Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Oktober 1999 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe sich am 18. April 1999 um 10.10 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug am 18. April 1999 um 09.15 Uhr in Wien vom 12. Bezirk an einen näher genannten Ort im 13. Bezirk gelenkt habe. Der Mitbeteiligte habe hiedurch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 16.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt wurde.
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es könne auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegte Tat auch "wirklich" begangen habe. Der Mitbeteiligte habe sich im gesamten Verfahren damit verantwortet, dass nicht er, sondern sein Bruder das Fahrzeug, in welchem der Mitbeteiligte von den einschreitenden Polizeibeamten auf dem Fahrersitz schlafend angetroffen worden sei, zur Tatörtlichkeit gelenkt habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die in der Anzeige angeführten, vom Mitbeteiligten getätigten Äußerungen, er sei "vor ca. 30 Minuten mit dem Fahrzeug seines Bruders vom 12. Bezirk hierher gefahren", auf Grund der starken Alkoholisierung des Mitbeteiligten - welche auch von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten durch die in der Anzeige festgehaltenen Symptome wahrgenommen worden sei - möglicherweise missverständlich gewesen seien. Diese Annahme scheine schon deshalb gerechtfertigt zu sein, weil auch der Bruder des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde glaubhaft dargelegt habe, dass er das Fahrzeug nach Hause gelenkt habe und, nachdem es ihm nicht gelungen sei, den während der Fahrt eingeschlafenen Mitbeteiligten zu wecken, diesen im Fahrzeug schlafend zurückgelassen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte unmittelbar nach dem "Gewecktwerden" Äußerungen getätigt habe, die die Beamten zur Annahme habe gelangen lassen, dass er tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.
Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hätten sich sohin für die belangte Behörde berechtigte Zweifel ergeben, dass der Mitbeteiligte "das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt und somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Amtsbeschwerde. Der beschwerdeführende Bundesminister wendet u.a. ein, aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO ergebe sich, dass es nicht erforderlich sei, dass die betreffende Person tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt habe. Es reiche vielmehr aus, dass der Verdacht bestehe, die Person habe ein Fahrzeug gelenkt und befinde sich überdies vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle), dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u. a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0019).
Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0033).
Dass der Mitbeteiligte verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug (in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gelenkt zu haben, ergibt sich allerdings schon daraus, dass er (schlafend) auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0042). Damit war der Mitbeteiligte jedoch im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.
Die belangte Behörde verkannte jedoch die Rechtslage, weil es - wie dargelegt - auf das tatsächliche Lenken des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Mitbeteiligten gar nicht ankommt, es jedoch deshalb zur Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG durch den angefochtenen Bescheid kam, weil die belangte Behörde "berechtigte Zweifel" am Lenken des Fahrzeugs durch den Mitbeteiligten hatte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde darauf Bedacht zu nehmen haben, dass in einen Schuldspruch entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO auch die Vermutung der "Alkoholisierung" aufzunehmen sein wird.
Wien, am 20. April 2004
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