VwGH 2001/03/0043

VwGH2001/03/004330.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des E in Innsbruck, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6, gegen den (mit einem Bescheid eines Einzelmitglieds in einer Ausfertigung zusammengefassten) Bescheid einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Mai 2000, Zlen. uvs-1999/5/045-2, 1999/18/136-2, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid (Spruchpunkt A.) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 1. April 1999 in Innsbruck um 22.49 Uhr vor dem Lokal "K" trotz berechtigter Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl habe vermutet werden können, dass er beim Lenken des Fahrzeuges zum Zeitpunkt eines vorher stattgefundenen Unfalls durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Dadurch habe er § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verletzt, weshalb danach über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 16.000,-- S (sowie eine näher bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In der Begründung wurde diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der zeugenschaftlich befragte Revierinspektor H. habe angegeben, dass er damals einen Einsatz bezüglich eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht durchgeführt habe. Als die Beamten beim Geschädigten eingetroffen wären, hätte der Geschädigte den Mann sowie den Pkw und die Fluchtrichtung beschrieben. In der Folge wären die Beamten Richtung Kranebitten gefahren. Auf der Höhe des Lokals "K" (Innsbruck) sei das besagte Fahrzeug vorgefunden worden. Die Beamten hätten sich in einer Entfernung von 50 bis 70 m aufgestellt und gewartet. Nach einer Zeit von ca. 15 bis 20 Minuten wäre der Beschwerdeführer mit seinem Begleiter aufgetaucht. Beide wären in das Fahrzeug eingestiegen, der Beschwerdeführer auf der Beifahrerseite. Nach ca. fünf bis zehn Meter Fahrt wäre das Fahrzeug angehalten worden. Der Geschädigte hätte den Mann, der der Lenker beim Unfall gewesen wäre, beschrieben, der vernommene Zeuge wäre von Anfang an davon ausgegangen, dass der Beifahrer vor dem "K", also der Beschwerdeführer, der damalige Lenker gewesen sei. Der Lenker vor dem "K" wäre nämlich "um einiges kleiner" gewesen, weiters hätte die Beschreibung des Geschädigten nicht auf diesen Mann zugetroffen. Auch hätte der Geschädigte im Zug der Amtshandlung den Beschwerdeführer eindeutig als Lenker zum Unfallszeitpunkt identifiziert. Weiters sei der Aussage des Zeugen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich vor dem "K" deutliche Alkoholisierungssymptome wie Atemgeruch, rote Bindehaut, schwankender Gang und eine lallende Stimme wahrzunehmen gewesen wären. Auf Grund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert worden, wobei dies der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass die Angaben des Zeugen nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Der Zeuge habe einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht und hätte im Fall einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Schließlich sei auch auszuführen, dass sich die Angaben dieses Zeugen zu einem guten Teil mit der Verantwortung des Beschwerdeführers deckten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, sich geweigert zu haben, einen Alkomattest abzulegen. Auf Grund der Beschreibung des Geschädigten habe im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO 1960 für die einschreitenden Polizeibeamten bei der Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes an den Beschwerdeführer vor dem "K" jedenfalls der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer beim Unfall das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Diesbezüglich seien auch Alkoholisierungssymptome festgestellt worden, sodass auch aus dieser Sicht die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes zu Recht erfolgt sei. Schließlich sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer auch gar nicht geleugnet habe, zum Unfallszeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung einer Behandlung - mit Beschluss vom 28. November 2000, B 1545/00, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.3. Mit hg. Beschluss vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0375- 7, wurde die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid des Einzelmitglieds der belangten Behörde betreffend die Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 richtete (Spruchpunkt B.II. in der in Rede stehenden gemeinsamen Ausfertigung), gemäß § 33a VwGG abgelehnt. Insoweit wurde die Beschwerde bereits erledigt.

1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 lauten in ihrer vorliegend maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen

Beeinträchtigung durch Alkohol.

...

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

    auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."

"§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

...

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

..."

2.2. Nach (dem Wortlaut des) § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994 (19. StVO-Novelle) besteht eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0172, mwH.). Dem Einwand, die belangte Behörde hätte mit der Angabe des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Verwaltungsvorschrift, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, entgegen dem § 44 a Z. 2 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht genannt, ist entgegenzuhalten, dass zufolge der Umschreibung des Tatbildes im Spruch die Zuordnung der als erwiesen angenommenen Tat zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 klar erscheint (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/03/0285), zumal § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. ohnehin auf § 5 leg. cit. verweist. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass bei ihm zum Zeitpunkt seiner Betretung durch Polizeiorgane vor dem Lokal "K" die im angefochtenen Bescheid festgestellten Alkoholisierungssymptome gegeben waren, und er bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall ein Fahrzeug gelenkt habe. Von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, sich dem Alkomattest zu unterziehen, dem § 5 Abs. 2 StVO 1960 zuwiderhandelte. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "zum Zeitpunkt des inkriminierten Unfalles lediglich ein Bier getrunken", und die belangte Behörde würde nicht darauf eingehen, dass er "erst nach dem Unfall mehrere Alkoholika" konsumiert habe, "sodass dadurch erst seine Alkoholisierung eingetreten" sei, nichts zu ändern, zumal es bei einer Aufforderung im Sinn des hier maßgeblichen § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 auf das Vorliegen der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft durch ein hiezu befugtes Organ ankommt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verfahrensrüge nicht zielführend, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine näher genannte Zeugin zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt nicht durch Alkoholgenuss beeinträchtigt gewesen sei und daher die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung tatsächlich nicht bestanden habe.

2.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.4. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. April 2003

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