VwGH 2000/20/0047

VwGH2000/20/004720.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Mag. Dr. Robert H. Schertler, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Salzburgerstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Oktober 1999, Zl. St 137/99, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 11. Dezember 1997 erstattete E.K., die Tochter des Beschwerdeführers, bei der Bezirksleitstelle R. telefonisch Anzeige und gab an, dass sie der Beschwerdeführer durch mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen die Schulter verletzt und ihr gegenüber geäußert habe, sie zu erschießen, falls sie das Wohnhaus nicht verlassen würde. Beim Eintreffen der Beamten des Gendarmeriepostenkommandos A. wies sie Verletzungen im Gesicht (Schwellung im Bereich des rechten Auges und Blut im Bereich der Lippe) auf und klagte auch im Bereich der linken Schulter über Schmerzen. In einer mit ihr am selben Tag vor dem Gendarmerieposten A. aufgenommenen Niederschrift führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehegattin wegen deren Verhältnis zu einem anderen Mann in Streit geraten. Sie habe daraufhin gesagt, er solle ihre Mutter in Ruhe lassen, woraufhin der Beschwerdeführer geschrieen habe, sie sei ein "Rotzmensch" und ein "Lausdirndl". Sie habe entgegnet, er sei ein "Lausbub". Daraufhin habe sie der Beschwerdeführer mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Ihre Schwester habe versucht, den Beschwerdeführer wegzuzerren, er habe aber weiterhin auf sie eingeschlagen. Ferner habe ihr der Beschwerdeführer gedroht, er werde sie erschießen, wenn sie das Haus nicht sofort verlasse, und er habe erneut auf sie eingeschlagen. Es gebe diese Streitereien schon seit zwei Jahren. Der Beschwerdeführer habe auch öfters seine Ehegattin geschlagen, diese habe jedoch nie Anzeige erstattet. Auch seinen Sohn habe der Beschwerdeführer schon des Öfteren geschlagen, und zwar so, dass ihm einmal das "Blut aus dem Ohr geronnen" sei.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte laut einer mit ihr ebenfalls am 11. Dezember 1997 aufgenommenen Niederschrift aus, dass die Angaben ihrer Tochter richtig seien. Der Beschwerdeführer habe seine Tochter geschlagen und gefährlich bedroht. In ihrer 27-jährigen Ehe mit dem Beschwerdeführer komme bzw. sei es vorgekommen, dass der Beschwerdeführer sie geschlagen habe. Grund dafür seien oft Streitigkeiten wegen des gemeinsamen Betriebes gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie schon oft mit dem Umbringen bedroht. Er habe damals wie heute gewusst, dass sie deswegen nie Anzeige erstatten würde. Immer, wenn er sie geschlagen oder gefährlich bedroht habe, habe er ihr mit dem Existenzverlust des gemeinsamen Betriebes gedroht. Dies sei auch der Grund gewesen, warum sie nie Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Im September (1997) habe sie der Beschwerdeführer das letzte Mal gefährlich bedroht, indem er ihr gesagt habe, er werde sie erschießen, wenn sie ihn verlasse, und sich dann selbst erschießen.

Mit Strafanzeige des Gendarmeriepostenkommandos A. wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft R. wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung und der (vorsätzlichen) Körperverletzung angezeigt.

Mit Mandatsbescheid vom 22. Dezember 1997 verbot die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), den Besitz von Waffen und Munition.

In einem Bericht vom 26. Dezember 1997 teilte der Gendarmerieposten A. der Staatsanwaltschaft R. mit, dass sich Mitglieder einer Bürgerinitiative, die vor ein paar Jahren gegen den Schotterabbau durch den Beschwerdeführer öffentlich aufgetreten seien, nun fürchteten, er könne ihnen, besonders im Hinblick auf angebliche nunmehrige familiäre Schwierigkeiten, etwas antun. Der Beschwerdeführer solle öffentlich geäußert haben, er habe eine Namensliste und werde mehrere Personen davon umbringen, sollte das in nächster Zeit zu erwartende Genehmigungsverfahren für einen weiteren Schotterabbau negativ ausfallen. Zwei weitere Mitglieder der Bürgerinitiative hätten hingegen angegeben, dass mit dem Beschwerdeführer guter Kontakt bestehe. Von einer "Liste" oder gefährlichen Drohungen, die der Beschwerdeführer erwähnt bzw. ausgesprochen habe, sei ihnen nichts bekannt. Am 22. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich vernommen worden. Er habe bestritten, eine Namensliste von Personen zu haben, die er im Falle eines negativen Bescheides hinsichtlich seiner Schottergrube umbringen werde, und auch, dass er sich selbst umbringen würde.

In einer Einvernahme vor dem Gendarmerieposten A. vom 26. Dezember 1997 stellte die Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Niederschrift vom 11. Dezember 1997 richtig, dass der Satz "Im September hat mich mein Gatte das letzte Mal gefährlich bedroht, indem er gesagt hat, dass er mich, wenn ich ihn verlasse, erschießen wird. Dann wird er sich selbst erschießen", nicht richtig sei. Diese Äußerung habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Sie habe dies nur deshalb angegeben, weil sie Angst wegen der geplanten Scheidung gehabt habe. Es sei aber richtig, dass er sie oft geschlagen habe. Sie ziehe die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurück.

Die Schwester von E.K. sagte in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Gendarmerieposten A. vom 29. Dezember 1997 aus, der Beschwerdeführer sei wegen der Bezeichnung "Rotzbub" wütend geworden und habe mit den Händen auf seine Tochter eingeschlagen. Worte vom Erschießen habe sie nicht gehört. E.K. habe den Beschwerdeführer sehr provoziert und deshalb sei der Beschwerdeführer ziemlich wild gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer sehr wütend gewesen sei, habe die Schwester von E.K. nicht daran gedacht, dass er ein Familienmitglied umbringen werde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Mandatsbescheid Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, es sei nicht wahr, dass er seine Tochter damit bedroht habe, er werde sie erschießen. Am 11. Dezember 1997 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen seiner Tochter und ihm gekommen, weil diese ihn einen "Lausbuben" genannt habe. Er habe sich trotz dieser Beleidigung jedoch nicht hinreißen lassen, gegen seine Tochter die Hand zu erheben, sondern sie nur mit Worten zur Rede gestellt. Sie habe ihm jedoch nur ins Gesicht gegrinst und ihre Beleidigung wiederholt. Erst dadurch sei er in Wut geraten und habe ihr eine Ohrfeige versetzt. Der ganze Vorfall sei vorerst unrichtig durch die Gendarmerie aufgenommen worden, da sowohl seine Ehegattin als auch seine Tochter offenbar in der ganzen Aufregung eine unvollständige Aussage gemacht hätten. Seine Ehegattin sei sodann einige Tage nach dem Vorfall nochmals zum Gendarmerieposten A. gefahren, um ihre Aussage zu vervollständigen und klarzustellen, wie sich der Vorfall tatsächlich ereignet habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen, dass er irgendjemanden erschießen werde. Auch habe er niemanden mit dem Umbringen bedroht. Die Aufregung sei dadurch zu Stande gekommen, dass sich seine Ehegattin hinter seinem Rücken einem anderen Mann zugewandt habe und dies auch seine Kinder gewusst hätten und nur er davon nichts erfahren habe. Er nehme an, dass seine Ehegattin und seine Tochter wegen der bevorstehenden Scheidung, die sie noch vor ihm geheim gehalten hätten, sehr aufgeregt gewesen seien, und offenbar dadurch ein Missverständnis hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalles zu Stande gekommen sei. Dem angefochtenen Bescheid liege daher eine unrichtige Sachverhaltsannahme zu Grunde. Er habe zu keiner Zeit auch nur angedeutet, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen missbräuchlich verwenden werde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 18. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, seine Tochter verletzt zu haben, freigesprochen.

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft R. am 8. September 1998 sagte die Ehegattin des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe seine Tochter nicht mit dem Erschießen bedroht. Auch ihre ursprüngliche Aussage, er habe sie oft geschlagen, sei unzutreffend. Er habe sie nicht mit dem Umbringen bedroht und auch nicht mit Selbstmord gedroht. Die Angaben bei der Gendarmerie in A. habe sie in ihrer ersten Aufregung gemacht. Die Handlungen, die der Beschwerdeführer seiner Ehegattin gegenüber gesetzt habe, könne man nicht als Gewalttätigkeiten (Schlagen) bezeichnen.

E.K. erklärte in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 17. Februar 1999, ihre Aussage vom 11. Dezember 1997 entspreche den Tatsachen. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer ihre Mutter und ihren Bruder des Öfteren bedroht habe. Der Beschwerdeführer neige zu Gewalttätigkeiten. Sie fände es nur gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer ein Waffenverbot bekomme bzw. dass er keine Waffen mehr führen dürfe.

In einer Stellungnahme vom 31. März 1999 legte der Beschwerdeführer dar, aus der Aussage seiner Ehegattin gehe hervor, dass die Darstellung seiner Tochter zum Teil unrichtig und andererseits maßlos überzogen sei. Dies habe auch das Bezirksgericht Mauerkirchen erkannt und ihn deshalb vom Vorwurf der Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen. Seine geschiedene Ehegattin habe weiters angegeben, dass man die Handlungen, die er angeblich ihr gegenüber gesetzt habe, nicht als Gewalttätigkeiten (Schlagen) bezeichnen könne. Da seine Ehe zwischenzeitlich einvernehmlich geschieden worden sei, sei auch die Gefahr weiterer ehelicher Auseinandersetzungen verbaler oder gewalttätiger Art nicht anzunehmen. Er sei bisher nicht einschlägig vorbestraft, sodass keine stichhaltigen Gründe mehr gegeben seien, das Waffenverbot aufrechtzuerhalten.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 gab die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn der Vorstellung keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die erkennende Behörde bestünde kein Grund, die Richtigkeit der unter Wahrheitspflicht abgegebene Zeugenaussage der Tochter des Beschwerdeführers vom 17. Februar 1999 anzuzweifeln. Die Darstellung des seinerzeitigen Geschehens erschiene auch insbesondere im Hinblick auf das aktenkundige Einschreiten der Gendarmeriebeamten sowie auf Grund der Erstangaben der mittlerweile geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar. Was die am 8. September 1998 getätigte Aussage der "Exgattin" des Beschwerdeführers betreffe, so fiele auf, dass diese in völligem Widerspruch zu ihren Erstangaben stehe. Es sei daher anzunehmen, dass sie, weil die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits einvernehmlich geschieden gewesen sei, doch bestrebt sei, dem Beschwerdeführer nach Möglichkeit keine Nachteile mehr entstehen zu lassen. Es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Aussage, weil sie bei ihrer Zeugeneinvernahme sehr eingeschüchtert gewirkt habe, durch eine vorangegangene Absprache beeinflusst gewesen sei. Mit der Aussage vom 8. September 1998 sei es der "Exgattin" des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gelungen, ihre Erstangaben glaubwürdig zu widerlegen. Die Behörde nehme daher als erwiesen an, dass sich der Familienstreit, so wie ihn die Tochter und die "Exgattin" des Beschwerdeführers ursprünglich übereinstimmend geschildert hätten, zugetragen habe. Der Verwertung der diesbezüglichen Angaben der "Exgattin" des Beschwerdeführers sowie seiner Tochter, wonach es zu Tätlichkeiten und zu einer gefährlichen Drohung gekommen sei, stehe auch nicht entgegen, dass die Genannten die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgezogen hätten, weil dies für das Verwaltungsverfahren nicht von Bedeutung sei. Selbst der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte rechtskräftige Freispruch des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 18. Mai 1998 führe in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen nicht zwingend zu einem gegenteiligen Ergebnis. Weiters gehe auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Ehe inzwischen geschieden und die Gefahr weiterer ehelicher Auseinandersetzungen nicht mehr anzunehmen sei, ins Leere. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Emotionen in sich zuspitzenden Situationen nicht zu beherrschen in der Lage sei, sei die Annahme gerechtfertigt, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte im Wesentlichen vor, die Behörde habe die Aussage seiner Tochter völlig unkritisch übernommen. Tatsache sei, dass seine Tochter schon vor dem Vorfall vom 11. Dezember 1997 nur einige Male im Jahr nach Haus gekommen sei und es dabei immer wieder verbale Auseinandersetzungen gegeben habe, weil sie ihm gegenüber unverschämte und völlig unhaltbare Forderungen (sofortige Auszahlung des Erbteiles, sofortige Übergabe der Liegenschaft, usw.) gestellt habe. Diese ständigen Forderungen in Verbindung mit den Vorkommnissen vom 11. Dezember 1997, bei denen sie ihn u. a. einen "Rotzbuben" geheißen habe, hätten dazu geführt, dass er sie des Hauses verwiesen und jeglichen Kontakt mit ihr abgebrochen habe. Im Lichte dieser familiären Kontroversen könne wohl der Aussage seiner Tochter keine besondere Glaubwürdigkeit beigemessen werden. In diesem Zusammenhang seien jedenfalls die späteren Aussagen seiner geschiedenen Ehegattin vom 26. Dezember 1997 aussagekräftiger, zumal bereits ein gewisser zeitlicher Abstand zum Anlassgeschehen eingetreten und emotionale Momente in den Hintergrund getreten seien. Er sei seit Jahrzehnten Jäger und habe sich in Bezug auf den Umgang mit Waffen nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er sei weder einschlägig vorbestraft, noch seien behördlicherseits irgendwelche Gerüchte bekannt, dass er Waffen missbräuchlich verwende oder irgendjemanden mit der Waffe oder auch nur verbal bedroht habe. Die Aussage seiner geschiedenen Ehegattin vom 8. September 1998, bei der sie ausdrücklich auf die Folgen einer falschen Aussage hingewiesen worden sei, beweise, dass die Angaben seiner Tochter nicht nur maßlos überzogen, sondern auch falsch seien. Die von ihm ohnehin zugestandene Tatsache, dass er seiner Tochter am 11. Dezember 1997 eine Ohrfeige versetzt habe und sie aus dem Haus habe drängen wollen, reiche keinesfalls aus, ein Waffenverbot zu verhängen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die ihn belastenden Aussagen seiner Familienmitglieder anzweifle und als unglaubwürdig darstelle, sei von Bedeutung, dass zwei Mitglieder einer gegen die Erweiterung des Schotterabbaues durch den Beschwerdeführer gerichteten Bürgerinitiative am 21. Dezember 1997 am Gendarmerieposten A. angezeigt hätten, es könne angesichts der familiären Situation vorkommen, dass der Beschwerdeführer die Nerven verliere, wenn dann auch noch in den nächsten Tagen oder Wochen bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Schottergrubenerweiterung ein negativer Bescheid komme. Der Beschwerdeführer habe im September 1997 angeblich gesagt, dass er im Falle eines negativen Bescheides wegen seiner Schottergrubenerweiterung einige Leute, die er auf einer "Liste" habe, umbringen werde und dann sich selbst. Wenn auch diese Anzeige, die der Beschwerdeführer als völligen Blödsinn abgetan habe, zu keiner weiteren Strafverfolgung geführt habe, erscheine es doch bezeichnend, dass außerhalb des Familienverbandes des Beschwerdeführers Stehende dem Beschwerdeführer immerhin zutrauten, er könnte gegen sie mit Waffengewalt tätlich werden, und sich sogar veranlasst gesehen hätten, dies der Gendarmerie zu melden und niederschriftlich ihre Bedenken zu Protokoll zu geben. Aus diesem Blickwinkel würden die ursprünglichen Angaben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei gegenüber seiner Ehegattin schon des Öfteren tätlich geworden, doch sehr an Glaubwürdigkeit gewinnen, wenn auch die Ehegattin des Beschwerdeführers in weiterer Folge diese ursprünglichen Angaben immer mehr abgeschwächt habe. Der Beschwerdeführer gebe sogar selbst zu, dass er gegenüber seiner Tochter tätlich geworden sei, wenn auch nur mit Ohrfeigen. Dass es nicht bloß bei Ohrfeigen geblieben sei, ergebe sich aus den von den Gendarmeriebeamten bei ihrem Einschreiten wahrgenommenen Verletzungen der Tochter des Beschwerdeführers. Auch schienen Drohungen mit dem Erschießen dem Beschwerdeführer, entgegen den späteren Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers, doch nicht fremd zu sein. Seine Tochter habe ausdrücklich bestätigt, der Beschwerdeführer habe sie mit dem Erschießen bedroht. Auch ein Mitglied der Bürgerinitiative habe angegeben, andere und sich selbst umzubringen, sei eine Redensart des Beschwerdeführers, die es in den letzten Tagen vermehrt gehört habe. Die Berufungsbehörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Gewalttätigkeit neige und damit gedroht habe, andere zu erschießen. Bei der Unbeherrschtheit, die der Beschwerdeführer beispielsweise beim Vorfall vom 11. Dezember 1997 an den Tag gelegt habe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer werde trotz des Umstandes, dass er sich bisher mit Waffen nichts habe zu Schulden kommen lassen, eines Tages doch derartige Drohungen wahrmachen. Damit aber bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte, wäre er im Besitz von Waffen, durch deren missbräuchliche Verwendung Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 12 Abs. 1 WaffG 1996 lautet:

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0418).

Der Beschwerdeführer bringt ausschließlich vor, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, und führt dazu im Wesentlichen aus, der Berufungsbescheid setze sich erstmalig mit den Angaben der Mitglieder der Bürgerinitiative auseinander, ohne dass ihm im Verwaltungsverfahren die diesbezüglichen Niederschriften zur Stellungnahme übermittelt worden seien oder ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber diesen belastenden Aussagen eingeräumt worden sei. Bei Einhaltung der Vorschriften zur Wahrung des Parteiengehörs hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können, nämlich dazu, dass die Aussagen der Mitglieder der Bürgerinitiative nicht glaubhaft seien. Da die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung vorrangig auf die Aussagen der Bürgerinitiative abgestellt habe, sei es denkbar, dass sie bei Wahrung des Parteiengehörs zu der Ansicht gekommen wäre, er sei nicht unzuverlässig im Sinne der Bestimmungen des Waffengesetzes.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel von Einfluss auf den angefochtenen Bescheid sein konnte. Es obliegt dem Beschwerdeführer, in der Beschwerde darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 610 zitierte hg. Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, was er den behördlichen Ermittlungsergebnissen entgegengesetzt und mit welchen Beweismitteln er sein Vorbringen untermauert hätte. Die bloße Behauptung, die Behörde hätte zu einem anderen Bescheid kommen können, nämlich dazu, dass die Aussagen der Mitglieder der Bürgerinitiative nicht glaubhaft seien, reicht nicht aus. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, die Relevanz des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun.

Im Übrigen stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die familiäre Auseinandersetzung vom 11. Dezember 1997 und nahm als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter gegenüber tätlich geworden sei und sie mit dem Erschießen bedroht habe. Auf Grund des diesbezüglich von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes kann ihr im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 WaffG als erfüllt ansah:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter ausführlicher Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Waffenverbot bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen - auch unter dem Gesichtspunkt eines "einmaligen Gewaltexzesses" - gerechtfertigt sein kann (vgl. auch die Darstellung der diesbezüglichen Judikatur in dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0142, mwN). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich des Weiteren, dass auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen eine konkrete Tatsache darstellt, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl. das zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 WaffG 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0296, sowie auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, und vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0290).

Der Beschwerdeführer hat durch die Drohung, er werde E.K. erschießen, falls sie das Haus nicht verlasse, die missbräuchliche Verwendung von Waffen als Mittel zur Durchsetzung seines Willens in Betracht gezogen. Gemessen am Maßstab, der sich aus den oben genannten Erkenntnissen ergibt, stellt die aus dem Vorfall vom 11. Dezember 1997 von der belangten Behörde abgeleitete Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit der angeführten Drohung somit einen konkreten Umstand dar, der auch im vorliegenden Beschwerdefall die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer von einer Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch machen könnte (vgl. auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0418).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 20. März 2003

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