VwGH 2001/03/0435

VwGH2001/03/043528.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J S in A, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Oktober 2001, Zl. UVS-5/10848/7-2001, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn2201 Z8 idF 31996L0086;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn 21414 Abs2 idF 31996L0086;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10414 Abs1;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31996L0086;
31996L0086 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn2201 Z8 idF 31996L0086;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn 21414 Abs2 idF 31996L0086;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10414 Abs1;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31996L0086;
31996L0086 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Spruchpunkt II.1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe - wie anlässlich einer Kontrolle am 22. Juni 1999 um 17.25 Uhr im Gemeindegebiet von Wals auf der A1 Westautobahn Richtungsfahrbahn Salzburg bei km 300,8 festgestellt worden sei -

"I.

als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges mit den Kennzeichen ... und ..., mit welchem insgesamt 290 Stahlflaschen mit Gefahrgut Klasse 2 ADR befördert wurden, entgegen § 13(5) GGBG nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen gesorgt, weshalb folgende Mängel gegeben waren:

1) Beim Lkw war der Fahrtrichtungsanzeiger links vorne mit Wasser gefüllt; es fehlte rechts vorne eine Aufbauschraube, eine war locker; hatten der linke und rechte Achsschenkel erhebliches Spiel und war an der 3. Achse der Lagergummi herausgerissen.

2) ...

II.

als Beförderer gefährliche Güter - insgesamt 290 Stahlflaschen mit Gefahrgut der Klasse 2 ADR - mit dem Kraftwagenzug Kennzeichen ... und ... entgegen § 7(2) GGBG befördert bzw. zur Beförderung übergeben, obwohl

1) leere und ungereinigte Flaschen Gefahrgut der Klasse 2 Ziffer 8 ADR umgefallen waren und somit die Bestimmungen über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht erfüllt waren,

2) der Lkw technische Mängel aufwies: der Fahrtrichtungsanzeiger war links vorne mit Wasser gefüllt; es fehlte rechts vorne eine Aufbauschraube, eine war locker; es hatten der linke und rechte Achsschenkel erhebliches Spiel und war an der 3. Achse der Lagergummi herausgerissen,

3) ..."

Dadurch habe der Beschwerdeführer u.a. zu Punkt I.1) § 27 Abs. 2 Z. 13 i.V.m. § 6 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 5 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), zu Punkt II.1) § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG und zu Punkt II.2) § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 5 GGBG verletzt. Über ihn wurden zu Punkt I.1) gemäß § 27 Abs. 2 Z.13 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) und zu II.1) und II.2) gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG jeweils Geldstrafen in Höhe von S 10.000,-- sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 120 Stunden verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich zu den Spruchteilen I.1. und II.2. aus der durch den kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen durchgeführten Kontrolle des Fahrzeuges ergeben habe, dass das kontrollierte Fahrzeug die angeführten Mängel, welche nach Aussagen des Sachverständigen vor dem Senat als schwere Mängel zu bezeichnen seien, aufgewiesen habe. Aus Sachverständigensicht habe der Mangel des Fehlens von Aufbauschrauben nicht binnen Stunden eintreten können, dies dauere wesentlich länger, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass dieser Mangel während der Fahrt aufgetreten sei.

Den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer bzw. Beförderer treffe die Verantwortung für diese Mängel, weil die ihm vorgeworfene Übertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, bei dem zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre. Bei diesen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG sei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschwerdeführer mache glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten habe können. Ein solches liege nur vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge sichergestellt werden könne. Ein solches habe der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen können. Allein die Behauptung, die Lenker angewiesen zu haben, auftretende Mängel sofort zu melden, und die Anführung von nicht weiter dargestellten "Kontrollen und Maßnahmen" seien nicht als entsprechendes Kontrollsystem zu werten. Insbesondere seien vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt worden, dass bei der gegenständlichen Beförderungseinheit die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt worden seien, oder dass ihm die Einhaltung dieser Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre.

Im Hinblick auf Spruchteil II.1. sei den Grundsätzen der Verladung gemäß Rn 10414 Abs. 1 ADR und Rn 21414 Abs. 2 ADR bei der Beförderung am 22. Juni 1999 nicht entsprochen worden. Vielmehr ergebe sich aus der Aussage des Meldungslegers, des bei der Amtshandlung anwesenden kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen und des Lenkers R. unzweifelhaft, dass die gegenständlichen Gasflaschen (von den transportierten 290 Gasflaschen seien 8 leer und ungereinigt gewesen) nicht entsprechend den genannten Bestimmungen verstaut gewesen, sondern stehend, wenn auch in Schräglage, befördert worden seien, wobei sie nicht verkeilt oder entsprechend festgezurrt gewesen seien. Ein Verrutschen dieser Flaschen bei einer Bremsung oder Ähnlichem sei daher jedenfalls im Bereich des Möglichen gewesen und sei dies auch erfolgt. Der Sachverständige und der Meldungsleger hätten eindeutig von "umgefallenen Flaschen" gesprochen und auch der Lenker R. habe eingeräumt, nach dem Fotografieren der Flaschen durch den Meldungsleger diese "wieder gerade gerichtet" zu haben. Der Einwand, die Flaschen seien von Anfang an in ihrer bei der Kontrolle angetroffenen Position verkeilt gewesen, sei damit widerlegt.

Zum Einwand, nach Rn 2201 ADR unterlägen leere ungereinigte Gefäße gemäß Klasse 2 Z. 8 nicht dem ADR, sei darauf zu verweisen, dass gemäß Bemerkung 2 zur Z. 8 ungereinigte leere Gefäße nur dann nicht den Vorschriften des ADR unterlägen, wenn geeignete Maßnahme (zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9) ergriffen worden seien, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Dies sei durch die unsachgemäße Beladung jedoch nicht erfolgt, der kraftfahrzeugtechnische Sachverständige habe auch beobachten können, dass die Gasflaschen teilweise ohne Flaschenschutzkappen befördert worden seien, weshalb jedenfalls von einer Anwendbarkeit der Bestimmungen des ADR auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u.a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (im Folgenden: Richtlinie/ADR) i.d.F. der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996.

Gemäß § 3 Z. 9 lit. a GGBG ist die verkehrsträgerspezifische Vorschrift für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967.

Gemäß § 6 Z. 1 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

"1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z. 9) im Verkehr verwendet werden dürfen".

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist.

Gemäß § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,--

bis S 600.000,-- zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt.

Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG) . Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde in der Begründung die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, durch seine Bestrafung als Zulassungsbesitzer und Beförderer wäre das Doppelbestrafungsverbot verletzt, kann auf die Begründung des zu einem gleichartigen Fall ergangenen hg. Erkenntnisses vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0143, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden, nach dem dies nicht der Fall ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, sämtliche Lenker seien angewiesen, allfällige Mängel an und um das Fahrzeug sogleich zu melden, um sofortige Abhilfe schaffen zu können. Dies sei auch vom Lenker mit seiner Aussage bestätigt worden. Stets würden Kontrollen über die Einhaltung der Kontroll- und Meldepflicht durch die Lenker durchgeführt, wobei die vorgeworfenen Mängel am LKW und Anhänger für den Beschwerdeführer nicht wahrnehmbar gewesen seien. Deshalb habe es auch keinen Anlass gegeben, an der Einhaltung der an die Lenker erteilten Aufträge zu zweifeln. Weder bei der Auswahl noch der Überwachung der Lenker könne dem Beschwerdeführer ein Vorwurf gemacht werden. Die eingesetzten Lenker würden sämtliche besonderen Erfordernisse des Gefahrguttransportes erfüllen und seien daher mit diesem vertraut.

Auch wäre die Zumutbarkeit der Erfüllung bestehender Verpflichtungen und damit in Verbindung stehend die Erkennbarkeit von Mängeln zu prüfen gewesen. Selbst die einschreitenden Beamten hätten bestätigt, dass festgestellte Mängel für den Lenker nicht erkennbar gewesen seien. Selbst bei Unterstellung strengerer Pflichten des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer und Beförderer seien diese erfüllt worden. Beanstandete Mängel wären entweder nur mit Spezialgeräten (z.B. Achsspieldetektor mit Rüttelplatten) feststellbar oder der Entstehungszeitpunkt wäre nicht mit der notwendigen Exaktheit nachvollziehbar (z.B. beim teilweisen Abreißen des Lagergummis). Über die "normale und gesetzliche Überprüfungspflicht" hinaus würden vom Beschwerdeführer Kontrollen und Überprüfungen der Fahrzeuge durch befugte Gewerbsleute (KFZ-Werkstätten) vorgenommen.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass die festgestellten Mängel nach den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (KFG) der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Verkehr im Sinne des § 6 Z. 1 GGBG entgegenstanden. Gegen die Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Übertretungen nach I.1. und II.2. bestehen daher keine Bedenken. Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165). Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es bestehe die Weisung, dass jeder Lenker allfällige Mängel am Kraftfahrzeug melden müsse, tut er damit kein solches Kontrollsystem dar (vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen der Lenker erfüllen ebenfalls nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0208).

Der Beschwerdeführer moniert weiters, in seinem Unternehmen sei eine Gefahrgutbeauftragte bestellt. Es sei ihm als Arbeitgeber zuzubilligen, der Gefahrgutbeauftragten, wie auch für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Lenker und die Kontrolle der Fahrzeuge überhaupt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken. Deshalb seien die wider den Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwürfe unrichtig.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass weder aus § 11 Abs. 1 GGBG noch aus den weiteren Regelungen in dieser Bestimmung (insbesondere der Anführung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten im Einzelnen in Abs. 2 und Abs. 3) abgeleitet werden kann, dass dem Gefahrgutbeauftragten im Sinne des GGBG die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens übertragen wird. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer und Beförderer zur Verantwortung gezogen. Abgesehen davon gilt die Regelung des § 11 GGBG erst ab 31. Dezember 1999, sohin nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, im vorliegenden Fall seien im Zusammenhang mit der Verladung der 8 leeren und ungereinigten Stahlflaschen im Sinn der Rn 2201 Z. 8 ADR geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Es sei keine Gefährdung oder Gefahr dokumentiert. Selbst wenn man dem unrichtigen Standpunkt der Behörden folgen würde, dass sich einzelne leere Flaschen in Schräglage befunden hätten und nicht, dass sie verkeilt gewesen wären, sei doch durch die aktenkundige Lagerung in Flaschenkörben eine Gefährdung im Sinne der zitierten Norm ausgeschlossen gewesen. Für das Fehlen von Schutzkappen finde sich in dem in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf.

Unter den unter den Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffe und Gegenstände sind gemäß Rn 2201 Z. 8 der Anlage A der Richtlinie/ADR in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG u. a. ungereinigte leere Gefäße nach Rn. 2211 zu verstehen, die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben.

Nach Bemerkung 1 zu dieser Rn gelten als ungereinigte leere Gefäße und Tanks jene, die nach Entleerung von Stoffen dieser Klasse noch geringe Reste davon enthalten. Nach Bemerkung 2 dieser Rn unterliegen ungereinigte leere Gefäße, die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

Rn 2211 Abs. 1 der Anlage A der Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung definiert als eine Gefäßart Flaschen als ortsbewegliche Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Litern.

Rn 10414 Abs. 1 der Anlage B der Richtlinie/ADR sieht für beförderte gefährliche Güter aller Klassen im Hinblick auf die Handhabung und Verstauung Folgendes vor:

"10 414 (1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut sein oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist."

Rn 21 414 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage B der Richtlinie/ADR i. d.F. der Richtlinie 96/86/EG ordnet für die gefährlichen Güter der Klasse 2 für die Handhabung und Verstauung dieser Güter u. a. Folgendes an:

"21 414(1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.

(2) Die Gefäße sind unter Beachtung folgender Vorschriften in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können:

a) die Flaschen nach Rn 2211 (1) müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs gelegt werden; in der Nähe der Stirnwand müssen sie jedoch quer verladen werden.

... Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden. Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können;

b) ... .

Bei der Ausnahme der Bemerkung 2 zu Rn 2201 Z. 8 der Anlage A der Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung wird darauf abgestellt, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind nach dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Maßnahmen nennt, die er im Sinne dieser Bemerkung 2 von Rn 2201 Z. 8 der Anlage A der Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung getroffen haben soll, hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Bemerkung 2 zutreffend schon deshalb verneint, weil sich nach ihren Feststellungen einzelne leere Flaschen entgegen den Anordnungen der Rn 10414 Abs. 1 und Rn 21 414 Abs. 2 der Anlage B der Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung, die ausdrücklich Regelungen zur Hintanhaltung von Gefährdungen im Zusammenhang mit der Handhabung und Verstauung gefährlicher Güter (für alle Güter der Klassen 1 bis 9 bzw. ausdrücklich für die Güter der Klasse 2) treffen, in Schräglage befunden hätten und nicht verkeilt gewesen seien. Von einem Ausschluss der Gefahren der Klassen 1 bis 9 im Sinne der Bemerkung 2 könnte aber nur gesprochen werden, wenn u. a. Maßnahmen im Sinne der Rn 10414 Abs. 1 bzw. Rn 21 414 Abs. 2 der Anlage B der Richtlinie/ADR in der angeführten Fassung getroffen wurden.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich zur Strafbemessung meint, dass diese nicht dem tatsächlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm vorgeworfenen Taten entspreche und wesentlich überhöht sei, weshalb "bei Berücksichtigung der vorliegenden Umstände" nach den in §§ 20 und 21 VStG vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte werden müssen, muss ihm entgegnet werden, dass in der Beschwerde in keiner Weise näher dargelegt wird, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe (§ 20 VStG) bzw. für das Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) vorgelegen sein sollen. Die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen können im Lichte des dagegen erhobenen Vorbringens nicht als den Ermessensspielraum überschreitend erkannt werden.

Der Spruchpunkt II.1. erweist sich aber insoweit als rechtswidrig, als entgegen § 44a Z. 2 VStG die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften der Richtlinie ADR im Spruch nicht angeführt sind.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes II.1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2004

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