Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana, betrat am 11. Juli 1991 das Bundesgebiet und stellte am 15. Juli 1991 einen Antrag auf Asyl, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. August 1991 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 7 AsylG ab.
Dagegen richtete sich die zur hg. Zl. 2000/20/0027 protokollierte Beschwerde, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. März 2000 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen wurde.
Dem darauf fristgerecht eingebrachten und mit der vorliegenden Beschwerde verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der genannten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, gemäß § 46 VwGG stattgegeben.
Mit seiner Eingabe vom 24. Juli 2000 zur hg. Zl. 2000/20/0027 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Bescheides mit, dass ihm mit Wirkung vom 26. Mai 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei.
Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Stellungnahme ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid nicht mehr nachteilig auf seine Rechtsposition auswirken könne.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).
Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 26. Mai 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung über die Beschwerde für diesen noch haben sollte. Für den Beschwerdeführer besteht kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass das Verfahren wegen Nichteinholung einer schriftlichen Auskunft der Rechtsanwälte der Familie des Beschwerdeführers sowie deswegen mangelhaft geblieben sei, weil dem Beschwerdeführer bestimmte, der Entscheidung zu Grunde gelegte Urkunden nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Beschwerde unterlässt es jedoch aufzuzeigen, zu welchen eine andere Entscheidung ermöglichenden Ergebnissen die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. dazu Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 616 f; aus neuerer Zeit nur beispielsweise die Erkenntnisse vom 20. März 1990, Zl. 89/05/0224, und vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057).
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die jedoch nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Der Beschwerdeführer vermochte keine Umstände aufzuzeigen, die Zweifel an der Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde wecken könnten.
Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, hat die belangte Behörde seine Berufung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 14. Dezember 2000
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