Normen
AsylG 1997;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
VwRallg;
AsylG 1997;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung dieses Bescheides traf die belangte Behörde im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei am 6. Juli 1997 aus der Slowakei kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, ohne über einen Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Nach seiner Darstellung sei er aus Italien gekommen und über Wien in die Slowakei gereist. Dort habe er aber entgegen seinen Erwartungen keine Arbeit gefunden, weshalb er beabsichtigt habe, wieder nach Italien zurück zu fahren. Da die österreichische Botschaft in Bratislava dem Beschwerdeführer aber kein Visum ausgestellt habe, sei er illegal (zu Fuß über die "grüne Grenze") nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei (angeblich) damals nicht im Besitz eines Reisedokumentes gewesen. Seine Personalien habe er mit Kamal KHALED, Palästinenser, geboren am 4. Oktober 1969 in Gaza, angegeben. Da der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Lebensunterhalt nicht habe nachweisen können, sei gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 6. Juli 1997 ein bis 6. Juli 2000 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. In der Folge seien dem Beschwerdeführer beginnend mit 24. September 1997 bis 24. September 1999 - und auch für die Zeit danach (vgl. Aktenseite 277 und 304) - Abschiebungsaufschübe erteilt worden, weil seine Abschiebung mangels Reisedokumentes aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen sei.
Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 19. April 1999 sei über den Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z 4 FrG eine Geldstrafe von S 2.000,-- und wegen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z 3 FrG eine weitere Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt worden.
Am 15. Mai 1999 habe der Beschwerdeführer unter Verwendung eines verfälschten portugiesischen Reisepasses, den er angeblich von einer namentlich genannten Person aus Bratislava gekauft haben soll, versucht, von Österreich in die Schweiz zu reisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch von den Schweizer Grenzorganen, nachdem diese bei einer Kontrolle die Fälschung des Reisepasses erkannt hätten, nach Österreich zurückgewiesen worden. Es seien gegen den Beschwerdeführer Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Vergehens nach § 224 (iVm § 223 Abs. 2) StGB (Gebrauch verfälschter, besonders geschützter Urkunden) und bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen Übertretung nach dem Fremdengesetz erfolgt. Beim Beschwerdeführer sei auch ein echter tunesischer Reisepass mit den (richtigen) Personalien, der bis 13. November 1997 gültig gewesen sei, vorgefunden worden.
Am 20. Mai 1999 habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid dieser Behörde vom 1. Oktober 1999 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens erteilt worden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - zusammengefasst wiedergegeben - weiter aus, der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, ihm komme keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz zu und er habe Österreich trotz eines Aufenthaltsverbotes nicht verlassen. Die erteilten Abschiebungsaufschübe seien zu "relativieren". Diese stellten keine Aufenthaltsberechtigung dar und seien dem Beschwerdeführer lediglich deshalb erteilt worden, weil die Ausstellung eines Reisedokumentes bei den palästinensischen Vertretungsbehörden nicht habe erreicht werden können. Im Nachhinein betrachtet habe der Beschwerdeführer aber nur durch seine falschen Angaben zu seiner Identität seine Abschiebung unmöglich gemacht. Er sei wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts und seines Aufenthalts ohne gültiges Reisedokument zweimal rechtskräftig nach dem Fremdengesetz bestraft worden. Aufgrund seines Asylantrages sei dem Beschwerdeführer zwar eine "Aufenthaltsbewilligung" ausgestellt, jedoch sei das Asylverfahren mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 negativ abgeschlossen worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer versucht, unter Verwendung eines "nicht für ihn ausgestellten" Reisepasses von Österreich in die Schweiz zu reisen, weshalb er wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 224 (iVm § 223 Abs. 2) StGB angezeigt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer als mittellos im Sinne des Fremdengesetzes zu gelten, weil er über keine Barmittel verfüge und er auch sonst keine Einkommensmöglichkeit habe.
Die Rechtsordnung messe der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung passrechtlicher (nunmehr: fremdengesetzlicher) Vorschriften ein solches Gewicht bei, dass selbst bei einmaligen Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen vorliege. Wegen des lange andauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes, noch dazu mit falscher Identität, sowie ohne im Besitz der erforderlichen Reisedokumente zu sein, sei jedenfalls davon auszugehen, dass es sich dabei um schwer wiegende Rechtsverletzungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG handle. Somit habe der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise Sachverhaltselemente verwirklicht, denen allesamt im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 7 FrG "besonderes Interesse" zukomme. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Intentionen (§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 FrG) eindeutig die Annahme zulässig, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sowie im Hinblick auf jene Gefahren, die von mittellosen Personen ausgingen, gefährde. Bei mittellosen Personen bestehe nämlich die eminente Gefahr, dass sie sich ihren Unterhalt durch "Schwarzarbeit oder sonstige unlautere Machenschaften" verdienen.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher - so führte die belangte Behörde weiter aus - insbesondere zur Verhinderung von Übertretungen nach dem Strafgesetzbuch und der einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fremdengesetz sowie auch zur Verhinderung jener Gefahren, die von mittellosen Personen ausgingen, erforderlich. All diesen für den Schutz der öffentlichen Ordnung besonders wichtigen Interessen könne der Beschwerdeführer keine Umstände gegenüberstellen, nach denen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht erforderlich wäre. Die belangte Behörde sehe sich daher außer Stande, die "Kannbestimmung des § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997" anzuwenden und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen. Da keine familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich festzustellen seien, sei nicht zu prüfen, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine, und es sei auch keine Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf § 39 FrG sei ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, die von der Behörde erster Instanz angenommene Dauer des Aufenthaltsverbotes abzuändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FrG - unter anderem - zu gelten, wenn der Fremde mehr als einmal (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 98/21/0298, uva.) wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
§ 36 Abs. 2 Z 7 FrG normiert als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - den Fall, dass ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Die belangte Behörde geht nun unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen des Fremdengesetzes davon aus, dass nach dem "gesamten vorliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Intentionen (§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 Fremdengesetz 1997) eindeutig die Annahme zulässig" sei, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Schlussfolgerung zunächst mit dem Hinweis auf sein Asylverfahren, das noch nicht abgeschlossen sei. Nach § 21 Abs. 1 AsylG dürfe aber bei einem Asylwerber das Vorliegen von Mittellosigkeit nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG gewertet und darauf kein Aufenthaltsverbot gestützt werden.
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist zwar der den Asylantrag abweisende erstinstanzliche Bescheid vom 1. Oktober 1999 (Zustellung am 5. Oktober 1999) nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern der Beschwerdeführer hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19. Oktober 1999 (Zustellung am 15. Dezember 1999) war das Asylverfahren demnach noch nicht rechtskräftig beendet, sodass dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG (weiterhin) zukam. Nach § 21 Abs. 1 AsylG findet § 36 Abs. 2 Z 7 FrG auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung aber nur dann nicht Anwendung, wenn sie den (Asyl)Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht (Z 1) oder anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben (Z 2). Nach der Aktenlage erfüllt der Beschwerdeführer die angeführten (alternativen) Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AsylG nicht, hat er doch den Asylantrag am 18. Mai 1999, als er sich in Schubhaft befand, nicht persönlich, sondern "über die Caritas" gestellt. Daraus folgt, dass die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdestandpunkt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers durchaus zur Begründung des Aufenthaltsverbotes heranziehen durfte.
Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch erhobene Einwand, er habe vom Sozialamt Verpflegung und eine Schlafmöglichkeit erhalten und er beziehe nunmehr Sozialhilfe, spricht nicht gegen die Annahme der Mittellosigkeit im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG. Vielmehr bestätigt sich damit nur, dass sich eine der daraus resultierenden Gefahren - Begehung strafbarer Handlungen und/oder finanzielle Belastung der Republik Österreich -
im konkreten Fall bereits verwirklicht hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2000/21/0022).
Die belangte Behörde nahm - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen - offenbar nicht an, dass durch die Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdengesetzes der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 2 FrG erfüllt sei, wenn sie das Aufenthaltsverbot im Spruch nur auf § 36 Abs. 1 Z 1 FrG stützte. Das ist aber - anders als die Beschwerde meint - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zulässig, und zwar dann, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufweisen, aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 98/21/0321, uva.). Dass die belangte Behörde letzteres bejahte, begegnet aber keinen Bedenken. Ihr ist nämlich dahin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (durch seine illegale Einreise sowie durch seinen (nicht rechtmäßigen) fast zwei Jahre dauernden Aufenthalt unter falschem Namen und (teilweise) ohne Pass) das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gravierend verletzte. Schließlich wurde gegen ihn auch noch wegen der versuchten Ausreise unter Verwendung eines verfälschten Passes eine Anzeige wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung erstattet. Zwar ist damit - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt und die belangte Behörde auch richtig erkannte - der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG nicht erfüllt, doch durfte die belangte Behörde bei ihrer Prognose im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG auch auf dieses, der Anzeige zugrunde liegende Verhalten Bedacht nehmen (zur Berücksichtigung von Strafanzeigen vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 2000, Zl. 99/21/0357), zumal die dazu getroffenen Feststellungen unbestritten sind. Mit diesem - auch strafgesetzwidrigen - Verhalten, nämlich dem Gebrauch einer verfälschten fremdenrechtlich bedeutsamen öffentlichen Urkunde, bestätigte sich aber die schon davor gezeigte Haltung des Beschwerdeführers, sich über die Fremdenrechtsordnung, insbesondere die den Grenzübertritt und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen, an deren Einhaltung ein großes öffentliches Interesse besteht, hinweg zu setzen. Unter diesen Umständen kommt dem nunmehr (bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst kurzen) rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylwerber kein entscheidendes Gewicht zu. Berücksichtigt man darüber hinaus die - bereits oben erörterte - Verwirklichung des Tatbestandes nach § 36 Abs. 2 Z 7 FrG, so ist es unbedenklich, wenn die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete.
Wegen des (auch in der Beschwerde) unbestritten gebliebenen Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland ist ein im Sinn des § 37 FrG relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde deshalb eine Beurteilung, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei, und eine Abwägung der persönlichen mit den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten hat.
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt bildet weder die Gewährung von Sozialhilfe noch ein anhängiges Asylverfahren einen Umstand, der im Rahmen der Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müsste. Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung, mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Abschluss eines Asylverfahrens zuzuwarten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0399).
Schließlich geht auch der Einwand, die Erlassung von einander zeitlich (teilweise) überschneidenden Aufenthaltverboten sei unzulässig, ins Leere, weil nicht zu erkennen ist, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seiner Rechtsposition beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0272).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. Oktober 2001
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