VwGH 2001/02/0019

VwGH2001/02/001919.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des ST in Wien, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwalt in Wien III, Erdberger Lände 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. November 2000, Zl. UVS-03/P/16/7928/2000/9, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5b;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5b;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 16. April 2000 um 15.17 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen näher genannten Kraftfahrzeugs gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obgleich vermutet werden habe können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, er habe am Tattag gegen 11 Uhr vormittag in Begleitung seiner Tochter in nüchternem Zustand seinen PKW zu seinem Stammlokal gefahren und dort den PKW verkehrswidrig abgestellt. Er habe dafür um ca. 14.45 Uhr, als er noch im "Schanigarten" desselben gesessen sei, ein Strafmandat bekommen.

Seinem Beweisantrag, (seine Tochter) K. T. als Zeugin zu vernehmen, dass er zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges nüchtern gewesen sei, sei nicht stattgegeben worden. Es sei die Frage offen geblieben, ob sich der Beschwerdeführer als Lenker, bzw. als präsumtiver Lenker oder als Fußgänger, der einen Unfall verursacht habe, einem Alkoholtest zu unterziehen habe. Allein aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er gegen 11 Uhr vormittag sein Fahrzeug gelenkt habe, zwischenzeitig nach eigenen Angaben Alkohol konsumiert habe und nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten - bezogen auf den Zeitpunkt des Vorfalls - nur leicht alkoholisiert gewesen sei, sowie aus den Angaben in der Anzeige hätten der belangten Behörde die Widersprüchlichkeit der Angaben des Meldungslegers auffallen müssen und es hätte dies in den Feststellungen den Niederschlag finden müssen, weil selbst für ein geschultes Organ erkennbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abstellens seines Fahrzeugs nicht alkoholisiert sein habe können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle), dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0073).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien wiedergegeben, aus dem - entgegen den Beschwerdebehauptungen - deutlich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer "als Lenker" eines dem Kennzeichen nach näher genannten Fahrzeugs wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO bestraft wurde.

Die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung eines Lenkers ist schon dann gegeben, wenn der Lenker selbst angibt, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben. Ob es sich dabei um einen "Nachtrunk" - wie der Beschwerdeführer offenbar durch seine Beschwerdebehauptungen darzulegen versucht - gehandelt hat, ist unerheblich, weil damit diese Vermutung (dieser Verdacht) nicht entkräftet werden kann; ein "Nachtrunk" berechtigt nicht zur Verweigerung des Alkotests, wobei ein verwertbares Ergebnis einer Atemluftprobe (bzw. des Blutalkoholgehaltes) sogar bis sieben Stunden nach dem maßgeblichen Zeitpunkt - hier des vom Beschwerdeführer zugestandenen Lenkens - erwartet werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0033).

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugestandenen Sachverhalts (Hinweis auf das Lenken des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer selbst unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Abstellens vor seinem Stammlokal; Eingestehen von Alkoholkonsum vor der Beanstandung) war die Behörde zu Recht von der Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgegangen. Es kam daher weder auf den vom Beschwerdeführer gerügten Widerspruch betreffend das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung zwischen der Anzeige und einer späteren Stellungnahme des Meldungslegers, noch auf die in einer Bescheinigung anlässlich der Entziehung der Lenkberechtigung festgehaltenen Angaben an. Ferner war auch die vom Beschwerdeführer gerügte unterbliebene Einvernahme seiner Tochter unerheblich, zumal dieses Beweismittel im Lichte der dargestellten Judikatur nicht geeignet war, die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu widerlegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Dezember 2003

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