VwGH 96/20/0296

VwGH96/20/02966.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des Ing. R in Großpetersdorf, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 19. März 1996, Zl. Wa-36/96, betreffend Erlassung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 29. Dezember 1995, mit dem ihm der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend legte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage zunächst dar, sie übernehme die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides und erhebe sie zum Bestandteil ihres Bescheides.

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides war ausgeführt worden, der Beschwerdeführer, dem am 22. April 1994 eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellt worden sei, besitze einen Revolver und eine Pistole. Am 29. Oktober 1994 habe er eine andere Person durch Versetzen von Schlägen und Tritten am Körper verletzt, wofür er mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 20. Jänner 1995 nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden sei. Am

2. (richtig: 25.) Mai 1995 habe er gegen 21.00 Uhr seine Gattin und seinen Sohn in deren körperlicher Sicherheit gefährdet, indem er auf der Fahrt von Oberwart nach Großpetersdorf als Beifahrer in dem von seiner Gattin gelenkten Pkw im Zuge eines Streites plötzlich die Handbremse gezogen habe. Dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten und die Gattin des Beschwerdeführers habe nur mit Mühe einen Unfall verhindern können. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer seine Gattin mit den Worten "Wenn Du mit dem Kleinen zu Deiner Mutter gehst, dann erschieße ich Euch alle" bedroht und dadurch in Todesangst versetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Gattin schon früher wiederholt in alkoholisiertem Zustand mit dem Erschießen bedroht und ihr sogar eine Pistole aus unmittelbarer Nähe an die Brust gehalten. Auf Grund der von der Gendarmerie erstatteten Anzeige habe die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 26. Mai 1995 beim Landesgericht Eisenstadt die Einleitung der Voruntersuchung wegen §§ 89, 105, 106, 107 und 269 StGB sowie § 36 WaffG 1986 beantragt. Mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom selben Tag sei über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 3 lit. a und d StPO verhängt worden. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung sei von ihr in der Folge wieder zurückgezogen worden. Am 29. Mai 1995 sei das Verfahren (ausgenommen wegen § 36 WaffG 1986) gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Für den Beschwerdeführer gelte daher in strafrechtlicher Hinsicht die Unschuldsvermutung. Andererseits sei aber an der inhaltlichen Richtigkeit der Strafanzeige des Gendarmeriepostens Großpetersdorf vom 26. Mai 1995 nicht zu zweifeln, während die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1995 (gegenüber der Gendarmerie) und 10. Oktober 1995 (bei der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart) nicht glaubhaft seien. Die Behörde erster Instanz nehme daher den von der Gendarmerie berichteten Sachverhalt als erwiesen an, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Diesen im angefochtenen Bescheid zum Teil wiederholten Ausführungen aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides fügte die belangte Behörde beweiswürdigend hinzu, auf Grund der Aktenlage habe kein Grund bestanden, an der Glaubwürdigkeit der Gattin des Beschwerdeführers und der einschreitenden Gendarmeriebeamten, die unter anderem sein ungestümes Benehmen und gewaltsames Widersetzen gegen seine Festnahme geschildert hätten, Zweifel zu hegen, zumal diese Personen unter Wahrheitspflicht bzw. Diensteid stünden und mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26. Mai 1995 auch die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 3 lit. a und d StPO über den Beschwerdeführer verhängt worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, daß der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand der gefährlichen Drohung auch tatsächlich verwirklicht habe. In der bei der Behörde erster Instanz am 10. Oktober 1995 mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestritten, doch werde seiner Verantwortung von der belangten Behörde kein Glaube geschenkt, zumal schwerlich davon ausgegangen werden könne, daß die einschreitenden Gendarmeriebeamten und die Gattin des Beschwerdeführers, ohne daß konkrete Anhaltspunkte vorlägen, willkürliche bzw. bewußt falsche Angaben gemacht hätten. Da der Beschwerdeführer diesen klaren, eindeutigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen der genannten Personen nichts konkret Entlastendes entgegenzusetzen vermocht habe und nach Vergleich seiner Angaben mit denjenigen der Gendarmeriebeamten sowie seiner Gattin keine Veranlassung bestanden habe, die Glaubwürdigkeit letzterer auch nur anzuzweifeln, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu werten gewesen, denen die belangte Behörde keinen Glauben zu schenken vermocht habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung treffe es aus näher dargestellten Gründen nicht zu, daß die Grundsätze des Parteiengehörs und der Unmittelbarkeit verletzt worden seien und die Behörde erster Instanz "eine Beweisaufnahme überhaupt unterlassen" habe. Daß das gerichtliche Strafverfahren eingestellt worden sei, habe seine Ursache "einzig und allein" in dem Umstand gehabt, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen gefährlichen Drohung um ein Ermächtigungsdelikt handle und die Ehegattin des Beschwerdeführers die Ermächtigung zur strafgerichtlichen Verfolgung zunächst erteilt, in der Folge aber wieder zurückgezogen habe. Auf Grund des zweifelsfrei feststehenden Sachverhaltes könne wegen des beim Beschwerdeführer vorliegenden Aggressionspotentials nicht ausgeschlossen werden, daß er in ähnlichen Situationen wieder tätlich gegen andere Personen vorgehen würde, weshalb dies einen konkreten Umstand darstelle, der die begründende (gemeint: begründete) Besorgnis erwecken könnte, daß der Beschwerdeführer von einer Waffe in einer an der (gemeint: die) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- und zweckwidrigen Weise Gebrauch machen könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt, die Behörde erster Instanz habe eine Beweiswürdigung unterlassen, und wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Argument, es sei nicht nachvollziehbar, was er den Angaben seiner Ehegattin und der Gendarmeriebeamten über das Vorbringen, er habe die ihm zur Last gelegten Tathandlungen nicht begangen, hinaus noch hätte entgegenhalten sollen. Objektive Beweise in der einen oder der anderen Richtung lägen nicht vor. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, "die Strafverfahren" seien eingestellt worden, was die Annahme rechtfertige, "die Strafbehörde" habe die Beweise - ebenfalls auf Grund der Aktenlage beurteilt - "nicht für überzeugend gehalten". Eine Beweiswürdigung, die diesen Namen verdiene, hätte unter diesen Umständen nicht ausschließlich auf Grund der Aktenlage erfolgen dürfen, sondern "eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers" erfordert. Der fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs erfordere vor allem dann, wenn es um die Beweiswürdigung gehe, die persönliche Anhörung des Betroffenen. Die Beurteilung der Voraussetzungen des Waffenverbotes erfordere die Erhebung konkreter Umstände, wobei die Mitwirkung des Beschwerdeführers darin bestanden haben würde, daß auf Grund der Beurteilung seiner Persönlichkeit und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks das Vorliegen konkreter Umstände im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 hätte beurteilt werden können. Diese Möglichkeit hätten die Behörden beider Instanzen dem Beschwerdeführer dadurch genommen, daß sie "allein auf Grund der Aktenlage" entgegen der Unschuldsvermutung seine aktenmäßigen Angaben für unglaubwürdig angesehen hätten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf die Inhalte der Anzeige vom 26. Mai 1995 wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Beweiswürdigung - mit Rücksicht vor allem auf die Beschreibung seines Verhaltens noch nach dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten in der von diesen erstatteten Anzeige - durchaus lebensnah erscheint und der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach dem im Rahmen des § 41 Abs. 1 VwGG anzuwendenden Maßstab (vgl. dazu im einzelnen Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 548 ff) jedenfalls standhält. Selbst ein rechtskräftiger Freispruch wegen nach Ansicht des Strafgerichtes erwiesener Unschuld würde in bezug auf den Wahrheitsgehalt der Anzeige vom 26. Mai 1995 nicht zwingend zu einem gegenteiligen Ergebnis führen, wobei gegenüber den diesbezüglichen und im Gegensatz zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid wohl mißverständlichen Formulierungen der belangten Behörde nur klarzustellen ist, daß es auf die strafrechtliche Subsumierbarkeit des angezeigten Verhaltens ("Tatbestand der gefährlichen Drohung") für die Verhängung des Waffenverbotes nicht ankommt. Der Beschwerdeführer geht aber auch mit Stillschweigen darüber hinweg, daß er bei seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz am 10. Oktober 1995 selbst angegeben hatte, die von ihm immer bestrittene gefährliche Drohung gegen seine Ehegattin (gemeint: die Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. das Strafverfahren) sei "von ihr zurückgezogen und somit vom Landesgericht Eisenstadt gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt" worden. Die nunmehr ohne Auseinandersetzung mit den hierauf bezugnehmenden Begründungselementen des angefochtenen Bescheides erhobene Behauptung, die Strafbehörde hätte die Beweise nicht für überzeugend gehalten, zeigt auch deshalb keinen Fehler in der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf. Was die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde wiederholt vorgetragene Kritik am behaupteten Unterbleiben einer "persönlichen Anhörung" des Beschwerdeführers betrifft, so geht sie schon wegen der am 10. Oktober 1995 vor der Behörde erster Instanz mit ihm aufgenommenen Niederschrift ins Leere.

Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so kann aber auch der Rüge des Beschwerdeführers, es seien keine "konkreten Umstände" erhoben worden und es fehle an einer "Beurteilung seiner Persönlichkeit", nicht gefolgt werden. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und das festgestellte Verhalten gegenüber seiner Ehegattin und den am 25. Mai 1995 einschreitenden Gendarmeriebeamten sind konkrete Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1986, die auch ein durchaus plastisches Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vermitteln und das gegen ihn verhängte Waffenverbot wegen des zutage getretenen Aggressionspotentials, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Recht gestützt hat, in jeder Beziehung rechtfertigen.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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