Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art3;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, war im Besitz eines bis zum 24. Juli 1999 gültigen Schengen-Visums und reiste am 25. Juni 1999 legal nach Österreich ein. Er beantragte am 21. Juli 1999 Asyl, weil er in der Türkei einen Mann getötet habe und nunmehr die Vollziehung der Blutrache durch die Verwandten dieses Getöteten befürchte.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 diesen Antrag gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Es stellte insbesondere anhand des seinerzeitigen, über den nunmehrigen Beschwerdeführer gefällten türkischen Strafurteils fest, dass er wegen der Tötung eines Mannes am 15. September 1974 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren verurteilt worden sei. Diese Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer mittlerweile in der Türkei verbüßt. Das Bundesasylamt sah jedoch die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sowie für den begehrten Refoulementschutz nicht als erfüllt an, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht habe entnommen werden können, dass er sich um Abhilfe gegen die ihm drohenden privaten Übergriffe an staatliche Stellen gewandt hätte und ihm diese Hilfe verweigert worden wäre. Überdies hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden.
In seiner Berufung beantragte der Beschwerdeführer ergänzende Ermittlungen darüber, ob die türkischen Behörden tatsächlich, so wie vom Bundesasylamt angenommen, in der Lage gewesen wären, ihn im erforderlichen Ausmaß zu schützen.
Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer am 15. November 1999 eine Verfahrensanordnung, mit der ihm insbesondere der Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches wie folgt zur Kenntnis gebracht wurde:
"Wer, abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen, einem anderen einen schweren und rechtswidrigen Schaden androht, wird im Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist die Bedrohung in einer in Abs. 3 des Art. 188 angegebenen Weise erfolgt, so ist die Strafe Gefängnis von sechs Monaten bis zu zwei Jahren.
Auf sonstige Bedrohungen steht schwere Geldstrafe von
5.400 TL. Jedoch kann in diesem Fall ohne Antrag des Verletzten keine Strafverfolgung stattfinden."
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass gemäß Art. 450 Z 10 des türkischen Strafgesetzbuches eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit dem Tode bestraft werde. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf,
"die sich auf diese Stellen des türkischen Strafgesetzbuches gründende vorläufige Beurteilung des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach der türkische Staat gegen die hier geltend gemachte private Verfolgung eben durch die Bereitstellung der genannten strafrechtlichen Normen (von denen auch, nicht zuletzt wegen der erheblichen Strafdrohung, eine ausreichende präventive Wirkung erwartet werden kann) iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausreichend Schutz gewähre, zu erschüttern geeignete konkrete, dh. im gegenständlichen Fall ein anderes Ergebnis nahe legende, Beweismittel vorzulegen."
Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Ermittlungsergebnis in der am 29. Februar 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung lediglich dahingehend Stellung, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei sicherlich umgebracht werde. Der Beschwerdeführer räumte aber ein, nicht gewusst zu haben, dass in der Türkei eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tat so streng bestraft werde. Er habe sich bislang nicht an die Polizei gewandt, weil er von dieser Schutzmöglichkeit nichts gewusst habe.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im vorliegenden Fall beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motive. Die belangte Behörde hatte den Asylantrag des Beschwerdeführers daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Der von der belangten Behörde herangezogene, die Asylgewährung ebenfalls hindernde Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht habe, beim türkischen Staat Schutz vor einer möglichen Blutrache zu finden, womit es schon an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens der Blutrache übenden privaten Personen an den Staat fehle (vgl. etwa die die staatliche Zurechenbarkeit bei Verfolgungen durch Privatpersonen betreffenden hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/1090, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0008, und vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0241), wird im sachlichen Zusammenhang mit der Überprüfung der Refoulement-Entscheidung nach § 8 AsylG behandelt.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 FrG dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass
- sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden bzw.
- ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Ein Bescheid, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 FrG in einen bestimmten Staat festgestellt wird, betrifft den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (vgl. hiezu und zu den daraus zu ziehenden Konsequenzen insbesondere für den Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in einen Staat, in welchem die konkrete Gefahr besteht, dass der Fremde von dort in einen Staat weitergeschoben würde, in dem die in dieser Bestimmung genannten Gefahren drohen, das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0203).
Bei der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen Staat, in dem eine Staatsgewalt aufrecht ist, ist eine von Privaten ausgehende Bedrohung - im vorliegenden Fall eine mögliche Blutrache - nur dann eine Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Bedrohung in ausreichendem Maß hintanzuhalten (vgl. zum direkten Verhältnis zwischen dem für eine Beurteilung nach § 57 Abs. 1 FrG relevanten Grad einer Gefährdung, die von privaten Verfolgern ausgeht, und der erwähnten Unwilligkeit bzw. Unfähigkeit des Heimatstaates, für ausreichenden Schutz zu sorgen, Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht (1993) 26).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im vorliegenden Fall jenen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
Mit diesem Vorbringen verstößt der Beschwerdeführer gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die belangte Behörde hat in der bereits zitierten Verfügung vom 15. November 1999 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten. Es bestand angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auch keine Verpflichtung zu weiteren Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 28 AsylG. Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.
Sonstige Verfolgungs- und Gefährdungsgründe im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass gegen die Feststellung gemäß § 8 AsylG keine Bedenken bestehen.
Weil bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 8. Juni 2000
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