Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §35;
VwRallg;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §35;
VwRallg;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Pkt. I des angefochtenen Bescheides (= Punkt 9) des erstinstanzlichen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde betreffend die Punkte II des angefochtenen Bescheides (= Punkte 2), 3), 5) und 6) des erstinstanzlichen Bescheides) wird abgelehnt.
Begründung
Zu 1.:
Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2001 in Punkt I. für schuldig erkannt, er habe am 12. Februar 1999 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagen gelenkt und sich um 23.15 Uhr in Wien 19, Sieveringer Straße 93, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Er habe § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verletzt; es wurde eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt folgenden Sachverhalt zu diesem Punkt des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde dar:
Er habe nach Verursachung des zweiten verfahrensgegenständlichen Unfalles an der zweiten Unfallstelle, Sieveringer Hauptstraße 139, keinen Parkplatz finden können und sei deshalb weitergefahren. Etwa in Höhe der Hausnummer 93 habe er seine Fahrt nicht fortsetzen können, u.a. weil ein Schneepflug die Fahrbahn versperrt habe. Er setzt wörtlich fort:
"Der eingetroffene Polizist, Hr. RevI S, forderte den Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auf, einen Alkomattest zu machen, was der Beschwerdeführer mit der Begründung ablehnte, er habe nichts getrunken. Hr. RevI S teilte dem Beschwerdeführer mit, dass der Alkomattest im Wachzimmer Krottenbachstraße durchgeführt werden sollte. Da der Beschwerdeführer diesen am Ort der Anhaltung verweigerte, schloss Hr. RevI S die Amtshandlung bezüglich des Alkomattests ab. Da sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen konnte, er führte weder Führerschein noch Zulassungsschein mit sich, wurde er gemäß § 35 VStG festgenommen und ins Wachzimmer Krottenbachstraße gebracht. Hr. RevI S hat dort nicht nochmals einen Alkomattest verlangt."
Mit dieser Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer selbst klar, dass er am Anhalteort zur Durchführung eines in einem Wachzimmer durchzuführenden Alkomattests aufgefordert worden war, jedoch diesen am Anhalteort bereits verweigert hat. Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO ist mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen, vollendet. Der Sicherheitswachebeamte schloss sohin zu Recht die Amtshandlung bezüglich des Alkomattests noch am Anhalteort ab. Auch der (laut Beschwerde in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 23. März 1999 behauptete) nach der gemäß § 35 VStG erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers am Wachzimmer Krottenbachstraße erfolgte Widerruf der Verweigerung ändert nichts daran, dass die zur Last gelegte Tat am Anhalteort bereits vollendet war (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 86/18/0217).
Die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, am Anhalteort habe kein Alkomattest durchgeführt werden können, weshalb er "objektiverweise nicht gegen die Pflicht diesen Test zu absolvieren verstoßen können" habe, "weil er gar nicht 'vor Ort' hätte durchgeführt werden können", gehen bereits deshalb ins Leere, weil es nicht darauf ankommt, wo die Untersuchung hätte durchgeführt werden sollen, sondern darauf, an welchem Ort die Verweigerung erfolgte (vgl. in diesem Zusammenhang zum Tatort das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0181).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Punkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Zu 2. (Betreffend weitere Übertretungen der StVO):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind in diesem Umfang erfüllt. Es wurde jeweils keine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 18. Mai 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)