Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 lita;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
GSLG Krnt 1969 §19;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §56;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 lita;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
GSLG Krnt 1969 §19;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Mitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1986 wies die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) gemäß § 19 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG), die Anträge der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien vom 26. Oktober 1984 bzw. 12. Juni 1986 auf Feststellung eines Bringungsrechtes zugunsten ihrer Waldgrundstücke nn1, nn2 und nn3 auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück nn4, alle KG Simmerlach, als unzulässig zurück, weil der gestellte Antrag als solcher nach dem Kärntner Gesetz vom 10. März 1920, LGBl. Nr. 41, zu gelten habe und für eine diesbezügliche Feststellung nicht die Agrarbehörden, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
Mit Erkenntnis vom 22. Februar 1988 behob der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung den erstinstanzlichen Bescheid aufgrund der Berufung der Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück. Begründend wurde ausgeführt: Prüfe man den Antrag der Mitbeteiligten vom 12. Juni 1986, so zeige sich, wenngleich dort auch nicht sofort ersichtlich sei, auf welche Art von Rechten das Begehren abziele, im zusammenfassenden Teil des Vorbringens eindeutig das Verlangen, die Behörde möge auf der Grundlage des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 feststellen, ob Bringungsrechte im Sinne dieses Gesetzes zugunsten der im Antrag bezeichneten Grundstücke bestünden. Daß derartigen Feststellungen seitens der Behörde eine Prüfung vorauszugehen habe, ob denn in der Vergangenheit Bringungsrechte im antragsgegenständlichen Sinn eingeräumt worden seien, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Es wäre also in jenem Stadium des Verfahrens Aufgabe der ABB gewesen, den ihr offensichtlich unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt des Antrages vom 12. Juni 1986 in einer alle Zweifel über die damit verfolgte Absicht beseitigenden Art und Weise zu klären. Unter Bedachtnahme auf § 37 AVG werde es in dem durchzuführenden neuen Ermittlungsverfahren Aufgabe der ABB sein zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Bringungsrechte seinerzeit bei der Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage auf dem Grundstück nn4 zugunsten der Grundstücke nn1, nn2 und nn3 eingeräumt worden seien. Bei näherer Betrachtung des Verhandlungsergebnisses vom 28. Juli 1986 trete unter Punkt 1. der Niederschrift ferner zutage, daß die Mitbeteiligten im Rahmen dieser Verhandlung zusätzlich zum Antrag vom 12. Juni 1986 die Einräumung eines dauernden forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes, Holz durch die in der Natur vorhandenen Holzriese vom Grundstück nn4 zu bringen sowie Holz neben dem Weg zu lagern, gestellt hätten. Diesem Antrag komme unter Bedachtnahme auf den ursprünglichen Antrag vom 12. Juni 1986 der Charakter eines Eventualantrages zu. In Ansehung dieses Umstandes werde sich das Verfahren der ABB auf die rechtliche Klärung jener Frage zu beschränken haben, ob unter Zugrundelegung der Bestimmungen des GSLG ein Bringungsrecht auf dem Grundstück nn4 eingeräumt worden sei und sohin als bestehend festgestellt werden könne. Für den Fall aber, daß die Behörde zu einem die Feststellung eines solchen Rechtes verneinenden Schluß gelangen sollte, werde ein Verfahren nach der Bestimmung des § 2 GSLG durchzuführen sein. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, daß sich die Durchführung bzw. Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht vermeiden lasse, weshalb der Berufung wie im Spruch ersichtlich stattzugeben gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß den Mitbeteiligten nicht die rechtliche Möglichkeit geboten werde, im Verwaltungsverfahren einen zu seinen Lasten gehenden Antrag zu verfolgen, zu dessen Behandlung die Agrarbehörden nicht zuständig seien.
Die belangte Behörde sowie die Mitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet, in denen beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen oder - so der Primärantrag der Mitbeteiligten - zurückzuweisen.
In weiterer Folge behauptete der Beschwerdeführer aufgrund eines seinem Urteilsbegehren als klagende Partei gegenüber den Mitbeteiligten als beklagte Parteien stattgebenden Anerkenntnisurteiles des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 26. Juli 1989, 3 C 1/89 y, Klaglosstellung und beantragte - unter Aufrechterhaltung seines Primärantrages der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - in eventu die Einstellung des Beschwerdeverfahrens unter Wiederholung seines Aufwandersatzbegehrens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt - insofern teilweise in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Ansicht -, die Mitbeteiligten hätten die Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlangt. Dieses Vorbringen bedarf einer - der mit der Aktenlage übereinstimmenden Präzisierung im angefochtenen Erkenntnis entsprechenden - Differenzierung dahin, daß die Mitbeteiligten sowohl eine Feststellung über das Bestehen eines Bringungsrechtes als auch in Form eines Eventualantrages die Einräumung eines solchen, und zwar jeweils auf der Grundlage des GSLG, beantragt haben. Der Beschwerdeführer ist dabei jedoch der unzutreffenden Anschauung, die Entscheidung über die Einräumung eines dauernden (land- oder) forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes obliege allein den ordentlichen Gerichten; es könne hierüber kein Bescheid erlassen werden. Demgegenüber haben das GSLG - welches in Ausführung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 (betreffend Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte) eine Angelegenheit der Bodenreform (VfSlg. 4897/1964) regelt - die Agrarbehörden (§ 1 AgrBehG 1950, Art. 12 Abs. 2 B-VG) zu vollziehen. Demgemäß ist sowohl für eine Feststellung über den Bestand eines - öffentlich-rechtlich begründeten - Bringungsrechtes (§ 19 Abs. 1 Z. 1 GSLG) als auch für dessen Einräumung (§§ 2 ff GSLG) die Agrarbehörde zuständig. Da die ABB unrichtigerweise davon ausgegangen war, der Antrag der Mitbeteiligten betreffe nicht ein Bringungsrecht nach dem GSLG, stand die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides als solche, mit welchem das Begehren der Mitbeteiligten als unzulässig angesehen wurde, mit der Rechtslage im Einklang; richtigerweise wäre allerdings die Bescheidbehebung auf § 66 Abs. 4 AVG zu stützen gewesen, weil § 66 Abs. 2 AVG nur in Fällen mangelhafter Sachverhaltsermittlung anzuwenden ist (deren es im "Gegenstand des Berufungsverfahrens" - der AntragsZURÜCKWEISUNG - nicht bedurfte); hierin liegt jedoch bei der gegebenen Sachlage keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, da in jedem Fall bei aufrechtem Antrag der Mitbeteiligten ein Verfahren in erster Instanz neu durchgeführt werden muß.
Unrichtig ist die von den Mitbeteiligten in ihren Gegenschriften vertretene Meinung, die Beschwerde wäre mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen; denn mit dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht in Abänderung des Bescheides der ABB einem Begehren um Einräumung eines Bringungsrechtes "keine Folge gegeben" oder ein Bringungsrecht "eingeräumt" (§ 7 Abs. 2 Z. 5 lit. a und b AgrBehG 1950 idF BGBl. Nr. 476/1974), sondern es ist lediglich ein erstinstanzlicher Bescheid, welcher die Anwendung des GSLG auf den gestellten Antrag verneinte, behoben worden; im vorliegenden Fall war daher eine Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 AgrBehG nicht zulässig.
Was das Einstellungsbegehren des Beschwerdeführers anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Klaglosstellung nur eintritt, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980,Slg. 10.092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. 10.322/A). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an eine Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung (§ 51 VwGG) zu vermeiden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdezurückziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Die ABB bleibt jedoch dann, wenn das angefochtene Erkenntnis aufrechterhalten wird - im besonderen unter dem im folgenden behandelten Gesichtspunkt des Nichtbestehens eines Zuständigkeitsstreites -, verpflichtet, sowohl über das Feststellungs- als auch über das Begehren der Mitbeteiligten auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG, möglicherweise zu Lasten des Beschwerdeführers, zu entscheiden, weshalb dessen rechtliches Interesse an seiner Beschwerde mangels insofern rechtserheblicher Änderung der Verhältnisse in Wahrheit nicht erloschen sein kann. Die Mitbeteiligten haben ausdrücklich erklärt, auch nach Ergehen des Anerkenntnisurteils des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 26. Juli 1989 die im Agrarverfahren gestellten Anträge aufrechtzuerhalten; sie verwiesen dabei auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1988, Slg. 11925, mit welchem ihr Antrag auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes betreffend das in Rede stehende Bringungsrecht zwischen dem Bezirksgericht Spittal an der Drau und der belangten Behörde zurückgewiesen und ausgeführt wurde, daß auch kein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und einem anderen Gericht vorliege, weil das Bezirksgericht die Unterlassung der Benützung einer bestimmten Grundfläche durch die Mitbeteiligten auf das Fehlen eines privatrechtlichen Titels bezogen, nicht aber über ein öffentlich-rechtlich begründetes Bringungsrecht (nach dem GSLG) entschieden habe. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde treffen daher nicht zu.
Aus allem Vorgesagten ergibt sich, daß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der von der Zweitmitbeteiligten beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, im besonderen auf § 49 Abs. 6, VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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