Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 2. November 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. November 1999 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Dezember 1999 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Am 10. November 2000 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt folgende Erklärung abgegeben:
"Ich bin von meinem Rechtsanwalt Dr. K. hierher geschickt worden um meine VwGH-Beschwerde ... zurückzuziehen. Ich nehme zur Kenntnis, daß somit mein Asylverfahren gem. §§ 7/8 AsylG rechtskräftig negativ abgeschlossen ist."
Der Beschwerdeführer hat von der ihm gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeräumten Möglichkeit, zur offenbar eingetretenen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Ein Einstellungsfall liegt demnach zum Beispiel auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt abgegebene Erklärung, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung über die Beschwerde für diesen noch haben sollte. Für den Beschwerdeführer besteht kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Ein Zuspruch von Kostenersatz konnte im vorliegenden Fall gemäß § 58 VwGG unterbleiben.
Wien, am 22. Februar 2001
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