VwGH 2000/20/0141

VwGH2000/20/01418.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des MK in P, geboren am 6. März 1960, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Februar 2000 (ausgefertigt am 1. März 2000), Zl. 213.416/9-II/04/00, betreffend die Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art3;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, war im Besitz eines bis zum 24. Juli 1999 gültigen Schengen-Visums und reiste am 25. Juni 1999 legal nach Österreich ein. Er beantragte am 21. Juli 1999 Asyl, weil er in der Türkei einen Mann getötet habe und nunmehr die Vollziehung der Blutrache durch die Verwandten dieses Getöteten befürchte.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 diesen Antrag gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Es stellte insbesondere anhand des seinerzeitigen, über den nunmehrigen Beschwerdeführer gefällten türkischen Strafurteils fest, dass er wegen der Tötung eines Mannes am 15. September 1974 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren verurteilt worden sei. Diese Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer mittlerweile in der Türkei verbüßt. Das Bundesasylamt sah jedoch die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sowie für den begehrten Refoulementschutz nicht als erfüllt an, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht habe entnommen werden können, dass er sich um Abhilfe gegen die ihm drohenden privaten Übergriffe an staatliche Stellen gewandt hätte und ihm diese Hilfe verweigert worden wäre. Überdies hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden.

In seiner Berufung beantragte der Beschwerdeführer ergänzende Ermittlungen darüber, ob die türkischen Behörden tatsächlich, so wie vom Bundesasylamt angenommen, in der Lage gewesen wären, ihn im erforderlichen Ausmaß zu schützen.

Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer am 15. November 1999 eine Verfahrensanordnung, mit der ihm insbesondere der Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches wie folgt zur Kenntnis gebracht wurde:

"Wer, abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen, einem anderen einen schweren und rechtswidrigen Schaden androht, wird im Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Ist die Bedrohung in einer in Abs. 3 des Art. 188 angegebenen Weise erfolgt, so ist die Strafe Gefängnis von sechs Monaten bis zu zwei Jahren.

Auf sonstige Bedrohungen steht schwere Geldstrafe von

5.400 TL. Jedoch kann in diesem Fall ohne Antrag des Verletzten keine Strafverfolgung stattfinden."

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass gemäß Art. 450 Z 10 des türkischen Strafgesetzbuches eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit dem Tode bestraft werde. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf,

"die sich auf diese Stellen des türkischen Strafgesetzbuches gründende vorläufige Beurteilung des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach der türkische Staat gegen die hier geltend gemachte private Verfolgung eben durch die Bereitstellung der genannten strafrechtlichen Normen (von denen auch, nicht zuletzt wegen der erheblichen Strafdrohung, eine ausreichende präventive Wirkung erwartet werden kann) iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausreichend Schutz gewähre, zu erschüttern geeignete konkrete, dh. im gegenständlichen Fall ein anderes Ergebnis nahe legende, Beweismittel vorzulegen."

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Ermittlungsergebnis in der am 29. Februar 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung lediglich dahingehend Stellung, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei sicherlich umgebracht werde. Der Beschwerdeführer räumte aber ein, nicht gewusst zu haben, dass in der Türkei eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tat so streng bestraft werde. Er habe sich bislang nicht an die Polizei gewandt, weil er von dieser Schutzmöglichkeit nichts gewusst habe.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Im vorliegenden Fall beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motive. Die belangte Behörde hatte den Asylantrag des Beschwerdeführers daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Der von der belangten Behörde herangezogene, die Asylgewährung ebenfalls hindernde Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht habe, beim türkischen Staat Schutz vor einer möglichen Blutrache zu finden, womit es schon an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens der Blutrache übenden privaten Personen an den Staat fehle (vgl. etwa die die staatliche Zurechenbarkeit bei Verfolgungen durch Privatpersonen betreffenden hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/1090, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0008, und vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0241), wird im sachlichen Zusammenhang mit der Überprüfung der Refoulement-Entscheidung nach § 8 AsylG behandelt.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 FrG dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass

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