VwGH 2001/05/0255

VwGH2001/05/02559.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, in der Beschwerdesache des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Dr. Michael Häupl in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. April 2001, Zl. 601.777/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach dem MeldeG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
MeldeG 1991 §17 Abs2;
MeldeG 1991 §17 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs4;
B-VG Art119 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
MeldeG 1991 §17 Abs2;
MeldeG 1991 §17 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erhoben hatte, begehrte er entgegen der Bestimmung des § 47 Abs. 4 VwGG Kostenersatz. Allerdings liegt in Wahrheit keine Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG vor: Wohl sind die Bürgermeister gemäß § 13 Abs. 1 MeldeG Meldebehörde, weil die Gemeinden bei der Vollziehung des Meldegesetzes im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes tätig werden. Im Reklamationsverfahren tritt aber der Bürgermeister nicht als Behörde, sondern als Antragsteller (§ 17 Abs. 2 MeldeG) auf; Behörde ist der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Inneres. Zur Antragstellung im Reklamationsverfahren kommt es ja nicht über Weisung oder Auftrag des Bundesministers für Inneres (Art. 119 Abs. 1 B-VG). Weil somit das Reklamationsverfahren nur über Initiative eines der beiden Bürgermeister in Gang gesetzt werden kann, muss davon ausgegangen werden, dann in Wahrheit Rechte der Gemeinde im Reklamationsverfahren geltend gemacht werden. Damit ist - wie bei einer Beschwerde im Sinne des Art. 119a Abs. 9 B-VG (siehe den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1991, Zl. 89/17/0111, mit Hinweis auf Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 71) - eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten anzunehmen; einer Aufnahme der Beschwerdelegitimation im § 17 Abs. 6 MeldeG bedurfte es in Wahrheit nicht. Im Hinblick auf die Erschöpfung des Instanzenzuges steht es jeder Partei, die sich durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt fühlt - nicht nur den in diesem Absatz ausdrücklich erwähnten Bürgermeister -, frei, den Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit anzufechten (Grosinger-Szriba, Das österreichische Gemeinschaftsrecht5, 200). Damit stützt sich die Beschwerdelegitimation des Bürgermeisters im Reklamationsverfahren auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, sodass kein Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 VwGG vorliegt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Oktober 2001

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