede nach den Umständen zu erwartende Hilfe und Unterstützung zwischen den Partnern, so insbesondere auch die materielle Unterstützungspflicht.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 wies der Beschwerdeausschuss diese Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 2. Oktober 2000. Begründend wurde ausgeführt, es sei nicht zutreffend, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass der der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt unverändert gegenüber jenem sei, der zum Erlass der Fondsbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 geführt habe. Wie der Verwaltungsausschuss in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend ausgeführt habe, habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass die Verbindlichkeiten ihres Ehegatten bereits um rund 70 % reduziert werden konnten und mit einer endgültigen Tilgung im Sommer 2000 gerechnet werden könne (Schreiben vom 10. Oktober 1999). Der Verwaltungsausschuss habe diesen Umstand zu Recht als Grundlage für die Änderung bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens herangezogen und dies auch ausführlich und nachvollziehbar begründet. Von einer denkunmöglichen oder gesetzwidrigen Ermessensausübung könne daher in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Zur Beschwerdebehauptung, dass das vom Verwaltungsausschuss in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin hier offenkundig die Bedeutung des Kernsatzes dieser Entscheidung verkenne. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich ausgesprochen, dass grundsätzlich niemand verpflichtet sei, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehöre, abzunehmen. Auch aus der Beistandspflicht nach § 90 ABGB könne eine solche Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Warum diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein solle, werde in der Beschwerde nicht ausgeführt und sei auch sonst nicht erkennbar. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweise, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. September 2001, Zl. B 1145/01-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über einen nachträglichen Abtretungsantrag, welcher bereits den Beschwerdepunkt enthält, mit Beschluss vom 22. Oktober 2001, Zl. B 1145/01-7, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die Beschwerde wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 111 ÄrzteG 1998 lautet:
"Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen."
1.2. § 10 der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1999 beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000) idF. der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2000 beschlossenen und mit 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Änderungen lautet (auszugsweise):
"Ermäßigung und Nachlass des Fondsbeitrages
§ 10. ...
(2) Der Verwaltungsausschuss kann auf Antrag für die Dauer
- a) des Präsenzdienstes
- b) des Zivildienstes
- c) des Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
- d) des Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften
- e) im Falle einer über 30 Tage währenden Berufsunfähigkeit
den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen. ...
(3) Der Verwaltungsausschuss kann ferner bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag ermäßigen oder zur Gänze erlassen.
..."
2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiven Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung bzw. Befreiung und Herabsetzung der Fondsbeiträge für 1999 und 2000 verletzt." Aus dieser Formulierung des Beschwerdepunktes folgt, dass die Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt lit. a) des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides der Erstbehörde vom 2. Oktober 2000, mit welchem das "Ansuchen um Erlass des offenen Fondsbeitrages 1998" abgewiesen wurde, in keinem subjektiven Recht verletzt erachtet.
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die dem angefochtene Bescheid zugrundeliegende Satzung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Dem angefochtenen Bescheid fehle daher die Rechtsgrundlage.
Im Beschwerdefall ist die in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Wiener Arzt 7/8a ex 2000, kundgemachte Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien anzuwenden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält die Kundmachung dieser Satzung eine Berufung auf den zugrunde liegenden Beschluss der Vollversammlung und eine Nennung der Vollversammlung als verordnungserlassendes Organ. Die Kundmachung enthält auch eine Vorschrift über das Inkrafttreten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständliche Satzung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Wiener Arzt 7/8a ex 2000. Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2002, Zl. B 1463/00, in welchem er unter anderem ausgesprochen hat, dass die in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Wiener Arzt 7/8a ex 2000, kundgemachte Satzung eine verfassungsrechtlich einwandfreie Deckung durch § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 habe, keine Bedenken gegen die gesetzmäßige Kundmachung dieser Satzung zum Ausdruck gebracht.
2.3. Im Beschwerdefall ist strittig, ob berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung vorliegen, die eine Ermäßigung der Fondsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 rechtfertigen.
Den im § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227).
In seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von S 100.000,-- ergibt (ungeachtet seiner grundsätzlichen Bejahung des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes nahm der Verwaltungsgerichtshof freilich an, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären oder das Fondsmitglied trotz seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte). In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall war das Fondsmitglied durch ein außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb seiner Sphäre lag, nämlich eine Krankheit, daran gehindert, sich in vollem Umfang der ärztlichen Tätigkeit zu widmen, wodurch ein erheblicher Einkommensverlust entstanden war.
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der maßgeblichen Rechtsvorschriften kann die (schon mangels Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Umstandes erfolgte) Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der Fondsbeiträge für 1999 und 2000 auf S 10.000,-- nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis dargelegt hat, hat der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. In den Ausgaben der Beschwerdeführerin für Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes liegt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen vor. Die Beschwerdeführerin war dadurch nicht gehindert, sich in vollem Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Verbindlichkeiten ihres Ehemannes rechtlich verpflichtet war oder nicht (auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Schwiegermutter kommt die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nicht mehr zurück). Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung liegt daher nicht vor.
Bei diesem Ergebnis erweisen sich auch die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weil nicht erkennbar ist, inwieweit die belangte Behörde bei Vermeidung der ihr vorgeworfenen Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Antragstellung gemäß Art. 139 Abs. 1 bzw. Art 140 Abs. 1 B-VG schon mangels Präjudizialität der genannten Bestimmungen (§ 4, § 6 lit. c, § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung bzw. § 69 Abs. 1, § 109, § 112 ÄrzteG 1998) nicht veranlasst.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich mangels jeglichen europarechtlichen Bezugs des Beschwerdefalles auch nicht veranlasst, die Anregung der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG (ex-Art. 177 EGV) aufzugreifen.
2.6. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Wien, am 24. Juni 2003
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