VwGH 2000/11/0290

VwGH2000/11/029020.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2000, Zl. VerkR-394.034/1-2000- Kof/Eis, betreffend Aufhebung der Zulassung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs1 lita;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §44 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs1 lita;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §44 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2000 wurde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 die Zulassung eines Pkws Chevrolet Corvette aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. aufgefordert, nach Rechtskraft des Bescheides den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Erstbehörde begründete diesen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen zur Überprüfung des Fahrzeuges vom 20. Juni 1995 und vom 8. August 2000 nicht nachgekommen sei, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit die Zulassung aufzuheben gewesen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 7. September 2000 führte der Beschwerdeführer aus, der Pkw sei nicht fahrbereit und daher eine Überprüfung gemäß den §§ 56 und 57 KFG 1967 nicht möglich. Die erforderliche Reparatur sämtlicher Bremsen könne er derzeit nicht durchführen, da die Dichtungen für die Bremszylinder nicht lagernd seien. Er hinterlege daher den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei seiner Versicherung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei den beiden Aufforderungen, den Pkw zur Überprüfung vorzuführen, nicht nachgekommen. Damit seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 erfüllt. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung sinngemäß mitgeteilt, dass sämtliche Bremsen reparaturbedürftig seien. Da somit die Verkehrs- und Betriebssicherheit offenkundig nicht gegeben seien, liege ein weiterer Grund vor, die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des KFG 1967 von Bedeutung:

Aufhebung der Zulassung

§ 44. (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, ...

...

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde, ...

...

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

...

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

§ 52. (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.

(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde."

Bei der Frage, ob in den Fällen des § 44 Abs. 2 KFG 1967 die Zulassung aufzuheben ist oder nicht, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0051, Slg. Nr. 11.480/A, vom 17. April 1985, Zl. 83/11/0287, vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0182, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0020). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der ausdrücklich auf § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 gestützt wird, hängt somit davon ab, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne dieses Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Nach § 44 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist die Zulassung aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Nach § 44 Abs. 2 lit. a leg. cit. soll diese Maßnahme auch dann möglich sein, wenn der Zulassungsbesitzer die Feststellung des Zustandes seines Fahrzeuges verhindert, indem er Aufforderungen zur Überprüfung wiederholt nicht beachtet, um auf diese Weise sicherzustellen, dass nur den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeuge zugelassen bleiben (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 17. November 1992). Im Hinblick darauf, dass zufolge § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 selbst dann, wenn feststeht, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, die ansonsten zwingend vorgesehene Aufhebung der Zulassung dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, entspricht eine Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass das Fahrzeug bei Fehlen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 21. Mai 1996). Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer in der Berufung erstattet, indem er auf die Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bei seinem Versicherer hingewiesen hat. Die belangte Behörde hat sich offenbar in Verkennung der Rechtslage darauf beschränkt, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 und damit nur die Voraussetzungen für die zu treffende Ermessensentscheidung zu begründen, hat die Ermessensübung selbst aber mit keinem Wort begründet. Insbesondere wenn es sich beim Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Beschwerdeführers um eine ermächtigte Zulassungsstelle im Sinne des § 40a KFG 1967 handeln sollte, wäre unverständlich, warum der Hinterlegung der Kennzeichentafeln beim Versicherer (siehe § 40a Abs. 5 Z. 23 leg. cit.) keine Bedeutung im Zusammenhang mit der zu treffenden Ermessensentscheidung zukommen soll.

Falls die belangte Behörde mit der in der Begründung ihres Bescheides enthaltenen Formulierung, im Hinblick auf das offenkundige Fehlen der Verkehrs- und Betriebssicherheit liege ein weiterer Grund für die Aufhebung der Zulassung vor, zum Ausdruck bringen wollte, sie stütze ihren Bescheid - ungeachtet der Textierung des Spruches - zusätzlich auch auf § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967, läge ein relevanter Begründungsmangel insofern vor, als im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, warum das Berufungsvorbringen betreffend die Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln beim Haftpflichtversicherer keine Glaubhaftmachung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellen soll. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er in der Beschwerde - unbestritten - behauptet, die Hinterlegung am 7. September 2000 bei seinem Versicherer vorgenommen hat und es sich bei diesem um eine ermächtigte Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG 1967 handeln sollte, wäre die Überprüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers durch die Kraftfahrbehörden schon im Hinblick auf die Verpflichtung der ermächtigten Zulassungsstelle zur täglichen Datenübermittlung (§ 40b Abs. 6 Z. 2 iVm § 47 Abs. 1 KFG 1967) leicht möglich.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte deshalb, weil der Beschwerdeführer neben der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG keine Stempelmarken für die mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen zu entrichten hatte.

Wien, am 20. März 2001

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