Normen
Sektorales Fahrverbot LKW Tir Loferer Straße B312 1993 §1;
Sektorales Fahrverbot LKW Tir Loferer Straße B312 1993 §2;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
Sektorales Fahrverbot LKW Tir Loferer Straße B312 1993 §1;
Sektorales Fahrverbot LKW Tir Loferer Straße B312 1993 §2;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. November 1993 um 8.38 Uhr
"den LKW IL-2LFA/Anhängewagen IL-2BMZ in Waidring von km 43,7 bis km 50,0 auf der B 312 - Fahrtrichtung Lofer gelenkt, obwohl für diesen Straßenabschnitt ein "Sektorales Fahrverbot" für LKW"s über 7,5 t auf der B 312 von km 0,00 bis km 49,63 besteht (als Ladung wurden 8 PKW mitgeführt). Sie fielen auch nicht unter die Ausnahmeregelung der Verordnung, da der überwiegende Teil der Beladung, nämlich 7 von 8 PKW, in Spittal an der Drau abgeladen wurde, während nur ein PKW in St. Johann i.T. (als erlaubten Zielort) abgeladen wurde und haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.07.1993, LGBl. 58/93 i.d.F. der Verordnung vom 28.09.1993 LGBl. 93/1993, i.V.m. § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960".
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1995, B 166/94 und Folgezahlen, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Recht verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1995 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund eines gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrages ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 13. Juli 1993, mit der auf der B 312 Loferer Straße ein sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl. 58/1993, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1993, LGBl. 96/1993, lautet:
"§ 1
Auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten.
§ 2
Ausgenommen vom Verbot nach § 1 sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann i. P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Kirchbichl, Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend be- oder entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr).
§ 3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
..."
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, daß ihm, obwohl das sektorale Fahrverbot gemäß § 1 der genannten Verordnung nur bis zum Straßenkilometer 49,63 bestehe, der Vorwurf einer Gesetzesverletzung bis inklusive zum Straßenkilometer 50,00 gemacht worden sei. Dem ist zu erwidern, daß die oben wiedergegebene Formulierung des Spruches klar erkennen läßt, daß sich der Tatvorwurf nicht auf die gesamte Strecke, auf der der Beschwerdeführer das Fahrzeug "gelenkt" habe, sondern nur auf den Straßenabschnitt bis Straßenkilometer 49,63 bezieht.
Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, daß § 1 der genannten Verordnung nicht das - ihm zur Vorwurf gemachte - "Lenken" eines Lkw, sondern das "Fahren" mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und einem bestimmten Ladegut verbiete. Da ihm immer nur ein Lenken, nie ein Fahren innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen worden sei, wäre das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn wegen Verjährung einzustellen gewesen. Auch dieser Einwand geht fehl, weil der Vorwurf des "Lenkens" im gegebenen Zusammenhang eindeutig als Vorwurf des "Fahrens" zu verstehen ist (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0090).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß nicht generell das Fahren mit Lastkraftwagen, sondern nur das Fahren mit Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei, und dieses Tatbestandselement daher im Spruch anzugeben gewesen sei, vermag er der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Tatumschreibung im Spruch läßt nämlich keinen Zweifel offen, daß dem Beschwerdeführer das Fahren mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t angelastet wird. Für dieses Ergebnis bedarf es nicht einmal des Rückschlusses aus der im Spruch enthaltenen Angabe des Ladegutes. Da die als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu wertende Strafverfügung vom 11. Jänner 1994 den entsprechenden Tatvorwurf enthält, ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung der Verfolgungsverjährung nicht begründet.
Dem Beschwerdeführer kann ferner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, daß durch die bloße Anführung der Verordnung der Tiroler Landesregierung - ohne nähere Bezeichnung des Tatbestandes - als verletzte Verwaltungsvorschrift dem Erfordernis des § 44a Z. 2 VStG nicht entsprochen worden sei. Zufolge der Umschreibung des Tatbildes im Spruch ist die Zuordnung der als erwiesen angenommenen Tat zu § 1 der genannten Verordnung nämlich klar (vgl. das Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0120).
Mit seinem Vorbringen, der angefochtene Beschluß hätte gemäß § 67g AVG öffentlich verkündet werden müssen, übersieht der Beschwerdeführer, daß im vorliegenden Fall - zufolge Verzichtes auf die mündliche Verhandlung im Grunde des § 51e Abs. 3 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 620/1995) zu Recht - keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodaß - da nicht bestritten wurde, daß die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist - gemäß § 67g
zweiter Satz AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 471/1995) in Verbindung mit § 24 VStG von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden konnte.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß hinsichtlich des "zumindest überwiegenden" Be- und Entladens kein mengenmäßiger, sondern ein zeitmäßiger Maßstab anzulegen sei. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in dem oben angeführten Erkenntnis ausgeführt, daß sich die umstrittene Definition "zweifellos" auf die Menge des transportierten Gutes beziehe und eine Umgehung des sektoralen Verbotes ausschließen wolle, die wohl dadurch bewirkt werden könnte, daß bereits die Aufnahme oder Abgabe eines geringfügigen Teiles eines Ladungsgutes, dessen Transport auf der B 312 Loferer Straße durch das sektorale Fahrverbot an sich verboten worden sei, dessen Durchbrechung zulassen würde. Dieser Auffassung tritt der Verwaltungsgerichtshof bei.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 416/1994.
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