VwGH 2000/10/0065

VwGH2000/10/006530.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1) der Stadtgemeinde Imst und

2) der Gemeinde Roppen, beide vertreten durch Dr. Herbert und Mag. Christian Linser, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Stadtplatz 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. März 2000, Zl. U-13.195/39, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst bzw. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §41;
AVG §52;
AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
NatSchG Tir 1997 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurück-, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. März 2000 wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes Roppen gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 6 und § 40 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997 iVm den §§ 1, 2 und 3 der Naturschutzverordnung 1997 abgewiesen und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt. Begründend wurde nach Darstellung des beantragten Projektes, des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei die Errichtung eines Kraftwerkes mit je einer Wasserfassung am Walderbach und am Waldelebach vorgesehen; dazu sei die Entnahme von Wasser und die Errichtung von Anlagen im Gewässer bzw. im Uferschutzbereich von Gewässern sowie die Errichtung von Straßen in einer Länge von mehr als 500 m vorgesehen. Die Anlagen lägen projektgemäß außerhalb geschlossener Ortschaften. Dem eingeholten naturkundefachlichen Sachverständigengutachten zufolge, weise der Walderbach ein Einzugsgebiet in der Höhe der Wasserfassung von 8,3 km2 auf, der Waldelebach ein Einzugsgebiet von 4,7 km2. Die Täler verliefen in Nord-Süd-Richtung, das Landschaftsbild sei von bewaldeten Abhängen ebenso geprägt wie von Almwiesen mit einzelnen mächtigen Überhältern im Bereich des Walderbaches. Einsehbarkeit sei vom Inntal aus (insbesondere von Karrösten aus) aber auch von einzelnen Wegen aus gegeben. Beide Bäche entwässerten ein steiles Tal, die Bachführung erfolge kaskadenartig mit kleineren Abstürzen und sehr starker Weißwasserbildung. Es gäbe aber auch mehrere Flachstrecken, in denen sich das Bachbett aufweite und Furkationsstrecken entstünden. Die Bäche könnten als weitestgehend unbeeinflusste Gebirgsbäche mit dichten Ufergehölzstreifen (außer im obersten Abschnitt) bezeichnet werden. Die beiden Bäche zählten zu den letzten unverbauten und - mit Ausnahme der Speisung einer Feldbewässerung - ungenutzten Bezirksbächen in dieser Größenordnung im Bezirk Imst. Sowohl die Sohle der Bäche, als auch die Verzahnung der Ufer mit dem Umland, die Ufervegetation, die Breitenvariabilität als auch die Abflussdynamik seien noch weitestgehend naturnah. Nach dem Projekt solle die Ausbaumenge des Kraftwerkes 360 l/s (davon 230 l/s aus dem Walderbach und 130 l/s aus dem Waldelebach) betragen. Die Restwassermenge solle von Oktober bis März am Walderbach 11,4 l/s und am Waldelebach 6/6 l/s betragen. Während der restlichen Monate April bis September sollen jeweils 20 % des natürlichen Abflusses in die Entnahmestrecke abgegeben werden. Dem Projektteil "Limnologischer Bericht" zufolge sei jedoch aus gewässerökologischen Gründen eine Pflichtwasserdotation von 30 l/s am Waldelebach und von 40 l/s am Walderbach notwendig. Aus einer tabellenartigen Darstellung des Verhältnisses von mittlerem natürlichen Abfluss und Restwasserabfluss ergebe sich, dass durch den Wasserentzug etwa im Oktober nur knapp 7 % (Walderbach) bzw. 8 % (Waldelebach) des mittleren natürlichen Abflusses im Bachbett verbleibe. Die Pflichtwasserabgabe würde vor allem zwischen Oktober und April zu einem starken Eingriff in den Lebensraum Bach und sein umgebendes Gelände führen. Unmittelbare Folgen der Abflussverringerung würden sich durch die verringerte Breite der benetzten Fläche, die verringerte Fließgeschwindigkeit, eine verringerte Verzahnung des Gewässers mit dem Umland, eine starke Vergleichmäßigung der Gewässerdynamik sowie eine deutliche Veränderung der Wassertiefen ergeben. Es sei weiters davon auszugehen, dass sich durch die Wasserentnahme die bachgebundenen Lebewesen in ihrer Artenzusammensetzung von spezialisierten hin zu anspruchsloseren verändern würden. Zusätzlich werde der Lebensraum von spezialisierten Organismen quantitativ stark reduziert. Vor allem zu Beginn der Vegetationsperiode (April) bestehe die Gefahr der Veränderung der Artenzusammensetzung auf Grund der geringen Wassermenge; an Stelle einer mittleren Abflussmenge von 114 l/s sollen lediglich 23 l/s bzw. 13 l/s (im Waldelebach) abgegeben werden. Dadurch sei der Wurzelbereich der im Ufer stockenden Bäume (Grauerlen) im Zeitpunkt des Blattaustriebes gefährdet und der Fortbestand der Pflanzengesellschaft in ihrer natürlichen Artenzusammensetzung nicht mehr gesichert. Die Quellfluren linksufrig im Bereich des Entnahmebauwerkes am Walderbach würden trocken fallen und einen unmittelbaren Lebensraumverlust verursachen; einen weiteren Verlust von Lebensraum bilde die Trasse der Druckrohrleitung, die etwa 200 m entlang des Baches führe. Der geplante Wasserentzug verursache eine völlige Veränderung und eine großflächige Einbuße der betroffenen Pflanzengesellschaften, darunter die teilweise geschützten Grauerlen, Weiden und Torfmoose sowie die gänzlich geschützten Steinbrecharten. Eine zusätzliche Beeinträchtigung stellten die Entsanderspülungen dar, weil dadurch einerseits ein plötzlicher, in keinem Zusammenhang mit anderen meterologischen Indikatoren stehender Anstieg des Wasserschwalles gegeben sei und die Spritzwasserzone und der Spülsaum plötzlich überflutet und damit der Spülsaum zwischen Schwall und Sunk als Lebensraum praktisch unbewohnbar werde; dies gelte insbesondere für den amphibischen Lebensraum, wobei anlässlich eines Augenscheins erhoben worden sei, dass im Uferbereich des Walderbaches in der Höhe der geplanten Wasserfassung Grasfrösche abgelaicht hätten; der Grasfrosch sei - wie alle Amphibien - gänzlich geschützt und als gefährdet in der roten Liste angeführt. Für die Moosgesellschaften an den Bachsteinen sowie für die Steinbrechgewächse würde sich durch die mechanische Belastung ein Sandstrahleffekt ergeben. Folgewirkungen der geringen Restwassermenge seien Grundeisbildung und verstärkte Vereisung der Entnahmestrecke mit Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften im Bachbett aber auch auf die Arten, die an diesem Lebensraum als Brut- und Nahrungsplatz gebunden seien; dies gelte neben den Vogelarten wie Wasseramsel und Gebirgsstelze auch für Säuger. Weiters seien die im Uferbereich vorhandenen kleinflächigen Feuchtstandorte direkt gefährdet. Die Entnahmebauwerke bildeten eine künstliche Unterbrechung für die Vertreter des Makrozoobenthos. Die Passierbarkeit des Lückenraumes im Bachbett werde unterbrochen. Dieser Lebensraum werde während der Bauzeit völlig zerstört; dies gelte insbesondere für den Entsander und Zuleitung zum Tagesspeicher, die überdies durch ein Feuchtgebiet führe, das durch die Verlegung zerstört werde. Die Zerschneidung des zusammenhängenden Waldes durch die Trasse der Druckrohrleitung würde starke Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen mit sich bringen. Der stark verminderte Abfluss werde weiters das lokale Kleinklima verändern, was zwangsläufig auch zu einer Veränderung von Fauna und Flora führe. So werde der Zerstäubungseffekt des Weißwassers stark eingeschränkt, was Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und die Temperatur habe. Was schließlich das Landschaftsbild anlange, so seien sowohl der Walderbach als auch der Waldelebach von anthropogenen Eingriffen bisher weitgehend verschont geblieben. Ihre Bedeutung für das Landschaftsbild liege im Wechsel von Felsabstürzen, Flachstrecken und Felskaskaden. Dieser - optische wie auch akustische - Eindruck eines ungebändigten Gebirgsbaches könne von näher beschriebenen Punkten aus gut wahrgenommen werden. Die - im Einzelnen beschriebenen - Anlagen des geplanten Kraftwerkes würden deutlich sichtbar als starke Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Erscheinung treten; der Tagesspeicher mit einem Durchmesser von über 50 m werde in der traditionell bewirtschafteten Landschaft ein standortfremdes Element bilden. Schließlich werde die Veränderung der beiden Bäche auch den Erholungswert beeinträchtigen, weil das laute Rauschen und Getöse des Wildbaches aber auch die optische Erlebbarkeit der Wildheit der fließenden Welle im Zusammenhang mit der Naturnähe und Ursprünglichkeit der Bachläufe verloren gingen.

In dem von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Projektteil "Limnologische Untersuchungen" - so die belangte Behörde weiter - sei die beantragte Restwassermenge folgendermaßen beurteilt worden:

1. Bei einer Verringerung der Wasserführung von rund 150 bis 170 l/s auf etwa 30 l/s würden die benetzten Breiten annähernd halbiert. Die weitere Verminderung im Waldelebach auf 11 l/s würde einen drastischen Rückgang auf nur noch 1,2 m Breite bewirken. Ähnliche Ergebnisse seien beim Walderbach zu erwarten.

2. Die mittleren Tiefen würden sich annähernd linear verhalten, sodass keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich einer Mindestdotation ableitbar seien. Generell seien die mittleren Wassertiefen gering und wiesen daraufhin, dass hinsichtlich des Temperaturhaushaltes mit einer grundsätzlich relativ starken Anpassung an die Lufttemperatur zu rechnen sei. Die Maximaltiefen würden sich stark verändern, etwa würde beim Waldelebach die Abnahme der Tiefe um 4 cm bei der Änderung von 30 l auf 10 l/s ähnlich groß ausfallen wie bei der Abflussreaktion von 170 l auf 60 l/s. Eine Restwasserführung von knapp 7 l/s würde die Abnahme um etwa 50 % bedeuten.

3. Beim Waldelebach würden sich aus der mittleren Fließgeschwindigkeit keine konkreten Anhaltspunkte für die Ermittlung der Mindestrestwassermenge ergeben. Beim Walderbach seien bereits unterhalb von 60 bis 70 l/s deutliche Veränderungen gegeben. Bei der Restwassermenge von knapp 7 l/s sei eine Verringerung der Strömungsgeschwindigkeit im Vergleich zur natürlichen Niederwassersituation um rund 30 % wahrscheinlich. Die Verweildauer sei vor allem im Hinblick auf den Temperaturhaushalt von Bedeutung. So führe die niedrige Dotation in Verbindung mit warmer Witterung zu einer verstärkten Erwärmung des Wassers bzw. bei entsprechend niedrigen Außentemperaturen zu einem stärkeren Vereisen der Sedimentoberflächen. Die diesbezügliche Kurve verlaufe nicht linear, was etwa beim Waldelebach dazu führe, dass zwischen 170 und 60 l/s sich die Aufenthaltsdauer verdopple, was aber im Verhältnis zur weiteren Abnahme noch geringfügig sei. Bei einer weiteren Reduktion steige die Aufenthaltszeit sprunghaft an. Bei den Restwassermengen nach dem Einreichprojekt würde sich die Aufenthaltszeit im Vergleich zur natürlichen Niederwassersituation im Waldelebach verdreifachen bzw. im Walderbach um das 2,5-fache ansteigen.

4. Die Beurteilung der bodennahen Strömungsgeschwindigkeiten würden im Wesentlichen die gleichen Ergebnisse zeigen, wie bei der mittleren Fließgeschwindigkeit. Zusammenfassend ergebe sich für den Waldelebach eine Mindestdotation von 30 l/s, bei der die hydraulischen Rahmenbedingungen noch ähnlich einem natürlichen Niederwasserabfluss seien. Beim Walderbach sei die Strömungsgeschwindigkeit der sensibelste Faktor, hier beginne der Bereich der starken Veränderungen bereits bei der natürlichen Referenzsitutation von rund 65 l/s. Der Vergleich der derzeitigen Organismengemeinschaft an beiden Bächen zeige allerdings, dass sich die Lebewelt voraussichtlich auch noch bei etwas geringeren Abflüssen (40 bis 50 l/s) nicht deutlich verändern werde. Bei den im Einreichprojekt angegebenen Mindestrestwassermengen von 11 l/s im Walderbach und 7 l/s im Waldelebach seien allerdings wesentliche Abweichungen der hydraulischen Rahmenbedingungen im Vergleich zu einem repräsentativen natürlichen Niederwasserabfluss gegeben.

Dem von der Erstbeschwerdeführerin weiters vorgelegten Projektteil "Kartierung von Wasseramseln" - so die belangte Behörde weiter - sei zu entnehmen, dass sowohl der Walderbach als auch der Waldelebach in ihrer derzeitigen anthropogen unbeeinflussten Form ideale Lebensräume für Wasseramseln darstellten. Auf Grund von Vergleichsdaten ließen sich Aussagen über eine Besiedelung im Verhältnis zur Wasserabflussmenge treffen. So würden Gewässer mit einem Abfluss von weniger als 100 l/s im Allgemeinen nicht besiedelt. Dieser Wert sei vor allem zur Zeit der Revierbesetzung (März/April) und der anschließenden Brutzeit von großer Bedeutung. Da bereits die natürlichen Wasserabflussmengen beider Bäche in den Monaten März und April um diesen Grenzwert lägen, hätte eine Reduzierung der Wassermenge erhebliche Auswirkungen auf den Wasseramselbestand: der derzeit ideale Lebensraum für Wasseramseln würde ebenso wie für andere, vom Gebirgsbach abhängige Tierarten unbrauchbar.

Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zum naturkundefachlichen Gutachten ausgeführt, dass zwar die limnologischen Untersuchungen ergeben hätten, dass sich bei Pflichtwasserabgaben von mindestens 30 l/s am Waldelebach bzw. 40 bis 50 l/s am Walderbach keine (deutlichen) limnologischen Veränderungen an den Bächen ergeben würden. Diese Pflichtwassermengen seien aber für den wirtschaftlichen Betrieb des Kraftwerkes zu hoch. Bei wirtschaftlich sinnvoller Nutzung der Bäche müssten auch gewisse Veränderungen in Kauf genommen werden. Es gelte daher, einen sinnvollen Kompromiss zwischen wirtschaftlicher Nutzung und Beeinflussung der Natur zu finden. Beantragt werde, die im wasserrechtlichen Einreichprojekt angegebenen Pflichtwassermengen von 11,4 l/s beim Walderbach bzw. 6,6 l/s beim Waldelebach für den Zeitraum Oktober bis März jeden Jahres und für den Zeitraum April bis September jeden Jahres eine Pflichtwassermenge von 20 % vom natürlichen Abfluss zu genehmigen. Wenn es tatsächlich in der abflussarmen Zeit ökologische Probleme mit 14-tägigen Entsanderspülungen geben sollte, so könne darauf verzichtet werden und es würde nur nach Notwendigkeit in weitaus größeren Intervallen gespült.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gehe die Behörde davon aus, dass sämtliche im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 genannten Interessen stark und nachhaltig beeinträchtigt würden. Durch die beantragten Restwassermengen würden die benetzten Breiten drastisch reduziert, die Wassertiefe würde etwa beim Waldelebach um die Hälfte reduziert. Ähnliches gelte für die mittlere Fließgeschwindigkeit; Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit führten zu einer stärkeren Abhängigkeit von der Lufttemperatur. Das Wasser werde im Sommer erwärmt, im Winter bilde sich Eis. Beim Walderbach würden bereits bei einer Restwassermenge von 65 l/s starke Veränderungen im Vergleich zur natürlichen Situation auftreten. Bei den beantragten Mindestdotationen könnte das Ziel der Erhaltung standorttypischer Arten unter möglichster Beibehaltung der Dominanzverhältnisse nicht erreicht werden. Die Lebensraumansprüche der als Indikatoren herangezogenen Arten (Lidmücke, Eintagsfliege, Steinfliege, Köcherfliege) lägen bei den beantragten Restwassermengen im Bereich stärkster Veränderungen. Der derzeit ideale Lebensraum für Wasseramseln werde maßgeblich beeinträchtigt, die Reduzierung der Wasserabflussmenge im März und April würde einen Verlust dieses Lebensraumes für Wasseramseln bedeuten. Der verminderte Abfluss würde zu einer Veränderung des Kleinklimas führen, das derzeit von hoher Luftfeuchtigkeit und geringen Temperaturen geprägt sei. Dies wiederum habe Auswirkungen auf die derzeitige Tier- und Pflanzenwelt. Der Wurzelbereich von bachnahen Bäumen würde gefährdet, die Pflanzengesellschaft in ihrer derzeitigen Artenzusammensetzung verändert. Zu einem unmittelbaren Lebensraumverlust führe weiters die Trasse der Druckrohrleitung, die auf einer Strecke von ca. 200 m entlang des Baches durch geschützte Biotope führe. Betroffen seien teilweise geschützte Pflanzen (Grauerlen, Weiden, Torfmoose) ebenso wie gänzlich geschützte Pflanzen (Steinbrecharten). Durch die Entsanderspülungen (mechanische Belastung) würden die Moosgesellschaften an den Bachsteinen vernichtet. Kleinräumige Feuchtstandorte im unmittelbaren Uferbereich seien direkt gefährdet. Wasserfassung und Tagesspeicher würden einen direkten Lebensraumverlust für heimische Pflanzenarten im Ausmaß von rund 1,1 ha verursachen. Durch die Druckrohrleitung würde zusammenhängender Wald zerschnitten und solcherart der Lebensraum von heimischen Tieren und Pflanzen stark beeinträchtigt. Auch das Landschaftsbild, das derzeit durch die beiden Bachläufe geprägt werde, verliere solcherart ein wesentliches Element; insbesondere der Waldelebach werde zu einem bloßen Rinnsal. Die baulichen Einrichtungen würden deutlich in Erscheinung treten und zwar als technische und lineare Elemente. Der Tagesspeicher trete als standortfremdes Element hervor. Schließlich bewirke der Verlust des optischen Erscheinungsbildes der Gebirgsbäche und der Verlust der akustischen Wahrnehmbarkeit des Bachrauschens auch einen Verlust des Erholungswertes. Die erwähnten Beeinträchtigungen könnten durch die im Projekt aufgezeigten landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen nur unwesentlich gemindert werden bzw. seien bereits im Projekt berücksichtigt. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben könnten die Naturschutzinteressen nicht überwiegen. Das Vorliegen öffentlicher Interessen sei von der erstbeschwerdeführenden Partei im Wesentlichen damit begründet worden, dass durch die Steigerung des Strombedarfes bzw. die gleichbleibende Eigenproduktion der Fremdzukauf jährlich steige. Die öffentliche Stromversorgung stelle zwar ein langfristiges öffentliches Interesse dar, es sei aber nicht einmal vorgebracht worden, dass diese Versorgung ohne Verwirklichung des beantragten Projektes gefährdet sei. Dass die mit diesem Kraftwerk mögliche geringfügige Erhöhung der Eigenversorgung im Versorgungsbereich der Stadtgemeinde Imst ein besonderes öffentliches Interesse darstelle, sei nicht nachvollziehbar. Die nicht näher begründete Behauptung, aus der Liberalisierung des Strommarktes ergebe sich ein Hoffnungsmarkt im Ausmaß von etwa 20 Millionen Kilowattstunden, versetze die Behörde nicht in die Lage, ein entsprechendes öffentliches Interesse bewerten zu können. Ebensowenig detailliert sei der Verweis auf die "derzeitige Diskussion in der Schweiz und in Deutschland" über den Ausstieg aus der Atomenergieproduktion, welche die Nachfrage nach emissionslos erzeugter und erneuerbarer Energie wie der Wasserkraft erhöhe, wobei die Gewinnung von Strom aus Wasserkraft nicht zu jenen Gewinnungsarten zähle, die auf der Basis "erneuerbarer Energieträger" erfolge. Schließlich sei auch das Argument, am Fortbetrieb der Stadtwerke Imst würden 50 Ganzjahresarbeitsplätze "hängen", in der Sache insoferne nicht nachvollziehbar, als sich aus den Einreichunterlagen ergebe, dass das beantragte Kraftwerk voll automatisch betrieben werden solle und im Normalbetrieb ohne Personal laufe. Im Übrigen sei von der Wasserrechtsbehörde ein dem Projekt der Erstbeschwerdeführerin widerstreitender Antrag auf Entnahme von Wasser aus dem Walderbach im Ausmaß von 18 l/sec bzw. 10 l/sec in bestimmten Monaten der Vorzug gegeben worden, was zwingend zu einer Reduktion der Stromproduktion führen müsse. Schließlich sei von der Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung der Bewässerungsgenossenschaft "Oberfeld" aus dem Walderbach mit maximal 40 l/sec in einem bestimmten Zeitraum festgestellt worden, was ebenfalls einen negativen Einfluss auf die energiewirtschaftliche Situation des Kraftwerkes hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, zurück-, im Übrigen als unbegründet abzuweisen und ihr Schriftsatz- und Vorlageaufwand zuzuerkennen.

II.

Beide beschwerdeführenden Parteien erachten sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt.

Es wird mit dem angefochtenen Bescheid aber ausschließlich über den Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei vom 12. März 1999 abgesprochen und die von dieser angesuchte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks Roppen versagt. Ein Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei wurde diesem Bescheid nicht zu Grunde gelegt.

Die zweitbeschwerdeführende Partei behauptet auch nicht, dass der Antrag vom 12. März 1999 von ihr oder von der erstbeschwerdeführenden Partei gemeinsam mit ihr gestellt worden wäre. Sie bringt vielmehr vor, sie habe die Absicht, das verfahrensgegenständliche Kraftwerk gemeinsam mit der erstbeschwerdeführenden Partei zu errichten und sie habe zu diesem Zweck mit dieser auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Auch im wasserrechtlichen Verfahren scheine sie als Partei des Verfahren auf und sie sei im Übrigen als vom Verfahren berührte Gemeinde Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens.

Soweit sich die zweitbeschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, sie sei "berührte Gmeinde" auf die Bestimmung des § 41 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (NatSchG) bezieht, übersieht sie, dass die hier normierte Parteistellung der Durchsetzung des subjektiven Rechts der Gemeinde dient, dass keine dem Tiroler Naturschutzgesetz widersprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0145). Ein solcher Fall liegt schon deshalb nicht vor, weil im Gegenstande eine naturschutzrechtliche Bewilligung versagt wurde.

Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei behauptete Verletzung im subjektiven Recht auf Erteilung der beantragten Bewilligung hätte allerdings zur Voraussetzung, dass sie (allenfalls gemeinsam mit der erstbeschwerdeführenden Partei) die in Rede stehende Bewilligung beantragt hätte. Dies ist unbestrittenermaßen nicht der Fall. Die zweitbeschwerdeführende Partei konnte daher durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr geltend gemachten Rechten gar nicht verletzt werden.

Da eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach ständiger hg. Judikatur nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht verletzt wurde (vgl. die bei Mayer, B-VG3 (2002) 395 f dargestellte Judikatur), erweist sich die Beschwerde, soweit sie von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurück zu weisen.

III.

Über die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (NatSchG) hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    Gemäß § 7 Abs. 1 NatSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen (lit. b) sowie die Ableitung und die Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen (lit. c), einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

    Gemäß § 7 Abs. 2 NatSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschung landeinwärts zu messenden Geländestreifens (lit. a)

  1. 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen und
  2. 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

    einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

    Gemäß § 8 NatSchG bedürfen in Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften u.a. folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

    a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

    b) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

    c) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; ...

    Gemäß § 9 NatschG bedürfen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

    ...

    c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

    d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

    e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

    f) Entwässerungen; ...

    Gemäß § 27 Abs. 2 lit. a NatSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder wenn langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

    Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 festgesetzten Verboten (geschützte Pflanzen- bzw. Tierarten) darf gemäß § 27 Abs. 3 leg. cit. (gleichfalls) nur erteilt werden, wenn langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

    Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht vorliegen, ist sie gemäß § 27 Abs. 6 NatSchG zu versagen.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das Vorhaben der erstbeschwerdeführenden Partei werde die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NatSchG "stark und nachhaltig" beeinträchtigen. Die verminderten Wasserabflussmengen mit der Folge einer Halbierung der benetzten Breiten und Tiefen sowie der Reduktion der (mittleren) Fließgeschwindigkeit würden - wie anhand von Indikatorarten (Rotalge, Lidmücke, Eintagsfliege, Steinfliege und Köcherfliege) zu zeigen sei - zu stärksten Veränderungen der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaften führen. Die hier standorttypischen Arten könnten nicht unter möglichster Beibehaltung der Dominanzverhältnisse erhalten werden. Vielmehr würden Lebensräume für - zum Teil auch geschützte - Tier- und Pflanzenarten, die von den beiden Gebirgsbächen abhängig seien, verloren gehen. Durch die Wasserentnahme würde der Charakter der beiden Bäche als Gebirgsbäche verloren gehen, insbesondere der Waldelebach würde zu einem Rinnsal. Der das Landschaftsbild prägende Charakter ginge verloren, was auch Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft habe. Die Entsanderspülungen würden die bestehenden Pflanzengesellschaften an den Bachsteinen vernichten und den Lebensraum jener Tierarten, die an das Bachbett gebunden seien, beeinträchtigen.

    Die Trasse der Druckrohrleitung würde zu einem Verlust geschützter Pflanzen führen, die übrigen baulichen Einrichtungen würden einen Lebensraumverlust für einheimische Pflanzen- und Tierarten bedeuten und das Bild der Landschaft beeinträchtigen. Die Interessen des Naturschutzes am Unterbleiben dieser Beeinträchtigungen würden durch die von der erstbeschwerdeführenden Partei geltend gemachten langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der beantragten Bewilligung nicht überwiegen, sodass die beantragte Bewilligung zu versagen gewesen sei.

    Die erstbeschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, es sei zwar unbestritten, dass selbst die Errichtung eines Kleinkraftwerkes wie jenes, das den Gegenstand des Verfahrens bilde, einen Eingriff in die Natur darstelle. Die im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des naturkundlichen Gutachtens dargestellten Beeinträchtigungen seien jedoch zum einen übertrieben und zum anderen weder in quantitativ noch qualitativ konkretisierter Art und Weise dargestellt worden. Dem gegenüber seien die an der Erteilung der Bewilligung bestehenden langfristigen öffentlichen Interessen zu Unrecht als geringfügig abgetan worden. Erst- und Zweitbeschwerdeführerin hätten das Kraftwerksprojekt nämlich nicht nur beschlossen, um die Stromversorgung ihres Versorgungsbereiches zu sichern, sondern auch, um die wirtschaftliche Position des gemeindeeigenen Unternehmens im Hinblick auf die Öffnung und Liberalisierung des Strommarktes zu sichern und zu stärken. Die Stadtwerke, die erst nach Errichtung zweier - namentlich genannter - Kraftwerke in der Lage gewesen seien, das ihnen eingeräumte Versorgungsgebiet mit Eigenstrom zu versorgen, hätten sich als blühendes Unternehmen entwickelt. Sie seien ein Garant für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versorgung der Stadt mit elektrischer Energie und ein wesentlicher Faktor für die Finanzlage der Gemeinde. Es müsse den Stadtwerken aber auch gestattet sein, im Zuge der Stromliberalisierung nicht nur Kunden abzugeben, sondern auch neue zu erwerben. So betrage der Gesamtstrombedarf in der Industriezone, die derzeit zur Gänze von der TIWAG versorgt werde, ca. 50 Mio Kilowattstunden. Eine Konkurrenzfähigkeit der erstbeschwerdeführenden Partei in diesem Bereich sei durchaus gegeben. Solcherart sei auch der von der belangten Behörde abgetane "Hoffnungsmarkt" realistisch. Schließlich sei auch die Auffassung der belangten Behörde unrichtig, dass Strom aus Wasserkraft nicht zu jenen Gewinnungsarten zähle, die auf der Basis erneuerbarer Energieträger erfolge. Auch der Hinweis auf die Ergebnisse des wasserrechtlichen Widerstreitverfahrens sei unrichtig, weil die genannten Wasserentnahmen für das Vorhaben der Beschwerdeführer nur geringe Bedeutung hätten.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Behörde in Vollziehung des § 27 Abs. 2 NatSchG in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NatSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüber zu stellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG abhängt, über jene

    Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222 und die dort zitierte Vorjudikatur).

    In Ansehung der im - erwähnten - ersten Schritt zur beurteilenden Frage, ob und inwieweit es durch das beantragte Vorhaben zu einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG kommt, hat die belangte Behörde die auf Grund der beantragten Wasserentnahme für die betroffene Tier- und Pflanzenwelt sowie für das Landschaftsbild zu erwartenden Beeinträchtigungen auf sachverständiger Grundlage erhoben und in einer nicht als unschlüssig anzusehenden Weise dargelegt, dass bei Verwirklichung des Vorhabens vom Bestand der beiden Bäche als Gebirgsbäche abhängige Tier- und Pflanzenlebensräume ebenso verloren gingen wie ein das Bild der betroffenen Landschaft prägendes Element. Hervorzuheben ist, dass zum einen konkrete Tier- und Pflanzenarten genannt werden, die einen Lebensraumverlust erleiden würden, und dass zum anderen aus dem Umstand, wonach die beiden Bäche die letzten unverbauten und ungenutzten Gebirgsbäche im Bezirk Imst darstellten, deutlich wird, dass die betroffenen Lebensräume (bereits) relativ selten anzutreffen sind.

    Die erstbeschwerdeführende Partei ist den sachverständigen Ausführungen im Verfahren weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Vielmehr hat sie die Auffassung vertreten, dass "gewisse Veränderungen" der Natur bei wirtschaftlich sinnvoller Nutzung der beiden Bäche unvermeidlich seien. Soweit sie daher in der vorliegenden Beschwerde erstmals behauptet, die Annahmen der belangten Behörde betreffend das in den beiden Bächen verbleibende Wasser (Restwasser) seien nur für den Bereich unmittelbar nach der Wasserfassungsstelle gültig, weil schon 1 km nach den Wasserfassungen durch seitliche Zuflüsse wiederum 40 % der natürlichen Wasserführung im Bach wären, ist darauf nicht weiter einzugehen; ist doch nach ständiger hg. Judikatur die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht entsprechend mitgewirkt hat (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 555 f referierte hg. Judikatur).

    Als gleichfalls nachvollziehbar erweisen sich die Annahmen der belangten Behörde betreffend den Verlust geschützter Pflanzen durch die Verlegung der Trasse der Druckrohrleitung, wenngleich das Ausmaß des solcherart beeinträchtigten Naturschutzinteresses im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. ebenso wie bezüglich des 1,1 ha großen Lebensraumverlustes für heimische Pflanzenarten durch die Errichtung der Wasserfassungen und des Tagesspeichers mangels entsprechender Darlegungen nicht ersichtlich ist.

    Was die angenommenen Beeinträchtigungen des Bildes der Landschaft durch die geplanten baulichen Anlagen angeht, erlaubt nach hg. Judikatur erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente heraus zu finden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000 und die dort zitierte Vorjudikatur).

    In diesem Sinne lässt der angefochtene Bescheid auch Darlegungen vermissen, welche das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch die geplanten baulichen Anlagen optisch nachteilig verändert würden. Vielmehr begnügt sich der Bescheid mit dem Hinweis, im Einzelnen genannte bauliche Einrichtungen würden als "deutlich sichtbare" Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hervor- bzw. "linear und technisch" oder "als standortsfremdes Element" in Erscheinung treten.

    Dieser Mangel in der Bescheidbegründung bedeutet allerdings angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde zumindest in Ansehung der beantragten Wasserentnahmen zu Recht von ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NatSchG ausgehen konnte, keinen wesentlichen Mangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG. Selbst wenn dieser Mangel unterblieben wäre, hätte die belangte Behörde zu keinem im Ergebnis anderen Bescheid gelangen können. Sie ist nämlich - ausgehend vom Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei - zutreffend zur Auffassung gelangt, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens langfristige öffentliche Interessen im Sinne des § 27 Abs. 2 NatSchG bestünden.

    Das Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Stromversorgung ist zwar ohne jeden Zweifel ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung. Das beantragte Vorhaben wäre daher in diesem Sinne im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen, wäre ohne dessen Verwirklichung die Stromversorgung im Versorgungsgebiet der erstbeschwerdeführenden Partei - auf längere Sicht - qualitativ oder quantitativ nicht gewährleistet. Dass dies so wäre, hat die erstbeschwerdeführende Partei aber weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret vorgebracht. Sie verweist vielmehr auf die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Position sowie auf eine mögliche Gewinn bringende Ausweitung ihres Versorgungsgebietes.

    Nun liegen Ertragsverbesserungen bzw. die Möglichkeit der Ausweitung des Geschäftsumfanges eines Stromversorgers zwar in dessen wirtschaftlichen Interesse. Sie stellen für sich aber nicht bereits auch schon ein langfristiges öffentliches Interesse dar. Auch im Bereich der Elektrizitätswirtschaft kann nämlich nicht jede einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht bloß in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden. Auf der Grundlage des Vorbringens der erstbeschwerdeführenden Partei ist die belangte Behörde daher zu Recht zur Auffassung gelangt, das beantragte Vorhaben liege nicht im langfristigen öffentlichen Interesse im Sinne des § 27 Abs. 2 NatSchG.

    Soweit die erstbeschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften noch vorbringt, die belangte Behörde habe jede Absprache mit der Wasserrechtsbehörde unterlassen und daher die von der Wasserrechtsbehörde festzusetzende Restwassermenge nicht berücksichtigt, ist ihr zu entgegnen, dass das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektbewilligungsverfahren ist. Gegenstand des Verfahrens ist das bei der Naturschutzbehörde eingereichte Projekt (vgl. § 41 NatSchG). Soweit dieses Projekt nicht mehr den Intentionen des Antragstellers entspricht, ist es seine Sache, das eingereichte Projekt zu ändern. So lange eine Projektänderung aber nicht erfolgt, ist die Naturschutzbehörde an das eingereichte Projekt gebunden.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 30. September 2002

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