VwGH 2000/07/0247

VwGH2000/07/024724.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Mag. Arch. Wilhelm A in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in K, Maderspergerstraße 8/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 30. August 2000, Zl. 513.319/02-I 5/99, betreffend Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §31 Abs3;
ABGB §6;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird, soweit das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes bezüglich der Tiefbrunnenanlage II festgestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf letztmalige Vorkehrungen in Bezug auf den Brunnen an der Nordwestecke der Gp. 2756 bezieht (Spruchpunkt II und Teile des Spruchpunktes III des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 3. November 1993), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid, also soweit er sich auf das Erlöschen der sonstigen Wasserbenutzungsrechte und der damit in Zusammenhang stehenden letztmaligen Vorkehrungen - mit Ausnahme jener bezüglich des Brunnens an der Nordwestecke der Gp. 2756 - bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Fischzuchtanlage auf den Liegenschaften EZ 2, 110 und 186, jeweils KG U, welche er mit Kaufvertrag vom 30. August 1989 von Dr. S erworben hat. Bezüglich dieser Anlage sind im Beschwerdefall folgende Bescheid von Bedeutung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) K vom 28. April 1964 wurde zwei Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers (Hans R und Anni H) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage auf Gp. 2756, bestehend aus 2 Brutteichen und einem Überwinterungsteich unter Auflagen erteilt. Gemäß Spruchpunkt V wurde diese Bewilligung "für die Dauer des Bestandes der Anlage" erteilt.

Mit Bescheid der BH K vom 23. Dezember 1964 wurde zu Gunsten dieser Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die wasserrechtliche Bewilligung für die Zuleitung des Baches auf Gp. 2736 mit 30 l/sec und des unbenannten Baches auf Gp. 2769/2 mit 18 l/sec in die mit Bescheid vom 28. April 1964 genehmigte Fischteichanlage ohne Festsetzung einer Befristung erteilt.

Mit Bescheid der BH K vom 16. Mai 1969 wurde die Anlage als überprüft erklärt.

Mit Bescheid der BH K vom 25. Juli 1975 wurde zu Gunsten der vorgenannten Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung dieser Anlage insbesondere um einen Fischlauf (Wassergraben), ein Halterungsbecken und einen Teich erteilt. Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde u.a. festgestellt, dass sich am bereits bewilligten Maß der Wasserbenutzung nichts ändert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 28. März 1977 wurde dem unmittelbaren Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Dr. S die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb zweier Tiefbrunnen (sog. Tiefbrunnenanlage I), wobei sich laut Befund dieses Bescheides der Brunnen 1 im nordöstlichen Eck der Gp. 2756, KG U, und der Brunnen 2 im südwestlichen Eck der Gp. 2755/1, KG U, befinden, und die Einleitung des gezogenen Grundwassers nach Durchströmen der Fischteiche in den Moosbach unter näher genannten Bedingungen erteilt. Das Maß des Wasserbenutzungsrechtes wurde mit "je 15 l/s und Pumpe" festgesetzt (Spruchpunkt I. 3.) und das Wasserrecht mit 31. Dezember 1990 befristet (Spruchpunkt I. 6.).

Mit Bescheid des LH vom 14. April 1980, Zl. IIIa 1-5855/16, wurde Dr. S die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau der Wasserentnahme aus dem Schöllengruber- (Mühl-)Bach nach Maßgabe des eingereichten Planentwurfes und unter Bedachtnahme auf die im Befund enthaltenen Abänderungen unter näher genannten Auflagen erteilt. Eine Befristung ist hinsichtlich dieser Bewilligung aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu ersehen.

Mit weiterem Bescheid des LH vom 14. April 1980 wurde festgestellt, dass die Wasserbenutzungsrechte des Dr. S hinsichtlich der Nutzwasserentnahme aus dem Entwässerungsgraben Gp. 2758, welche mit Bescheid der BH K vom 28. April 1964 wasserrechtlich bewilligt wurde, und der Tiefbrunnenanlage I auf Gp. 2756 und Gp. 2755/1, wasserrechtlich bewilligt wurde, mit Bescheid des LH vom 28. März 1977, erloschen sind. Ferner wurde festgestellt, dass aus Anlass des Erlöschens dieser Wasserbenutzungsrechte keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich seien, solange die beiden Brunnen zu Beobachtungszwecken benützt würden. Sollten die beiden Brunnen zu Beobachtungszwecken nicht mehr benützt werden, seien diese zu verschütten und gegen das Grundwasser dicht abzuschließen.

Mit Bescheid des LH vom 22. Mai 1981 wurde die Nutzwasserversorgung aus dem Schöllengruber- (Mühl-) Bach bei Einhaltung näher genannter Vorschreibungen nachträglich bewilligt (Spruchpunkt I). Ferner wurden die Teichanlagen bei gleichzeitiger nachträglicher wasserrechtlicher Bewilligung der im Befund beschriebenen und in den Ausführungsplänen dargestellten Abänderungen und Erweiterungen unter näher genannten Auflagen für überprüft erklärt (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III dieses Bescheides wurde die Tiefbrunnenanlage II nach Maßgabe des eingereichten Entwurfes und unter näher genannten Auflagen wasserrechtlich bewilligt, wobei das Maß der Wasserbenutzung mit insgesamt maximal 60 l/s begrenzt und das Wasserbenutzungsrecht bis 31. Dezember 1991 befristet wurde. Ferner wurde unter Spruchpunkt IV die Nutzwasserentnahme aus dem Moosbach nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes unter näher genannten Auflagen wasserrechtlich bewilligt, wobei das Maß der Wasserbenutzung auf maximal 25 l/s begrenzt und für den Notbetrieb bei Schäden an allen Pumpen bzw. Zuleitungen der sonstigen wasserrechtlich bewilligten Nutzwasserentnahmen beschränkt wurde. Eine zeitliche Befristung kann hinsichtlich der unter den Spruchpunkten I und IV angeführten Wasserbenutzungsrechte diesem Bescheid nicht entnommen werden.

Mit Bescheid des LH vom 7. Juli 1983 wurde unter Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung für die Entleerungsleitung des Karpfenteiches nach Maßgabe des eingereichten Entwurfes unter näher genannten Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt II wurde die Nutzwasserentnahme aus dem Schöllengruber- (Mühl-) Bach bei abermaliger nachträglicher wasserrechtlicher Bewilligung der im Befund beschriebenen Änderungen nach Maßgabe des eingereichten Ausführungsplanes unter näher genannten Bedingungen für wasserrechtlich überprüft erklärt. Ferner wurde unter Spruchpunkt III die Tiefbrunnenanlage II, die Nutzwasserentnahme aus dem Moosbach und die abermalige Änderung der Teichanlage durch Errichtung einer Entleerungsleitung für den Karpfenteich wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wurde die gegenständliche Fischteichanlage an die "Hotel Forellenhof Angerberg Sportanlagen Fischverkauf Gesellschaft m.b.H." verpachtet. Über diese Gesellschaft wurde laut der den Verwaltungsakten zuliegenden Veröffentlichung im "Boten für Tirol" vom 18. März 1988 (Bekanntmachung des Landesgerichts Innsbruck vom 10. März 1988) der Konkurs eröffnet.

In einem Schreiben vom 8. Juni 1988 teilte der Masseverwalter u. a. dem LH mit, dass Eigentümer der Liegenschaft und Wasserberechtigter weiterhin Dr. S sei. Dieser habe den Betrieb Hotel F samt Sportfischerei an eine näher genannte Gesellschaft m. b.H. verpachtet. Diese Gesellschaft habe ihre Pachtrechte an die vom Masseverwalter vertretene Gemeinschuldnerin weiterverpachtet. Die Gemeinschuldnerin habe allerdings schon im Frühjahr 1987 ihre Tätigkeit eingestellt. Nach Eröffnung des Konkurses habe der Masseverwalter festgestellt, dass am Gelände des Forellenhofes noch zahlreiche Fische vorhanden gewesen seien, insbesondere in den Sportteichen. Zur Vermeidung von Krankheitsgefahren und für die weitere Bewirtschaftung sei es dringend geboten gewesen, die Wasserbecken zu entleeren und die darin befindlichen Fische herauszunehmen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 teilte der Beschwerdeführer der Behörde Folgendes mit:

"Betrifft: Fischteichanlage F, Nutzwasserentnahme Ansuchen

um Wiederverleihung der Wasserrechte

Sehr geehrte Herren!

Die Liegenschaft 'F in A, bestehend aus den Grundstücken EZ 2 BP 2756/2777, EZ 110 BP 2755/2, EZ 186 BP 2755/1 und EZ 410 BP 2757, habe ich mit Kaufvertrag vom 10.8.1989 erworben und ist die grundbücherliche Übertragung anschließend erfolgt.

Die dortigen Nutzwasseranlagen, angeführt im Bescheid des Landeshauptmannes vom 22.5.1981, Zahl IIIa 1-5855/25, sollen weiterhin für den bisherigen Verwendungszweck aufrechterhalten bleiben. Nachdem das verliehene Wasserbenützungsrecht gemäß Punkt III-IV des Spruches mit 31.12.1991 befristet ist, wird um die Verlängerung (Wiederverleihung) dieser Wasserrechte angesucht.

.....

vorzüglicher Hochachtung

Stempel und Unterschrift"

Mit Schreiben vom 12. Mai 1992 teilte das Amt der Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass sein Ansuchen um Wiederverleihung bzw. Verlängerung des befristet erteilten Wasserbenutzungsrechts einer vorläufigen Überprüfung unterzogen worden sei. Es werde ihm mitgeteilt, dass sein Ansuchen nicht den begünstigten Bestimmungen einer Wiederverleihung unterliege, weil es hierfür verspätet eingebracht worden sei. Der kulturbautechnische Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass das Ansuchen unvollständig sei und nicht daraus hervorgehe, ob der Wasserbezug auf den Wasserbedarf tatsächlich abgestimmt sei. Ebenso fehle die vollständige abwassertechnische Planung. Unter Hinweis auf § 106 WRG 1959 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 1. September 1992 ein vollständiges Einreichoperat mit einem technischen Bericht vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen als zurückgezogen gelte.

Am 4. Februar 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Amt der Tiroler Landeregierung u.a. mit, er habe mit Schreiben "vom 5.12.92" um Verlängerung der Wasserrechte beim "F" in A angesucht und diesbezüglich keine positive Erledigung erhalten. Da die Wasserrechte einen wesentlichen Bestandteil der dort vorhandenen Fischzuchtanstalt darstellten, könne er auf diese Wasserrechte auf keinen Fall verzichten und ersuche die Behörde, ihm mitzuteilen, welche Unterlagen für die Verlängerung dieser Wasserrechte erforderlich seien.

In der am 14. Oktober 1993 in Anwesenheit des Beschwerdeführers vom LH durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde in der Niederschrift unter Wiedergabe der Ausführungen des von der Behörde beigezogenen kulturbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Anlage "derzeit nicht in Betrieb" sei. Die Wasserfassung auf Gp. 2742 sei nicht mehr funktionsfähig und werde teilweise durchströmt. In der Natur seien noch einige Betonbauwerke wie Sperrmauern und Entsandungsbecken vorhanden.

Brunnen 1 auf Gp. 2743 sei - so die Niederschrift weiter - mit einem versperrbaren Deckel versehen, der Abdeckkranz sei jedoch nicht mit dem Schachthals verschraubt gewesen. Das im Brunnen anstehende Grundwasser sei frei sichtbar gewesen und der Brunnenkopf habe gefehlt. Der Brunnen im unmittelbaren Bereich der Wasserstation auf Gp. 2756 sei nur mit einem Kanaldeckel abgedeckt, ohne Brunnenkopf und nicht funktionsfähig. Brunnen 3 auf Gp. 2755/1 bei der Werkstätte sei nicht aufgefunden worden und Brunnen 4 auf Gp. 2778/3 befinde sich in einem technisch mäßigen Zustand. Die Abdeckung sei verschraubt und der Vorderschacht anscheinend dicht, es fehle jedoch der Brunnenkopf.

Weiters wird in der Niederschrift ausgeführt, der Brunnen an der Nordwestecke der Gp. 2756 liege inmitten eines Parkplatzes und sei nur mit einem normalen Kanalschachtdeckel abgedeckt. Darin seien mehrere Wasserleitungen und Stromkabel sichtbar gewesen. Anscheinend sei er noch in Betrieb. Mit Ausnahme des Brunnens 4 auf Gp. 2779/3 seien alle Brunnen in einem derartigen Zustand, dass eine Gefahr für das Grundwasser bestehe, weil der Grundwasserleiter direkt von oben sichtbar sei und das Grundwasser jederzeit verunreinigt werden könne.

Mit Bescheid vom 3. November 1993 erließ der LH gemäß den §§ 27, 29, 99 Abs. 1 lit. c und d und 138 folgenden Spruch:

"I. Beim Brunnen I ist der Brunnenschacht dicht auszuführen und die Brunnenverrohrung mit einer dichten Abdeckung zu versehen.

II. Beim Brunnen an der Nordwestecke der Gp. 2756 ist der Brunnenvorschacht dicht auszuführen. Alle Leitungen, die nicht unmittelbar zur Fischzuchtanlage führen, sind abzuklemmen und ein dichter Brunnenkopf ist zu installieren.

III. Diese Maßnahmen sind bis zum 1.12.1993 zu setzen oder die Brunnen sind derart still zu legen, dass alle Installationen, Rohre und Formstücke demontiert werden, die Brunnenrohre mit inertem Material verfüllt werden und die letzten 50 cm der Verfüllung mit Beton erfolgt. Das Schachtbauwerk ist ebenso mit inertem Material zu verfüllen.

IV. Bis zum 1.6.1994 ist der Behörde ein vollständiges Projekt betreffend die Wasserbenutzung vorzulegen oder es sind alle Brunnen wie oben unter Punkt III beschrieben, stillzulegen.

V. Bei der Wasserfassung auf Gp. 2742 sind alle Mauerwerke und Rohrteile zu entfernen und das ursprüngliche Gerinne ist in Querschnitt und Gefälle wieder herzustellen. Diese Maßnahmen sind bis zum 1.6.1994 zu setzen oder es ist diese Wasserfassung im Gesamtprojekt zu berücksichtigen.

VI. Das Erlöschen der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft K vom 28.4.1964, I-2082/6-63, und 23.12.1964, I-1066/7, sowie des Landeshauptmanns vom 14.4.1980, IIIa1-5855/16, und vom 22.5.1981, IIIa1-5855/25, wasserrechtlich erteilten Bewilligung wird festgestellt."

Unter Spruchpunkt VII wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kommissionsgebühren vorgeschrieben.

Dem Spruch des Bescheides sind folgende Ausführungen vorangestellt:

Im Rahmen einer Verhandlung an Ort und Stelle am 14. Oktober 1993 habe sich folgender "Befund" ergeben:

Die gesamte Anlage sei seit 1988 nicht mehr in Betrieb. Die Teiche seien leer, die Anlage mache einen verwahrlosten Eindruck und solle im Jahre 1994 wieder reaktiviert werden.

Folgendes sei festgestellt worden:

"1. Die mit Bescheid der BH K vom 28.4.1964, I-2082/6-63, bewilligte Entnahme aus dem Datschabach auf Gp. 2742 ist nur mehr in Ansätzen vorhanden und nicht mehr funktionstüchtig. Die Wasserfassung wird nur mehr teilweise durchströmt. In der Natur sind noch einige Betonbauwerke wie Sperrenmauer und Entsanderbecken vorhanden.

2. Die mit Bescheid der BH K vom 23.12.1964, I-1066/7, bewilligte Entnahme aus dem Schöllengruber- (Mühlbach) auf Gp. 2736, in der Form der bewilligten Änderung (Bescheid des Landeshauptmannes vom 14.4.1980, IIIa1-5855/16, Überprüfungsbescheid vom 7.7.1981, IIIa1-5833/31) sowie die Entnahme aus dem Würmtalbach bestehen nicht mehr. Die Anlagenteile sind teilweise verfallen bzw. ohne Leitungsführungen auf alle Fälle nicht mehr funktionstüchtig.

3. Die Entnahme aus dem Moosbach auf Gp. 2685, KG U, bewilligt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 22.5.1981, IIIa1- 5855/25 ist nicht mehr funktionstüchtig und baufällig. Die Tauchpumpen fehlen, es kann kein Wasser mehr in die so genannte Wasserstation gelangen.

4. Die Tiefbrunnenanlage II, bewilligt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 22.5.1981, IIIa1-5855/25, stellte sich wie folgt dar:

Der Brunnen 1 auf Gp. 2743 war mit einem versperrbaren Deckel versehen, wobei der Abdeckungskranz nicht mit dem Schachthals verschraubt war. Im Brunnen war das anstehende Grundwasser frei sichtbar, der Brunnenkopf fehlte.

Der Brunnen 3 auf Gp. 2755/1 der Werkstätte konnte nicht aufgefunden werden.

Der Brunnen 4 auf Gp. 2778/3, Gasthof S, befindet sich in einem technisch mäßigen Zustand. Die Abdeckung ist verschraubt ausgeführt, der Vorschacht anscheinend dicht, es fehlt jedoch der Brunnenkopf.

Das Recht war bis zum 31.12.1991 befristet.

5. Die Tiefbrunnenanlage I, bewilligt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.3.1977, IIIa1-5855/2, besteht aus zwei Brunnen:

Der Brunnen im unmittelbaren Bereich der Wasserstation auf Gp. 2756 war nur mit einem Kanalschachtdeckel abgedeckt, ohne Brunnenkopf und nicht funktionsfähig.

Der Brunnen an der Nordwestecke der Gp. 2756 liegt in der Verkehrsfläche (Parkplatz) und ist nur mit einem normalen Kanalschachtdeckel abgedeckt. Im Brunnen selbst waren mehrere Wasserleitungen und Stromkabel zu sehen.

Bis auf Brunnen 4 auf Gp. 2778/3 sind alle Brunnen in einem derartigen Zustand, dass eine Gefahr für das Grundwasser besteht. Dies deshalb, da direkt der Grundwasserleiter von oben sichtbar ist und jederzeit eine Verunreinigung in das Grundwasser gelangen kann.

Der Brunnen I und das dazugehörige Recht wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14.4.1980, IIIA1-5855/17, gelöscht. Damals wurde davon ausgegangen, dass die Brunnen für Beobachtungszwecke benötigt würden, andernfalls sie zuzuschütten wären."

In der Begründung dieses Bescheides vom 3. November 1993 wird u. a. ausgeführt, dass die gegenständliche Fischzuchtanlage seit 1988 nicht mehr in Betrieb und am Verfallen sei. Sie solle in verkleinerter Form teilweise reaktiviert werden. Zum Betrieb der Anlage seien drei Bachwasserfassungen sowie Tiefbrunnen, deren wasserrechtliche Bewilligungen jedoch bis 31. Dezember 1991 befristet gewesen seien, erforderlich. Die Tiefbrunnen I, deren Wasserrecht bereits erloschen sei, würden noch bestehen. Es sei nicht geklärt, welche Anlagenteile für die zukünftige Benutzung erforderlich seien, weshalb sicher zu stellen gewesen sei, dass keine Grundwassergefährdung eintrete, um auch dem Beschwerdeführer die Reaktivierung und Instandsetzung der erforderlichen Teile zu ermöglichen.

Gemäß § 27 WRG 1959 würden Wasserrechte nach Unterbrechung ihrer Ausübung für drei Jahre, befristete Rechte mit Zeitablauf erlöschen. Auf Grund des verspäteten Ansuchens des Beschwerdeführers auf Wiederverleihung habe das Verfahren nicht dem bevorzugten Verfahren nach § 21 WRG 1959 unterworfen werden können. In der mündlichen Verhandlung sei mit dem Beschwerdeführer die weitere Vorgangsweise vereinbart und es seien Termine festgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde mit der Begründung, dass die Anlage für die Bewässerung der Sportfischereiteiche sowie die unbefristet erteilten Wasserrechte für die Wasserentnahme aus fließenden Gewässern bis 31. Oktober 1992 in Betrieb gewesen seien (Pächter P.) und erst seit diesem Zeitpunkt die Wasserentnahme für die Teiche abgestellt worden sei. Ebenso wenig seien die Bauwerke - wie im Bescheid des Landeshauptmann vom 3. November 1993 ausgeführt werde - nur mehr "in Ansätzen funktionstüchtig", sondern diese hätten für die Verleihung der unbefristeten Entnahme von Wasser entsprochen. Eventuell erforderliche Reparaturen seien bescheidgemäß ausgeführt worden, jedoch bestehe der Beschwerdeführer auf der "unbefristeten Entnahme". Die bis 1. Dezember 1993 aufgetragenen Maßnahmen bei den Tiefbrunnen könnten auf Grund des Frostes und wegen des Mangels an Facharbeitern (Rücksprache mit Handwerkern) jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum Beweis seines Vorbringens die entsprechenden Pachtverträge vorlegen werde und diesbezüglich um einen Gesprächstermin ersuche.

Mit Schreiben vom 21. November 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen die Wasserrechte erlöschen würden, wenn die Unterbrechung der Wassernutzung über drei Jahre gedauert habe, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten seien. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, dass die Bauwerke funktionstüchtig seien und "für die Verleihung der unbefristeten Entnahme von Wasser" entsprächen, ohne jedoch entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Beschwerdeführer werde daher von der belangten Behörde ersucht, binnen vier Wochen entsprechende Nachweise zu erbringen, weil ansonsten "auf Grund der Aktenlage" entschieden werde.

In einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 15. April 1996 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der belangten Behörde innerhalb von 14 Tagen die angekündigten Urkunden zu übermitteln, ansonsten werde "auf Grund der bisherigen Aktenlage" entschieden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vier Lagepläne der gegenständlichen Anlage vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. August 2000 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmann vom 3. November 1993 ab. Die Frist zur Herstellung der aufgetragenen Maßnahmen hinsichtlich Spruchabschnitt III wurde mit 1. Jänner 2001 und hinsichtlich Spruchabschnitt IV und V mit 1. Mai 2001 gemäß § 59 Abs. 2 AVG neu festgesetzt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter Zitierung des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 u.a. aus, dass bei Wegfall oder Zerstörung der notwendigen Vorrichtungen, wobei die Zerstörung wesentlicher Teile dem gänzlichen Wegfall gleichgestellt sei, nach einer über dreijährigen Unterbrechung der Wassernutzung die Wassernutzungsrechte ex lege erlöschen würden. Es ergebe sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des Masseverwalters Dr. N., dass nach dem Konkurs des Voreigentümers im Jahre 1988 das Wasserbecken entleert und die Fische herausgenommen worden seien. Anhaltspunkte für eine weitere Bewirtschaftung der Fischteiche ergäben sich nicht. Der kulturbautechnische Sachverständige habe die mit dem Verhandlungsleiter im Zuge eines Lokalaugenscheins am 14. Oktober 1993 besichtigte Anlage als verfallen und deren Teile als funktionsuntüchtig vorgefunden.

Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Anlage bis 31. Oktober 1992 von einem Pächter namens P. betrieben worden sei und die Anlagenteile funktionstüchtig gewesen seien, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer ein allerdings nicht unterschriebener Pachtvertrag mit M. D. vorgelegt worden sei, worin als Beginn des Pachtverhältnisses der 1. April 1990 und dessen Ende mit 31. März 1993 festgesetzt seien, wobei eine Aufkündigung nicht vorgesehen worden sei. Somit widerspreche der Hinweis auf dieses Pachtverhältnis der in der Berufung erhobenen Behauptung, P. habe die Anlage betrieben, und lasse zudem auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen schließen. Der des Weiteren vorgelegte Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den Ehegatten D., welcher als Pachtbeginn den 1. Dezember 1993 aufweise, bestätige ebenso wenig das Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die nach Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Beweise für sein Vorbringen vorgelegten Lagepläne und die Kopie der Bewilligung der Zwangsräumung des J. P. ließen eine unzutreffende Befundaufnahme der ersten Instanz nicht erkennen. Nach Ersuchen der belangten Behörde, entsprechende Nachweise vorzulegen, dass die gegenständliche Anlage seit 1988 weiterbetrieben worden und nicht verfallen sei, habe der Beschwerdeführer verschiedene Lagepläne vorgelegt, aus welchem die Berufungsbehörde jedoch nicht erschließen könne, dass die erstinstanzliche Befundaufnahme unzutreffend sei. Auch aus der Kopie der Bewilligung der zwangsweisen Räumung wider die verpflichtete Partei J. P., Fisch Express- und Feinkostgroßhandel, lasse sich nicht erschließen, dass die wasserrechtliche Bewilligung seit 1988 ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, zumal der Beschwerdeführer hiezu keine nachvollziehbaren Nachweise vorgelegt habe. Es sei daher unter Bedachtnahme auf die Aktenlage und die erstinstanzliche Befundaufnahme spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Anlage sei seit 1988 offensichtlich nicht mehr betrieben worden und es müsse somit festgestellt werden, dass die Anlage seit mindestens 3 Jahren nicht mehr betrieben und durch den natürlichen Verfall zustört worden sei, weshalb die angeordneten Maßnahmen aufzutragen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Zu dem von der belangten Behörde - mit Ausnahme der geänderten Frist - bestätigten Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 erklärte der Beschwerdeführer, er werde "diesem behördlichen Auftrag entsprechen, sodass diesbezüglich der Bescheid nicht angefochten werde. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes V des erstinstanzlichen Bescheides - nach Maßgabe der durch die belangte Behörde geänderten Frist - erklärte der Beschwerdeführer, den Bescheid diesbezüglich nicht anzufechten.

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, der von der Behörde erster Instanz aufgenommene Befund, wonach die Anlage seit 1988 nicht mehr in Betrieb sei und einen verwahrlosten Eindruck mache, sei durch den Akteninhalt nicht belegt. Die übrigen darin enthaltenen Feststellungen gingen ebenso über das Maß dessen hinaus, was in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1993 festgestellt worden sei. Den in den Spruchpunkten I bis V erteilten Auflagen und Fristen sei ein Alternativprojekt gegenübergestellt worden. Das in Spruchpunkt VI festgestellte Erlöschen der darin genannten Wasserrechte sei dem Beschwerdeführer weder in der Verhandlung vom 14. Oktober 1993 noch im sonstigen Verfahren vorgehalten worden, noch seien sonst dahingehend Beweise aufgenommen worden. Der unvertreten gewesene Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auf die Inbetriebnahme durch J. P. hingewiesen. Nach Vorsprechen und Einigung über die vorzulegenden Urkunden habe der Beschwerdeführer nach einer Aufforderung vom 15. April 1996 die seiner Ansicht nach ausreichenden Urkunden vorgelegt und bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheids nichts gehört. Das im Bescheid erwähnte Schreiben des (Masseverwalters) Dr. N. sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1994, also während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, sei die Anlage von der BH K nach dem Tiroler Fischereigesetz genehmigt worden. Auf Grund der mangelnden Kontaktaufnahme nach Unterlagenübersendung sei der Beschwerdeführer von der Vollständigkeit der von ihm zugesandten Urkunden ausgegangen. Er sei damit in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und der ordnungsgemäßen Erhebung der entscheidungswesentlichen Tatsachen sowie auf Parteiengehör und auf Anleitung durch die Behörde verletzt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte I und II werde vorgebracht, dass diesen nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass die darin verfügten Maßnahmen bis zum 1. Jänner 2001 zu setzen seien, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit werde der Bescheid angefochten, weil die Frist zur Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen in Anbetracht der Tatsache, dass die Behörde vier Jahre lang untätig gewesen sei und das WRG 1959 angemessene Fristen vorsehe, sowie wegen der bevorstehenden Frostperiode nicht angemessen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt VI werde vorgebracht, dass durch diesen der Bescheid Verfahrensvorschriften verletze, weil entsprechend dem Berufungsvorbringen die belangte Behörde zu überprüfen gehabt hätte, ob der Betrieb der gegenständlichen Anlage, wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, über drei Jahre unterbrochen gewesen sei. Das Vorgehen der belangten Behörde stelle eine Beweislastumkehr dar, weil keine mündliche Verhandlung angesetzt worden sei, sondern vielmehr der Beschwerdeführer zur Beibringung von Beweisen schriftlich aufgefordert worden sei. Die belangte Behörde beziehe sich überdies auf ein Schreiben des Masseverwalters Dr. N., welches dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, was ihn wiederum zu einer weiteren Urkundenvorlage und zum Bestehen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlasst hätte.

Die Behörde hätte gemäß § 27 WRG 1959 zu überprüfen gehabt, ob die einzelnen Anlagenteile zerstört oder in wesentlichen Teilen zerstört seien; entsprechende Feststellungen seien jedoch nicht getroffen worden. Vielmehr beschränke sich die belangte Behörde darauf, Vermutungen diesbezüglich anzustellen; zudem befinde sich das Schreiben des Masseverwalters Dr. N., auf welches sie sich beziehe, nicht im Akt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden seien nicht beachtet worden. Über die Zuleitung der beiden Bäche gemäß Bescheid der BH K vom 23. Dezember 1964 bzw. über das Nutzwasserpumpwerk gemäß Bescheid des LH vom 14. April 1980 seien keine Befunde aufgenommen worden, ebenso sei im Bescheid des LH vom 22. Mai 1991 deutlich gemacht worden, dass die Pumpen nicht zerstört, sondern sanierungsfähig seien. Da demgemäß einerseits kein Befund erhoben, andererseits dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden sei, dass seine Wasserrechte mit Bescheid für erloschen erklärt werden würden, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Fischteichanlage sei mit Ausnahme einer kurzfristigen Unterbrechung nach der Zwangsräumung des J. P. am 29. Oktober 1992, durchgehend von Pächtern bewirtschaftet worden. Dementsprechend sei auf Grund mangelnden Parteiengehörs und fehlender Anleitung der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Auf Grund der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde, welche zur Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt habe, sei der Bescheid zudem inhaltlich rechtswidrig. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde, setze nämlich das Erlöschen der Wasserbenützungsrechte den Wegfall oder die Zerstörung zumindest wesentlicher Teile der erforderlichen Anlagen und eine dreijährige Unterbrechung der Ausübung voraus. Die diesbezüglichen "Ermittlungen" bezöge die Behörde ausschließlich aus einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Schreiben des (Masseverwalters) Dr. N. während vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunden nicht beachtet worden seien.

Überdies seien die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde widersprüchlich, weil der Befund des Bescheides vom 3. November 1993 den Feststellungen widerspreche.

Der Beschwerdeführer habe durch Vorlage der Pachtverträge den Nachweis erbracht, dass die gegenständliche Anlage durchgehend verpachtet gewesen sei. Am 29. Oktober 1992, somit vor der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1993, sei die Zwangsräumung des J. P. erfolgt, kurz danach habe das Pachtverhältnis mit den Ehegatten D. begonnen. Bei entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführer diese als Zeugen namhaft gemacht. Es sei von der belangten Behörde nicht der Nachweis erbracht worden, dass die gegenständliche Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 zerstört gewesen oder die Wasserbenutzung über drei Jahre unterbrochen worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2001 wurde die in den Spruchpunkten IV und V des erstinstanzlichen Bescheids festgesetzte Frist zur Auflagenerfüllung mit 31. Juli 2001 neu festgesetzt. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 23. April 2001 die mit Bescheid vom 30. August 2000 festgesetzte Frist erstreckt werde. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG könne die Behörde ungeachtet einer bereits anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einen Bescheid, aus welchem niemanden ein Recht erwachsen ist, amtswegig abändern oder aufheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit.

Nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

1. Zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes für die Tiefbrunnenanlage II (Spruchpunkt VI des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 i.V.m. dem die Tiefbrunnenanlage II betreffenden Teil der wasserrechtlichen Bewilligung des LH vom 22. Mai 1981):

Nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisherige Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, so wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 um Verlängerung (Wiederverleihung) des unter den Spruchpunkten III und "IV" mit Bescheid des LH vom 22. Mai 1981 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes angesucht hat. Soweit für den Verwaltungsgerichtshof aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, betraf das unter Spruchpunkt III befristet bis 31. Dezember 1991 verliehene Wasserbenutzungsrecht die Tiefbrunnenanlage II, während das Recht zur Nutzwasserentnahme aus dem Moosbach (Spruchpunkt IV des Bescheides vom 22. Mai 1981) ohne Befristung verliehen wurde. Mangels Erfüllung der Voraussetzung, ein entsprechendes Ansuchen "spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer" zu stellen, waren die Rechtsfolgen nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 im Beschwerdefall auf das befristet verliehene Wasserbenutzungsrecht bezüglich der Tiefbrunnenanlage II nicht anzuwenden. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist daher infolge Ablaufs der Frist nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht hinsichtlich dieses Wasserbenutzungsrechtes von einem Erlöschen ausgegangen ist. Es war daher in diesem Zusammenhang auf das weitere Beschwerdevorbringen, welches sich im Hinblick auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 konzentriert, nicht mehr näher einzugehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 abzuweisen war.

2. Zum Erlöschen der übrigen Wasserbenutzungsrechte nach Spruchpunkt VI des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993:

Sowohl die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch die belangte Behörde stützten ihre Entscheidung hinsichtlich des Erlöschens der gegenständlichen Wasserbenutzungsrechte ausschließlich auf § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959. Diese Bestimmung setzt nicht nur den Wegfall oder die Zerstörung (wesentlicher Teile) der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, sondern auch eine über drei Jahre dauernde Unterbrechung der Wasserbenutzung voraus.

Von dem von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen wurde auf Grund eines am 14. Oktober 1993 durchgeführten Ortsaugenscheins allgemein festgestellt, dass die Anlage "derzeit" (offenbar gemeint am 14. Oktober 1993) nicht in Betrieb sei; genauere Feststellungen, seit wann dies der Fall sei, können der Niederschrift nicht entnommen werden. Ferner wurden vom Amtssachverständigen Feststellungen über den Zustand einzelner, für den Betrieb der gegenständlichen Teichanlagen wesentlicher Anlagenteile getroffen.

Die Behörde erster Instanz begründete im Bescheid vom 3. November 1993 ihre Annahme der Betriebseinstellung hinsichtlich der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlagen mit der Konkurseröffnung im Jahre 1988, ohne jedoch näher auszuführen, worauf konkret sie ihre Annahme stützen könnte. Auch ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Feststellungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 14. Oktober 1993 nicht zu ersehen, dass dieser eine Feststellung dahingehend getroffen hätte, dass die gegenständlich Anlage seit 1988 nicht mehr in Betrieb sei. Dennoch findet sich im erstinstanzlichen Bescheid vom 3. November 1993 unter dem Titel "Befund" eine diesbezügliche Feststellung. Mangels entsprechender Deckung dieser Feststellung in der Niederschrift vom 14. Oktober 1993 erweist sich daher diese Feststellung als aktenwidrig. Diese aktenwidrige Feststellung wird offenbar durch den Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf "die erstinstanzliche Befundaufnahme" spruchgemäß zu entscheiden gehabt habe, auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.

Ferner ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, woher die Behörde erster Instanz ihre Feststellungen zu den Punkten 1 bis 3 des "Befundes", welche dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vorangestellt wurden und die den Zustand der Wasserentnahme aus verschiedenen Oberflächengewässern betreffen, bezog, zumal auch diesbezüglich keine Feststellungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 14. Oktober 1993 enthalten sind und auch sonst aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu ersehen ist, auf Grund welcher Ermittlungen die Behörde zu den diesbezüglichen Feststellungen kommen konnte. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht die diesbezüglichen Widersprüche zwischen der genannten Niederschrift und dem als "Befund" gekennzeichneten Teil des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993. Die diesbezüglichen Feststellungen dieses "Befundes" sind daher aktenwidrig, weshalb sich der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich des Erlöschens der übrigen Wasserrechte im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Feststellungen des "Befundes" des erstinstanzlichen Bescheides beruht, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist.

Bereits in der Berufung widersprach der Beschwerdeführer der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung, dass seine Anlage "seit 1988 nicht mehr in Betrieb" sei, mit der Behauptung, dass die Anlage "für die Bewässerung der Sportfischteiche" bis 31. Oktober 1992 in Betrieb gewesen sei und die "unbefristet erteilten Wasserrechte für die Entnahme aus fließenden Gewässern" bis 31. Oktober 1992 "in Betrieb gewesen seien und ab diesem Zeitpunkt die Wasserentnahme abgestellt worden sei.

Die Ermittlungen der belangten Behörde beschränkten sich - so weit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist -, auf zwei Aufträge (vom 25. November 1995 und vom 15. April 1996; vgl. hiezu auch die vorstehenden Ausführungen) zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen zum Nachweis des Weiterbetriebs der gegenständlichen Fischteichanlage ab dem Jahre 1998.

Insoweit die belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint, sich hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Erlöschens der gegenständlichen Wasserrechte insbesondere auf die Verhandlungsniederschrift vom 14. Oktober 1993 stützen zu können, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese eben gerade keinen Anhaltspunkt für den Beginn der Einstellung des Betriebs der gegenständlichen Anlagen oder hinsichtlich des Zustandes des Verfalls einiger wesentlicher Anlagenteile - wie vom Beschwerdeführer zutreffend gerügt wurde - enthält.

Die in der Gegenschrift geäußerte Meinung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass anlässlich des Konkursverfahrens der Betrieb im Allgemeinen wegen Zahlungsunfähigkeit stillgelegt werde, vermag nicht im konkreten Fall zu widerlegen, dass die gegenständliche Fischteichanlage nach Konkurseröffnung - jedenfalls innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 genannten dreijährigen Frist - wieder in Betrieb genommen wurde, zumal die gegenständlichen Liegenschaften mit den Teichanlagen vom Beschwerdeführer bereits im Jahre 1989 erworben wurden und der Beschwerdeführer eine fortgesetzte Nutzung der Teichanlagen durch die von ihm genannten Pächter bis Ende Oktober 1992 behauptete.

Auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf einen vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten, jedoch nicht unterschriebenen Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und M. D. belegt - mangels weiterer Ermittlungen -

für sich allein nicht, dass ab 1. April 1990 (= vorgesehener Beginn dieses Pachtvertrages) keine entsprechende Nutzung des Pachtgegenstandes, sei es durch M. D. oder einen anderen Pächter (in der Berufung wurde vom Beschwerdeführer der Pächter P. genannt), stattgefunden habe. Der in der Berufung enthaltene Hinweis auf ein Pachtverhältnis betreffend die gegenständliche Anlage durch den Pächter P. und auf den Betrieb der Anlage durch diesen Pächter bis 31. Oktober 1992 stellt mangels weiterer Ermittlungen der belangten Behörde nicht zwingend einen Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens dar, diese Anlage sei von M. D. betrieben worden. Auch wenn die Pacht mit M. D. laut (nicht unterfertigtem) Vertrag "ohne Aufkündigung bis 31. März 1993" befristet wurde, kann daraus allein - wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides geschehen ist - noch nicht abgeleitet werden, dass diese "widersprüchlichen Behauptungen" des Beschwerdeführers die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen (zum Erlöschen der gegenständlichen Wasserbenutzungsrechte) "als zutreffend erscheinen" ließen, zumal die belangte Behörde - infolge unterbliebener weiterer Ermittlungen - z.B. die Möglichkeit einer allfälligen vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses mit M. D. außer Betracht lässt.

Auf der Grundlage der von der belangten Behörde angestellten Ermittlungen ist daher für den Verwaltungsgerichtshof - nicht zuletzt wegen der aufgezeigten Aktenwidrigkeiten im "Befund" des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 - nicht schlüssig nachvollziehbar, dass tatsächlich die Voraussetzung für das Erlöschen der gegenständlichen Wasserrechte hinsichtlich der Zerstörung wesentlicher Anlagenteile und hinsichtlich der Unterbrechung der gegenständlichen Wasserbenutzungen "über drei Jahre" im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gegeben war. Zu bemerken ist auch noch, dass neben der in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 festgesetzten Voraussetzung des Wegfalls oder der Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen der Zeitraum von drei Jahren betreffend die Unterbrechung der Wasserbenutzung während des Berufungsverfahrens (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) abgelaufen sein könnte. Es fehlen auch diesbezüglich jegliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich des festgestellten Erlöschens der sonstigen von Spruchpunkt VI des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 erfassten Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig. Der angefochtenen Bescheid war daher, soweit durch diesen Spruchpunkt VI des erstinstanzlichen Bescheides bezüglich des Erlöschens dieser Wasserbenutzungsrechte bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG im dargelegten Umfang aufzuheben.

Die in diesem Zusammenhang erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtverträge stellen eine unzulässige Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dar und waren daher vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht zu beachten.

3. Zu den letztmaligen Vorkehrungen betreffend "Brunnen 1" (Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides):

Mangels näherer Ortsangabe in Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 ist zunächst unklar, welcher Brunnen unter der Bezeichnung "Brunnen 1" gemeint ist, zumal es auch im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung der sog. Tiefbrunnenanlage I einen "Brunnen 1" in der nordöstlichen Ecke der Gp. 2756 gibt (vgl. den Bescheid des LH vom 28. März 1977 sowie die unter Punkt 5 des "Befundes" des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen), dessen weiterer Bestand zu Beobachtungszwecken im Rahmen der letztmaligen Vorkehrungen zugelassen wurde (vgl. Spruchpunkt 2 des Bescheides des LH vom 14. April 1980 betreffend das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes bezüglich der Tiefbrunnenanlage I).

Wie aber aus Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 zu ersehen ist, wird offenbar hinsichtlich des zuletzt genannten Brunnens unter der Bezeichnung "Brunnen an der Nordwestecke der Gp. 2756" eine letztmalige Vorkehrung angeordnet, sodass dieser Brunnen offenbar nicht unter Spruchpunkt I des Bescheides vom 3. November 1993 gemeint war. Hingegen finden sich in dem dem Spruch dieses Bescheides vorangestellten "Befund" unter Punkt 4 Feststellungen zu dem vom Amtssachverständigen vorgefundenen Zustand betreffend "Brunnen 1 auf Gp. 2743", der zur Tiefbrunnenanlage II gehört. Wie aus der Niederschrift vom 14. Oktober 1993 zu ersehen ist, hat der Amtssachverständige zunächst u.a. den Zustand dieses Brunnens begutachtet und im Anschluss daran in Bezug auf den "Brunnen 1" die in Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommenen letztmaligen Vorkehrungen der Behörde empfohlen. Daraus folgt, dass mit der zunächst unklar erscheinenden Bezeichnung "Brunnen 1" in Spruchpunkt I des Bescheides vom 3. November 1993 offenbar der Brunnen 1 der Tiefbrunnenanlage II, der auf Gp. 2743 liegt, gemeint ist.

Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der unter Spruchpunkt III des Bescheides vom 3. November 1993 auch hinsichtlich der nach Spruchpunkt I dieses Bescheides auszuführenden letztmaligen Vorkehrungen, dass die Frist klar und eindeutig nur hinsichtlich des Spruchpunktes III dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, nicht aber hinsichtlich der Spruchpunkte I und II.

Der Beschwerdeführer bezieht sich mit dieser Auffassung offenbar auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung "Die Frist zur Herstellung der aufgetragenen Maßnahmen wird hinsichtlich Spruchabschnitt III mit 1.1.2001 ..... neu festgesetzt". Aus dem reinen Wortlaut dieser Anordnung des angefochtenen Bescheides kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise nur hinsichtlich der nach Spruchpunkt III selbst getroffenen Anordnungen, nicht jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte I und II eine Änderung der Fristen verfügen wollte. Im Gesamtzusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides wird jedoch deutlich, dass die belangte Behörde sämtliche Fristen gemäß § 59 Abs. 2 AVG durch den angefochtenen Bescheid neu festlegen wollte, weshalb sich die geänderte Erfüllungsfrist auch auf die Spruchpunkt I und II des Bescheides vom 3. November 1993 bezieht. Ein wesentlicher Verfahrensmangel wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.

Ferner rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass von der belangten Behörde nach über vierjähriger Untätigkeit "plötzlich" eine kurze Frist zur umfangreichen Sanierung gesetzt werde. Dies sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil nach den Vorschriften des WRG für Sanierungsmaßnahmen angemessene Fristen zu setzen seien und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Frostperiode in Tirol unmittelbar bevorstehe, eine Frist von drei Monaten, die mitten im Hochwinter ende, für die Sanierung von Wasseranlagen nicht angemessen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Slg. Nr. 14.151, u.a. ausführte, haben Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 bezüglich aufgelassener Anlagen in bestimmten, binnen angemessener Frist zu erfüllenden letztmaligen Maßnahmen zu bestehen und dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen im Zusammenhang stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, unter E 355 zu § 59 AVG angeführte hg. Judikatur).

Allein auf Grund der "allgemeinen Lebenserfahrung", welche im Wesentlichen zur Begründung der Angemessenheit der mit angefochtenen Bescheid neu festgesetzten Fristen von der belangten Behörde angeführt wird, kann jedoch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden, ob die neu festgesetzte Frist etwa hinsichtlich der durchzuführenden baulichen Maßnahmen im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur angemessen war, zumal dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde - ohne vorherige Gewährung eines Parteiengehörs zur Frage der Angemessenheit der in Aussicht genommenen neuen Frist - eine relativ knappe neue Frist gesetzt wurde und sich die Frist teilweise auch auf einen Zeitraum (Winterbeginn) erstreckte, in dem in der Regel derartige Bauarbeiten eher unterbleiben. Mangels hinreichender Begründung liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich des Spruchpunktes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

4. Zu den letztmaligen Vorkehrungen betreffend "Brunnen an der Nordwestecke der Gp. 2756" (Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides):

Wie bereits dargelegt, beziehen sich die diesbezüglichen Vorkehrungen auf einen näher bezeichneten Brunnen, der offenbar zur ehemaligen Tiefbrunnenanlage I gehörte (siehe diesbezügliche Feststellungen unter Punkt 5 des im erstinstanzlichen Bescheid vom 3. November 1993 wiedergegebenen Befundes. Angemerkt wird, dass in der wasserrechtlichen Bewilligung des LH vom 28. März 1977 von einem Brunnen "im nordöstlichen Eck der Gp. 2756" die Rede ist). Hinsichtlich dieses Brunnens wurden jedoch bereits mit Bescheid des LH vom 14. April 1980 letztmalige Vorkehrungen im Falle der Auflassung des Beobachtungszwecks verfügt (Verschütten der Brunnen und dichter Abschluss gegen das Grundwasser). Die in Spruchpunkt II des Bescheides vom 3. November 1993 angeordneten Vorkehrungen greifen ohne ersichtliche rechtliche Basis in die Rechtskraft des vorzitierten Bescheides vom 14. April 1980 ein.

Auch mit § 138 WRG 1959 - welcher u.a. als Rechtsgrundlage für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 angeführt wurde - lassen sich die weit reichenden Vorkehrungen bezüglich dieses Brunnens, welche sich nicht auf eine allfällige Beseitigung unzulässiger Neuerungen beschränken (vgl. etwa die verschiedenen Anordnungen zur Verfüllung dieses Brunnens) nicht rechtfertigen, weshalb es an einer rechtlichen Grundlage diesbezüglich insgesamt fehlt.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Zu den letztmaligen Vorkehrungen betreffend Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993:

Wie bereits unter Punkt 3 der Begründung dieses Erkenntnisses näher dargelegt wurde, ist die vom angefochtenen Bescheid geänderte Fristsetzung für die Vornahme letztmaliger Vorkehrungen mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 - mit Ausnahme des zur Tiefbrunnenanlage I gehörenden Brunnens "an der Nordwestecke der Gp. 2756" - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Soweit sich der Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 jedoch auf den vorgenannten Brunnen der Tiefbrunnenanlage I bezieht, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig (siehe Ausführungen zu Punkt 4 der Begründung dieses Erkenntnisses), zumal damit gleichfalls in die Rechtskraft der mit Bescheid des LH vom 14. April 1980 angeordneten letztmaligen Vorkehrungen eingegriffen wird. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 hinsichtlich des zuletzt genannten Brunnens gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

6. Zu den letztmaligen Vorkehrungen betreffend Spruchpunkt IV und V des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993:

Diese Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 stehen - unbeschadet der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers, diese Spruchpunkte nicht anzufechten - in einem solchen untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Erlöschen der bezughabenden Wasserbenutzungsrechte, dass sie rechtlich nur dann bestehen können, wenn auch die diesbezüglichen Wasserrechte erloschen sind. Da die diesbezüglichen Teile des Spruchpunktes VI des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. November 1993 betreffend das Erlöschen der sonstigen - nicht die Tiefbrunnenanlage II betreffenden - Wasserbenutzungsrechte (siehe die vorstehenden Ausführungen zu Punkt 2) jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben waren, sind auch die damit in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Vorkehrungen der Spruchpunkte IV und V des erstinstanzlichen Bescheides - unbeschadet der nach Beschwerdeerhebung erfolgten nochmaligen Fristverlängerung durch den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2001 - gleichfalls aus diesem Grund aufzuheben.

Auf Grund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2003

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