VwGH 2001/04/0184

VwGH2001/04/018423.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. Manfred Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. September 2001, Zl. UVS- 06/15/5927/2000/4, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
VStG §51 Abs7;
VStG §51d;
BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
VStG §51 Abs7;
VStG §51d;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als Inhaber eines näher bezeichneten Betriebes der Verpflichtung, als Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne der ÖNACE 1995 im Bereich "Bauwesen" dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die Monatsmeldung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich für September 1999 bis zum 20. Oktober 1999 zu übermitteln, trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachgekommen, indem die verlangte Auskunft verweigert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 11 Z. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 i. V.m. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 lit. der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 271/1997, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er habe gegen das erstbehördliche Straferkenntnis vom 23. Juni 2000 fristgerecht Berufung erhoben und zwar "am 30. Juni 2000, zumindest aber am 4. Juli 2000". Die Berufung sei jedenfalls am 5. Juli 2000 bei der Erstbehörde eingelangt, sodass die Frist des § 51 Abs. 7 VStG spätestens mit diesem Tage zu laufen begonnen habe. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer allerdings erst am 8. Oktober 2001, somit erst nach Ablauf der erwähnten Frist zugestellt worden. Schon aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Weiters sei dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses der Erstbehörde lediglich eine Übertretung gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes zur Last gelegt worden, obwohl sich eine entsprechende Übertretung erst aus dem Zusammenhalt des § 8 Abs. 1 mit § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz ergäbe. Dieser Mangel hätte zur Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides durch die belangte Behörde führen müssen. Weitere Mängel des angefochtenen Bescheides seien darin zu erblicken, dass dem Beschwerdeführer eine Verweigerung der Auskunftspflicht zur Last gelegt worden sei, ohne dass über seinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Erhebungsblättern entschieden worden sei. Die Ausführung der Erhebungsbögen sei nämlich erheblich personal- und kostenintensiv; bei pflichtgemäßer Ausführung müsse der Beschwerdeführer eine Halbtageskraft allein dafür einstellen. Auch sei die Zweckmäßigkeit der Erhebung fraglich und schließlich sei auch weder nachvollziehbar noch gesetzlich gedeckt, dass gerade ab 10 Personen in einem Unternehmen Auskunftspflicht bestehe. Es sei in diesem Zusammenhang auch die fehlende Unterscheidung zwischen Voll- und Halbbeschäftigten sachlich nicht zu rechtfertigen, ebenso, dass der Unternehmer angerechnet werde.

Gemäß § 8 Abs. 1 des im vorliegenden Fall anzuwendenden Bundesstatistikgesetzes 1965 sind natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu sein.

Gemäß § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Gemäß § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idF BGBl. II Nr. 271/1997, hat das Österreichische Statistische Zentralamt statistische Erhebungen in den Bereichen des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erde, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens durchzuführen.

Die Erhebungen erstrecken sich gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Abs. 3 sowie fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene, die eine Tätigkeit ausüben, die nach näher bezeichneten Rechtsvorschriften dem "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden", die "Sachgütererzeugung", die "Energie- und Wasserversorgung" oder dem "Bauwesen" zuzuordnen ist oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung erbringen.

Bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten sind gemäß § 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung im Einzelnen angeführte Daten festzustellen.

Gemäß § 3 Abs. 3 der zitierten Verordnung ist die Meldepflicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird die entsprechende Zeit vom Beschäftigten am 30. September des vorangegangenen Jahres ermittelt.

Gemäß § 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung sind ab dem Berichtsjahr 1996 die Erhebungen beginnend ab Berichtsmonat Jänner 1996 monatlich durchzuführen.

Gemäß § 5 Abs. 1 der zitierten Verordnung hat das Österreichische Statistische Zentralamt die amtlichen Erhebungsunterlagen für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung zu sorgen.

Gemäß § 5 Abs. 2 der zitierten Verordnung sind die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften sowie fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu dem im Abs. 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid entgegen den Anordnungen des § 51 Abs. 7 VStG erlassen, so normiert diese Bestimmung, dass ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft tritt und das Strafverfahren einzustellen ist, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 51d VStG ist die Verwaltungsbehörde, die den (vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat) angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne Einschränkung Partei im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat; das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher ein Mehrparteienverfahren.

In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid nach ständiger hg. Judikatur bereits dann erlassen, wenn er einer Verfahrenspartei zugestellt wurde. Wurde der angefochtene Bescheid daher innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG einer Partei des Verfahrens - sei es der Beschwerdeführer, sei es die Erstbehörde - zugestellt, so ist die erwähnte Frist gewahrt und für einen Eintritt der im § 51 Abs. 7 VStG genannten Rechtsfolge kein Raum (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0173, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten langte die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstbehördliche Straferkenntnis vom 23. Juni 2000 am 4. Juli 2000 bei der Erstbehörde ein. Der (angefochtene) Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2001, der Erstbehörde jedoch bereits am 11. September 2001 zugestellt. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte demnach innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG.

Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass sich die ihm zur Last gelegte Vorgangsweise in Ansehung ihres strafrechtlichen Gehalts aus dem Zusammenhalt der §§ 8 Abs. 1 und 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz ergibt. Diesem Erfordernis trägt der angefochtene Bescheid durch eine, dem § 44a Z. 2 VStG entsprechende Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift allerdings Rechnung; zur diesbezüglichen Richtigstellung des erstbehördlichen Bescheidspruches war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ermächtigt (vgl. dazu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1288 f, referierte hg. Judikatur).

Dass die vom Beschwerdeführer beantragte Befreiung von der Auskunftspflicht nichts an der Rechtswidrigkeit der von ihm unterlassenen Auskünfte ändert, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001, Zlen. 2000/04/0138, 0139, dargelegt. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, die Zweckmäßigkeit der Erhebungsbögen sei fraglich. Diese Einschätzung des Beschwerdeführers ändert nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, es sei weder nachvollziehbar, noch durch das Gesetz gedeckt oder fachlich gerechtfertigt, bestimmte Daten bei Unternehmen mit "mindestens 10 Beschäftigten" zu erheben, ohne zwischen Voll- und Halbbeschäftigten zu differenzieren, ist er zum einen auf § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes hinzuweisen und zum andern auf die Darlegungen im zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001, wonach zu den "Beschäftigen" sowohl der tätige Inhaber, als auch die eine Teilzeitbeschäftigung Ausübenden zu zählen sind. Schließlich teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die vom Beschwerdeführer gegen die Gesetz- oder Verfassungsmäßigkeit der in Betracht kommenden Bestimmungen vorgebrachten Bedenken; ist doch nicht zu sehen, dass es aus Gründen sachlicher Konsequenz geboten wäre, die Unternehmen, bei denen die erwähnten Daten zu erheben sind, umfänglich anders zu umschreiben als dies im § 3 der oben zitierten Verordnung erfolgt ist.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. April 2003

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