Normen
ABGB §431;
ABGB §762;
ABGB §763;
ABGB §764;
ABGB §797;
ABGB §819;
BSVG §2 Abs1 Z1;
ABGB §431;
ABGB §762;
ABGB §763;
ABGB §764;
ABGB §797;
ABGB §819;
BSVG §2 Abs1 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. Februar 1995 zur Zl. 24 A 5070/92 und von einem im Verlassenschaftsverfahren geschlossenen "Erbübereinkommen" aus. Mit der Einantwortungsurkunde wurde der Nachlass des am 30. Dezember 1984 mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Landwirtes Elmar A. der Dorothea A. (Mutter der beiden Mitbeteiligten), die sich aus dem Rechtsgrund des Testaments zum unbedingten Erben erklärt hat, zur Gänze eingeantwortet. Anschließend wird darin ausgesprochen, dass nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung näher umschriebene Grundbuchseintragungen anzuordnen sein würden und zwar (u.a.) hinsichtlich näher bezeichneter Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Dorothea A., Karin A. (die Schwester der Mitbeteiligten), und die beiden Mitbeteiligten zu je einem Viertel und die Anmerkung der Minderjährigkeit des Erstmitbeteiligten. Weiters wurde hinsichtlich der Ein-Viertel-Anteile von Karin A., der Zweitmitbeteiligten und Dorothea A. die Aufschiebung der Erbteilung gemäß § 14 Kärntner Erbhöfegesetz zu Gunsten des Erstmitbeteiligten vorgesehen.
Das erwähnte "Erbübereinkommen" sieht in seinem Punkt 1. vor, dass die Witwe Dorothea A. und die ehelichen Kinder des Verstorbenen, Karin A. und die beiden Mitbeteiligten, näher bezeichnete Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile einverständlich zu je einem Viertel in ihren Besitz und in ihr Eigentum übernehmen.
Punkt 2. dieses Übereinkommens lautet wie folgt:
"2. Die Vertragsteile vereinbaren, dass die Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile während der Zeit, in der noch ein erbl. ehel. Kind minderjährig ist, von der erbl. Witwe Dorothea A. verwaltet werden bzw. wird. Die erbl. Witwe wird ermächtigt, während dieser Zeit die ordentliche Verwaltung vorzunehmen; sie wird verpflichtet, bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen die schriftliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Die erbl. Witwe verpflichtet sich, jährlich Rechnung zu legen und in die Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen."
Laut Punkt 6. dieses Übereinkommens übernahmen die Witwe Dorothea A. und die ehelichen Kinder, darunter die beiden Mitbeteiligten, den Nachlass entsprechend dem Erbübereinkommen samt Lasten und Vorteil in ihr Eigentum, die Gebühren und Schulden in ihr Zahlungsversprechen, wobei die Haftung der Karin A. und der Mitbeteiligten nur bis zum Wert des Nachlasses gehen sollte.
2. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge: Beschwerdeführerin) richtete sowohl an den Erstmitbeteiligten als auch an die Zweitmitbeteiligte jeweils einen Bescheid vom 21. November 1997, womit ausgesprochen wurde, dass der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte vom 1. März 1995 "bis laufend" in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert seien. Als Rechtsgrundlage der Bescheide wurde § 2 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 BSVG genannt. In der insoweit gleich lautenden Begründung der beiden Bescheide wurde ausgeführt, laut Einantwortungsurkunde vom 24. Februar 1995 hätten der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte je ein Viertel Anteil an näher umschriebenen Liegenschaften "geerbt". Weitere Miteigentümer der Liegenschaften seien die Mutter und die Schwester bzw. der Bruder. Laut "Erbübereinkommen" hätte die Mutter bis zur Großjährigkeit des Erstmitbeteiligten die Verwaltung der Liegenschaften zu führen, sie sei jedoch verpflichtet gewesen, jährlich Rechnung zu legen und bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen die schriftliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Da "die vorangeführten Liegenschaften ab Einantwortung entsprechend der Miteigentumsanteile auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Mitbesitzer geführt" worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Die Mitbeteiligten erhoben Einspruch. Die Zweitmitbeteiligte führte in ihrem Rechtsmittel vom 21. Dezember 1997 aus, zur Vermeidung von Wiederholungen verweise sie auf die Ausführungen ihres Bruders, des Erstmitbeteiligten, soweit es sich um die in Rede stehenden Liegenschaften und deren Bewirtschaftungsverhältnisse bzw. Bewertungskriterien handle. Anschließend stellte sie ihren Lebenslauf dar.
Der Erstmitbeteiligte führte in seinem Rechtsmittel aus, es sei richtig, dass er von seinem Vater laut Einantwortungsurkunde von 24. Februar 1995 "Miteigentumsanteile an verschiedenen Liegenschaften geerbt" habe. Diese Liegenschaften stünden aber jedenfalls nicht in seiner Bewirtschaftung. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin von seiner Mutter hinlänglich in Kenntnis gesetzt worden. Seine Mutter habe in mehreren Schreiben von der Beschwerdeführerin verlangt, die Angelegenheit rasch nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu erledigen. Im gegenständlichen Fall sei es nämlich so, dass alle Flächen, die landwirtschaftlich nutzbar seien, von familienfremden Personen bewirtschaftet würden. Die überwiegend wenig ertragreichen Waldflächen würden von seiner Mutter bewirtschaftet. Seine Mutter habe dafür zu sorgen, dass die nicht an Fremde verpachteten Flächen gepflegt und in Ordnung gehalten würden und auch die Substanz erhalten bleibe. Sie sei ihm gegenüber zu keiner Abrechnung verpflichtet, auch nicht zur Entrichtung eines Pachtzinses.
Die Beschwerdeführerin legte die Einsprüche dem Landeshauptmann von Kärnten vor. Im Begleitschreiben vom 23. Jänner 1998 führte sie aus, die Mitbeteiligten seien nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung "Erben" je eines Viertel-Anteiles an näher umschriebenen Liegenschaften. Auf Grund des "Erbübereinkommens" hätte während der Zeit, in der noch ein Kind minderjährig sei, die Witwe die Verwaltung der Liegenschaften über. Diese hätte jedoch bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen die schriftliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen gehabt, jährlich Rechnung zu legen und in die Unterlagen Einsicht nehmen lassen müssen. Der Witwe sei somit die "verrechenbare Vorhausung" an den gegenständlichen Liegenschaften zugekommen und ergebe sich daraus zwingend die Betriebsführung der Miteigentümer auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.
Die Mitbeteiligten nahmen mit Schriftsatz vom 21. April 1998 zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung. Darin führten sie im Wesentlichen aus, Tatsache sei, dass sich alle Miteigentümer im Familienkreis geeinigt hätten, dass die Bewirtschaftung ab Ende des Verlassverfahrens einzig und allein auf Rechnung der Dorothea A. durchgeführt werde, auch wenn das "Erbübereinkommen" vorsehe, dass bis zur Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten dessen Anteil von Dorothea A. verwaltet werden solle. In der Zeit nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens seien sich alle Familienmitglieder als Miteigentümer einig gewesen, dass die Mutter bis zu ihrer Pensionierung die nicht verpachteten Flächen unter Schonung der Substanz so zu bewirtschaften habe, dass Verluste nicht entstehen. Sobald die Mutter in Pension gehe, werde es sowieso notwendig sein, dass der Erstmitbeteiligte die Waldwirtschaft auf seine Rechnung und Gefahr führe. Die Beschwerdeführerin müsse zur Kenntnis nehmen, dass unter Betriebsführung oder Bewirtschaftung konkrete Handlungen zu verstehen seien, die der Betriebsführer oder Bewirtschafter verrichte oder verrichten lasse. Dass die Mitbeteiligen solche Handlungen nicht verrichten, dürfte wohl offenkundig sein, weil ihre Tätigkeit und Beschäftigung hinlänglich dargetan worden sei und diese mit der Bewirtschaftung oder Betriebsführung der verfahrensgegenständlichen Flächen absolut nichts zu tun gehabt hätten.
Der Erstmitbeteiligte wolle schon deshalb nicht, dass seine Mutter auf seine Rechnung für ihn Flächen bewirtschafte, weil er sich ganz auf seine Ausbildung konzentrieren müsse. Die Zweitmitbeteiligte habe einen anderen Beruf erlernt und möchte nicht selbst ihre Miteigentumsanteile bewirtschaften. Ihre Mutter sei ermächtigt, auf ihre eigene Rechnung zu wirtschaften. Die Mitbeteiligten hätten selbstverständlich die Bewirtschaftung ihrer Mutter für den Zeitraum zwischen dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens und dem Eintritt der Volljährigkeit des Mitbeteiligten genehmigt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligten seien verpflichtet, die Bewirtschaftung ihres Miteigentums durch Abschluss schriftlicher, abgabenrechtlich vergebührter Verträge zu regeln, entspreche nicht der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführerin stehe es nicht zu, mündliche Vereinbarungen zu leugnen.
4. Die Einspruchsbehörde hat mit Bescheiden vom 4. Februar 2000 über den Einspruch des Erstmitbeteiligten (Zl. 14- SV-3042/1/2000) und über den Einspruch der Zweitmitbeteiligten (zur Zl. 14-SV-3043/1/2000) dahingehend abgesprochen, dass die Mitbeteiligten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern vom 1. März 1995 bis 30. April 1998 unterlegen seien. In den insofern gleich lautenden Begründungen der Bescheide wurde ausgeführt, die Mitbeteiligten, ihre Schwester Karin und ihre Mutter Dorothea, seien mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. Februar 1995 "Erben" zu je einem Viertel Anteil hinsichtlich näher umschriebener Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile geworden. Nach dem "Erbübereinkommen" sollten die Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile während der Zeit, in der noch ein Kind minderjährig sei, von der Witwe verwaltet werden. Die Witwe sei ermächtigt worden, während dieser Zeit die erforderliche Verwaltung vorzunehmen; sie sei verpflichtet worden, bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen die schriftliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Weiters sei sie verpflichtet worden, jährlich Rechnung zu legen und in die Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung der Versicherungspflicht hinsichtlich der Mitbeteiligten eingeleitet. In dem daraufhin ausgefüllten Anmeldebogen hätte die Mutter der Mitbeteiligten die Anmeldung der Mitbeteiligten zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Betriebshilfeversicherung erstattet sowie zur Betriebsführung angegeben, dass die Flächen ab 25. Februar 1995 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit einem Betriebsanteil der Mutter von einer Hälfte und der Mitbeteiligten von je einem Viertel erfolge.
Die Mutter der Mitbeteiligten habe laut Niederschrift vom 31. Jänner 1997 angegeben, dass ab 25. Februar 1995 sämtliche Flächen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr aller Miteigentümer geführt würden. Ihre seinerzeitigen Angaben vom 15. April 1996 in einer Niederschrift bezüglich ihrer alleinigen Betriebsführung auf allen land(forst)wirtschaftlichen Flächen seien vom Gericht nicht angenommen worden, weil keine "unverrechenbare Vorhausung" vorliege.
Im Zuge des Einspruchsverfahrens habe die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, auf Grund einer Sachverhaltsänderung die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten nur bis 31. August 1998 festzustellen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die Einspruchsbehörde aus, strittig sei die Frage, ob die Betriebsführung hinsichtlich der im "Erbwege" erworbenen Miteigentumsanteile der Mitbeteiligten an bestimmten Liegenschaften durch ihre Mutter auf gemeinsame Rechnung und Gefahr aller Miteigentümer oder auf alleinige Rechnung und Gefahr der Mutter durchgeführt werde. Bei Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt werde, komme es darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs(Beitrags-)pflicht zu beurteilen sei, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, sei eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden könne. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb sei eine solche rechtliche Gegebenheit. Wenn die Mitbeteiligten behaupten, dass die in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaften niemals von ihnen bewirtschaftet worden seien, sondern von ihrer Mutter und von anderen Personen, so sei ihnen der Inhalt des "Erbübereinkommens" entgegenzuhalten. Demnach habe die Mutter der Mitbeteiligten während der Zeit, in der der Erstmitbeteiligte minderjährig gewesen sei, die Liegenschaft verwalten können, sei jedoch verpflichtet gewesen, jährlich Rechnung zu legen und bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen eine schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer einzuholen. Darüber hinaus hätten die Miteigentümer den Nachlass samt Lasten und Vorteilen in das jeweilige Miteigentum und die Gebühren und Schulden in ihre Zahlungsverpflichtung übernommen. Damit sei bis zur Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten im Juni 1997 rechtlich eindeutig festgelegt worden, dass der Mutter der Mitbeteiligten zwar die tatsächliche Betriebsführung hinsichtlich aller Miteigentumsanteile eingeräumt worden sei, im Außenverhältnis eine Betriebsführung jedoch nur auf gemeinsame Rechnung und Gefahr habe erfolgen können. Für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten im Juni 1997 habe die Beschwerdeführerin mangels Vorlage anders lautender Unterlagen und Änderung der Sachlage weiterhin davon ausgehen müssen, dass die auf gemeinsame Rechnung und Gefahr erfolgte Betriebsführung hinsichtlich aller Miteigentumsanteile durch die Mutter der Mitbeteiligten fortgesetzt und damit die Pflichtversicherung für die Mitbeteiligten aufrecht geblieben sei. Erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens hätten die Mitbeteiligten mit Eingabe vom 21. April 1998 die Erklärung abgegeben, dass sie "einen anderen Beruf erlernt und nicht selbst ihre Miteigentumsanteile bewirtschaften möchten und ebenso wenig, dass ein Dritter, auch nicht ihre Mutter, auf ihre Rechnung wirtschafte". Die Mutter sei lediglich ermächtigt, auf ihre eigene Rechnung zu wirtschaften. Damit hätten die Mitbeteiligten dokumentiert, dass die "Betriebsführung ihres Miteigentumsanteiles" auf Rechnung und Gefahr ihrer Mutter erfolge. Alle zeitlich vorher getätigten Erklärungen und Eingaben der Mitbeteiligten seien ohne sozialversicherungsrechtliche Bedeutung gewesen, weil immer davon die Rede gewesen sei, dass die Mutter der Mitbeteiligten seit "Verlassende" dafür zu sorgen gehabt habe, dass die nicht an Fremde verpachteten Flächen gepflegt und in Ordnung gehalten würden. Die bloße Einräumung der Verwaltung eines Betriebes durch einen Miteigentümer an den anderen löse keine Wirkungen im Bereich der Sozialversicherung aus. Ohne Vorliegen rechtswirksamer dinglicher oder obligatorischer Rechtsakte zwischen den Miteigentümern, dass einer der Miteigentümer allein auf seine Rechnung und Gefahr einen Betrieb führe, könne keine Änderung der sich aus dem Eigentumsverhältnis ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten ersehen werden. Die Eingabe der Mitbeteiligten vom 21. April 1998 habe daher zum Anlass genommen werden können, das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Mitbeteiligten mit 30. April 1998 anzunehmen.
Zusammenfassend könne daher zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Betriebsführung hinsichtlich der Miteigentumsanteile der Mitbeteiligten im Einspruchszeitraum erfolgt sei, festgehalten werden, dass 1. "eine Betriebsführung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile auf Grund des Erbübereinkommens bis zur Volljährigkeit des minderjährigen (Erstmitbeteiligten) nur auf gemeinsame Rechnung und Gefahr" habe erfolgen können und 2. nach Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten mangels Vorlage von entsprechenden Rechtsdokumenten oder Erklärungen weiterhin von einer Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bis zum 4. Mai 1998 auszugehen gewesen sei.
Die Mitbeteiligten erhoben Berufung.
5. Mit den das gleiche Datum und die gleiche Zahl aufweisenden angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligten seit dem 1. März 1995 nicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert seien. In den insoweit gleich lautenden Begründungen hat die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten festgestellt, dass die Mitbeteiligten nach der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. Februar 1995 zu je einem Viertel Eigentümer näher umschriebener Liegenschaften seien. Der Viertelanteil der Mitbeteiligten am Einheitswert der nicht verpachteten Liegenschaften liege deutlich über der Versicherungsgrenze des § 2 BSVG. Das "Erbübereinkommen" enthalte keine Vereinbarung, die die Mutter der Mitbeteiligten berechtigen oder verpflichten würde, im Namen und auf Rechnung der Mitbeteiligten einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu führen. Dass auch sonst keine Vereinbarung getroffen worden sei, mit der die Mutter der Mitbeteiligten von diesen zur Führung eines Betriebes in ihrem Namen und auf ihre Rechnung ermächtigt worden wäre, ergebe sich aus einer Bestätigung des im Jahre 1993 zum Kollisionskurator für den Erstmitbeteiligten bestellten Herrn Johann I. Demnach sei nach dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens im Jahre 1995 im Familienkreis vereinbart worden, dass die "normalen" Ackerflächen von Pächtern, die Waldflächen und einige minderwertige landwirtschaftliche Flächen von der Mutter der Mitbeteiligten auf ihre eigene Rechnung bewirtschaftet würden. Diese Form der Nutzung der Flächen sei vom Kollisionskurator gebilligt worden. Mit dieser Darstellung stimmten auch die zahlreichen vorgelegten Schreiben und Anträge "des Agrarmarkt Austria" überein, in denen stets die Mutter der Mitbeteiligten als Bewirtschafterin und Antragstellerin angeführt sei. Es sei daher anzunehmen, dass tatsächlich keine Vereinbarung getroffen worden sei, die die Mutter der Mitbeteiligten berechtigen und verpflichten würde, im Namen und auf Rechnung der Mitbeteiligten einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, und dass sie dementsprechend bei der Betriebsführung im Außenverhältnis so aufgetreten sei, "dass sie als Betriebsführerin aus den vorgenommenen Rechtshandlungen berechtigt und verpflichtet" worden sei. Dieser Feststellung stehe die Aussage der Mutter der Mitbeteiligten in der von der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 31. Jänner 1997 entgegen, wonach die Mutter der Mitbeteiligten die Bewirtschaftung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr vornehme. Diese Niederschrift ende mit den Worten "keine unverrechenbare Vorhausung". Da nicht anzunehmen sei, dass die Mutter der Mitbeteiligten selbst spezielle Fachausdrücke verwendet habe, erscheine die Aussage der Mitbeteiligten in ihren Einsprüchen, ihre Mutter sei dabei einer mehrfachen Beratung durch die Beschwerdeführerin, eine gemeinsame Bewirtschaftung sei für alle vorteilhaft, gefolgt, durchaus glaubwürdig. Dieser Aussage der Mutter der Mitbeteiligten sei daher kein erhebliches Gewicht beizumessen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Ermächtigung der Mutter der Mitbeteiligten durch das "Erbübereinkommen" zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaften möge durchaus auch die land(forst)wirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke umfasst haben. Sie habe aber jedenfalls nicht das Recht umfasst, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Namen und auf die Rechnung der Mitbeteiligten zu führen. Eine solche Berechtigung hätte einer entsprechenden Vereinbarung und auch einer pflegschaftsrechtlichen Genehmigung bedurft. Da eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei, könne die von der Mutter der Mitbeteiligten vorgenommene Betriebsführung nur ihr selbst zugerechnet werden. Die Mitbeteiligten seien daher aus dieser Betriebsführung auch im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet worden.
6. Gegen diese Bescheide richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, sie kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligten und ihre Mutter seien im gegenständlichen Zeitraum Miteigentümer der nicht verpachteten land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen gewesen. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setze voraus, dass durch rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte statt des Eigentümers (Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarung zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Ein solcher Rechtsakt sei zwischen der Mutter der Mitbeteiligten und diesen jedoch nicht gesetzt worden. Der Mutter der Mitbeteiligten sei während der Minderjährigkeit des Erstmitbeteiligten lediglich die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften übertragen worden. Die bloße Einräumung der Verwaltung des Betriebes durch einen Miteigentümer an einen anderen sei jedoch ohne sozialversicherungsrechtliche Bedeutung.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass keine Vereinbarung getroffen worden sei, mit der die Mutter der Mitbeteiligten von diesen zur Führung des Betriebes in deren Namen und auf deren Rechnung berechtigt worden wäre. Die behauptete, lediglich im Familienkreis getroffene mündliche Vereinbarung sei keinesfalls als rechtswirksamer dinglicher oder obligatorischer Rechtsakt zu qualifizieren, der geeignet wäre, eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus dem Eigentumsverhältnis ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung im Außenverhältnis zu bewirken. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung noch minderjährig gewesen sei. Die behauptete Vereinbarung hätte daher zu ihrer Wirksamkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft, die jedoch nicht erteilt worden sei. Der Umstand, dass Belege und Rechnungen auf den Namen der Mutter der Mitbeteiligten ausgestellt worden seien, lasse für sich genommen nicht erkennen, ob das Geschäft auch in fremdem oder nur im eigenen Namen geschlossen worden sei. Die Mutter der Mitbeteiligten habe bei ihrer Vorsprache am 31. Jänner 1997 angegeben, dass die nicht verpachteten Grundstücke ab 25. Februar 1995 "auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt werden". Die Ansicht der belangten Behörde, diesen Angaben der Mutter der Mitbeteiligten könne aus dem in den Bescheiden genannten Grund nicht gefolgt werden, könne nicht geteilt werden. Es sei oft zweckdienlich und daher nichts Ungewöhnliches, das Vorbringen der Betreffenden nicht wörtlich, sondern zusammenfassend und daher sinngemäß wiederzugeben. Weshalb der Aussage der Mutter der Mitbeteiligten kein erhebliches Gewicht beizumessen sei, weil die Niederschrift über ihre Aussage mit einem Fachausdruck ende, sei nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass es sich bei dem in Rede stehenden Unternehmen um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 LAG handelt, wobei - mit Blick auf die Eigentumsanteile - auch ein Viertel des Einheitswertes die Versicherungsgrenze des § 2 BSVG übersteigt (vgl. § 23 Abs. 3 lit. b BSVG).
Die Mitbeteiligten unterliegen somit dann der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG, wenn sie im strittigen Zeitraum den landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führten.
Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht, festzustellen, wem das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das (Mit-)Eigentum die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 16. Juni 2004, 2001/08/0034, m.w.N.).
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass die Mitbeteiligten Miteigentümer des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 24. Februar 1995 sind.
Nach dem oben wiedergegebenen Inhalt der Einantwortungsurkunde wurde der Nachlass jedoch zur Gänze der Dorothea A., die sich aus dem Rechtsgrund des Testaments zur unbedingten Erbin erklärt hat, eingeantwortet. Aus der Einantwortungsurkunde ist die Individualisierung des Nachlasses, des Erblassers, des Erben und der Erbenstellung ersichtlich. Der in der Einantwortungsurkunde genannte Erbe wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde Eigentümer des Nachlasses (vgl. die im hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1990, 90/08/0063, zitierte Literatur und Rechtsprechung des OGH). Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bewirkt unter Durchbrechung des Eintragungsprinzips auch den Erwerb des Eigentumsrechtes an nachlasszugehörigen Liegenschaften. Nach dem Inhalt der Einantwortungsurkunde war lediglich die Mutter der Mitbeteiligten Erbin und trat daher die genannte Wirkung nur in ihrer Person ein.
Bei den Mitbeteiligten handelt es sich nach der Aktenlage um verkürzte Noterben des Erblassers. Ihnen kommt in dieser Eigenschaft keine Erbenstellung zu, sondern sie haben bloß einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld, sie sind also einem Gläubiger gleichzuhalten (vgl. Koziol - Welser, Grundriss II, 12. Auflage, Seite 503, Welser in Rummel, Band I, 2. Auflage Rz 6 zu §§ 762-764). Der Gläubiger erwirbt aber das Eigentum an den zugewendeten Gegenständen nicht mit der Einantwortung, sondern nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen, im Allgemeinen erst mit der Intabulation. Der Umstand, dass die Mitbeteiligten als verkürzte Noterben mit dem Testamentserben ein "Erbübereinkommen" geschlossen haben und dessen vorzunehmende Verbücherung offenbar vom Gericht in die Einantwortungsurkunde als Verbücherungsklausel aufgenommen wurde, macht die Mitbeteiligten noch nicht zu "Erben". Die Mitbeteiligten haben daher das Eigentumsrecht an den nach dem "Erbübereinkommen" ihnen anteilig zuzuteilenden Grundstücken nicht durch die Einantwortungsurkunde erworben. Sie konnten das (Mit-)Eigentum an den genannten Grundstücken nur durch die Eintragung im Grundbuch erreichen (§ 431 ABGB). Dass die Mitbeteiligen im Streitzeitraum bücherliche Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke gewesen wären, wurde nicht festgestellt.
Dazu kommt, dass der Erstmitbeteiligte in der Berufung vom 21. Februar 2000 vorgebracht hat, dass die Verbücherung erst im "Jahr 1997" erfolgt und er laut Gerichtsbeschluss vom 21. Juli 1997 Alleineigentümer eines Großteiles der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, Feststellungen über den Zeitpunkt der Begründung von Miteigentum der Mitbeteiligten als der primär ausschlaggebenden rechtlichen Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung zu treffen. Nach den obigen Ausführungen wären die Mitbeteiligten erst seit dem Erwerb des Eigentums an einem Viertel des Betriebes auf Grund ihres Miteigentums aus der Betriebsführung im obgenannten Sinn mitberechtigt und mitverpflichtet gewesen. Diesfalls wäre erst zu untersuchen, ob eine behauptete sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung vorliegt, wonach an Stelle der Miteigentümer eine oder mehrere der mitbeteiligten Parteien im fraglichen Zeitraum aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, 87/08/0119, und vom 26. Jänner 1993, 91/08/0058).
Da sohin die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Februar 2005
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