VwGH 97/08/0026

VwGH97/08/002626.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M, nunmehr:

Verlassenschaft nach der am 10. Februar 1997 verstorbenen M, vertreten durch W, Notarsubstitut und Verteidiger in Strafsachen als gerichtlich bestellter Verlassenschaftskurator, dieser vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1996, Zl. MA 12 - 18194/95, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
SHG Wr 1973 §15 Abs1;
SHG Wr 1973 §26;
SHG Wr 1973 §36 Abs1;
SHG Wr 1973 §36 Abs2;
SHV Pflegeentgelte Wr 1991 §1 Abs1;
AVG §38;
SHG Wr 1973 §15 Abs1;
SHG Wr 1973 §26;
SHG Wr 1973 §36 Abs1;
SHG Wr 1973 §36 Abs2;
SHV Pflegeentgelte Wr 1991 §1 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 25. Juli 1995 wurde (gestützt auf § 26 WSHG und § 57 Abs. 1 AVG) der nach Beschwerdeerhebung verstorbenen Maria Forster (in der Folge = Beschwerdeführerin) für ihren Aufenthalt im Pflegeheim Klosterneuburg in der Zeit vom 3. September 1992 bis 31. Juli 1995 ein Betrag von S 521.675,52 an "aufgewendeten Kosten" (so der Spruch des Bescheides) vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Vorstellung hat der Wiener Krankenanstaltenverbund mit Bescheid vom 22. August 1995 "als unbegründet abgewiesen". In der Begründung dieses Bescheides hat diese Behörde nach Zitierung des § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes ausgeführt, dass abzüglich erfolgter Bezahlungen aus Mitteln der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. September 1992 bis 31. Juli 1995 ein Pflegeentgeltrückstand von S 521.675,52 unberichtigt aushafte, der "bei Uneinbringlichkeit dem Sozialhilfeträger angelastet werden müsste". Da Sozialhilfe nur insoweit zu gewähren sei, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf, zu dem laut § 11 des Wiener Sozialhilfegesetzes auch Lebensunterhalt und Pflege in Form von Geldleistungen oder persönliche Pflege gehörten, zu sichern, habe die Beschwerdeführerin zur Zeit ihres Aufenthaltes im Pflegeheim Klosterneuburg keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt.

Mit Mandatsbescheid vom 26. Jänner 1996 hat der Wiener Krankenanstaltenverbund (wieder gestützt auf § 57 Abs. 1 AVG) der Beschwerdeführerin "gemäß § 26 Abs. 1 WSHG" aufgetragen, dem Sozialhilfeträger Wien die für ihren Aufenthalt im Pflegeheim Klosterneuburg in der Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Jänner 1996 aufgewendeten Kosten in der Höhe von S 128.230,40 zu ersetzen. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der nach Abzug der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen verbleibende Restbetrag in der im Spruch genannten Höhe vom Sozialhilfeträger Wien aufgewendet worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 19. Februar 1996 "als unbegründet abgewiesen" und in der Begründung dieses Bescheides ausgesprochen, dass ein Pflegeentgeltrückstand von S 128.230,40 unberichtigt aushafte und bei Uneinbringlichkeit dem Sozialhilfeträger angelastet werden müsste.

Am 27. September 1996 erließ der Wiener Krankenanstaltenverbund einen weiteren auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Mandatsbescheid, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 aufgetragen wurde, dem Sozialhilfeträger Wien die für den Aufenthalt im Pflegeheim Klosterneuburg in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. August 1996 aufgewendeten Kosten in der Höhe von S 119.154,-- zu ersetzen. Dieser Bescheid wurde in gleicher Weise wie die zuvor genannten Mandatsbescheide begründet. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene "Berufung" wurde mit Bescheid des Krankenanstaltenverbundes vom 21. Oktober 1996 (als "Vorstellung" behandelt und) als unbegründet abgewiesen und - wieder gestützt auf § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes - ausgesprochen, dass in Ermangelung eines Anspruches auf Sozialhilfeleistungen die Pflegeentgeltforderung zu Recht bestehe.

Gegen die genannten, die Vorstellungen abweisenden Bescheide des Krankenanstaltenverbundes erhob die Beschwerdeführerin jeweils Berufung.

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. Dezember 1996 diese Berufungen "gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen" und

"die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 55 vom 18. Dezember 1991, LGBl. für Wien Nr. 56 vom 28. Dezember 1992 und LGBl. für Wien Nr. 64 vom 21. Dezember 1993, (der Beschwerdeführerin) aufgetragen wird, dem Sozialhilfeträger Wien die für den Aufenthalt im Pflegeheim Klosterneuburg in der Zeit vom

1) 3. September 1992 bis 31. Juli 1995, 2) in der Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Jänner 1996 und 3) vom 1. Dezember 1996 bis 31. August 1996 aufgewendeten Kosten in der Höhe von insgesamt

S 223.000,-- zu ersetzen."

Nach Zitierung des § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes begründete die belangte Behörde ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin laut Übergabsvertrag vom 30. November 1987 über ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 1889 der KG Essling verfügt habe. Mit Gutachten der Magistratsabteilung 40 vom 11. Februar 1993 und vom 13. April 1993 sei das Fruchtgenussrecht, welches im Recht zum Bewohnen des Wohnhauses Bussongasse 25 und zur Benützung des Gartens bestehe, mit jährlich S 36.000,-- (monatlich S 3.000,--) bewertet worden. Entgegen der grundsätzlich erklärten Bereitschaft der Grundstückseigentümerin, monatlich den Schätzwert des Fruchtgenussrechtes, der auch im oben erwähnten Übergabsvertrag vereinbart worden sei, zu entrichten, seien lediglich für die Monate September 1992 bis August 1994 sowie April 1995 bis Mai 1995 jeweils S 3.000,-- entrichtet worden. Für die übrigen Monate seien jedoch keine Zahlungen geleistet worden. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, dass sie kein Einkommen besitze, weil die Fruchtgenussgelder vom Fürsorgeträger einkassiert würden, sei dem entgegenzuhalten, dass nur die Beschwerdeführerin das Recht habe, die aushaftenden Fruchtgenussgelder einzuklagen. Der Einkommensbegriff des § 10 des Wiener Sozialhilfegesetzes sei grundsätzlich umfassend zu verstehen und umfasse alle Einkünfte des Hilfesuchenden, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Es komme also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stamme, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt werde oder ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stamme, auf welcher Rechtsgrundlage es beruhe oder ob es gar aus einer verbotenen Tätigkeit resultiere. Hinsichtlich der Frage inwieweit sich bestehende aber nicht realisierte Ansprüche des Hilfesuchenden gegen Dritte sozialhilferechtlich auswirken könnten, insbesondere ob ihn eine Verpflichtung treffe, solche Ansprüche auch zu verfolgen und durchzusetzen, bevor er sich an die Sozialhilfe wende, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach vom Bestehen einer Pflicht des Hilfesuchenden ausgegangen werde, einen Anspruch notfalls auch zwangsweise zumindest dann durchzusetzen, wenn es nicht aussichtslos oder unzumutbar wäre. Eine Aussichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit sei von der Beschwerdeführerin allerdings in ihrer Berufung nicht behauptet worden. Außerdem seien bereits für die oben erwähnten Zeiträume Zahlungen aufgrund des Fruchtgenussrechtes von der Liegenschaftseigentümerin an die Beschwerdeführerin geleistet worden. Auch der diesbezügliche Einwand könne daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der im Spruch genannte Betrag, der rückzuerstatten sei, ergebe sich aus den in den erstinstanzlichen Bescheiden genannten Pflegeentgelten von S 521.675,52, S 127.230,40 und S 119.154,-- einerseits sowie den ausständigen Forderungen für das erwähnte Fruchtgenussrecht der Beschwerdeführerin für die gleichen Zeiträume über insgesamt S 39.000,-- sowie dem Schätzwert des Fruchtgenussrechtes unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Beschwerdeführerin von 5,85 Jahren ab 23. Oktober 1996 mit S 184.000,-- andererseits. Es werde daher ein Betrag aus dem Titel des Fruchtgenussrechtes von S 223.000,-- "erwartet".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter vertreten war. Nach der Erhebung der am 30. Jänner 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde teilte der Sachwalter mit, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 1997 verstorben sei und damit seine Sachwalterschaft gemäß § 283 in Verbindung mit § 249 ABGB geendet habe.

In der Folge teilte der im Spruch genannte Notarsubstitut und Verteidiger in Strafsachen mit, dass er mit Beschluss vom 23. Mai 1997 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg zum Verlassenschaftskurator bestellt worden sei, und erklärte namens der Verlassenschaft das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Fortführung des durch den Tod der Beschwerdeführerin zufolge des damit bedingten Wegfalls des einschreitenden Rechtsvertreters wegen Erlöschens der Sachwalterschaft unterbrochenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Verlassenschaft ist zulässig:

Gem. § 26 Abs. 4 iVm § 30 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes sind Streitigkeiten über Ersatzansprüche gegen die Erben (und damit auch gegen die Verlassenschaft) vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Davon zu unterscheiden ist jedoch eine im dafür vorgesehenen Verwaltungsweg der Hilfeempfängerin selbst auferlegte Leistungsverpflichtung, welche - in Rechtskraft erwachsen - nach dem Tode der Verpflichteten gleich anderen Schulden des Erblassers eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Der Nachlass ist daher berechtigt, ein offenes Verfahren, in welchem die Erblasserin noch zu Lebzeiten die gegen sie erhobene Forderung bestritten hatte, zur Abwehr einer solchen rechtskräftigen Forderung auch dann vor dem Verwaltungsgerichtshof fortzusetzen, wenn die belangte Behörde nach Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mit einer Bescheiderlassung gegen die Erben vorgehen darf, sondern - sollten Ersatzansprüche an die Verlassenschaft gestellt werden - das dafür (neben anders gearteten rechtlichen Voraussetzungen) im Gesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren anzustrengen haben wird.

In der Sache ist unbestritten, dass die inzwischen verstorbene Beschwerdeführerin in den nach dem angefochtenen Bescheid maßgebenden Zeiträumen in einem vom Land Wien als Sozialhilfeträger betriebenen Pflegeheim untergebracht gewesen ist und für diese Aufenthalte in den in den Bescheiden des Wiener Krankenanstaltenverbundes jeweils genannten Zeiträumen die in diesen Bescheiden ebenso jeweils genannten Pflegeentgelte unberichtigt aushafteten. Strittig ist, ob die belangte Behörde zurecht ein der Beschwerdeführerin eingeräumtes Fruchtgenussrecht in der im angefochtenen Bescheid angegebenen Höhe als Einkommen (soweit es um Leistungen der Fruchtgenussverpflichteten geht) bzw. als Vermögen (soweit die belangte Behörde den restlichen Zeitwert des Fruchtgenussrechtes ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat) als Grundlage für eine Ersatzleistung gem. § 26 des Wiener Sozialhilfegesetzes heranziehen durfte.

Die anzuwendenden Bestimmungen über den Anspruch auf Pflegeleistungen und dessen Voraussetzungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/1993, lauten:

"Anspruch

§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

...

Einsatz der eigenen Mittel

§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.

Lebensbedarf

§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören

  1. 1. Lebensunterhalt,
  2. 2. Pflege,

    ...

    Pflege

§ 15. (1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.

(2) Pflegeheime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung oder einer unheilbaren Krankheit, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht selbst vornehmen können und der stationären Pflege und sozialen Betreuung bedürfen".

Die Errichtung und Führung von Pflegeheimen, sowie das Pflegeentgelt regelt § 36; dieser lautet:

"(1) Wien als Land obliegt ferner als Träger von Privatrechten die Vorsorge für die Errichtung und Führung von Pflegeheimen (§ 15 Abs. 2).

(2) Die Pflegeentgelte in den vom Land selbst geführten Pflegeheimen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(3) Der innere Betrieb der in Abs. 2 bezeichneten Pflegeheime ist vom Sozialhilfeträger durch eine Heimordnung zu regeln. ..."

Ersatzleistungen für bereits erbrachte Sozialhilfeleistungen sind in den §§ 25 ff geregelt; diese lauten, soweit hier maßgeblich wie folgt:

"§ 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:

1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,

  1. 2. der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen,
  2. 3. der Leistungen anlässlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

    4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder den Ehegatten des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

Entscheidung über Ersatzansprüche

§ 30. (1) Die Ersatzansprüche sind vom Magistrat (§ 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen.

(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 kann der Magistrat mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen, denen die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(3) Für Streitigkeiten über die nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig."

Die für den Aufenthalt in Städtischen Pflegeheimen in den hier maßgebenden Zeiträumen vom 3. September 1992 bis 31. August 1996 zu entrichtenden Pflegeentgelte sind in Verordungen der Wiener Landesregierung betreffend die Neuregelung der Pflegeentgelte in den Wiener städtischen Pflegeheimen geregelt. Die Verordnung LGBl. Nr. 55/1991 lautete:

"Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1986, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Pflegeentgelte in den Wiener städtischen Pflegeheimen Pflegeheim Lainz

Pflegeheim Pflegezentrum Sophien-Spital

Pflegeheim Baumgarten und Rochusheim

Pflegeheim Liesing

Pflegeheim St. Andrä

Pflegeheim Klosterneuburg

Pflegeheim Sozialmedizinisches Zentrum-Ost

Förderpflegeheim der Stadt Wien Baumgartner Höhe

Pflegeheim Sanatoriumstraße

werden mit 620 S pro Pflegetag und Pflegling festgesetzt.

§ 2. Der Beitrag, den ein Pflegling für die Überstellung in ein städtisches Pflegeheim zu leisten hat, wird mit 610 S je Transportiertem festgesetzt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

Die Pflegeentgelte wurden mit im Übrigen gleichlautender

Verordnung LGBl. Nr. 56/1992 ab 1.1.1993 mit S 850,--, und mit

Verordnung LGBl. Nr. 64/1993 ab 1.1.1994 mit S 1.100,-- festgesetzt.

Vor dem Hintergrund der genannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind somit zwei Ansprüche voneinander zu unterscheiden: einerseits der Anspruch des Landes Wien als Träger von Pflegeheimen auf Leistung der mit den genannten Verordnungen pro Verpflegstag festgelegten Pflegeentgelte und andererseits der Anspruch des Landes Wien als Sozialhilfeträger, für die Tragung dieser Kosten der Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe gem. § 26 WSHG Ersatz zu verlangen. Der zuletzt genannte Anspruch unterscheidet sich vom erstgenannten dadurch, dass er einerseits den erstgenannten Anspruch und seine Erfüllung durch das Land als Sozialhilfeträger voraussetzt und andererseits durch die Kriterien des § 26 WSHG begrenzt wird. Das Bestehen eines aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckten Anspruchs auf Pflegeentgelt im Sinne der vorerwähnten Verordnungen ist daher im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gem. § 26 WSHG - soweit darüber ein bindender Bescheid nicht vorliegt - bloß vorfrageweise zu beurteilen.

Der Wiener Krankenanstaltenverbund (eine Dienststelle des Wiener Magistrats) hat am 25. Juli 1995, am 26. Jänner 1996 und am 27. September 1996 Mandatsbescheide iS des § 57 AVG über die durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin "aufgewendeten Kosten" mit der weiteren Begründung erlassen, der nach Abzug der von der Beschwerdeführerin entrichteten Beträge jeweils verbleibende Rest sei "vom Sozialhilfeträger aufgewendet" worden.

Hingegen hat sich der Krankenanstaltenverbund bei Erlassung der jeweiligen Vorstellungsbescheide im Spruch auf den Mandatsbescheid mit der Wendung bezogen, dass mit diesem der Beschwerdeführerin "aushaftende Pflegeentgelte für den Aufenthalt im Pflegeheim Klosterneuburg" im jeweils maßgeblichen Zeitraum "vorgeschrieben worden seien", und die jeweilige Vorstellung "als unbegründet abgewiesen". In der Begründung dieser Bescheide wird zwar einleitend § 26 WSHG zitiert, danach jedoch auf die (gemäß § 26 WSHG maßgebliche) Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und diese mit dem Begründungselement, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Soziahilfeträger mit dieser Forderung belastet werden müsste, beiseite geschoben. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe wird in diesen Bescheiden ausdrücklich verneint und abschließend festgehalten, dass "die Pflegeentgeltforderung ... gegenüber (der Beschwerdeführerin) ... zu Recht" bestehe.

Während somit die Mandatsbescheide (wenngleich nur auf § 57 Abs. 1 AVG und nicht richtigerweise auch auf § 37a Abs. 1 WSHG gestützt) offenkundig eine Ersatzleistung gemäß § 26 WSHG zum Gegenstand hatten, scheint der Krankenanstaltenverbund bei Erlassung der Vorstellungsbescheide - wie deren einleitende Wendung zeigt - nunmehr davon ausgegangen zu sein, dass die Mandatsbescheide über eine Pflegeentgeltforderung abgesprochen hätten und scheint dies auch selbst zu tun, wie die oben wiedergegebenen Begründungselemente zeigen, in denen - ungeachtet der Zitierung des § 26 WSHG am Beginn der Begründung - von einem Ersatzanspruch und seinen Voraussetzungen keine Rede mehr ist.

Demgegenüber wieder hat die belangte Behörde - wie sich aus Spruch und Begründung des Berufungsbescheides zweifelsfrei ergibt - über einen Ersatzanspruch gemäß § 26 WSHG abgesprochen und dem dadurch eine weitere Unklarheit hinzugefügt, dass im Spruch des Berufungsbescheides einerseits davon die Rede ist, dass "die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen", gleichzeitig jedoch die angefochtenen Bescheide mit der "Maßgabe bestätigt" würden, dass die Beschwerdeführerin anstelle der eingangs genannten Beträge "dem Sozialhilfeträger Wien" an "aufgewendeten Kosten" insgesamt nur mehr einen Betrag von S 223.000,-- zu leisten habe.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig:

Deutet man nämlich die Vorstellungsbescheide des Krankenanstaltenverbundes dahin, dass darin - in Ermangelung eines Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin - über den Pflegegeldanspruch (also über die durch den Heimaufenthalt aufgrund der vorzitierten Verordnung über Pflegeentgelte entstandene Entgeltforderung) abgesprochen worden ist (worauf die - freilich den Inhalt der Mandatsbescheide missverstehenden - Einleitungen, vor allem aber die Begründung sowie der Umstand hinweisen, dass der Krankenanstaltenverbund nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Vorstellungsbescheide in Geltung gestandenen "Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien" (Erlassen vom Bürgermeister aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 30. Juni 1994, PRZ.2179/94, am 30. Juni 1994 mit Wirksamkeitsbeginn 1. Oktober 1994, Abl. 1994, 37 ff insbesondere 55 unten) für "Streitverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten" gar nicht zuständig gewesen wäre), dann hätte die belangte Behörde unzulässigerweise im Berufungsverfahren den Gegenstand des Verfahrens ausgewechselt.

Aber selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, eine zweifelsfreie Deutung des Gegenstandes der Vorstellungsbescheide im vorgenannten Sinne wäre nicht möglich, so bliebe dennoch zu beachten, dass der Krankenanstaltenverbund dadurch, dass im Spruch der Vorstellungsbescheide der Gegenstand der Mandatsbescheide unrichtig wiedergegeben wurde, andererseits aber durch die Wendung, die Vorstellungen als "unbegründet abzuweisen", die Mandatsbescheide wiederholt, gleichwohl ihnen aber eine zum Gegenstand "Ersatzanspruch gemäß § 26 WSHG" nicht passende Begründung beigegeben wurde, Bescheide erlassen hat, in denen sowohl Teile des Spruches, aber auch Spruch und Begründung zueinander in einem solchen Widerspruch stehen, der - entgegen dem Klarheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG - eine verlässliche Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens, über den die Berufungsbehörde abzusprechen gehabt hätte, nicht mehr zulässt. Die belangte Behörde hätte daher - da zum Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung die Beschwerdeführerin noch am Leben gewesen ist - zumindest aus diesem Grunde die Vorstellungsbescheide beheben und (allenfalls) dem Krankenanstaltenverbund - unter Beachtung seines in der Geschäftseinteilung des Wiener Magistrates umschriebenen Wirkungskreises - eine neue Entscheidung über die Vorstellungen auftragen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte