VwGH 2000/11/0077

VwGH2000/11/007728.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, in der Beschwerdesache der ruhenden Verlassenschaft nach K, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 31. Jänner 2000, Zl. IVa-340-329-99, betreffend Gewährung von Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

SHG Vlbg 1998 §1;
SHG Vlbg 1998 §2;
SHG Vlbg 1998 §4;
SHG Vlbg 1998 §5;
SHG Vlbg 1998 §6;
SHG Vlbg 1998 §8;
SHV Vlbg 1998 §1;
SHV Vlbg 1998 §2;
SHV Vlbg 1998 §4;
SHV Vlbg 1998 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
SHG Vlbg 1998 §1;
SHG Vlbg 1998 §2;
SHG Vlbg 1998 §4;
SHG Vlbg 1998 §5;
SHG Vlbg 1998 §6;
SHG Vlbg 1998 §8;
SHV Vlbg 1998 §1;
SHV Vlbg 1998 §2;
SHV Vlbg 1998 §4;
SHV Vlbg 1998 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. August 1997 brachte W.R. für seine Schwiegermutter, K, unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Heimunterbringung bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein. Als Begründung der Hilfsbedürftigkeit ist auf dem Antragsformular "Um die Heimkosten zu decken, wird Sozialhilfe benötigt." angegeben.

Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz wies diesen als auf Übernahme von für Frau K seit Juli 1997 im Senioren- und Pflegeheim der Marktgemeinde N. anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten gewerteten Antrag gemäß §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 7 der Sozialhilfeverordnung ab.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 31. Jänner 2000 abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. März 1999 bestätigt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 9. Februar 2000.

K verstarb am 22. Februar 2000.

Gegen den zuletzt erwähnten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung richtet sich die vorliegende, nach Bestellung des nunmehrigen Beschwerdevertreters zum Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaft nach K auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Bludenz vom 2. März 2000 eingebrachte, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insofern in ihren Rechten verletzt, als die beantragte Sozialhilfe nicht gewährt wurde. K ist nach Zustellung des angefochtenen Bescheides, aber noch vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde verstorben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber K nicht etwa eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1 SHG ausgesprochen, sondern ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in spezifischer Form - nämlich durch Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung - abgewiesen. Der Beschwerdefall unterscheidet sich demnach von denjenigen Fallkonstellationen, in denen - in Vorarlberg: nach § 9 Abs. 3 SHG - eine Verbindlichkeit zum Ersatz von Sozialhilfekosten gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Sozialhilfe übergeht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0124, und vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0026, jeweils zu § 26 Abs. 1 Wr. SHG).

Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Übernahme der Kosten für eine Heimunterbringung der K betraf vielmehr deren höchst persönliches Recht auf Gewährung von Sozialhilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage, sodass nach dem Tod der K eine Beschwerde der Verlassenschaft nicht mehr in Betracht kommt.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ein Ersatzbescheid der belangten Behörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft in das Verwaltungsverfahren nach dem SHG gar nicht mehr ergehen könnte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, und vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0378).

Da der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, insbesondere auf § 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 28. Mai 2002

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