Normen
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass ein bis 20. Juli 2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20. Juli 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 38 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 20. Juli 2005 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. (Bei der Wiedergabe des Endzeitpunktes in der Präambel des angefochtenen Bescheides mit "18.07.2005" handelt es sich - wie sich auch aus der Nennung des richtigen Zeitpunktes in der Begründung ergibt - um eine offenbare Unrichtigkeit.)
Mit Bescheid vom 28. August 2000 hat die Sicherheitsdirektion Salzburg (die belangte Behörde) die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung abgewiesen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bereits seit seiner Jugend in Österreich laufend mit den Gesetzen in Konflikt geraten sei. So sei er seit 1994 bis dato 21 mal rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden, obwohl er zweimal, nämlich am 1. August 1994 und am 15. Oktober 1996, schriftlich darüber belehrt worden sei, dass er im Fall neuerlicher schwerwiegender Übertretungen mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer neben den Verwaltungsübertretungen auch in gravierender Weise gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, was ihm insgesamt fünf rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen eingebracht habe. Dabei falle besonders erschwerend ins Gewicht, dass sämtlichen Verurteilungen strafbare Handlungen gegen das selbe Rechtsgut - nämlich gegen Leib und Leben - zu Grunde lägen und sich seine Aggression und Gewaltbereitschaft in drei Fällen gegen Frauen gerichtet habe.
Im Einzelnen sei er am 1. Juli 1997 vom Bezirksgericht Bad Hofgastein wegen Teilnahme an einem Raufhandel nach § 91 Abs. 2 StGB, am 17. Juli 1997 vom Landesgericht Salzburg wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zum Nachteil seiner damaligen Freundin Waltraud Gruber, am 20. April 1998 vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau neuerlich wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Waltraud Gruber, am 22. Juni 1999 vom Bezirksgericht Werfen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zuletzt am 9. August 1999 vom Landesgericht Leoben wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung nach den §§ 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zum Nachteil einer namentlich angeführten Frau verurteilt worden.
Da es sich bei sämtlichen vom Beschwerdeführer gesetzten gerichtlich strafbaren Handlungen um "einschlägige" Taten gegen Leib und Leben handle, sei das Vorliegen einer schädlichen Neigung eindeutig zu bejahen.
Somit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG zweifelsfrei verwirklicht. Im Hinblick auf die Art der Tathandlungen und Tatobjekte sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alle fünf Straftaten innerhalb eines Zeitraumes von nur eineinhalb Jahren - nämlich zwischen März 1997 und September 1998 - begangen habe und sich davon auch nicht von vorangegangenen Verurteilungen abschrecken habe lassen, sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, weil bei ihm offenbar eine hohe Gewaltbereitschaft, verbunden mit einer geringen Hemmschwelle vorliege und daher zu befürchten sei, dass auch in Zukunft Konflikte - insbesondere auch in einer künftigen partnerschaftlichen Beziehung - wieder mit Gewalt ausgetragen werden könnten.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich seit seiner letzten Straftat im September 1998 nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen, vermöge die belangte Behörde nicht von einer gegenteiligen Annahme zu überzeugen. Ein knapp zweijähriges Wohlverhalten lasse bei Zugrundelegung des bisherigen Gesamtfehlverhaltens für den Beschwerdeführer noch keine gesicherte Zukunftsprognose zu.
Die Interessenabwägung nach § 37 FrG falle ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Er sei im September 1990 als Zwölfjähriger nach Österreich gekommen und habe hier ab dem Schuljahr 1991/92 die Schule besucht. Seine Eltern und einige seiner Verwandten lebten ebenfalls in Österreich. Auch sie seien beruflich gut integriert. Seit 14. August 1998 sei er mit der österreichischen Staatsbürgerin Waltraud Poyraz, geborene Gruber, verheiratet. Wie der Aktenlage aber zu entnehmen sei, bestehe diese Ehe nur mehr auf dem Papier. Seine Gattin habe am 30. März 2000 im Zug des Ermittlungsverfahrens angegeben, dass sie nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben wolle, weil ihr dieser zu viele Probleme bereitet habe. Der Beschwerdeführer wohne nun wieder bei seinen Eltern. Insgesamt sei jedoch von einem hohen Integrationsgrad des Beschwerdeführers auszugehen.
Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass auf Grund der dargelegten schwerwiegenden Gesetzesübertretungen das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Weiterverbleib in Österreich bei weitem überwiege und die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Auch die Bestimmung des § 38 FrG komme dem Beschwerdeführer nicht zu Gute. Er sei vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht zehn Jahre in Österreich niedergelassen gewesen und es hätte ihm daher auch die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können. Da er erst im Alter von zwölf Jahren nach Österreich gekommen sei, sei er auch nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.
Die bis 20. Juli 2005 befristete Aufenthaltsverbotsdauer sei angemessen und auch notwendig, um eine gesicherte Prognose für eine allfällige neuerliche Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich treffen zu können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid "dergestalt abzuändern, dass ein bis 20.7.2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen wird".
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes. Im vorliegenden Fall findet daher auf den Beschwerdeführer, der unstrittig Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen ist, die Bestimmung des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG Anwendung, derzufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
Der Umstand, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot auf § 36 FrG und nicht auf § 48 Abs. 1 leg. cit. gestützt hat, bewirkt jedoch keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung ist, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 98/18/0278).
2. Auf Grund der unstrittig feststehenden fünf rechtskräftigen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen ist der - wie dargestellt als Orientierungsmaßstab heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Verurteilung vom 1. Juli 1997 durch das Bezirksgericht Bad Hofgastein vorbringt, er habe geglaubt, dass mit der Bezahlung der Geldstrafe "die Sache als erledigt" gelte, und habe daher keinen Einspruch gemacht; bei Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens wäre jedoch "sicherlich" ein Freispruch erfolgt, ist ihm - abgesehen davon, dass es sich bei diesem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) - die Rechtskraft der Verurteilung entgegen zu halten.
3. Den Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Akteninhalt folgende Straftaten zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war am 16. Februar 1997 in eine Rauferei in einem Lokal verwickelt. Weiters hat er seine damalige Freundin Waltraud Gruber am 28. März 1997 in ihrer Wohnung am Hals erfasst und gewürgt und sie dadurch am Körper verletzt. Am 8. Februar 1998 hat er Waltraud Gruber durch Versetzen eines Stoßes gegen die Schulter aus dem fahrenden Auto gestoßen, wodurch diese Verletzungen erlitten hat. Er hat sich nicht weiter um die verletzt liegen Gebliebene gekümmert. Am 27. April 1998 hat er eine Person durch einen Schlag ins Gesicht verletzt. Schließlich hat er am 29. September 1998 eine Frau durch Würgen am Körper verletzt und diese gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die wiederholte Äußerung, dass er sie töten und erschießen werde. Am 6. Oktober 1998 hat er dieselbe Frau durch die Äußerung, dass er sie töten werde, wobei er zur Bekräftigung dieser Drohung mit seinem Daumen vor seinem Hals von links nach rechts gefahren ist, gefährlich bedroht.
Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Verurteilungen von weiteren einschlägigen Straftaten abhalten hat lassen, hat die belangte Behörde zutreffend auf eine hohe Gewaltbereitschaft verbunden mit einer geringen Hemmschwelle geschlossen, weshalb ihre Ansicht, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Konflikte - insbesondere in einer künftigen partnerschaftlichen Beziehung - wieder mit Gewalt austragen werde, unbedenklich ist.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit 1994 unbestritten 21 mal wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Nach dem Akteninhalt handelt es sich dabei insbesondere um Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes, wobei der Beschwerdeführer u.a. mehrmals ein Mofa ohne die entsprechende Lenkerberechtigung gelenkt hat.
Auf Grund der von diesem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ausgehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen ist die Ansicht der belangten Behörde, die in (§ 48 Abs. 1 iVm) § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, unbedenklich.
4.1. Zur Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich nun seit eineinhalb Jahren wohlverhalten habe und weitere Gesetzesübertretungen nicht zu erwarten seien. Weiters sei er nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich beruflich wie auch privat hochgradig integriert. Er sei als Fernfahrer beschäftigt und übe den Beruf zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers aus. Schließlich sei die Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin Waltraud Poyraz, geborene Gruber, nur mehr auf dem Papier bestehe, unrichtig, weil es zu einer Versöhnung gekommen sei und die Ehegattin dem Beschwerdeführer verziehen habe. Es habe zwar viele Streitigkeiten gegeben, doch habe die Ehegattin zugegeben, ihren Ehemann provoziert zu haben, so dass auch sie ein erhebliches Verschulden träfe. Seit der Verehelichung habe sich die Beziehung wesentlich verbessert. Dazu legt der Beschwerdeführer eine Erklärung seiner Ehegattin vor, wonach seit April 2000 wieder ein "intaktes Eheleben" bestehe. Durch die letzte Verurteilung sei bei ihm ein erheblicher Sinneswandel eingetreten. Er sei nie wieder handgreiflich geworden.
4.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG sind zu Gunsten des Beschwerdeführers sein etwa zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, seine gute berufliche Integration und die Tatsache, dass auch die Eltern und andere Verwandte in Österreich leben, zu berücksichtigen. Die daraus ableitbare Integration wird in ihrer sozialen Komponente durch die besagten Straftaten und die zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert. Seit 14. August 1998 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin Waltraud Poyraz, geborene Gruber, verheiratet. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vom 24. Juli 2000 lediglich ausgeführt, "bemüht" zu sein, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehegattin wieder aufzunehmen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Nichtvorliegen eines gemeinsamen Ehelebens ausgegangen. Beim Vorbringen, es bestehe bereits seit April 2000 ein "intaktes Eheleben" gemäß der vorgelegten Erklärung der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 25. September 2000 handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Dennoch kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ein sehr beachtliches Gewicht zu.
Diesen persönlichen Interessen steht die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Bei den von ihm begangenen zahlreichen Straftaten hat der Beschwerdeführer jeweils Gewalt gegen Personen eingesetzt. Er hat sich auch durch einschlägige Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abhalten lassen. Insbesondere im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität kann die Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Schutz der Rechte anderer, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf den Gebieten des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in der Türkei keine nahen Angehörigen mehr habe, dort völlig auf sich allein gestellt wäre und ihn auch seine Ehegattin nicht in die Türkei begleiten würde, weil sie keinerlei türkische Sprachkenntnisse habe und ihr die türkische Kultur und Lebensweise völlig fremd sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehenden Beschränkungen des Privat- und Familienlebens im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden müssen und durch § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 98/18/0391).
5. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0249), ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Dauer von etwa fünf Jahren (bis 20. Juli 2005) angemessen und notwendig sei, um eine positive Prognose für eine allfällige neuerliche Niederlassung im Bundesgebiet treffen zu können, begegnet im Hinblick auf das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor dem Ende dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
6. Die Beschwerde erweist sich daher im Umfang ihres Hauptbegehrens als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Das in der Beschwerde gestellte, auf eine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielende Eventualbegehren, "den angefochtenen Beschied dergestalt abzuändern, dass ein bis 20.7.2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen wird", ist einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, weil dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Bescheidbeschwerde lediglich die Stellung eines Kassationsgerichts zukommt. Im Umfang dieses Begehrens war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0194).
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 6. November 2001
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