VwGH 2000/18/0108

VwGH2000/18/010811.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde 1. der LS in Attnang-Puchheim, geboren am 19. Juli 1956, 2. der AS, geboren am 16. Oktober 1982, und 3. des AS, geboren am 30. März 1976, alle vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzerstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. März 2000, Zlen. St 56, 57, 58/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

II. Im Umfang der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

III. Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,--, der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. März 2000 wurden die Beschwerdeführer, kroatische Staatsangehörige, gemäß den §§ 31, 33 (Abs. 1) und 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (die erstinstanzliche Behörde) habe folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Erstbeschwerdeführerin habe am 21. April 1994 nach sichtvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet einen ordentlichen Wohnsitz begründet und bei der österreichischen Botschaft Zagreb den Erstantrag vom 1. Juni 1994 (dort am 3. Juni 1994 eingelangt), ihr und der Zweitbeschwerdeführerin eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG zu erteilen, gestellt. Sie wolle bei ihrem seit 25. Oktober 1991 in Österreich niedergelassenen Ehegatten bleiben. Der Drittbeschwerdeführer habe bereits am 28. April 1993 nach sichtvermerksfreier Einreise in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründet und am 13. Juli 1993 ebenfalls über die österreichische Botschaft Zagreb einen Erstantrag nach dem AufG eingebracht. Diese Erstanträge seien mit Bescheiden vom 13. Dezember 1994 und im Instanzenzug mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995 abgewiesen worden. Laut Meldezettel sei die Erstbeschwerdeführerin mit 18. April 1996 nach Kroatien zurückgekehrt. Tatsächlich hielten sie und ihre Kinder sich nach wie vor unberechtigt im Bundesgebiet auf. Gegen den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der übrigen Beschwerdeführer, der sich ebenfalls in Österreich aufhalte, sei ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anhängig. Mit Schriftsatz vom 9. April 1999 habe die Erstbeschwerdeführerin Kopien von Reisepässen vorgelegt. Aus den darin befindlichen Grenzkontrollstempelabdrücken sei ersichtlich, dass sie zuletzt am 30. August 1998 bzw. am 20. Oktober 1998 über den Grenzübergang Mureck bzw. Spielfeld in das Bundesgebiet eingereist sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit 1995 (Abschluss des Aufenthaltsverfahrens mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995) insofern rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, als ihr ab diesem Zeitpunkt weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein Aufenthaltsrecht entsprechend den Bestimmungen des Asylgesetzes bzw. einer anderen gesetzlichen Norm, insbesondere der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovaren geregelt worden sei, zukomme. Auch sei der erstinstanzlichen Behörde darin beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin keineswegs nur jeweils kurzfristig ausgereist sei. Aus den in ihren Reisepässen angebrachten Grenzkontrollstempeln ergebe sich eindeutig, dass sie sich seit ihrer Einreise großteils in Österreich aufgehalten habe, wobei die letzte Einreise (nach den Grenzkontrollstempeln), wie bereits erwähnt, im August bzw. Oktober 1998 stattgefunden habe. Der Hinweis darauf, dass nur in seltenen Fällen ein Grenzkontrollstempelabdruck angebracht worden wäre, sei insofern zu relativieren, als es für die Grenzkontrollorgane eine Stempelverpflichtung bei Einreise Drittstaatsangehöriger gebe und davon ausgegangen werden könne, dass sie in jedem Fall ihrer Einreise einen Grenzkontrollstempelabdruck in ihren Reisepass bekommen habe.

In Bezug auf die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, wonach es sich mangels gesetzlicher Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin um eine "Fehlzustellung" gehandelt hätte, werde auf ihr Schreiben vom 1. April 1999 verwiesen, worin sie sich auf die gesetzliche Vertretung ihrer Kinder berufen habe.

Durch die Ausweisung werde in das Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen, weil sich ihr Ehegatte im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Eingriff sei jedoch insofern zu relativieren, als gegen ihren Ehegatten bereits ein Aufenthaltsverbotsverfahren anhängig sei. Sie habe sich zu einem überwiegenden Teil im Bundesgebiet illegal aufgehalten, weshalb von einer Integration nicht ausgegangen werden könne. Sie halte sich seit 1995, also seit ca. fünf Jahren, illegal hier auf. Schon ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass die Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei.

Diese werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde sich unerlaubt nach Österreich begäben oder nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Vor diesem Hintergrund habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Nach § 37 Abs. 1 leg. cit. ist, würde durch diese Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

2. Zutreffend macht die Beschwerde geltend, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ausreichend zu begründen (vgl. dazu § 58 Abs. 2 und § 60 iVm § 67 AVG). So finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen der belangten Behörde dazu, aus welchen Gründen sie die in den vorzitierten Gesetzesbestimmungen genannten Tatbestandsvoraussetzungen, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und auf diese Beschwerdeführer, als verwirklicht angesehen hat.

3. In diesem Umfang kann der angefochtene Bescheid daher nicht auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüft werden, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

B. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin:

1. Die Beschwerde, die den Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin mit Attnang-Puchheim angibt, bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Erstantrag der Erstbeschwerdeführerin nach dem AufG vom 1. Juni 1994 mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1994 und im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1995 abgewiesen wurde, ihr bisher weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und sie sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht habe, keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass die Erstbeschwerdeführerin, wie auch ihre Kinder, in Österreich intensive familiäre Beziehungen hätten, weil im Bundesgebiet ihr seit 25. Oktober 1991 niedergelassener Ehegatte, der Vater ihrer Kinder, aufhältig sei, der seit sieben Jahren hier einer untadeligen Beschäftigung nachgehe. Sie halte sich seit 21. April 1994 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf, wobei sie immer wieder rechtzeitig (im Sinn des AufG) in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Da die belangte Behörde auf ihre persönlichen Bindungen nur sehr oberflächlich eingegangen sei, habe diese ihren Bescheid mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet. Ferner sei es "als durchaus offen zu beurteilen, ob sich die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich wiederholt zu lange im Bundesgebiet aufgehalten hat", und stellten die von der belangten Behörde herangezogenen Passeintragungen nur ein unzureichendes Beweisergebnis dar. Die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund ihrer familiären Bindungen nicht gerechtfertigt.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergibt sich aus den in den vorgelegten Reisepässen angebrachten Grenzkontrollstempelabdrücken, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit dem Jahr 1994 großteils in Österreich aufgehalten hat und ihre letzten beiden Einreisen in das Bundesgebiet am 30. August 1998 und 20. Oktober 1998 erfolgt sind. Mit dem gegen diese Feststellungen gerichteten Vorbringen, es sei "als durchaus offen zu beurteilen, ob sich die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich wiederholt zu lange im Bundesgebiet aufgehalten hat", legt die Beschwerde nicht dar, zu welchen Zeiten jene nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und inwieweit die Feststellungen der belangten Behörde unrichtig seien. Die sich auf die in den vorgelegten Reisepässen enthaltenen Grenzkontrollvermerke gründende Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Auf dem Boden der weiteren Feststellungen der belangten Behörde, dass der Erstantrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG abgewiesen und ihr bisher kein Einreise- oder Aufenthaltstitel erteilt wurde (vgl. II.B.1.) - wobei sich die Beschwerde auch nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde wendet, dass die Erstbeschwerdeführerin am 21. April 1994 im Bundesgebiet einen ordentlichen Wohnsitz begründet habe - , ist davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls seit 20. Oktober 1998 ununterbrochen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 4. April 2000) und davor (seit dem Jahr 1994) großteils in Österreich aufgehalten hat und ihr Aufenthalt unrechtmäßig gewesen ist.

Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Zeiten des bisherigen Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin in Österreich und ihrer familiären Bindungen (vgl. I.1.) zutreffend einen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Dem steht jedoch gegenüber, dass sie sich jedenfalls seit dem 20. Oktober 1998 ununterbrochen und davor seit Begründung ihres ordentlichen Wohnsitzes in Österreich am 21. April 1994 jeweils über längere Zeiträume unrechtmäßig hier aufgehalten hat. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0178, mwN) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse hat die Erstbeschwerdeführerin durch den besagten unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder als Alleinerhalter der Familie für ihren Unterhalt sorge, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht zu erkennen ist, inwieweit er gehindert wäre, von Österreich Unterhaltsleistungen für seine im Ausland befindliche Ehegattin und, sollten deren Kinder sie bei ihrer Ausreise begleiten, für diese zu erbringen. Im Übrigen kann ein (wenn auch eingeschränkter) Kontakt zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen dadurch aufrechterhalten werden, dass sie von ihnen im Ausland besucht wird. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass ihr Anwesen in ihrer Heimat vollkommen zerstört und nicht mehr bewohnbar sei und sie dort keine Existenzgrundlage habe, ist zu erwidern, dass mit einer Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder er (allenfalls) abgeschoben werde. Abgesehen davon könnten selbst bei einer Ausreise der Erstbeschwerdeführerin nach Kroatien Geldunterhaltszahlungen auch dorthin geleistet werden.

Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte in Bezug auf "Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 37 FrG" eine "fundierte inhaltliche Prüfung" durchführen müssen, nicht zielführend.

3. Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

C. Zur Kostenentscheidung:

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 91/12/0208, und vom 15. Jänner 1999, Zl. 97/21/0582).

Wien, am 11. Oktober 2001

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