VwGH 98/18/0194

VwGH98/18/019424.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 15. Dezember 1972 geborenen O S, vertreten durch Dr. Carlo Foradori, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. April 1998, Zl. III 117/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

1. zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §43;
StGB §43a;
VwRallg;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §43;
StGB §43a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes "deutlich unter sieben Jahre" herabzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 28. April 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. Februar 1998 wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren, gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils in der Begehungsform der Beitragstäterschaft, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 erster Satz 1. und 2. Fall, zweiter Satz 1. und 2. Fall, 15, 12 dritte Alternative StGB mit einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und mit einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen belegt worden, weil er

I.

im Herbst 1997 sich mit anderen namentlich angeführten Mittätern in 6330 Kufstein mit dem Vorsatz verbunden habe, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Diebstähle ausgeführt werden,

II.

anderen fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle zumindest teilweise als Mitglieder einer Bande und zumindest teilweise in der Absicht begangen haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Diebstählen (durch Einbruch) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar der Beschwerdeführer

1. am 8./9. September 1997 in 5710 Kaprun einem Verfügungsberechtigten namentlich genannter Unternehmen Bargeld in Höhe von S 21.860,-- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen (sechs Spielautomaten),

2. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern Anfang Oktober 1997 in 6352 Ellmau einem Verfügungsberechtigten eines näher bezeichneten Unternehmens in einer Diskothek Bargeld in Höhe von ca. S 15.000,-- durch Aufbrechen von Behältnissen (zwei Flipperautomaten, ein Billardspieltisch und zwei TV-Gigant-Automaten),

3. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern am 11./12. Oktober 1997 in 6380 St. Johann in Tirol einem namentlich genannten Geschädigten eine Kellnergeldtasche mit Bargeld in Höhe von ca. S 7.000,--, vier Stangen Zigaretten im Wert von ca. S 1.600,-- sowie weiteres Bargeld in Höhe von ca. S 750,-- durch Eindringen in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel,

4. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern am 11./12. Oktober 1997 in 6314 Niederau einem namentlich genannten Geschädigten Bargeld in Höhe von ca. S 1.700,-- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses (Schublade),

5. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern am 15./16. Oktober 1997 in 5600 St. Johann im Pongau einem Verfügungsberechtigten eines näher genannten Unternehmens bzw. einem namentlich genannten Geschädigten Bargeld in Höhe von ca. S 10.000,--, eine Stablampe im Wert von ca. S 200,-- und ein GSM-Handy der Marke N. im Wert von ca. S 4.000,-- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen (Schubladen), wobei die Mittäter als Aufpasser fungierten,

6. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern am 16. Oktober 1997 in 5710 Kaprun Verfügungsberechtigten näher bezeichneter Unternehmen durch Einbruch in ein Gebäude Bargeld in Höhe von ca. S 22.000,-- durch Aufbrechen von Behältnissen (fünf Spielautomaten), zu erbeutendes Bargeld unerhobener Höhe durch Aufbrechen eines Zigarettenautomaten (Versuch), wobei die Mittäter als Aufpasser fungierten,

7. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern am 19./20. Oktober 1997 in 6300 Wörgl einer namentlich genannten Geschädigten zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude, wobei der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter als Aufpasser fungierten (Versuch),

8. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern am 21./22. Oktober 1997 in 6314 Wildschönau-Niederau einem namentlich genannten Geschädigten zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude, wobei der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter als Aufpasser fungierten (Versuch),

9. gemeinsam mit namentlich angeführten Mittätern am 21./22. Oktober 1997 in 6322 Kirchbichl einem Verfügungsberechtigten eines näher bezeichneten Restaurants eine Kellnergeldtasche mit Bargeld in Höhe von ca. S 10.000,--, vier Stangen Zigaretten und 50 Schachteln Zigaretten, einen Tresor mit Bargeld in Höhe von ca. S 3.000,--, Bargeld in Höhe von ca. DM 2.500,--, sohin ca. S 16.100,--, und eine Damenuhr im Wert von ca. S 17.000,-- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen (3 Spielautomaten),

10. am 22./23. Oktober 1997 in 6370 Kitzbühel einem namentlich genannten Geschädigten Bargeld in Höhe von ca. S 3.500,-

- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses (Dartautomat),

11. am 29./30. Oktober 1997 in 6380 St. Johann in Tirol einem Verfügungsberechtigten eines näher bezeichneten Unternehmens zu erbeutende Wertgegenstände unerhobenen Wertes durch Einbruch in ein Gebäude (Versuch), und

12. am 29./30. Oktober 1997 in 6372 Oberndorf namentlich genannten Geschädigten Bargeld in Höhe von ca. S 13.000,-- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen (drei Spielautomaten).

Das dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Februar 1998 zu Grunde liegende Gesamtfehlverhalten zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. Februar 1998 (u.a.) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Grund des § 37 Abs. 1 FrG aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten eindrucksvoll manifestierende Neigung seiner Person, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache das Aufenthaltsverbot zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer (z.B. auf Vermögen) dringend geboten im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer (vgl. den erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1990, sein erlaubtes Arbeiten als Hilfsarbeiter seit 1991 bei verschiedenen Arbeitgebern und seine dementsprechende gute Integration und intensive private Bindung sowie seine Desintegration in der Türkei); der Beschwerdeführer habe eine intensive familiäre Bindung zu seinen Eltern, die 1990 ins Bundesgebiet gekommen und hier gut integriert seien und mit denen er (jetzt wieder) in Kufstein in einem gemeinsamen Haushalt lebe; das Gewicht seiner privat/familiären Interessen werde durch seine Volljährigkeit, durch den Umstand, dass er ledig sei und keine Kinder habe und durch seine schweren Straftaten, die die soziale Komponente der Integration erheblich beeinträchtigten, verringert; sie wögen im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und die daraus hervorleuchtende Gefährlichkeit seiner Person für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aber höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Schutz der Rechte anderer, z.B. auf Vermögen, habe einen großen öffentlichen Stellenwert, "großes öffentliches Gewicht".

Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß § 38 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von sieben Jahren von Nöten sei.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf die Ausführungen dieses Bescheides verwiesen. Allfällige erstinstanzliche Verfahrensmängel seien durch die Berufungsmöglichkeit, von der der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, und den angefochtenen Bescheid saniert.

Den Milderungsgründen laut dem Urteil vom 12. Februar 1998 (umfassendes und reumütiges Geständnis, Unbescholtenheit, teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien) stünden die Erschwerungsgründe gegenüber (die mehrfache Qualifikation des schweren, gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch, die große Beute, der bei den Einbruchsdiebstählen verursachte große Sachschaden, das professionelle Vorgehen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen). "Die Karriere eines jeden Rechtsbrechens beginnt einmal".

Es sei eine Erfahrungstatsache, dass Fremde angesichts konkret drohender fremdenpolizeilicher Maßnahmen der Fremdenpolizeibehörde gegenüber kundtun, dass sie hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit sein würden (dass sie sich - wie der Beschwerdeführer - zur Schadenwiedergutmachung verpflichtet und auch bereits Zahlungen an die Betroffenen geleistet hätten, dass ihnen die Strafe eine Lehre wäre, dass sie den Kontakt zu den Mittätern inzwischen abgebrochen hätten und dergleichen); die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sei jedoch noch viel zu kurz (um ihm jetzt schon eine dauerhafte Änderung seiner Einstellung zur Rechtsordnung attestieren zu können) und das Risiko seiner "Dabelassung" im Bundesgebiet auf Kosten der Rechte anderer (z.B. auf Vermögen) sei viel zu groß. In "finanzielle Schwierigkeiten" und/oder an "falsche Freunde" könne der Beschwerdeführer auch in Zukunft jederzeit wieder geraten, auch wenn er jetzt sein teures Leasingfahrzeug nicht mehr habe und ab 15. Mai 1998 wieder als Küchenhilfe in einem Hotel arbeiten könne bzw. seine finanziellen Verhältnisse (mittlerweile) geregelt seien. Davon, dass das Aufenthaltsverbot ein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei, gehe die belangte Behörde ohnehin aus. Dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen seiner drohenden Abschiebung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und auch sein Vater nervlich "am Ende" sei, sei ausschließlich der Beschwerdeführer durch sein schweres, in Rede stehendes Gesamtfehlverhalten im Gastland verantwortlich. Sein "naiver, wenn nicht gar kindlicher Charakter" mache den Beschwerdeführer nicht gerade weniger gefährlich für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. In Bezug auf das Rechtsinstitut "Aufenthaltsverbot" gebe es gesetzlich kein "gelinderes Mittel". Das Rechtsinstitut des gelinderen Mittels gemäß § 66 FrG, das der Beschwerdeführer anspreche, beziehe sich auf die Schubhaft, die jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens "Aufenthaltsverbot" sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "als rechtswidrig" aufzuheben, in eventu das verhängte Aufenthaltsverbot "deutlich unter 7 Jahre herabzusetzen".

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte bei "richtiger Gewichtung der Abschiebungsgründe" zum Ergebnis kommen müssen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht die Befürchtung rechtfertige, er werde in Österreich wieder Straftaten gegen fremdes Vermögen begehen. Zu den Straftaten sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Verurteilung noch nie straffällig geworden sei. Er habe ein umfassendes, reumütiges Geständnis abgelegt, zur Aufklärung der Taten beigetragen, sich zur Schadenwiedergutmachung verpflichtet und bereits erhebliche Zahlungen an die Betroffenen geleistet. Der Strafrichter habe ihm unmissverständlich deutlich gemacht, dass er bei nochmaliger Straffälligkeit mit einer unbedingten Haftstrafe und "wiederholter Abschiebung in seine Heimat" zu rechnen habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht mehr straffällig werden würde. Der Beschwerdeführer sei leider in ein "negatives soziales Umfeld" (falsche Freunde) geraten und habe aus finanziellen Gründen bei diversen Straftaten mitgewirkt. Die finanziellen Verhältnisse seien mittlerweile geregelt und bestehe keine Gefahr mehr, dass der Beschwerdeführer aus Geldmangel wieder straffällig werde.

2.2. Demgegenüber ist der Auffassung der belangten Behörde beizupflichten, dass das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers (oben I.1.) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet erscheinen lasse, weshalb die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, liegen doch dem Beschwerdeführer - neben dem Vergehen der Bandenbildung - in den Monaten September und Oktober 1997 insgesamt zehn Einbruchsdiebstähle, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist, zur Last. Diese zahlreichen Angriffe gegen fremden Vermögen lassen die besagte Annahme im Licht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer, somit zur Erreichung von anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG), als gerechtfertigt erscheinen. Dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer seien zahlreiche bei der Strafbemessung zu berücksichtigende Milderungsgründe zugute zu halten gewesen, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hatte (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1999, Zl. 98/18/0344, und vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226, jeweils mwN). An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei deutlich gemacht worden, dass er bei nochmaliger Straffälligkeit mit einer unbedingten Haftstrafe zu rechnen habe und ihm die mittlerweile erfolgte Abschiebung auf unmissverständliche Weise vor Augen geführt habe, dass er bei der Begehung von Straftaten in Österreich mit der unverzüglichen Abschiebung zu rechnen habe, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht mehr straffällig werde, nichts zu ändern, ist doch der seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum noch zu kurz, als dass der Beschwerdeführer einen Wegfall oder doch eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr hinsichtlich der Begehung weiterer strafbarer Handlungen hätte unter Beweis stellen können. Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf das Vorbringen, die finanziellen Verhältnisse seinen nunmehr geregelt und es werde der Beschwerdeführer nicht mehr aus Geldmangel straffällig werden.

3.1. Die Beschwerde führt weiters ins Treffen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1990 als Minderjähriger mit seiner gesamten Familie nach Österreich gezogen. Er lebe und arbeite hier seither ohne Unterbrechung und sei voll gesellschaftlich integriert. Er verfüge in der Türkei über keine nahen Verwandten mehr. Durch die verhängte Maßnahme sei eine intakte, seit Jahren in Österreich lebende Familie unwiederbringlich - eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ablauf des siebenjährigen Aufenthaltsverbotes sei "wohl so gut wie ausgeschlossen" - auseinander gerissen worden, und es wiege dieser Umstand in Anbetracht des bekanntermaßen sehr großen Zusammengehörigkeitsgefühls türkischer Familien besonders schwer. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer auf Grund seines "keinesfalls bösartigen, aber doch naiven, wenn nicht gar kindlichen" Charakters mangels familiärer Unterstützung in der Türkei kaum Aussichten auf eine halbwegs vernünftige Lebensführung.

3.2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers, seine Berufstätigkeit sowie den inländischen Aufenthalt seiner Eltern, mit denen er (jetzt wieder) im gemeinsamen Haushalt lebe, berücksichtigt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes, welche Maßnahme auch unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers höchstens gleich schwer wögen wie die gegenläufigen öffentlichen Interessen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner beschriebenen Charaktereigenschaften mangels familiärer Unterstützung in der Türkei kaum Aussichten auf eine halbwegs vernünftige Lebensführung habe, ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - unstrittig - bis zu seinem 18. Lebensjahr in der Türkei gelebt, und hat ihn auch die Anwesenheit seiner Eltern im Bundesgebiet nicht darin gehindert, "in ein negatives soziales Umfeld (falsche Freunde)" zu geraten und aus finanziellen Gründen bei diversen Straftaten mitzuwirken.

4. Der Beschwerdeeinwand, "gelindere Mittel" im Sinn des § 66 FrG - wie z.B. ein an den Beschwerdeführer gerichteter Auftrag, sich regelmäßig bei der Behörde zu melden - würden durchaus ausreichen, um den angestrebten Zweck zu erfüllen, ist vom Ansatz her verfehlt, weil das Rechtsinstitut des gelinderen Mittels nur bei der Verhängung der Schubhaft, nicht aber im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehen ist.

5. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten oder der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Die Beschwerde erweist sich daher im Umfang ihres Hauptbegehrens als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Das in der Beschwerde gestellte, auf eine inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides abzielende Eventualbegehren, die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes "deutlich unter 7 Jahre herabzusetzen", ist einer meritorischen Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich, weil ihm im Rahmen einer Bescheidbeschwerde lediglich die Stellung eines Kassationsgerichts zukommt. Im Umfang dieses Begehrens war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0066).

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

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