VwGH 2001/10/0092

VwGH2001/10/009231.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der S reg. Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. März 2001, Zl. U- 8776/108, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §11 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs2 lita Z1;
RuhegebietsV Stubaier Alpen 1983 §4 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §11 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs2 lita Z1;
RuhegebietsV Stubaier Alpen 1983 §4 Abs1 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. März 2001 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des Kraftwerkes Windache in Sölden gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen zum Ruhegebiet, LGBl. Nr. 59/1983, sowie gemäß § 7 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. a Z. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 6 und § 40 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 33/1997 (TirNatSchG), abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe die Bewilligung einer Wasserkraftanlage im Gemeindegebiet von Sölden an der Windache beantragt, durch die ein Einzugsgebiet von 43 km2 genutzt werden solle. Die Ausbauwassermenge solle 57 l/sec betragen. Als Wasserfassung sei ein Tiroler Wehr mit beidseitigem unterirdischen Flügel vorgesehen, und zwar ca. 200 m oberhalb der Einmündung des Lohbaches auf 1.820 m Seehöhe. Anschließend solle ein 30 m langer Entsander errichtet werden. Geplant sei weiters ein Ausgleichsspeicher mit 1.600 m3 Volumen, die Länge der Zulaufleitungen zum Ausgleichsspeicher solle 496 m betragen, die der Druckrohrleitung 2.650 m. Das Krafthaus solle linksufrig am Ausgang der Windachenschlucht in kompaktem Fels errichtet werden. Die Zufahrtsstraße zur Wasserfassung solle abzweigend vom bestehenden Erschließungsweg einen zum Teil vernässten Steilhang queren und im letzten Bereich über den Entsander verlaufen. Der Bereich der Entnahmestrecke sei geprägt durch ein sehr hohes Gefälle und teilweise zimmergroßes Geschiebe. Eine charakteristische Ufervegetation (Erlen, Ebereschen) sei als schmaler Saum ausgebildet, die anschließenden Hänge seien mit Fichte, Lärche und Föhre bewachsen, als Unterwuchs finde sich Heidelbeere und Preiselbeere. Zahlreiche große Geschiebeblöcke befänden sich im Bachbett. Die Windache selbst sei geprägt durch häufige kaskadenartige Abstürze mit sehr hoher Wasserwucht, aber auch durch ruhig fließende Abschnitte ohne Weißwasserbildung. Es bestehe eine hohe Verzahnung mit den natürlichen Ufern. Immer wieder treffe man auf kleinere Kehrwässer, die dem Bach ein charakteristisches Gepräge gäben. Der linke Hangabschnitt sei besonders steil (zum Teil über 100 %), während der rechte Hang als mittelsteil zu bezeichnen sei. In den Prallufern finde sich immer wieder anstehender Fels. Entlang des gesamten frequentierten Wanderweges im Windachtal könne man das kraftvolle und starke Rauschen des Baches erleben. Die Druckrohrleitung führe in der oberen Hälfte durch einen Fichtenwald mit Lärche und in der unteren Hälfte durch Wirtschaftswiesen. Das natursteinverkleidete Krafthaus weise eine Länge von 15 m und eine Breite von 7 m auf, die Uferkante solle ca. 3 m über der Bachsohle liegen. Die Wasserrückgabe erfolge im Bereich des Schluchtausganges. Das Windachtal sei ein Kerbtal mit steilen bewaldeten Einhängen, die im Gegensatz zu anderen Tälern durch Schutt und Geröllmassen geprägt seien. Nur im unmittelbaren Uferanschluss befänden sich Laubhölzer. Einblicke in das Tal ergäben sich von einzelnen Wanderwegen aus, eine Erschließung durch eine Straße fehle. Vielmehr bestehe im Gegensatz zu anderen Tälern bloß ein Erschließungsweg. Der Bach sei mit Ausnahme der letzten 200 m unverbaut. Der Mündungsbereich in einer Länge von 320 m sei voll reguliert. Auch die Sohle sei hier größtenteils abgepflastert. Keines der im Einzelnen genannten Täler bzw. keiner der im Einzelnen genannten Bäche weise den gleichen Typus auf wie die Windache bzw. das Windachtal. Es sei also davon auszugehen, dass Änderungen oder Verschlechterungen des Naturhaushaltes an der Windache regionale Bedeutung besäßen. Die Windache sei auch hinsichtlich des Landschaftsbildes als schutzwürdig einzustufen, weil antropogene Eingriffe wie energiewirtschaftliche Nutzung oder technische Eingriffe in die Ökomorphologie des Gewässers weitestgehend fehlten. Solche ungenutzte Bachstrecken in montanen und subalpinen Lagen seien selten. Sie seien Schlüsselelemente im Landschaftsbild und insbesondere als Landschaftsressource von hoher Bedeutung. "Die Erlebbarkeit der Bäche" mit einem häufigen Wechsel optischer wie akustischer Reize, mit Wasserabstürzen, Flachstrecken und Felskaskaden trage wesentlich zum Reiz der Landschaft bei. Die Windache zeige eine für unverbaute Bäche charakteristische starke Verzahnung mit dem Umland sowie zahlreiche Weißwasser verursachende Abstürze mit Sprühzonenbereich und jeweils anschließenden mehr oder weniger breitem bandartigem Ufergehölzsaum. Die beantragte Nutzung würde somit verursachen, dass die Eigenart und die ursprüngliche Schönheit dieser Bachstrecke verloren ginge. Durch die geplante Wasserentnahme werde das - als hochrangig einzustufende - Landschaftselement Bach von seinem derzeitigen Zustand zu einem deutlich reduzierten Restwasserablauf verändert werden. Die ursprüngliche Wildheit und Kraft der frei fließenden Welle würde zu einem, der ökomorphologischen Ausprägung des Bachbettes nicht mehr entsprechenden Gerinne verkleinert. Im Bereich der Wasserfassung würde es zu langfristig bestehen bleibenden Beeinträchtigungen kommen. Sowohl das Tiroler Wehr, als auch der 30 m lange Entsander würden deutlich sichtbar in Erscheinung treten; sie seien als starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu werten, weil dadurch in einem natürlichen Bereich technische Bauten mit einer starken linearen Formgebung errichtet würden. Der gesamte Fassungsbereich würde von einem naturnahen zu einem technisch stark genutzten Gebiet gewandelt und dadurch das bestehende Landschaftsbild dauerhaft verändert. Die Zuleitung vom Entsander zum Wasserschloss werde auf Grund der Führung im Bereich mehrerer Quellfluren sowie in einem Steilhang ebenfalls negativ in Erscheinung treten. Das Schutzgut "Eigenart, Vielfalt und Schönheit" des Landschaftsbildes werde durch das beantragte Vorhaben somit stark und langfristig beeinträchtigt. Der technische Eingriff in den Landschaftsraum werde nicht nur durch den Wasserentzug wahrgenommen, der zu einer deutlichen Verringerung aller Sinneseindrücke (optische und akustische Wahrnehmung, spürbare Kühle, olfaktorischer Reiz) führen werde. Auch die sichtbaren baulichen Anlagen (Wasserfassung, Wasserschloss, Wegebau und Druckrohrleitungstrasse) würden sich als technische Eingriffe des Menschen in der Natur manifestieren und damit den Erholungswert einschränken. Somit ergäben sich durch das Projekt der beschwerdeführenden Partei massive und langfristige Beeinträchtigungen des Schutzgutes "Erholungswert". Durch das beantragte Vorhaben würden die die gegenständliche Landschaft prägenden Elemente, die der Landschaft ihre "Eigenart" geben, optisch nachteilig verändert. Auch der Erholungswert würde stark und nachhaltig beeinträchtigt werden, wobei das Gewicht dieser Beeinträchtigungen als "relativ hoch" anzunehmen sei, weil diese nicht nur im Gewässerschutzbereich, sondern in einem "Ruhegebiet" verwirklicht werden sollten. Ein ausreichender Schutz der öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Eigenart des betroffenen unberührten Landschaftsteiles im Ruhegebiet "Stubaier Alpen" für Landschaftsbild und Erholungswert könne auch durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen nicht gewährleistet werden. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei - wie näher dargelegt - zwar durchaus beachtliche langfristige öffentliche Interessen glaubhaft gemacht, die für das beantragte Projekt sprächen. Allerdings sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass das Projekt für die Energienutzung und -versorgung notwendig sei. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des beanspruchten Gebietes überwiege "(knapp)" die öffentlichen Interessen, die für das beantragte Kraftwerksprojekt ins Treffen geführt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 33/1997, (TirNatSchG), bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 die Errichtung, die Aufstellung und das Anbringen von Anlagen (lit. b) sowie die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen (lit. b) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 leg. cit. im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und einer 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung betreffend die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen zum Ruhegebiet, LGBl. Nr. 59/1982, bedarf die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen im Ruhegebiet einer Bewilligung.

Gemäß § 27 Abs. 2 TirNatSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 7 Abs. 1 und 2 (lit. a) sowie für Vorhaben, für die in Verordnungen nach § 11 Abs. 1 (Ruhegebiete) eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist (lit. b), nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Eine Bewilligung ist gemäß § 27 Abs. 6 TirNatSchG zu versagen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit
  2. b) ihr Erholungswert
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wieder hergestellt werden.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TirNatSchG sowie gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der Ruhegebietsverordnung bewilligungspflichtige Vorhaben der beschwerdeführenden Partei sei zufolge der dadurch bewirkten Beeinträchtigung von Eigenart, Vielfalt und Schönheit ebenso wie des Erholungswertes der betroffenen Landschaft nicht bewilligungsfähig, zumal das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Landschaft die zugunsten des Projektes geltend gemachten Interessen "(knapp)" überwiege.

    Die beschwerdeführende Partei wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Projekt solle außerhalb geschlossener Ortschaften und innerhalb des Ruhegebietes gemäß der erwähnten Verordnung ausgeführt werden ein, das Krafthaus liege innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 TirNatSch und ebenso wie 42 % der Entnahmestrecke außerhalb des Ruhegebietes. Sie zeigt mit diesem Vorbringen allerdings keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch nach ihrem Vorbringen ist das Kraftwerksprojekt nämlich zumindest zum Teil außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bzw. innerhalb des Ruhegebietes gelegen und besteht auch kein Zweifel, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der herangezogenen Bewilligungstatbestände erfüllt sind. Die auch nur teilweise Lage des Projektes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bzw. innerhalb des Ruhegebietes genügt bereits für die Erfüllung des betreffenden Tatbestandsmerkmales, weil das TirNatSchG eine Beurteilung des Vorhabens in seiner Gesamtheit und nicht der einzelnen, das Vorhaben bildenden (unselbständigen) Anlagenteile verlangt. Dass das Projekt der beschwerdeführenden Partei den Bereich einer geschlossenen Ortschaft räumlich berührt bzw. über ein Ruhegebiet hinausgeht, steht der angenommenen Bewilligungspflicht daher nicht entgegen.

    Soweit die beschwerdeführende Partei allerdings rügt, die von der belangten Behörde angenommenen Beeinträchtigungen der naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter seien nicht in einem mängelfreien Verfahren nachvollziehbar festgestellt worden, ist sie im Recht.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Behörde in Vollziehung des § 27 Abs. 2 NatSchG in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NatSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüber zu stellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0065, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    In Ansehung der im - erwähnten - ersten Schritt zu beurteilenden Frage, ob und inwieweit es durch das beantragte Vorhaben zu einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG kommt, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 27 Abs. 5 TirNatSchG nicht vermieden werden können, fehlen im angefochtenen Bescheid entsprechend nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen. Vielmehr hat die belangte Behörde als Grundlage ihrer Auffassung, das Landschaftsbild werde massiv beeinträchtigt, angenommen, die Windache würde durch die geplante Wasserentnahme zu einem "deutlich reduzierten Restwasserabfluss verändert", ohne freilich konkret darzulegen, wie dieser "Restwasserabfluss" verglichen mit dem derzeitigen Zustand beschaffen wäre und welche Auswirkungen mit dieser Veränderung in optischer Hinsicht verbunden wären. Die bloße Behauptung, das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei werde die Windache in einen "deutlich reduzierten Restwasserabfluss verändern", ist für sich weder aussagekräftig noch geeignet, eine Beeinträchtigung von Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur darzutun.

    Auch die weitere Annahme, das Tiroler Wehr und der 30 m lange Entsander seien als starke Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu werten, weil in einem natürlichen Bereich "technische Bauten mit einer stark linearen Formgebung" errichtet würden, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt es darauf an, ob Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind ("die der Landschaft ihr Gepräge geben"), durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 30. September 2002, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an Feststellungen, welche das Landschaftsbild konkret prägenden Merkmale durch die optische Wirkung des Tiroler Wehrs bzw. des Entsanders überhaupt berührt und - darüber hinaus - beeinträchtigt werden.

    Gleiches gilt für die Annahme, die Zuleitung vom Entsander zum Wasserschloss würde wegen "der Führung im Bereich mehrerer Quellfluren sowie in einem Steilhang" "negativ in Erscheinung treten". Die Annahme, das Vorhaben würde sich in das vorgefundene Landschaftsbild "nachteilig einfügen", ist somit nicht in einer den dargelegten Anforderungen entsprechenden Weise begründet.

    Was weiters die Annahme einer Beeinträchtigung des "Erholungswertes" betrifft, fehlen auch hier nachvollziehbar begründete Feststellungen, inwieweit in qualitativer wie quantitativer Hinsicht für den Erholungswert der betroffenen Landschaft maßgebende Umstände durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei beeinträchtigt würden. Die nicht näher begründete Behauptung, alle Sinneseindrücke wie optische und akustische Wahrnehmung, spürbare Kühle und olfaktorische Reize würden "eine deutliche Verringerung" erleiden, ist ebenso wenig ausreichend wie jene, sich in der Natur manifestierende technische Eingriffe des Menschen würden Erholungswert einschränken.

    Die Feststellung der belangten Behörde, durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG beeinträchtigt, beruht somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TirNatSchG sei durch das Vorhaben der Beschwerdeführerin gegebenenfalls bei Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht zu erwarten oder jedenfalls nicht im angenommenen Ausmaß, was wiederum für eine diesfalls erforderliche Abwägung mit konkurrierenden anderen langfristigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 2 TirNatSchG von Bedeutung ist.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen; für das fortzusetzende Verfahren scheint jedoch der Hinweis angezeigt, dass sich das Gewicht einer Beeinträchtigung naturschutzgesetzlich geschützter Rechtsgüter nach der Schwere der tatsächlich vorgenommenen Eingriffe und nicht nach der Widmung des Gebietes bemisst, in dem der Eingriff vorgenommen werden soll.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 31. März 2003

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