Normen
GdBedG Vlbg 1988 §148 Abs10 idF 1998/026;
GdBedG Vlbg 1988 §23 Abs4 idF 1995/050;
GdBedG Vlbg 1988 §79 Abs9 litc idF 1998/026;
GdBedG Vlbg 1988 §148 Abs10 idF 1998/026;
GdBedG Vlbg 1988 §23 Abs4 idF 1995/050;
GdBedG Vlbg 1988 §79 Abs9 litc idF 1998/026;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Begründung
Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Marktgemeinde L. Er war ursprünglich als Bautechniker in der Gemeindeverwaltung L. eingesetzt, wurde aber auf Grund gesundheitlicher Probleme - nach seinem Vorbringen - die letzten Jahre vor seiner Ruhestandsversetzung im Bereich der Sicherheitsverwaltung verwendet.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeindevorstandes von L. vom 23. April 1998 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27. April 1998 mit Ablauf des 30. April 1998 gemäß § 23 Abs. 1 lit. b des Gemeindebedienstetengesetzes (GBedG) in den Ruhestand versetzt und ihm der Ruhegenuss unter Anwendung der mit der Novelle LGBl. Nr. 26/1998 eingeführten Kürzungsregelung um das dort gesetzlich vorgesehene Maximum von 18 % verringert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine ausdrücklich nur auf Anwendung der Kürzungsbestimmungen Bezug habende eingeschränkte Berufung. Begründend wurde in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte fachärztliche Gutachten habe eine schwere kombinierte psychische Störung mit ausgesprochener Chronifizierung und sogar Residualbildung ergeben, welche jedwede Betätigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers "verunmögliche". In Verbindung mit seiner begünstigten Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 80 Abs. 3 lit. c GBedG müsse davon ausgegangen werden, dass bei ihm ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 79 Abs. 9 lit. c GBedG vorliege und daher eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht stattfinden dürfe. Weiters seien gemäß § 148 Abs. 10 GBedG, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/1998, auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden sei, die Bestimmungen der §§ 79 und 101 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Er sei schon vom 1. November 1990 bis 28. Februar 1991 nach über einjährigem Krankenstand in zeitlichem Ruhestand gewesen. Da der zeitliche Ruhestand in der Praxis (scheinbar außer bei ihm, weil er unbedingt im Dienststand habe sein wollen) direkt in den dauernden Ruhestand geführt habe, sei der zeitliche und der dauernde Ruhestand in den vergangenen Gesetzesnovellen gestrichen und in "Ruhestand" zusammengefasst worden. Die Gemeinde habe schon 1990 das erste Mal seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, der dem heutigen Ruhestand mit der Möglichkeit der Rückkehr in den Dienststand gleichzusetzen sei, eingeleitet.
1995 bis 1996 sei der Beschwerdeführer im "Krankenstand" gewesen. Seit dem 10. März 1997 befände er sich durchgehend im "Krankenstand". Laut § 23 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b des genannten Gesetzes hätte die Gemeinde ihn spätestens mit Ablauf des 31. März 1998 und nicht erst mit Ablauf des 30. April 1998 in den Ruhestand versetzen müssen. Der Beschluss des Gemeindevorstandes sei am 23. April 1998 gefasst worden; erst mit Schreiben vom 19. Februar 1998 habe die Gemeinde ihm seine Versetzung in den Ruhestand angekündigt. Bei fristgerechter Versetzung in den Ruhestand hätte die Gemeinde dies aber schon vor dem 31. Jänner 1998 machen müssen, sodass auf ihn die Regelung des § 148 Abs. 10 GBedG hätte Anwendung finden müssen.
Mitte 1997 seien auf Grund der nervenärztlichen Bestätigung (vom 9. April 1997) seines ihn jahrelang behandelnden Facharztes in weiterer Folge Gespräche seitens der Marktgemeinde L. mit seinem psychotherapeutischen Begleiter geführt worden, in denen laut Auskunft dieses Sozialarbeiters alle Beteiligten seiner Versetzung in den Ruhestand zugestimmt hätten. Folglich habe die Marktgemeinde L. schon im Zeitpunkt dieser Gespräche, also Mitte 1997, seine Versetzung in den Ruhestand eingeleitet.
Die Marktgemeinde L. habe vor dem 31. Jänner 1998 mindestens einen Akt im Sinne des § 148 Abs. 10 GBedG gesetzt und nach Bekanntwerden des LGBl. Nr. 26/1998 möglicherweise versucht, die Einleitung der Versetzung in den Ruhestand erst im zeitlichen Geltungsbereich der Novelle LGBl. Nr. 26/1998 vorzunehmen.
Bei dem im § 148 Abs. 10 GBedG gemeinten Zeitpunkt der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand könne auf keinen Fall der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 23. April 1998 gemeint sein, weil es sich um die Einleitung und nicht die Erledigung eines Verfahrens handle. Die mehrfach genannte Novelle bestehe größtenteils aus Anlehnungen an die bundesrechtlichen Pensionsbestimmungen. Der Beschwerdeführer ersuche daher, auch auf die Übergangsbestimmungen und praktischen Anwendungen des Bundes zurückzugreifen. Seiner Ansicht nach gehe es um die Vereinheitlichung des Dienstrechtes (Bund, Land, Gemeinde) und nicht um eine persönliche Bestrafung seinerseits bzw. um Einsparungen um jeden Preis, sogar auf Kosten des Rechtsprinzips. Eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wäre im Fall des Beschwerdeführers weiters eine unzumutbare Härte und erschiene ihm persönlich als eine "Ungerechtfertigkeit". Er stelle daher den Antrag auf Berichtigung seiner Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Nebenbezügezulage.
Dieser Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L. vom 22. Jänner 1999 nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde - soweit dem im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren Wesentlichkeit zukommt - ausgeführt:
Aus der Formulierung im eingeholten fachärztlichen Gutachten des Prim. Dr. A. vom 23. März 1998, wonach sich "eine schwere kombinierte psychische Störung mit ausgesprochener Chronifizierung und sogar Residualbildung" ergebe, welche "jedwede Betätigungsmöglichkeit verunmögliche", leite der Beschwerdeführer sodann in Kombination mit der begünstigten Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 80 Abs. 3 lit. c GBedG eine außerordentlich schwere Erkrankung im Sinne der genannten Gesetzesstelle ab. Damit sei der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Mit der Regelung des § 79 Abs. 9 lit. c GBedG sei neben der Übernahme der Kürzungsbestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine in den korrespondierenden bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht existierende zusätzliche "Härteklausel" geschaffen worden. Die einschlägigen pensionsrechtlichen Bestimmungen für Bundesbeamte würden Ausnahmen von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nämlich nur für den Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten vorsehen sowie bei Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit. Durch die angesprochene Härteklausel habe der Dienstbehörde über die vom Bund vorgegebene Regelung hinaus in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder außerordentlich schweren Gebrechen die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abzusehen. Bereits eine Wortinterpretation dieser Bestimmung ergebe, dass nicht in jedem Fall einer schweren Erkrankung bzw. eines schweren Gebrechens, das für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit gemäß § 23 Abs. 1 GBedG ausreiche, von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abgesehen werden könne. Andernfalls wäre die Regelung des GBedG über die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nämlich inhaltsleer. Vielmehr habe durch die Formulierung "außerordentlich" zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die Ausnahmeregelung nur in Einzelfällen in Betracht komme, die selbst unter den zur Dienstunfähigkeit führenden schweren Erkrankungen und Gebrechen wegen der damit verbundenen massiven Minderung an Lebensqualität herausragten, wie dies etwa bei unheilbaren Krebserkrankungen, multipler Sklerose, schweren Schlaganfällen mit damit verbundenen (Teil)Lähmungen oder allgemeiner Pflegebedürftigkeit mit ständigem Betreuungs- und Hilfebedarf vorstellbar sei. Die mit der Härteklausel erfassten Fälle müssten sich nach Auffassung der Behörde zweiter Instanz derart deutlich von den sonst zur Dienstunfähigkeit führenden schweren Erkrankungen oder Gebrechen abheben, dass die ausnahmsweise Abstandnahme von der Anwendung der Kürzungsbestimmungen vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, das faktische Pensionsalter sukzessive wieder anzuheben, gerechtfertigt erscheine.
Diese Voraussetzungen seien auf Grund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers - wie es sich aus dem genannten Gutachten vom 23. März 1998 und aus der Gutachtensergänzung vom 4. Dezember 1998 zweifelsfrei ergebe - nicht vorgelegen. Der Gutachter sei zum Schluss gelangt, dass es sich beim Beschwerdeführer diagnostisch um eine "schwere kombinierte psychische Störung mit einerseits gestörter Persönlichkeitsentwicklung mit tiefverwurzelten anhaltenden Verhaltensmustern, insbesondere sensitiv paranoider Art mit zeitweilig grenzpsychotischen Erlebnisweisen, andererseits aber auch mit rezidivierenden depressiven Störungen mit Freud- und Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühlen und Zwangsphänomenen" handle. Auch wenn der Gutachter weiters festgestellt habe, dass die Prognose angesichts der "komplexen psychischen Störung" und der "Entwicklung der letzten Jahre mit ausgesprochener Chronifizierung und sogar Residualbildung als ungünstig" angesehen werden müsse, dass sich "wegen seiner beruflichen auch seine private, vor allem partnerschaftliche Situation sehr ungünstig und für ihn demütigend" entwickelt habe und es ihm auch hier "offensichtlich an psychischer Kraft zur Herbeiführung einer Änderung" fehle, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass in der neurologischen Untersuchung keine gröberen Auffälligkeiten festgestellt worden seien, der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert gewesen sei und auch körperliche Gebrechen nicht vorgelegen seien. Der Gutachter habe weiters festgestellt, dass "die psychische Störung des Berufungswerbers" nicht derart beschaffen sei, dass sie sich vom Kreis der schweren psychischen Erkrankungen an Schwere nochmals deutlich abhebe. Die psychische Störung des Beschwerdeführers habe nicht nur auf das Berufsleben so weit gehende Auswirkungen gehabt, dass ihm die notwendige Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und das Durchhaltevermögen zuletzt gefehlt haben und eine Invalidität bejaht habe werden müssen, indem er in sensitiver Weise kaum beziehungs- bzw. gruppenfähig sei. Mit Wegfall des Stresses der jahrelangen Überforderung in der Arbeitswelt bestünde für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit, sich das Leben einzurichten und Belastungen aus dem Wege zu gehen. Die Minderung der Lebensqualität werde vom Gutachter - soweit dies überhaupt quantifizierbar sei - "als erheblich, jedoch sicher nicht als außerordentlich schwer eingeschätzt". Außer einer Augenmuskellähmung seien auf neuropsychiatrischem Fachgebiet beim Beschwerdeführer keine nennenswerten organischen Einschränkungen festzustellen.
Aus den genannten Gründen komme die Behörde zweiter Instanz zur Auffassung, dass im Fall des Beschwerdeführers weder eine außerordentlich schwere Erkrankung noch ein außerordentlich schweres Gebrechen vorliege.
Mit dem Berufungsvorbringen, dass eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine unzumutbare Härte wäre und ihm persönlich als Ungerechtigkeit erschiene, habe der Beschwerdeführer einen weiteren - aus seiner Sicht - berücksichtigungswürdigen Grund für einen Entfall der Kürzungsbestimmungen ins Treffen geführt. Durch die Kürzung seines Gehaltes von "B/V/09" - 100 % auf B/V/09 - 58,23 %" sei trotz Berufstätigkeit der Frau des Beschwerdeführers seine finanzielle Lage angespannt - eine Tochter studiere in Wien und auch die beiden Söhne besuchten höhere Schulen und würden voraussichtlich ebenfalls ein Studium absolvieren.
Auch in diesem Punkt könne die Behörde zweiter Instanz den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht teilen. Von einer unzumutbaren finanziellen Härte - und nur eine solche käme als weiterer berücksichtigungswürdiger Fall in Frage - könne bei einem Ruhebezug von brutto S 28.803,-- für einen 45-jährigen Beamten der Verwendungsgruppe B nicht gesprochen werden; dies insbesondere, wenn man bedenke, dass etwa ein Bundesbeamter derselben Dienstklasse und Gehaltsstufe im Dienststand nur über einen unwesentlich höheren Aktivbezug (1998: S 29.725,--) verfüge.
Dem Sinn nach habe der Beschwerdeführer weiters geltend gemacht, seitens der Dienstbehörde seien Aktivitäten gesetzt worden, welche eine Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 148 Abs. 10 GBedG zwingend nahe gelegt hätten. Dieser Anschauung könne nicht beigepflichtet werden. Nach der zitierten, ebenfalls durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1998, eingefügten Bestimmung seien auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden sei, die Bestimmungen der §§ 79 und 101 GBedG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies bedeute, dass dann, wenn das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden sei, die Kürzungsbestimmungen nicht zur Anwendung gekommen wären. Soweit der Beschwerdeführer im Umstand, dass mehrere Gespräche mit dem ihn behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bzw. mit seinem Sozialarbeiter stattgefunden hätten, einen Akt der Versetzung in den Ruhestand zu erkennen glaube, sei ihm zu erwidern, dass als "Einleitung" einer Versetzung in den Ruhestand nur die erste nach außen hin wirksam gewordene Verfügung der Dienstbehörde zu verstehen sei. Im konkreten Fall sei dies das Schreiben der Marktgemeinde L. vom 19. Februar 1998 gewesen, mit dem der Beschwerdeführer von seiner beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand in Kenntnis gesetzt und in dem ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen dagegen vorzubringen. Für die Anwendung der Übergangsbestimmungen bleibe daher kein Raum.
Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Marktgemeinde L. hätte versucht, die Einleitung seiner Versetzung in den Ruhestand künstlich und rechtswidrig hinauszuzögern, seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Soweit der Beschwerdeführer die bundesrechtlichen Bestimmungen anspreche und ersuche, auf die Übergangsbestimmungen und praktische Anwendungsfälle des Bundes zurückzugreifen, sei ihm einerseits zu erwidern, dass im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des GBedG auf sein Dienst- bzw. Ruhestandsverhältnis nicht (auch nicht analog) pensionsrechtliche Bestimmungen des Bundes angewandt hätten werden können und andererseits, dass die Bezug habenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 über die Einführung von Pensionsabschlägen im System des Vorarlberger Gemeindebedienstetenrechts vollinhaltlich übernommen worden seien, aber eben mit der Besserstellung gegenüber dem Bund, dass in berücksichtigungswürdigen Fällen von einer Kürzung abgesehen werden könne. Der Landesgesetzgeber habe damit für die Beamten jedenfalls günstigere Bestimmungen erlassen, als dies der Bundesgesetzgeber für die Bundesbeamten vorgesehen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Vorstellung, in der er im Wesentlichen das Vorliegen einer außerordentlich schweren Erkrankung darzulegen versucht, sich selbst als "Mobbing-Opfer" darstellt und weiters vorbringt, dass sein Ruhestandsversetzungsverfahren bereits vor dem Stichzeitpunkt 31. Jänner 1998 eingeleitet worden sei bzw. zumindest bei rechtsrichtiger Vorgangsweise der Behörde hätte eingeleitet werden müssen.
Seitens der belangten Behörde wurde im Ermittlungsverfahrens auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers der Sozialarbeiter, der ihn seinerzeit betreut habe, am 23. September 1999 niederschriftlich einvernommen. Aus dieser Niederschrift ergibt sich, dass der Einvernommene mit Vertretern des Dienstgebers zwar Gespräche über eine für den Beschwerdeführer passende Tätigkeit geführt habe, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers als solche aber nicht Thema gewesen sei.
Dem entgegen brachte der Beschwerdeführer im Parteiengehör im Wesentlichen vor, sein damaliger Betreuer habe bereits "zirka Mitte 1997, eher früher" mitgeteilt, dass der Gemeindesekretär und die Personalabteilung der Marktgemeinde L. der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand zugestimmt hätten (wird näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer verlangte unter Vorgabe der zu stellenden Fragen eine neuerliche Einvernahme des Sozialarbeiters.
Dazu nahm der Sozialarbeiter mit Schreiben vom 31. Oktober 1999 in der Weise Stellung, dass er einen handschriftlichen Zettel über ein Gespräch mit Vertretern der Marktgemeinde L. vorlegte, in dem aber bloß Bemerkungen enthalten sind, wie: "Pensionierung wäre anzustreben, Berufsunfähigkeitspension."
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde auf Grund der Ermächtigung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl.
Nr. 70/1985, in deren Namen wie folgt:
"Der Vorstellung wird gemäß § 83 Abs 7 des Gemeindegesetzes,
LGBl Nr 40/1985, keine Folge gegeben."
Nach Darstellung des Verfahrensablaufes wird in der
Begründung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sei seit 5. August 1974 bei der Marktgemeinde L. beschäftigt. Er sei erstmals 1990/91 für die Dauer von vier Monaten im "Krankenstand" gewesen. 1995/96 sei ein neuerlicher viermonatiger "Krankenstand" gefolgt. Seit 10. März 1997 habe er sich bis zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 1998 im "Krankenstand" befunden. Nach dem vorliegenden Gutachten leide er an einer schweren kombinierten psychischen Störung (wird den Feststellungen der Behörde zweiter Instanz folgend näher ausgeführt).
Auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage des psycho-sozialen Betreuers des Beschwerdeführers sei bekräftigt, dass in der ersten Hälfte des Jahres 1997 zwei bis drei Gespräche zwischen Vertretern der Marktgemeinde L. und diesem Betreuer stattgefunden hätten. Thema aller Gespräche, welche vom Betreuer angestrengt worden seien, habe die Absicht gebildet, beim Arbeitgeber ein Verständnis für das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu erzeugen. Die Vertreter der Gemeinde hätten dabei aus ihrer Sicht die Schwierigkeiten der angemessenen Beschäftigung des Beschwerdeführers geschildert. Es sei im Wesentlichen dabei darum gegangen, eine passende Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu finden. Die Klärung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht Thema der Gespräche gewesen. Der Beschwerdeführer sei von seinem Betreuer über den Inhalt der Gespräche informiert worden. Darüber hinaus habe der Betreuer mit dem Beschwerdeführer auch über die Zukunft im Fall seiner Pensionierung gesprochen. Der weitere Verlauf hinsichtlich der Arbeitssituation des Beschwerdeführers habe von seinem Betreuer auf Grund dessen Arbeitsplatzwechsels im Juli 1997 nicht mehr verfolgt werden können.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1998 sei der Beschwerdeführer von der Gemeinde von der Beauftragung eines unabhängigen Facharztes mit der Beurteilung seines Gesundheitszustandes und der davon abhängigen Absicht seiner Ruhestandsversetzung informiert worden. Die Gemeinde habe den Beschwerdeführer auf Grund des Ergebnisses des fachärztlichen Gutachtens vom 23. März 1998 mit Ablauf des 30. April 1998 gemäß § 23 Abs. 1 lit. b GBedG unter Zurechnung von 10 Jahren gemäß § 80 Abs. 3 lit. c GBedG und unter Anwendung der mit der Novelle Nr. 26/1998 eingefügten und mit 18. Februar 1998 in Kraft getretenen Kürzungsbestimmung des § 79 Abs. 8 GBedG in den dauernden Ruhestand versetzt.
Dieser Sachverhalt wurde nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage von der belangten Behörde wie folgt beurteilt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Anhängigkeit eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens jedenfalls bejaht, wenn die zuständige Behörde einen entsprechenden Willensakt setze, der objektiv betrachtet darauf abziele, einen Sachverhalt zu klären, dem im Hinblick auf eine Verwaltungsvorschrift (hier § 23 Abs. 1 lit. b GBedG) rechtserhebliche Bedeutung zukomme, der der Behörde zuzurechnen sei und der die Behördensphäre verlassen habe. Für die amtswegige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens sei darüber hinaus kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben. Es könne dies vorerst in bloß interner Form (z. B. Aktenvermerk, Ersuchen an eine andere Behörde) erfolgen. Nach außen werde die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens etwa durch eine Aufforderung zur Stellungnahme bekannt, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginne (unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
In den Gesprächen zwischen Vertretern der Gemeinde und dem Betreuer des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte des Jahres 1997 sei gemäß dem festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen kein Willensakt der Behörde zu erkennen, eine Regelung hinsichtlich einer Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer durch seine Ruhestandsversetzung herbeizuführen. Vielmehr sei es dabei um die Frage einer passenden Beschäftigung für den Beschwerdeführer gegangen. Auch allfällige Gespräche zwischen den Gemeindevertretern und dem Betreuer über eine mögliche Pensionierung des Beschwerdeführers wären für die Beurteilung der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens durch die Gemeinde unbeachtlich gewesen, weil der Betreuer auf Grund seiner Befähigung nicht zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit hätte herangezogen werden können. Ebenso sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Betreuer über eine mögliche Pensionierung gesprochen habe, in Bezug auf die zu lösende Rechtsfrage unbeachtlich.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 sei von der Behörde zur Beurteilung der rechtserheblichen Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ein unabhängiger Gutachter beauftragt worden. Zuvor sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 1998 von der Beauftragung dieses Gutachters zur Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit und über die davon abhängige Absicht seiner Ruhestandsversetzung informiert worden. Weitere frühere Amtshandlungen, welche als amtswegige Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens hätten gedeutet werden können, seien weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Vorstellungsvorbringen ersichtlich. Das Schreiben der Marktgemeinde L. vom 19. Februar 1998 sei daher als erste der Behörde zuzurechnende Amtshandlung zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens anzusehen gewesen, weshalb die Kürzungsbestimmung des § 79 Abs. 8 GBedG in der Fassung LGBl. Nr. 26/1998 Anwendung zu finden gehabt habe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 23 Abs. 1 lit. a bzw. b GBedG nicht fristgerecht erfolgt sei, weil er sich bereits seit 10. März 1997 durchgehend im "Krankenstand" befunden habe, sei festzuhalten, dass § 23 Abs. 1 GBedG lediglich die Voraussetzungen regle, unter denen ein Gemeindebeamter in den Ruhestand zu versetzen sei, der Behörde jedoch keine zwingenden Fristen zur Abklärung dieser Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 GBedG vorschreibe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe auf Grund dieser Bestimmung die Ruhestandsversetzung somit nicht binnen eines Jahres ab Dienstabwesenheit bereits vollzogen sein müssen.
Im Beschwerdefall sei seitens der Behörde zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers das Gutachten vom 23. März 1998 eingeholt worden. Auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens sei für die Behörde die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche eine Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 1 GBedG bilde, festgestanden. Die Gemeindebehörde habe mit Februar 1998 das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers eingeleitet und ihn nach Abklärung der Frage der Dienstunfähigkeit im April 1998 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Eine Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme sei nicht zu erkennen, wenngleich dem Beschwerdeführer zuzubilligen sei, dass in seinem Fall die begünstigende Übergangsbestimmung des § 148 Abs. 10 GBedG auf Grund des Sachverhaltes wegen nur weniger Tage nicht zum Tragen gekommen sei.
Schließlich sei zu klären gewesen, ob die vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Einklang mit § 79 Abs. 9 GBedG erfolgt sei, weil nach § 79 Abs. 9 lit. c eine Kürzung nach Abs. 8 der genannten Bestimmung in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Gebrechen, nicht stattzufinden habe. Wann eine solche außerordentlich schwere Erkrankung vorliege, sei mangels gesetzlicher Definition von der entscheidenden Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Marktgemeinde L. habe zur Beantwortung dieser Frage fachärztliche Gutachten eingeholt. Dadurch sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leide, welche sich an Schwere vom Kreis der schweren psychischen Erkrankungen jedoch nicht hervorhebe, was auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet worden sei. Die Minderung der Lebensqualität sei nach dem Ergänzungsgutachten erheblich, jedoch nicht als außerordentlich schwer einzuschätzen. Darüber hinaus seien außer einer Augenmuskellähmung auf neuropsychiatrischem Fachgebiet keine nennenswerten organischen Einschränkungen beim Beschwerdeführer festgestellt worden. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles auf Grund der vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren weiters angeführten Umstände, wonach er hinkünftig voraussichtlich das Studium seiner drei Kinder zu finanzieren habe und der Verlust des Zusatzeinkommens seiner Frau durchaus möglich sei, wodurch er und seine Familie in eine massive finanzielle Notlage stürzen würden, sei auch von der belangten Behörde zu verneinen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung aufzuzeigen. Zum einen sei bei der Entscheidungsfindung von den Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen und dürfe nicht auf Prognosen für die Zukunft abgestellt werden; zum anderen seien vom Beschwerdeführer weitere Umstände, welche in der Gesamtschau das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles begründeten, nicht geltend gemacht worden. Darüber hinaus sei hinsichtlich der finanziellen Situation analog der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur sinngemäßen Regelung im Pensionsgesetz davon auszugehen, dass durch die erfolgte Zurechnung gemäß § 80 Abs. 3 lit. c GBedG im Ausmaß von 10 Jahren ein angemessener Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert sei. Gegen die Gesetzmäßigkeit der erfolgten Entscheidung hätten sich hinsichtlich der eingeholten schlüssigen Gutachten und auf Grund der Abwägung der vorgebrachten Umstände keine Bedenken ergeben. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Ermessensentscheidung sei durch die Aufsichtsbehörde nicht zulässig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde sowie die Erstattung des Schriftsatzaufwandes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Nichtvornahme der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage verletzt.
Als Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
a) Zur Frage des Zeitpunktes der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens:
Für die amtswegige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens sei kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben; daher könnten auch solche bloß in interner Form, wie z. B. durch Aktenvermerke, Ersuchen an andere Behörden etc., erfolgen. Ausschlaggebend sei, dass ein Willensakt der Behörde vorliege; ein solcher liege nicht nur dann vor, wenn das Wort "Ruhestandsversetzung" oder die entsprechende gesetzliche Bestimmung genannt werde. Maßgeblich sei vielmehr, ob die zuständige Behörde eine Amtshandlung gesetzt habe, die objektiv betrachtet darauf abgezielt habe, die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären. Im Rahmen der Gespräche mit dem den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiter seien mehrere Tatbestände und nicht nur die Suche nach einer passenden anderen Tätigkeit für den Beschwerdeführer besprochen worden. Es sei daher die Anhängigkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände und Verwaltungsvorschriften bereits damit anzunehmen, solange die Behörde nicht eine deutlich erkennbare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren vorgenommen habe. Grundlage der Gespräche mit dem genannten Sozialarbeiter sei insbesondere die Versetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Ruhestand gewesen. Ziel und Aufgabe der Gespräche des Betreuers mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei die Herbeiführung eines Verständnisses für das Krankheitsbild des Beschwerdeführers gewesen, die Überlegung einer Berufsunfähigkeitspension und die anzustrebende Pensionierung. Die Gespräche mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätten bereits im Jahr 1997 stattgefunden. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Behörde erster Instanz bereits vor dem 31. Jänner 1998 - nämlich schon im Jahr 1997 - Amtshandlungen gesetzt habe, die als amtswegige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand hätten gewertet werden müssen. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in diesem Zusammenhang weiters geltend gemacht, dass die Behörde die Aussage des Sozialarbeiters, es seien bereits 1997 Gespräche über die Pensionierung geführt worden, nicht berücksichtigt habe.
b) Zur Verpflichtung der Behörde zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem 31. Jänner 1998:
Bei der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand handle es sich um ein amtswegig einzuleitendes Verwaltungsverfahren. Der Behörde erster Instanz sei der schlechte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit spätestens 1989 bekannt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer um die Gewährung eines unbefristeten Sonderurlaubes deswegen angesucht. Auf Grund einer fachärztlichen Untersuchung, welche von der Behörde erster Instanz bereits mit Schreiben vom 18. Jänner 1990 initiiert worden sei, sei der Beschwerdeführer für die Dauer eines Jahres in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Im Jahr 1992 sei der Beschwerdeführer dann versetzt worden. Seit 10. März 1997 habe er sich durchgehend im "Krankenstand" befunden. Die Marktgemeinde L. habe weiters durch den den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiter Informationen über seinen Gesundheitszustand erhalten. Erst mit Schreiben vom 19. Februar 1998 sei ein Gutachter zur Klärung des Gesundheitszustandes und zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand beauftragt worden. Nur einen Tag vorher - am 18. Februar 1998 - sei die Novelle zum GBedG, mit dem die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage verankert worden sei, in Kraft getreten. Die Behörde hätte bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, nämlich Mitte 1997, die Einholung eines solchen Gutachtens in Auftrag geben müssen. Aus der rechtlichen Verpflichtung der Behörde zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits im Jahr 1997 und aus dem Umstand, dass der Behörde im Zweifelsfall keine rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt werde, ergebe sich, dass die entsprechende Einleitungsmaßnahme bereits vor dem 31. Jänner 1998 gesetzt worden sei. Damit seien die Bestimmungen vor der Novelle des GBedG anzuwenden und wäre keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vorzunehmen gewesen.
c) Zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes von der Kürzung:
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Einleitung des Verfahrens zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht vor dem 31. Jänner 1998 erfolgt sei, so hätte eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 79 Abs. 9 lit. c GBedG nicht stattfinden dürfen. Außerordentlich schwere Erkrankungen und Gebrechen stellten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich Beispiele von berücksichtigungswürdigen Fällen nach der genannten gesetzlichen Bestimmung dar. Die berücksichtigungswürdigen Fälle seien mit außerordentlich schweren Erkrankungen oder Gebrechen nicht abschließend aufgezählt. Maßgeblich sei daher nicht, ob eine außerordentlich schwere Erkrankung vorliege, sondern ob ein berücksichtigungswürdiger Fall gegeben sei. Hiebei habe die Behörde auch über die eingetretene Erkrankung hinaus Umstände, die im Falle des Beschwerdeführers vorlägen, zu beurteilen gehabt. Die belangte Behörde habe lediglich als Wertungsgesichtspunkt das Vorliegen einer außerordentlich schweren Erkrankung geprüft und die sonstigen berücksichtigungswürdigen Umstände außer Acht gelassen. Unzweifelhaft liege beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Erkrankung vor. Diese habe nicht nur auf das Berufsleben entscheidende Auswirkungen, sondern wirke sich auch auf das Leben des Beschwerdeführers im Gesamten aus, weil er kaum beziehungs- bzw. gruppenfähig sei. Damit stehe auch eine Minderung der Qualität des Lebens im engsten Zusammenhang. Durch die mit der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage eingetretene Minderung des Einkommens sei eine angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie eingetreten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei zwar halbtätig berufstätig, es bestehe jedoch eine Unterhaltspflicht für drei Kinder, wobei die Tochter in Wien studiere und die beiden Söhne höhere Schulen besuchten. Ferner seien die finanziellen Belastungen, die mit der Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers im Zusammenhang stünden, ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Eine außerordentlich schwere Erkrankung des Beschwerdeführers liege aber auch deshalb vor, weil die vom medizinischen Sachverständigen festgestellte psychische Erkrankung an sich, auch ohne dass sie sich deutlich von anderen schweren psychischen Erkrankungen abhebe, eine außerordentlich schwere Erkrankung darstelle. Jedenfalls liege - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der weiteren Nachteile des Beschwerdeführers - ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 79 Abs. 9 lit. c GBedG vor.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde aus folgenden Überlegungen nicht zum Erfolg verhelfen:
Auf den Beschwerdefall ist das Vorarlberger Landesgesetz über das Dienstrecht der Gemeindebediensteten (Gemeindebedienstetengesetz - GBedG), LGBl. Nr. 49/1988, anzuwenden. § 23 GBedG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/1995 regelt die Versetzung in den Ruhestand. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist der Gemeindebeamte, der bereits Anspruch auf Ruhegenuss erworben hat, in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- a) dauernd dienstunfähig ist,
- b) infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist, ...
Wenn die Versetzung des Gemeindebeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon nach Abs. 4 der genannten Bestimmung unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.
Nach § 79 Abs. 8 GBedG in der Fassung LGBl. Nr. 26/1998 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Gemeindebeamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 v. H. zu kürzen. Die Kürzung hat für höchstens 108 Monate und nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhegenuss 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreitet. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nach Abs. 9 der genannten Bestimmung nicht statt ...
c) in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie bei außerordentlich schweren Erkrankungen oder Gebrechen.
Nach § 148 Abs. 10 GBedG in der Fassung LGBl. Nr. 26/1998 sind die Bestimmungen der §§ 79 und 101 auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 31. Jänner 1998 eingeleitet worden ist, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Im Beschwerdefall sind allein die vorher unter a) bis c) dargestellten Fragen strittig, die im Folgenden einzeln behandelt werden.
Zu a): Die vorher wiedergegebene Rechtslage im Vorarlberger GBedG ist, was die Übergangsbestimmung betrifft, dem Grunde nach mit der Bundesrechtslage (siehe insbesondere § 62c Abs. 1 PG 1965 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) vergleichbar. Die zur diesbezüglichen Bundesrechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/12/0400, zum Ausdruck gebracht, dass die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens von Amts wegen im Sinne des § 62c PG 1965 jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraussetzt, der der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Aktivdienstbehörde zuzurechnen ist.
Diese Rechtsaussage ist vor dem Hintergrund des § 14 BDG 1979 und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 2 Abs. 6 DVG) getroffen worden.
Im Gegensatz dazu kennt das Vorarlberger GBedG aber im § 23 Abs. 4 leg. cit. eine ausdrückliche Verfahrensregelung, wie bei einer in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung eines Beamten vorzugehen ist. Es ist damit gesetzlich vorgeschrieben, in welcher Weise ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten ist. Im Hinblick darauf ist im Sinne des § 148 Abs. 10 GBedG nicht schon jede allfällige Äußerung der Dienstbehörde zu einer Ruhestandsversetzung als Einleitung eines solchen Verfahrens zu verstehen, sondern grundsätzlich nur die gesetzlich vorgesehene schriftliche und begründete Verständigung des Beamten im Sinne des § 148 Abs. 10 GBedG maßgebend. Ausgehend von dieser rechtlichen Überlegung gibt es im Beschwerdefall aber keinen Zweifel, dass eine solche Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens erst mit der Verständigung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Februar 1998 - also nach dem im § 148 Abs. 10 festgelegten Zeitpunkt 31. Jänner 1998 - erfolgt ist.
Zu b): Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits vorher genannten Erkenntnis zur Bundesrechtslage ausgeführt:
Obwohl rechtlich gesehen nach § 14 BDG 1979 die Verpflichtung der obersten Aktivdienstbehörde bestanden hat, ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten, sobald die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit im Raum stand, hat dies die zuständige Aktivdienstbehörde im (seinerzeitigen) Beschwerdefall erst nach Verstreichen eines längeren Zeitraumes durch Befassung der "PVAng" vorgenommen. Davon ausgehend kann - allenfalls - ein Anspruch im Sinne des Amtshaftungsgesetzes gegeben sein.
Wenn der (damalige) Beschwerdeführer meint, aus der rechtlichen Verpflichtung der Behörde sei ein Rückschluss auf den tatsächlichen Sachverhalt zulässig, so kommt diesem Gedanken nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls als Interpretationshilfe in der Weise Bedeutung zu, dass im Zweifelsfall der Behörde nicht eine rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt werden darf. Ein solcher Zweifelsfall liegt aber nicht vor.
Auch bei der im hier vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage (§ 23 Abs. 1 GBedG) besteht eine Verpflichtung der Dienstbehörde - sofern der Beamte bereits Anspruch auf Ruhegenuss erworben hat -, diesen im Fall seiner dauernden Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 lit. a GBedG ehestmöglich in den Ruhestand zu versetzen. Im Beschwerdefall ist aber die Ruhestandsversetzung nach § 23 Abs. 1 lit. b GBedG (einjährige Abwesenheit vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit) erfolgt, wobei die Einleitung dieses Verfahrens bereits vor Ablauf der einjährigen Frist vorgenommen wurde, die Ruhestandsversetzung aber erst ein Monat nach Ablauf der Frist vorgenommen wurde. Dadurch kann der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt sein. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann auch im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob und ab wann bei der Dienstbehörde sich allfällige Bedenken an der dauernden Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers so weit verdichtet haben, dass die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 23 Abs. 4 GBedG geboten war. Selbst bei einer Bejahung der rechtlichen Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Ruhestandsversetzung nach § 23 Abs. 1 lit. a GBedG kann - ausgehend von der Sachlage im Beschwerdefall - jedenfalls nicht die am tatsächlichen Sachverhalt anknüpfende Erfüllung des Tatbestandes des § 148 Abs. 10 GBedG daraus gefolgert werden.
Zu c): Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die in der Ausnahme von der Kürzung nach § 79 Abs. 9 lit. c GBedG angesprochenen "außerordentlich schweren Erkrankungen oder Gebrechen", wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "wie bei" ergibt, nur Beispiele für den primär maßgebenden Tatbestand, nämlich "in berücksichtigungswürdigen Fällen" darstellen. Die als berücksichtigungswürdig einzustufenden gesetzlich sonst nicht näher spezifizierten Fälle müssen aber in ihrer Gewichtigkeit einer "außerordentlich schweren Erkrankung" oder einem solchen Gebrechen (vgl. dazu das zu § 2 lit. d Z. 1 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 99/12/0047) vergleichbar sein. Auch wenn die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers als schwer einzustufen ist, hat er selbst im Verfahren keine Gesichtspunkte für eine Außerordentlichkeit dieser Erkrankung oder allfälliger damit verbundener finanzieller Belastungen aufgezeigt, obwohl dies im Hinblick auf die in seiner Rechtssphäre gelegenen Umstände notwendig gewesen wäre. Den vom Beschwerdeführer im Beschwerdefall geltend gemachten finanziellen Belastungen, insbesondere im Zusammenhang mit den sich noch in Ausbildung befindlichen Kindern, ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde zu Recht keine Außerordentlichkeit zuerkannt worden; was die geltend gemachte angeblich allgemein angespannte finanzielle Situation betrifft, ist der Beschwerdeführer insbesondere auf den von der Berufungsbehörde angestellten Besoldungsvergleich mit dem Aktivbezug eines vergleichbaren Bundesbeamten hinzuweisen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Überlegungen kommt den vom Beschwerdeführer noch geltend gemachten Verfahrensmängeln jedenfalls keine Relevanz zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).
Wien, am 13. September 2001
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