VwGH 2001/05/1174

VwGH2001/05/117423.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Elfriede Bauernfeind in St. Pölten-Wagram, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Dr. Gerold Ludwig und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 3350 Stadt Haag, Höllriglstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. November 2001, Zl. RU1-V-96073/02, betreffend Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 17 NÖ KanalG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Neuhofen an der Ybbs), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 17 des NÖ Kanalgesetzes 1977 (…) für die Liegenschaft in Neuhofen an der Ybbs, Parz. Nr. 6922/6, .414, KG. Amesleiten, der Anschluß an den neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen".

Der dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten Berufung der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 1998 wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. September 2001 keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin u.a. vor, nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft zu sein, bezüglich derer die Anschlusspflicht gemäß § 56 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 ausgesprochen worden sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor, in welcher sie diesem Beschwerdevorbringen mit den Ausführungen begegnet, dass eine Verpflichtung der Berufungsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Berufungswerber noch Eigentümer einer Baulichkeit oder eines Grundstückes sei, mit der Mitwirkungspflicht einer Partei nicht vereinbar sei.

Erhebungen des Verwaltungsgerichtshof im öffentlichen Grundbuch haben die auch von der belangten Behörde nicht bestrittene Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht mehr Eigentümerin der von der Kanalanschlusspflicht betroffenen Grundstücke zu sein, bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist seit 8. Juni 1999 nicht mehr Eigentümerin dieser Grundstücke.

Im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass dem im Grunde des § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 (auf diese Bestimmung haben die Gemeindebehörden auch im Beschwerdefall die ausgesprochene Kanalanschlusspflicht gestützt) erlassenen Bescheid dingliche Bescheidwirkung im Sinne des § 119 leg. cit. zukommt. Daraus folgt, dass ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Eigentümerwechsel an der von der Kanalanschlusspflicht des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger im Eigentum derselben fortgesetzt und ein Bescheid auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen die Beschwerdeführerin (als nicht mehr an der Sache berechtigte Rechtsvorgängerin) erlassen werden durfte.

Aus der gesetzlich angeordneten dinglichen Wirkung von bestimmten Bescheiden folgt nämlich, dass die durch diese Bescheide begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/10/0255, m.w.N.). Auf Grund eines Eigentumsüberganges während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens tritt daher der Rechtsnachfolger im Eigentum an der Sache (hier: dem von der Kanalanschlussverpflichtung betroffenen Grundstück) in das Verfahren als Partei ein. Da es sich bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung um solche handelt, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur aber nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 96/09/0208), konnte im Beschwerdefall der an die Beschwerdeführerin gerichtete Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde dieser gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten, weil sie im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Eigentümerin des von der Kanalanschlussverpflichtung betroffenen Grundstückes war.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht im Beschwerdefall aber nicht, weil - wie oben ausgeführt - der angefochtene Bescheid gegenüber dem (im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) im Hinblick auf die angeordnete dingliche Wirkung an der Sache nicht mehr legitimierten Beschwerdeführer nicht wirkt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0115, und vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/10/0255).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

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