Normen
AVG §56;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §19 Abs1 lita;
VwRallg;
AVG §56;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §19 Abs1 lita;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 17. Juli 1964 war nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, (u.a.) zu Gunsten der Liegenschaft vlg. P EZ 79 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken Nr. 1072/2 Wiese des J H sowie Nr. 1063/2 Wald, Nr. 1062 Wiese und Nr. 1061 Acker, vorkommend in der EZ 80 der M M vlg. H - sämtliche Grundstücke in der KG E - eingeräumt worden. Dem Bescheid zufolge führt die Trasse vom öffentlichen Weg Nr. 1736 in Höhe der L, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück Nr. 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück Nr. 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. 1063/1, überquert weiters das Grundstück Nr. 1062 und führt parallel zum alten Weg auf dem Grundstück Nr. 1061 zum Anwesen H. Der Bescheid enthielt weiters einen Ausspruch über die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme und über die Schlägerung des in der Trasse stockenden Holzes sowie über die Verlegung eines Zaunes.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (vlg. P) wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (der belangten Behörde) vom 14. Dezember 1964 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde änderte mit ihrem Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid im Wesentlichen insoweit ab, als das eingeräumte Bringungsrecht nur für jeweils die Zeit vom 1. November bis 31. März zu gelten habe. Ferner führe die Trasse in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes Nr. 1061 zum Anwesen vlg. H und dürften keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen als sie auf der übrigen Trasse gegeben seien.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1964 erhobene Berufung wurde vom Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 1. September 1965 zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde das mit Bescheid vom 17. April (offensichtlich gemeint: Juli) 1964 eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht auch auf dem Grundstück Nr. 1072/1 Wiese EZ 77, KG E, in der dort festgelegten Art eingeräumt. Dieser Bescheid enthielt weiters einen Ausspruch über die Art der Ausbildung des festgelegten Bringungsweges.
Am 1. Oktober 1997 sprach die Beschwerdeführerin bei der ABB vor und führte Beschwerde darüber, dass sie das mit Bescheid der ABB vom 17. Juli 1964 eingeräumte Bringungsrecht auf dem Grundstück Nr. 1072/2 nicht im bescheidmäßigen Umfang werde ausüben können, weil die vom Bringungsrecht belastete Grundeigentümerin, die erstgenannte mitbeteiligte Partei (1. mP), die Wegeanlage mittels einer Holzsäule versperrt habe. Sie ersuche daher die ABB, die 1. mP zur Entfernung dieser Säule aufzufordern.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 stellten die 1. mP und die zweitgenannte mitbeteiligte Partei (2. mP) an die ABB den Antrag, mit Bescheid festzustellen, dass laut den Bescheiden der ABB vom 17. Juli 1964, der belangten Behörde vom 14. Dezember 1964 und des Obersten Agrarsenates (beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) vom 1. September 1965 sowie laut Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 das landwirtschaftliche Bringungsrecht in einer Breite von 2 m über die Grundstücke Nr. 1063/2, 1062 und 1061 der EZ 80 (Eigentümerin die 2. mP, vlg. H) sowie Nr. 1062/2 und 1072/1 (richtig 1072/7) der EZ 77 (Eigentümerin die 1. mP, vlg. J), jeweils Grundbuch 73 E, nur Fahrzeuge mit tierischem Zug beinhalte und deshalb nur mit tierischem Zug gefahren werden dürfe. Sie brachten vor, dass das laut Titelbescheid eingeräumte Bringungsrecht nicht auch das Recht zum Fahren mit einem Traktor umfasse, die Beschwerdeführerin jedoch am 12. Jänner 1991 erstmals versucht habe, das Bringungsrecht mit einem Traktor auszuüben. Dies sei durch Absperrmaßnahmen verhindert worden.
Die Beschwerdeführerin sprach sich in ihrer schriftlichen Äußerung vom 10. August 1999 gegen diesen Feststellungsantrag mit der Begründung aus, dass sich in keinem der Bescheide, mit denen zu Gunsten ihrer Liegenschaft das landwirtschaftliche Bringungsrecht eingeräumt worden sei, und in keiner der grundbücherlichen Urkunden eine Einschränkung dahin finde, dass dieses Recht des Gehens und Fahrens nur mit einem bestimmten Transportmittel auszuüben wäre. Auch entspreche es den heute üblichen Bewirtschaftungsformen, dass landwirtschaftliche Betriebe mit Maschinen bewirtschaftet würden, und sei diese Entwicklung bereits zum Zeitpunkt der Bescheidbegründung absehbar gewesen.
Mit Bescheid vom 30. September 1999 stellte die ABB gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, iVm § 7 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 idgF fest, dass das mit Bescheid der ABB vom 17. Juli 1964, abgeändert durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1964, gemäß den Bestimmungen des damals in Kraft befindlichen Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht des Gehens und Fahrens bezüglich des "Fahrens" lediglich das "Fahren mit tierischem Zug" beinhalte.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 7. Oktober 1999 u.a. mit der Begründung, dass ein Feststellungsbegehren zur Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides unzulässig sei, die mP kein rechtliches Interesse an der Feststellung hätten und die Bescheide vom 17. Juli 1964 bzw. 14. Dezember 1964 keine Einschränkungen auf bestimmte Transportmittel hinsichtlich des Rechtes des Fahrens enthielten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 1999 gemäß § 1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. September 1999 und Darstellung des Berufungsverfahrens führte sie begründend aus, dass § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG als spezielle materienrechtliche Grundlage zur Erlassung (auch) von Feststellungsbescheiden anzusehen sei, sodass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass ein Feststellungsbegehren unzulässig wäre, ins Leere gehen müsse. Es liege eine Streitigkeit zwischen den Verfahrensparteien über die Ausübung des in Rede stehenden Bringungsrechtes - konkret über die Fahrzeugart - vor, und es ziele der vorliegende Feststellungsantrag auf eine agrarbehördliche Streitentscheidung nach dieser Gesetzesbestimmung ab. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Begründungsausführungen in den agrarbehördlichen Bescheiden vom 17. Juli 1964 und 14. Dezember 1964 sowie unter Bedachtnahme auf im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bringungsrecht erstattete Amtsgutachten seien für die einschränkende Interpretation des Fahrrechtes auf tierischen Zug ausschließlich die unwegsamen Geländeverhältnisse (u.a.) in Form von Steigungen bis zu 42 % im Bereich der eingeräumten Bringungstrasse maßgeblich. Wenngleich der Begriff "Gespannfuhren" im Bescheid der ABB vom 17. Juli 1964 im Zusammenhang mit der Quantifizierung der Benützungsintensität der Bringungsrechtstrasse (u.a.) durch die Eigentümerin der Liegenschaft vlg. P und nunmehrige Beschwerdeführerin verwendet worden sei, stelle dieser Umstand doch auch ein Indiz für die einschränkende Auslegung des im Spruch dieses Bescheides eingeräumten Bringungsrechtes dar. Gleiches gelte im Übrigen auch für die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Begründungspassage, der zufolge der Zustand eines zuvor näher beschriebenen Teilstückes das Ladevolumen, Gespann und Sicherheit von Mensch und Tier beim Transport bestimmte. Maßgebliche Bedeutung für die Einschränkung des gegenständlichen Fahrrechtes auf tierischen Zug komme dem Amtsgutachten vom 26. März 1993 zu, mit welchem (einmal mehr) festgestellt worden sei, dass auf Grund der kritischen Steigungsverhältnisse ein Befahren mit Traktoren im Hinblick auf die behördlicherseits anzuwendenden Sicherheitskriterien abzulehnen wäre. Dem Berufungsvorbringen, dass in der heutigen Zeit die Bewirtschaftung mit Traktoren ortsüblich wäre und auf andere Art und Weise ein landwirtschaftlicher Betrieb gar nicht konkurrenzfähig erhalten werden könnte, komme keine rechtliche Relevanz zu. Die vorzugsweise im Bereich des Zivilrechtes platzgreifende Anpassung an moderne Standards finde im Bereich des öffentlichen Rechtes nicht ohne Weiteres Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichterlassung eines Feststellungsbescheides und Wahrung der Rechtskraft der Bescheide vom 17. Juli 1964 und 14. Dezember 1964 sowie in ihrem Recht auf Ausübung des Bringungsrechtes als verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die beiden mP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig sei und auch § 19 K-GSLG hiefür keine Rechtsgrundlage biete.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde zum Erfolg.
§ 19 Abs. 1 K-GSLG hat folgenden Wortlaut:
"Streitigkeiten, Berufungen
(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die
a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Da die Form des Feststellungsbescheides lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind, ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Insbesondere steht die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides - das ist auch ein Bescheid, mit dem eine Partei zu einer Unterlassung verpflichtet wird (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm 6 zu § 56 AVG) - der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides jedenfalls entgegen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/07/0200, mwN; ferner die in Walter/Thienel, aaO, zu § 56 AVG E 211 ff zitierte Judikatur).
Ebenso ist ein Feststellungsantrag unzulässig, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, zu § 56 AVG E 231 zitierte hg. Judikatur).
Zu Unrecht leitet die belangte Behörde aus der Aufzählung der Entscheidungsbefugnisse der Agrarbehörden in den Kompetenztatbeständen des § 19 Abs. 1 K-GSLG einen Rechtsanspruch der Parteien des Verwaltungsverfahrens auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der von den mP begehrten Art ab. Dass die Agrarbehörde über den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes zu entscheiden hat, sagt nämlich nichts darüber aus, in welcher Form die Entscheidung zu treffen ist. Diese Aufzählung im § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG beschreibt die in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallende Verwaltungsangelegenheit und ist damit eine Zuständigkeitsnorm. Nicht hingegen indiziert sie in der von der belangten Behörde gesehenen Weise eine behördliche Verpflichtung oder einen Rechtsanspruch der Partei in Richtung der Erlassung eines (bloßen) Feststellungsbescheides der genannten Art. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es, wie oben ausgeführt, ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, Zl. 92/07/0031, und vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0046).
Im vorliegenden Fall ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Klärung der strittigen Rechtssituation von den mP nicht im Wege eines Unterlassungsbegehrens - so zur Verhinderung des Befahrens des Bringungsweges mit einem Traktor - erreicht werden könnte.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze erweist sich das von den mP in ihrem Schreiben vom 8. Juli 1999 gestellte Feststellungsbegehren daher als unzulässig und hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Demzufolge war der angefochtene Bescheid - ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren an Umsatzsteuer von S 2.500,-- und an Beilagengebühr von S 200,-- war abzuweisen, weil Umsatzsteuer bereits im verordneten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/07/0060) und die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch die Beilagen umfasst.
Wien, am 21. März 2002
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