Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit er die Schutzgebietsfestsetzung betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 31.338,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 5. Juli 1978, vom 15. Februar 1985 und vom 9. Februar 1990 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erteilt.
Mit Eingaben vom 7. Juni 1994 und vom 15. Juli 1997 suchte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Projektsunterlagen beim LH um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung auf maximal 120 l/s und um die Neufestlegung von Schutzgebieten für die drei Versorgungsbrunnen in der KG K an.
Der LH führte über dieses Ansuchen am 15. Juli 1997 und am 10. September 1997 örtliche Erhebungen und mündliche Verhandlungen durch.
Im Zuge dieser Verhandlungen brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen das Grundwasser für die Wasserversorgungsanlage entnommen werde. Die mitbeteiligte Partei werde deshalb aufgefordert, ein entsprechendes Entgelt für das entnommene Wasser an die Grundeigentümer zu entrichten. Solange keine entsprechenden Entgeltzahlungen neben den Entschädigungsleistungen für das Schutzgebiet erfolgten, würden auch die Anträge der mitbeteiligten Partei beeinsprucht. Durch die in Aussicht genommene Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung werde in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eingegriffen. Es werde nämlich die Entnahme von Grundwasser nicht mehr in dem im WRG 1959 zulässigen Umfang möglich sein. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei werde daher nur im Wege der Einräumung von Zwangsrechten möglich sein. Gegen ein solches Zwangsrecht sprächen sich die Beschwerdeführer ausdrücklich aus. Es sei kein öffentliches Interesse daran ersichtlich, dass die wasserrechtliche Bewilligung der mitbeteiligten Partei erweitert werde.
Zur Schutzgebietsfestsetzung erklärten die Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für eine solche Schutzgebietsfestsetzung lägen nicht vor, da der hydrologische Gutachter ausgesagt habe, dass bislang beim Wasser der mitbeteiligten Partei keine Qualitätsprobleme aufgetreten seien, insbesondere keine bakteriologischen Probleme, woraus offenkundig werde, dass mit der bestehenden Schongebietsverordnung die Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei hinreichend geschützt sei.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 erteilte der LH gemäß den §§ 10 Abs. 2, 13, 21 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. c, 107, 111 und 134 Abs. 1 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei in Abänderung der Bescheide des LH vom 5. Juli 1978, vom 15. Februar 1985 und vom 9. Februar 1990 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung aus den drei Förderbrunnen auf den Grundstücken Nr. 180, 181/1 und 258/2 der KG K auf insgesamt maximal 120 l/s bei gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II setzte der LH gemäß den §§ 34 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. c, 107 und 111 WRG 1959 zum Schutz der Brunnen K (drei Förderbrunnen) auf den Grundstücken Nr. 180, 181/2 und 258/2 der KG K in Abänderung der Bescheide des LH vom 15. Februar 1985 und vom 9. Februar 1990 näher bezeichnete Schutzgebiete fest. Diese Schutzgebiete untergliedern sich in drei Zonen (Zone I, II, III).
Im Schutzgebiet Zone II wurden folgende Anordnungen und Wirtschaftsbeschränkungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage verfügt:
"11. Die Versickerung oder Ausbringung von Abwässern jeglicher Art ist verboten.
12. Die Ablagerung von Abfällen aller Art ist verboten. Dies gilt auch für kompostierfähige Abfälle oder Festmist.
13. Die Errichtung und der Betrieb von Kompostieranlagen sind verboten.
14. Grabungen und Bohrungen über eine Tiefe von 0,5 m sind verboten. Ausgenommen sind Grabungen und Bohrungen für die Instandsetzung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage, sowie sonstiger öffentlicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen, wenn diese dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
15. Die Entnahme von Material aus dem Boden (Sand, Kies, etc.) ist verboten. Ausgenommen sind Entnahmen im Bereich von Altlastenverdachtsflächen zum Zwecke der Sicherung und Sanierung.
16. Kahlschläge und Rodungen sind verboten. Die forstwirtschaftliche Nutzung hat im Plenterhieb zu erfolgen.
17. Bei Einsatz von Motorsägen dürfen als Schmiermittel nur biologisch abbaubare Produkte eingesetzt werden.
18. Die Errichtung von Bauwerken aller Art ist verboten. Ausgenommen sind Bauwerke im Rahmen der Instandhaltung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, sowie sonstiger öffentlicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
19. Die Neuerrichtung von Verkehrswegen ist verboten. Ausgenommen sind Umbauten, wenn damit keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden ist.
- 20. Die Anlegung stehender Gewässer (Teiche, etc.) ist verboten.
- 21. Die Ausbringung von organischen Düngemitteln wie Gülle und Jauche sowie Festmist und Kompost ist verboten.
- 22. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
- 23. Der Anbau von Mais, Leguminosen und Hackfrüchten ist verboten. Zu den Hackfrüchten zählt auch der Ölkürbis.
24. Die Ausbringung von leicht löslichen Stickstoffdüngern, die die Eigenschaft einer raschen Wirkungsweise aufweisen, ist verboten.
25. Die Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke hat neben der Fruchtfolge durch Anlage einer ganzjährigen Pflanzendecke in Form von Wintergetreide und/oder winterharter Gräser bzw. Ölwinterraps zu erfolgen.
26. Kulturpflegemaßnahmen durch lockernde Bodenbearbeitung sind verboten, ausgenommen ist das Striegeln.
27. Die Ausbringung von Stickstoffdüngemittel ist nur bis zu einer Höchstmenge von 120 kg/ha Stickstoff bei Weizen und zweizeiliger Wintergerste, 90 kg/ha Stickstoff bei Roggen und mehrzeiliger Wintergerste und 25 kg/ha Stickstoff, bei Sommergerste und Hafer jährlich zulässig. Die Ausbringung von Düngemitteln ohne Führung von Aufzeichnungen ist unzulässig. Die Aufzeichnungen sind über Verlangen der Wasserrechtsbehörde dieser sowie den Organen der Gewässeraufsicht vorzuweisen.
28. Die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a WRG 1959 ist verboten. Ausgenommen davon ist die Verwendung und Aufbewahrung dieser Stoffe in bestehenden Anlagen, wenn nach behördlicher Überprüfung und entsprechender Vorsorgemaßnahmen eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten ist. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
29. Die Neuerrichtung von Ölheizungen ist verboten. Bestehende Ölheizungsanlagen sind in Abständen von drei Jahren durch einen unabhängigen Sachverständigen auf ihren konsensgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
30. Der Transport wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a WRG 1959 ist verboten. Ausgenommen ist der Zustelldienst zu Anlagen, die nur über Straßen, die die Zone II queren, erreichbar sind.
31. Die Schutzzone II ist an allen querenden und zuführenden Verkehrswegen durch Hinweistafeln "Achtung Wasserschutzgebiet" zu kennzeichnen.
32. Schnittpunkte von Grundstücksgrenzen mit der Grenze der Schutzzone II sind durch ausreichend dimensionierte Markierungszeichen kenntlich zu machen.
33. Die Eckpunkte der Schutzzone II sind plangemäß geodätisch zu vermarken und im Gelände ausreichend ersichtlich zu machen."
Unter Spruchabschnitt III wurden Entschädigungen für die Schutzgebietsfestsetzung festgelegt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurden die Äußerungen der Parteien und Beteiligten und die eingeholten Gutachten wieder gegeben.
Aus dem wiedergegebenen Gutachten des hydrogeologischen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass im Sommer 1993 an der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei in K ein kombinierter Pump- und Markierungsversuch mit dem Ziel durchgeführt wurde, die maximal mögliche Entnahmemenge durch die drei vorhandenen Brunnen zu testen. Eine flächendeckende Beprobung des Grundwassers sollte Aufschluss über die qualitative Situation des Grundwassers im südlichen G-Feld liefern. Das Untersuchungsprogramm sollte die Konsenswassermenge der Brunnen optimal auf das Grundwassereinzugsgebiet abstimmen und bei den gefundenen optimalen Betriebszuständen das Einzugsgebiet der Brunnenanlage detailliert abgrenzen, um aufbauend auf dieser Abgrenzung neue Vorschläge für die Abgrenzung von Schutzzonen für die Wasserversorgungsanlage K vorschlagen zu können. Basierend auf diesen Untersuchungen und einem mathematischen Grundwassermodell seien neue Schutzzonen vorgeschlagen worden.
Im Anschluss an die Wiedergabe der Sachverständigengutachten heißt es in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, zu den Forderungen der Grundeigentümer auf Bezahlung eines Entgelts durch die mitbeteiligte Partei für das entnommene Grundwasser werde festgestellt, dass einerseits der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung bedürfe, wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehe, andererseits durch eine solche Grundwasserbenutzung rechtmäßige Nutzungen wie die Nutzung durch die mitbeteiligte Partei nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürften. Die Grabungsverbote in der Schutzzone II sicherten die Quantität und Qualität der Wasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei; diese Förderung von einwandfreiem Trinkwasser sei in hohem öffentlichen Interesse gelegen. Das Schutzinteresse und das Erfordernis der Schutzgebietsanordnungen werde durch die schlüssigen Gutachten nachgewiesen. Ein entsprechendes Gegengutachten habe durch die Grundeigentümer nicht vorgelegt werden können. Die Zahlung eines Entgeltes für die Benutzung des Grundwassers und die Entnahme von Grundwasser sei im Gesetz nicht vorgesehen; eine künftige Entnahme von Grundwasser sei nicht als bestehende Nutzung, die zu entschädigen wäre, anzusehen. Eine Parteistellung der Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Erhöhung des Konsenses der Wasserentnahme auf 120 l/s bestehe nicht, da diese Grundeigentümer laut schlüssigen Gutachten durch die Wasserentnahme nicht in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Wenn von den betroffenen Grundeigentümern vorgebracht werde, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Schutzgebiete nicht gegeben sei, werde festgestellt, dass das Erfordernis für die Anordnung nicht erst bei Vorliegen einer Beeinträchtigung der Brunnen der mitbeteiligten Partei vorliege, sondern die Behörde verpflichtet sei, bereits vorher alle Vorkehrungen zu treffen, die eine Beeinträchtigung dieser Trinkwasserbrunnen verhinderten. Diese Notwendigkeit sei durch schlüssige, nicht widerlegte Gutachten nachgewiesen worden. Zwischen dem Verfahren zur Erhöhung des Konsenses und der Anordnung der Schutzmaßnahmen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang, da die Anordnungen nach § 34 WRG 1959 kein Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahmen seien. Damit begründe sich auch keine Parteistellung der Grundeigentümer des angeordneten Schutzgebietes im Verfahren für die Erhöhung des Konsenses der Brunnen K. Dem Gutachten des Hydrogeologen sei schlüssig zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung von Wasserrechten nicht zu erwarten sei. Derjenige, der seine Grundstücke und Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen könne, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zustehe, sei vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Diese angemessene Entschädigung sei durch den Gutachter schlüssig und nachvollziehbar ermittelt worden und hätten die Grundeigentümer bzw. deren Rechtsvertreter keinerlei Gründe vorgebracht, die dieses Gutachten in Frage stellten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich einerseits gegen die ohne Entgelt erfolgte Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung für die mitbeteiligte Partei und andererseits gegen die Schutzgebietsanordnung wandten.
Zum erstgenannten Thema brachten sie vor, durch die der mitbeteiligten Partei bewilligte Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung würde Grundwasser aus Grundstücken der Beschwerdeführer in Anspruch genommen. Dadurch würde in Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 eingegriffen. Diese Nutzungsbefugnisse am Grundwasser seien auch dann wasserrechtlich geschützt, wenn sie nicht tatsächlich ausgeübt würden. Durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei die bloße Nutzungsmöglichkeit geschützt. Um von einer unzulässigen Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 ausgehen zu müssen, genüge es, dass durch das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht (die Erweiterung desselben) eine künftige Ausübung der Nutzungsbefugnis beeinträchtigt werde. Die Frage, ob und inwieweit der Grundwasserkörper jeweils unter den Grundstücken der Beschwerdeführer durch die Konsenserweiterung (Erhöhung der maximalen Entnahmemenge aus den drei Förderbrunnen vom 100 l/s auf 120 l/s) gegenüber der bisherigen Situation beeinflusst werde, sei vom LH nicht geprüft worden. In den Stellungnahmen der Amtssachverständigen fänden sich dazu auch keine nachvollziehbaren Aussagen. Der LH sei nämlich unzutreffend davon ausgegangen, dass bloß der Einfluss der Konsenserweiterung auf bestehende Brunnen zu prüfen sei. Die Beschwerdeführer gingen demgegenüber davon aus, dass der Grundwasserkörper und die Spiegellage des Grundwassers in diesem Grundwasserkörper durch die Erweiterung des Konsens gegenüber der bisherigen Situation zu Lasten der Beschwerdeführer negativ beeinflusst werde.
Die Beeinflussung bestehe darin, dass Grundwasser entnommen werde, das zuvor nicht hätte entnommen werden dürfen und dass dadurch der Grundwasserspiegel gegenüber dem bisher zulässigen Niveau zusätzlich abgesenkt werde. Es werde dem Grundwasserkörper daher Wasser entzogen; die Erschließung des Grundwassers werde dadurch zumindest erschwert und sei nur mit einem höheren Aufwand möglich. Hätte der LH die Sach- und Rechtsfragen richtig gelöst, hätte er zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 gegeben sei, die nach ständiger Rechtsprechung die Erteilung der Bewilligung verhindere, es sei denn, es werde über den Rechtseingriff eine Vereinbarung geschlossen oder es würden die Rechte der Beschwerdeführer enteignet. Eine Vereinbarung über den Rechtseingriff sei nicht geschlossen worden und es sei auch keine Enteignung erfolgt. Für eine solche seien im Übrigen auch die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Der LH hätte daher den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung abweisen müssen.
Zur Festsetzung eines Schutzgebietes brachten die Beschwerdeführer vor, das Schutzgebiet der Zone II sei in der im Bescheid des LH enthaltenen Ausdehnung nicht zum Schutz der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen der mitbeteiligten Partei erforderlich. Dieses Schutzgebiet hätte innerhalb wesentlich engerer Grenzen angeordnet werden müssen. Die Schutzgebietsvorschläge beruhten lediglich auf Annahmen an Hand eines Grundwassermodells, das aus verschiedenen Pumpversuchsdaten errechnet worden sei. Aus den eingeholten Gutachten sei nicht nachvollziehbar, dass der Schutz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei nicht auch dadurch gewährleistet werden könne, dass die bisherigen Schutzanordnungen (inklusive Schongebietsverordnung) aufrecht blieben. Es hätten sich jedenfalls im Laufe des Verfahrens keine Hinweise dafür ergeben, dass bei der Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei Qualitätsprobleme hinsichtlich des gewonnenen Grundwassers aufgetreten wären.
Schließlich machten die Beschwerdeführer auch hinsichtlich einer Reihe von Anordnungen und Wirtschaftsbeschränkungen im Schutzgebiet Einwände geltend, die darauf abzielten, deren mangelnde Bestimmtheit oder die mangelnde Notwendigkeit dieser Anordnungen darzulegen.
Zu Spruchabschnitt II/11, welcher die Versickerung oder Ausbringung von Abwässern jeglicher Art im Schutzgebiet der Zone II untersagt, brachten die Beschwerdeführer vor, diese Anordnung sei zu unbestimmt. Der Begriff "Abwässer" sei interpretationsbedürftig. Es sei fraglich, ob darunter auch Regenwasser falle, das von Dächern gesammelt in den Untergrund versickere. Für ein Verbot einer derartigen Versickerung bestehe keine Notwendigkeit.
Die Anordnung II/12, welche die Ablagerung von Abfällen aller Art betreffe, gelte auch für kompostierfähige Abfälle oder Festmist. Die Anordnung sei zu unbestimmt und nicht notwendig. Sie erfasse auch Abfall, von dem keine Gefahr für das Grundwasser ausgehe, insbesondere völlig inaktive Abfälle.
Die Anordnung II/14 (Verbot von Grabungen und Bohrungen über eine Tiefe von 0,5 m) sei unnotwendig und differenziere in unsachlicher Weise, weil von diesem Verbot die Grabungen und Bohrungen für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen ausgenommen seien. Die mangelnde Notwendigkeit dieser Anordnung ergebe sich schon daraus, dass Grabungen und Bohrungen über eine Tiefe von 3 m bereits durch die Schongebietsverordnung bewilligungspflichtig gemacht worden seien. Damit sei es der Wasserrechtsbehörde möglich, im Bewilligungsverfahren Einfluss darauf zu nehmen, dass Grabungen und Bohrungen in einer Art durchgeführt würden, dass sich keine Einwirkung auf das Grundwasser ergebe. Nicht erfindlich sei auch, warum von diesem Verbot öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen ausgenommen seien.
Auch die Schutzanordnung nach Punkt II/15 (Verbot der Materialentnahme aus dem Boden) sei zu unbestimmt und in der generell vorgesehenen Form nicht erforderlich. Problematisch vor dem Schutzzweck des § 34 WRG 1959 seien Materialentnahmen nur dann, wenn die Grundwasserüberdeckung nach einer Materialentnahme nicht mehr ausreichend sei. Die Grundwasserüberdeckung sei aber im Bereich des gesamten Schutzgebietes der Zone II unterschiedlich, sodass sich auch die Entnahme von Material aus dem Boden unterschiedlich auswirke. Eine solche könne, müsse aber für den Grundwasserkörper nicht problematisch sein, insbesondere dann, wenn eine Entnahme unter entsprechenden Vorkehrungen (Messung des jeweiligen Grundwasserspiegels bzw. Beachtung desselben) erfolge. Abgesehen davon müsste die Entnahme von Material aus dem Boden zumindest im Bereich bis zu 0,5 m unter dem natürlichen Gelände zulässig sein, zumal auch Grabungen bis zu diesem Tiefenbereich erlaubt seien. Auch was die Materialentnahme betreffe, wären im Übrigen die Schongebietsanordnungen ausreichend.
Auch das generelle Verbot von Kahlschlägen und Rodungen (Punkt II/16) sei nicht erforderlich. Auch diesbezüglich genügten die bereits in der Schongebietsverordnung enthaltenen Vorsorgen. Außerdem sei die Anordnung insofern unbestimmt und laufe auch gesetzlichen Verpflichtungen von Waldbesitzern entgegen, als offenbar auch solche Kahlschläge und Rodungen verboten werden sollten, die unter bestimmten Umständen auch von der Forstbehörde angeordnet werden könnten. Solche wären vom Verbot aber jedenfalls auszunehmen, da die Waldbesitzer ansonsten in einen unauflöslichen Widerspruch zwischen Forstgesetz und Schutzanordnung geraten könnten. Beispielsweise müsste von dieser Anordnung eine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden, dass Wald von Käfern oder anderen Schädlingen befallen werde.
Nach Punkt II/18 sei die Errichtung von Bauwerken aller Art verboten. Abgesehen davon, dass auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich sei, wieso eine generelle Ausnahme für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen habe gemacht werden können, sei auch nicht ersichtlich, warum Bauwerke aller Art dem Schutzzweck zuwiderlaufen sollten. Ob und inwieweit durch die Errichtung oder auch den Bestand eines Bauwerkes Einwirkungen auf das Grundwasser resultieren könnten, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Rahmen der Errichtung von Bauwerken könne aus technischer Sicht entsprechend Vorsorge getroffen werden, dass Einwirkungen auf das Grundwasser hintangehalten würden.
Auch für die Schutzanordnungen nach Punkt II/19 bis 24 gelte, dass sie zu unbestimmt und in ihrer Allgemeinheit nicht erforderlich seien. Hier wären entsprechende Grenzwerte bzw. genauere Anordnungen notwendig. Außerdem stehe Punkt 24 in Widerspruch zu Punkt 27, zumal einerseits leicht lösliche Stickstoffe generell verboten sein sollten, die Ausbringung von Stickstoff andererseits aber in bestimmten Grenzen zulässig sei. In Punkt II/22 werde darüber hinaus generell die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten, obgleich dies für den Schutzzweck nicht notwendig sei, da verschiedene biologische Pflanzenschutzmittel (die auszunehmen gewesen wären) keine relevante Einwirkung auf das Grundwasser nach sich zögen, wenn sie entsprechend eingesetzt würden.
Die Punkte 25 und 26 stünden in unauflöslichem Widerspruch zueinander. Punkt 25 erlaube zutreffend eine ganzjährige Pflanzendecke auch in Form einer Nutzung der Grundstücke für den Anbau von Wintergetreide und Ölwinterraps. Für den Anbau dieser Pflanzen sei es jedoch unabdingbar, dass die Felder gepflügt bzw. gegroupert würden. Bloßes Striegeln (Eggen) reiche nicht. Diese beiden Anordnungen seien daher so zu konkretisieren, dass sie widerspruchsfrei blieben, wobei insbesondere von der Anordnung in Punkt 26 das Pflügen und Groupern auszunehmen sei, sofern dies für den Anbau von Wintergetreide und Ölwinterraps notwendig sei.
Gleiches gelte auch für die Schutzanordnung nach Punkt II/29. Ölheizungen könnten nach dem heutigen Stand der Technik so errichtet werden, dass eine Einwirkung auf das Grundwasser selbst bei Unfällen vermieden werden könne (öldichte Wannen).
Auch Punkt II/30 sei insofern unbestimmt, als die Beschwerdeführer davon ausgingen, dass die Grundstücke für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Fahrzeugen (Traktoren, LKW) befahren werden dürften, auch wenn diese zumindest in ihren eigenen Tanks wassergefährdende Stoffe mitführten, allenfalls geringe zusätzliche Mengen in geschlossenen und dichten Gefäßen (Kanister). Derartiges sei nicht nur für den landwirtschaftlichen Betrieb unabdingbar. Das Befahren der Grundstücke in dieser Art und Weise stelle auch keine Gefahr einer Einwirkung auf das Grundwasser dar; dies selbst bei Unfällen nicht, da die transportierte Menge der wassergefährdenden Stoffe zu gering sei. Die Anordnung wäre daher entsprechend zu konkretisieren bzw. wären Ausnahmen zuzulassen.
Obgleich dies in den Punkten II/31 bis 33 nicht ausdrücklich angeführt sei, gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass sie dadurch nicht belastet würden, sondern diese Verpflichtungen die mitbeteiligte Partei träfen. Dies hätte aber klarstellend in den Anordnungen zum Ausdruck kommen müssen.
Die belangte Behörde erteilte einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik den Auftrag, eine Stellungnahme zur Frage von Notwendigkeit und Umfang der Anordnung der Schutzzone II abzugeben.
In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2000 bemerkte der Amtssachverständige einleitend, dass die ihm gestellte Frage sehr allgemein gehalten sei, sodass aus fachlicher Sicht ebenso nur in allgemeiner Form auf diese eingegangen werden könne.
Im Anschluss daran machte der Amtssachverständige allgemeine Ausführungen zum Wesen von Schutzgebieten und Schutzanordnungen und führte dann in Bezug auf die Brunnenanlage der mitbeteiligten Partei aus, wesentliche Grundlage für die Festlegung der im erstinstanzlichen Bescheid beschriebenen bzw. ausgewiesenen Schutzgebietsgrenzen bildeten umfangreiche Untersuchungen der hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der Entnahmebrunnen. Diese Untersuchungen hätten neben der Durchführung eines groß angelegten Leistungspumpversuches mit unterschiedlichen Pumpraten und einer zweimaligen flächendeckenden hydrochemischen Beprobung des Grundwassers auch einen Markierungsversuch umfasst. Weiters sei ein eigenes mathematisches Grundwassermodell für den Projektsbereich erstellt worden, mit dem verschiedene Entnahmekonfigurationen simuliert und die entsprechenden Einzugsbereiche der Brunnen ermittelt worden seien. Die Ergebnisse der Auswertungen der im Jahr 1993 durchgeführten Pump- und Markierungsversuche seien ebenso für einen Vorschlag der Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen herangezogen worden wie die Ergebnisse der Modellrechnungen. Auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse sei eine Schutzzone I und eine Schutzzone II festgelegt worden. Die Schutzgebietsabgrenzung sei aus fachlicher Sicht begründet und nachvollziehbar getroffen worden. Sie entspreche den vorliegenden Untersuchungsergebnissen und passe sich unter Berücksichtigung der in allen Grundlagenermittlungen naturgemäß bestehenden Unsicherheiten bestmöglichst an die örtlichen Gegebenheiten an. Aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht könne im Hinblick auf den zu fordernden Schutz der drei Entnahmebrunnen auch eine teilweise Reduktion des Ausmaßes des Schutzgebietes nach derzeitigem Kenntnisstand nicht positiv beurteilt werden.
In weiterer Folge beschäftigte sich der Amtssachverständige mit den Schutzanordnungen. Dazu führte er aus, die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Nutzungseinschränkungen orientierten sich im Wesentlichen an der Richtlinie W 72 (Richtlinie der ÖVGW "Schutz- und Schongebiete Richtlinie W 72"), die eine wesentliche Fachgrundlage für die Ausweitung von Schutzanordnungen sei. Die vorgeschriebenen Schutzgebietsanordnungen berücksichtigten insbesondere auch die vorhandenen Untergrundverhältnisse. Die in den Unterlagen ausgewiesenen Durchlässigkeiten in der Größenordnung von mehr als 10-3 m/s seien aus fachlicher Sicht als hoch zu bezeichnen. Damit könne aber dem Boden kein sonderlich hohes Rückhaltevermögen für in den Untergrund eingetragene Schadstoffe zugeordnet werden. Weniger strenge Auflagen könnten daher den Schutz der Entnahmebrunnen nicht sicherstellen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die in den Auflagen 14 (Grabungen) und 18 (Bauwerke) des erstinstanzlichen Bescheides normierten Ausnahmen für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass mit Grabungen und der Errichtung von Bauwerken für öffentliche Zwecke nicht unerhebliche Gefährdungen für die Wasserfassungsanlage verbunden sein könnten. Ein Unterschied zu privaten Zwecken sei in dieser Hinsicht aus fachlicher Sicht nicht zu sehen. Diese Ausnahmen wären daher aus fachlicher Sicht zu streichen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das durch den erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Schutzgebiet auch Teil des erwähnten Schongebietes zum Schutz des Grundwasserwerkes K der mitbeteiligten Partei sei (LGBl. Nr. 92/1990). In dieser Verordnung würden in den §§ 5 bis 7 bestimmte Verbote und Bewilligungs- bzw. Anzeigepflichten normiert, die im Wesentlichen bereits ähnliche Regelungsinhalte hätten, wie sie nun im Schutzgebietsbescheid festgelegt worden seien. Das vorgeschriebene Schutzgebiet und die darin normierten Schutzanordnungen stellten somit eine konsequente Weiterführung des mit der Erlassung der genannten Schongebietsverordnung verfolgten Zieles dar. Aus fachlicher Sicht sei diese Form der Schutzstrategie überaus positiv zu beurteilen. Zusammenfassend könne die Frage der belangten Behörde dahingehend beantwortet werden, dass das im Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides festgelegte Schutzgebiet (Zone I und II) und die normierten Auflagen aus fachlicher Sicht jedenfalls erforderlich seien, einen hinreichenden qualitativen und quantitativen Schutz für die Entnahmebrunnen auf Dauer sicherzustellen. Weniger strenge Auflagen könnten aus fachlicher Sicht nicht positiv beurteilt werden. Die in den Auflagen 14 und 18 enthaltenen Ausnahmen für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen seien aus fachlicher Sicht zu streichen.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten bestritten die Beschwerdeführer die Richtigkeit des Gutachtens und bemängelten insbesondere, dass sich der Amtssachverständige nicht konkret mit ihrem Berufungsvorbringen beschäftigt habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. August 2000 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen.
In der Begründung heißt es dazu, die Erstbehörde habe in ihrer Bescheidbegründung festgestellt, dass eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Erhöhung des Konsenses auf 120 l/s nicht bestehe, da die Beschwerdeführer laut schlüssigem Gutachten durch diese Wasserentnahme nicht in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Dieser zutreffenden Rechtsmeinung, die die Erstbehörde ausführlich begründet habe, könne die belangte Behörde nur vollinhaltlich beitreten. Es scheine auch nicht notwendig, diese Begründung im Einzelnen zu wiederholen. Zusammenfassend sei nochmals festzustellen, dass der landwirtschaftliche Sachverständige alle seinerzeit erhobenen Einwendungen in schlüssiger und logisch aus der täglichen Lebenserfahrung nachvollziehbarer Form widerlegt habe und die Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Dies gelte auch für die nunmehr mehr oder weniger wiederholenden Berufungseinwendungen. Die Notwendigkeit der Anordnung einer Schutzzone II mit den konkreten Ge- und Verboten sei zweifellos zur Sicherung der Qualität und Quantität der Wasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei geboten und liege in höchstem öffentlichen Interesse. Dieses Schutzinteresse und die sich daraus ergebenden praktischen Erfordernisse der Schutzgebietsanordnung würden durch die entsprechenden Gutachten nachgewiesen; die belangte Behörde könne keinen Grund finden, an diesen Gutachten zu zweifeln, denen ebenfalls niemals auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei.
Zweifelsfrei stehe fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Schutzgebietes nicht erst bei Vorliegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung eines Brunnens vorlägen, sondern die Behörde verpflichtet sei, bereits vorher alle Vorkehrungen zu treffen, die die Beeinträchtigung eines Trinkwasserbrunnens verhindern sollten. Auch habe die belangte Behörde bereits darauf hingewiesen, dass zwischen dem Verfahren zur Erhöhung des Konsenses der mitbeteiligten Partei (in welchem den Beschwerdeführern überhaupt keine Parteistellung zukomme) und der Anordnung der Schutzmaßnahmen kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehe, da die Anordnungen nach § 34 WRG kein Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme seien. Eine Beeinträchtigung von Wasserrechten der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren aber nirgends hervorgekommen.
Was die Frage der Schutzgebietsausweisung anbelange, sei hiemit der Amtssachverständige der belangten Behörde befasst worden, der hiezu eine Stellungnahme abgegeben habe. Der Amtssachverständige habe die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen im Schutzgebiet bejaht. Was seine kritische Haltung gegenüber den allenfalls möglichen Ausnahmen für Grabungen bzw. die Errichtung von Bauwerken im öffentlichen Interesse anlange, sei aus behördlicher Sicht anzumerken, dass Auflagepunkt 14 ausdrücklich vorschreibe "wenn diese dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen". Dies werde im Einzelfall genauestens zu prüfen und zu beurteilen sein. Zur Einwendung in der Gegenäußerung der Beschwerdeführer, wonach gemäß Auflage 11 die Versickerung von Regenwässern (von Dächern stammend), verboten sei, da diese vom Begriff "Abwässer jeglicher Art" umfasst seien, sei zu bemerken, dass die Definition des Begriffes gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung vorzunehmen sei, worunter nicht Regenwasser von (normalen) Dächern falle. Aus Sicht der belangten Behörde und gestützt auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen sei der LH jedenfalls bei den Schutzgebietsanordnungen differenziert und unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse vorgegangen. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung und in Analogie zu vielen vergleichbaren Schutzgebietsanordnungen komme die belangte Behörde auch zum Schluss, dass die verfügten Auflagen sehr wohl hinreichend konkretisiert und vollziehbar seien. Die von den Beschwerdeführern verlangten Differenzierungen wären dagegen so kompliziert, dass sie praktisch nicht handhabbar wären (unadministrierbar) und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern und höchstens zur Verwirrung, aber nicht zur Präzisierung beitragen würden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die mit der erfolgten Schutzgebietsausweisung im Zusammenhang stehenden Bewirtschaftungserschwernisse entsprechend diesem Erschwernisgrad abgegolten würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführer deckt sich im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen in der Berufung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung:
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959.
Nach dieser Bestimmung steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen demjenigen zu, denen sie gehören.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Personen zu, die Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 haben, wenn diese Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können. Dies trifft dann zu, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1995, 92/07/0159 = VwSlg. Nr. 14247/A, u.a.). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, u.a.).
Grundwasser ist nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein Privatgewässer, auf das § 5 Abs. 2 leg. cit. Anwendung findet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass unter den im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnissen die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, und vom 10. Juni 1999, 95/07/0196). Es kann daher grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigentümer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, welche Einwirkung auf das Grundwasser dem Grundstückseigentümer das Recht gibt, die Abweisung des Konsensbegehrens zu verlangen.
Dass eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers dem betroffenen Grundeigentümer Parteistellung und damit auch die Möglichkeit verschafft, sich erfolgreich gegen das Wasserbauvorhaben zur Wehr zu setzen, hat der Verwaltungsgerichtshof in den beiden oben angeführten Erkenntnissen bereits anerkannt.
Im Beschwerdefall geht es aber nicht um eine Grundwasserverunreinigung, sondern um eine Grundwasserentnahme. Hiefür hat der Gesetzgeber Sonderregelungen getroffen.
Nach § 12 Abs. 4 WRG 1959 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist.
Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.
Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.
Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer weder behauptet, dass durch die Grundwasserentnahme ihre Grundstücke nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, noch haben sie ins Treffen geführt, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Sie waren lediglich der Meinung, sie müssten für die Grundwasserentnahme ein Entgelt von der mitbeteiligten Partei erhalten und, da diese dazu nicht bereit sei, könnten sie das Vorhaben verhindern und die Behörde hätte dieses nicht bewilligen dürfen. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Nun hat allerdings die Erstbehörde über die Einwendungen der Beschwerdeführer in einer Art und Weise entschieden, die widersprüchlich erscheint und die belangte Behörde hat diese Entscheidung bestätigt.
Die Erstbehörde hat die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen, in der Begründung aber davon gesprochen, dass ihnen bei der Frage der Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung keine Parteistellung zustehe, was damit begründet wurde, das Verfahren habe ergeben, dass ihre Rechte nicht beeinträchtigt werden.
Wenn tatsächlich den Beschwerdeführern keine Parteistellung zugekommen wäre, hätten ihre Einwendungen nicht ab-, sondern zurückgewiesen werden müssen. Allerdings würde sie eine Abweisung statt einer Zurückweisung im vorliegenden Fall nicht in Rechten verletzen.
Die Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer findet sich allerdings im Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides, der die Festsetzung eines Schutzgebietes betrifft. Die Erstbehörde könnte daher mit ihrer Abweisung von Einwendungen möglicherweise (nur) jene gemeint haben, die gegen das Schutzgebiet gerichtet waren. Dagegen spricht aber, dass "die Einwendungen" der Beschwerdeführer ohne jede Einschränkung abgewiesen wurden und sich an keiner anderen Stelle des Spruches ein Abspruch über die die Zulässigkeit des Vorhabens betreffenden Einwendungen der Beschwerdeführer findet.
Schließlich stellt es auch noch einen Widerspruch dar, wenn die Behörde meint, Parteistellung sei den Beschwerdeführern in der Frage der Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung nicht zugestanden, weil das Verfahren ergeben habe, dass eine Verletzung ihrer Rechte nicht stattfinde. Auf eine tatsächliche Verletzung von Rechten kommt es nämlich bei der Frage der Parteistellung nicht an, sondern nur auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072 u.v.a.).
Es kann aber dahingestellt bleiben, was die Erstbehörde und ihr folgend die belangte Behörde tatsächlich gemeint hat und ob den Beschwerdeführern in der Frage der Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung Parteistellung zustand oder nicht. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass ihnen Parteistellung zukam, kann dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erstbehörde hat sich inhaltlich mit der Frage einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Beeinträchtigung nicht stattfindet. Hat sich die Erstbehörde aber inhaltlich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt, so schadet es nicht, wenn sie - allenfalls irrtümlich - davon ausging, dass die Beschwerdeführer keine Parteistellung hatten.
Da das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Recht auf Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung aus dem Grunde der mangelnden Entgeltzahlung für die Grundwasserentnahme nicht besteht, konnten Rechte der Beschwerdeführer aus diesem Titel nicht verletzt werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Teil der Berufung abgewiesen.
Als Problem in diesem Zusammenhang stellt sich noch die Frage, ob nicht das Begehren der Beschwerdeführer auch auf eine Entschädigungsleistung gerichtet war, auch wenn diese Leistung als Entgelt bezeichnet wurde und sie im Gesetz nicht vorgesehen ist und ob die belangte Behörde darüber entscheiden durfte. Nach § 117 WRG 1959 ist nämlich gegen Entscheidungen über Entschädigungen jeglicher Art, also auch über das Unterbleiben einer Entschädigung, ebenso wie über deren Versagung, ein administrativer Instanzenzug nicht zulässig, sondern nur die Anrufung des Gerichtes.
Im vorliegenden Fall haben aber die Beschwerdeführer die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Konsenserhöhung dem Grunde nach mit der Begründung bekämpft, diese hätte gar nicht erteilt werden dürfen. Darüber zu entscheiden war die belangte Behörde zuständig.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über die Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung ist von jenem über die Festsetzung des Schutzgebietes trennbar, da die Schutzgebietsfestsetzung und die wasserrechtliche Bewilligung zwei voneinander unabhängige Bescheide sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11 Juli 1996, 93/07/0093 u.v.a.).
II. Zur Schutzgebietsfestsetzung:
Nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmen in notwendigem Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
Dem § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmass getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, 92/07/0116, VwSlgNF 13.703/A).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gibt es eine ausreichende Begründung dafür, dass überhaupt ein Schutzgebiet festgesetzt wurde. Gleiches gilt für dessen räumliche Ausdehnung. Grundlage für dieses Schutzgebiet ist das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie. Diesem ist zu entnehmen, dass sich das festgesetzte Schutzgebiet als Notwendigkeit aus den durchgeführten Untersuchungen und dem mathematischen Grundwassermodell ergibt. Dies wurde auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde bestätigt. Die Beschwerdeführer sind diesen Gutachten nie auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ihre Auffassung, dazu hätte auch keine Notwendigkeit bestanden, weil die Gutachten nicht ausreichend gewesen seien und sich mit den relevanten Fragen gar nicht beschäftigt hätten, trifft nicht zu.
Im Ergebnis im Recht sind die Beschwerdeführer hingegen, wenn sie bemängeln, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit ihren Einwänden gegen die einzelnen Punkte der Schutzgebietsvorschreibung in der Zone II auseinander gesetzt.
Der Amtssachverständige, auf den sich die belangte Behörde beruft, ist - auf Basis der an ihn gerichteten allgemeinen Fragen -
nicht im Einzelnen auf die Einwände der Beschwerdeführer eingegangen. Er hat lediglich generell die Notwendigkeit der Vorschreibungen bestätigt; aus diesen allgemeinen Ausführungen ist aber keine Antwort auf die konkreten Einwände der Beschwerdeführer zu entnehmen.
Auch die belangte Behörde hat sich nicht näher mit diesen Einwendungen auseinander gesetzt, sondern diese damit abgetan, die Verwirklichung der Forderungen der Beschwerdeführer wäre viel zu kompliziert. Eine derart allgemein gehaltene Behauptung ist keine taugliche Begründung. Die belangte Behörde hätte sich konkret mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander setzen und sie, gestützt auf ein Amtssachverständigengutachten, auf ihre sachliche Rechtfertigung untersuchen müssen. Dabei hätte sich durchaus ergeben können, dass Forderungen der Beschwerdeführer (auch) wegen Undurchführbarkeit nicht gerechtfertigt sind. Dies wäre aber eingehend zu begründen gewesen. Ein pauschales Abtun der Einwendungen als "zu kompliziert" genügt nicht den an eine Begründung zu stellenden Anforderungen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Schongebietsverordnung LGBl. Nr. 92/1990 in ihrem § 5 ein sehr stark differenzierendes und ins Detail gehendes System unzulässiger Maßnahmen und Tätigkeiten (mit zahlreichen Ausnahmen) enthält. Es ist jedenfalls ohne nähere Begründung nicht ersichtlich, warum Ähnliches nicht auch in einem Schutzgebietsbescheid möglich sein sollte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er die Schutzgebietsfestsetzung in der Zone II betrifft, als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
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