VwGH 2001/07/0060

VwGH2001/07/006028.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des T F in A, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23. Februar 2001, Zl. LAS-685/2-01, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A (im Folgenden: Agrargemeinschaft) am 13. August 2000 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 - Ansuchen des Beschwerdeführers um Bauholz für den geplanten Futterhaus-Neubau, welches im eigenen Wald nicht vorhanden ist - folgender einstimmiger Beschluss gefasst:

"Der Waldaufseher muss die notwendige Menge und Qualität festlegen, welches vom eigenen Wald nicht entnommen werden kann. Den Schlägerungsort bestimmt der Obmann-Stellvertreter mit dem Waldaufseher. Das Restholz ist fachgerecht auszuformen und abtransportfähig kostenlos zu lagern. Laut Hauptregulierungsurkunde der Agrargemeinschaft ist der Bezug unentgeltlich."

Gegen diesen Beschluss brachte J M, ein Mitglied der Agrargemeinschaft, einen Einspruch ein, in welchem gefordert wurde, dass der Beschwerdeführer zuerst in seinen eigenen Wäldern und seinen Teilwäldern das Holz zu schlägern habe, bevor das Agrargemeinschaftsholz ausgezeichnet und geschlägert werde. Die Schlägerung solle durch den Waldaufseher der Gemeinde Amras kontrolliert werden. Die bewilligte Menge des Agrargemeinschaftsholzes solle ungefähr der landwirtschaftlichen Nutzfläche angepasst werden. Bei üblicher Bauweise könne sicher viel Holz (kleineres Holz) aus den Wäldern des Beschwerdeführers verwendet werden. Da bereits ein Wirtschaftsgebäude bestehe, sollte für derartige Gebäude kein Holz von der Agrargemeinschaft bewilligt werden.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß § 37 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, i.d.F. LGBl. Nr. 77/1998 (TFLG 1996) wie folgt über den Einspruch:

"Für die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes durch (den Beschwerdeführer) entsprechend dem Baubescheid der Gemeinde Amras vom 24.11.2000, Zl. 154-WG/A-21a/2000, steht (dem Beschwerdeführer) aus dem Wald der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A der kostenlose Holzbezug von insgesamt 7,914 m3 (14,107 fm) Fichten- und 6,240 m3 (11,123 fm) Lärchenholz zu."

In der Begründung heißt es, mit seinem Vorbringen, dass das geplante Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers im Verhältnis zur Größe der Stammsitzliegenschaft als überdimensioniert zu bezeichnen sei und die bewilligte Menge des Agrargemeinschaftsholzes ungefähr der landwirtschaftlichen Nutzfläche angepasst werden müsse, sei der Einspruchswerber M im Recht. Es sei daher erforderlich gewesen, den Holzbezug von der Agrargemeinschaft auf die Hälfte zu kürzen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, nach § 37 Abs. 8 TFLG 1996 seien im Verfahren nach Abs. 7 leg. cit. die Agrargemeinschaft und die antragstellenden (= Einspruch erhebenden) Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien. Durch diese Gesetzesbestimmung werde die Parteistellung im Einspruchsverfahren in abschließender Weise geregelt, die es ausschließe, die Parteistellung aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung abzuleiten. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei ein durch den Einspruch des J M ausgelöstes Verfahren nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 erledigt worden. In diesem Verfahren sei der Beschwerdeführer nicht als antragstellendes Mitglied der Agrargemeinschaft aufgetreten, weshalb ihm in diesem Verfahren auch keine Parteistellung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf behördliches Sacherkenntnis über seinen Anspruch" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 hat über Streitigkeiten zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Mitglieder oder zwischen Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Nach § 37 Abs. 8 TFLG 1996 sind im Verfahren nach Abs. 7 die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 1990, VwSlgNF 13132/A, und in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 91/07/0131, zum Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (FLG 1979) ausgesprochen, dass im aufsichtsbehördlichen Verfahren über eine Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss eines Organs einer Agrargemeinschaft neben den Vertretern der Minderheit nur die Agrargemeinschaft selbst Partei ist und nicht die Angehörigen der Mehrheit.

Diese Rechtsprechung scheint auf den ersten Blick für den Standpunkt der belangten Behörde zu sprechen; dies umso mehr, als das Kärntner FLG 1979 keine dem § 37 Abs. 8 TFLG 1996 entsprechende Bestimmung enthält. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass dies nicht der Fall ist, sondern dass vielmehr zwischen verschiedenen Fällen von Minderheitsbeschwerden unterschieden werden muss.

Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1990, VwSlgNF 13132/A, lag folgender Fall zugrunde:

Die Vollversammlung einer Agrargemeinschaft hatte beschlossen, die Eigenjagd an einen Außenstehenden zu verpachten. Auf Grund einer gegen diesen Beschluss eingebrachten Minderheitenbeschwerde wurde dieser im Instanzenzug vom Landesagrarsenat aufgehoben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eines "Mehrheitsmitgliedes" der Agrargemeinschaft wurde mangels Legitimation zur Erhebung dieser Beschwerde zurückgewiesen.

Dem Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 91/07/0131, lag ebenfalls ein Fall zugrunde, in welchem es um die Vergabe der Eigenjagd ging. Nach dem Beschluss der Vollversammlung sollte diese an ein bestimmtes Mitglied der Agrargemeinschaft vergeben werden.

Auf Grund einer gegen diesen Beschluss erhobenen Minderheitenbeschwerde wurde der Vollversammlungsbeschluss von der Agrarbehörde aufgehoben.

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung jenes Mitgliedes der Agrargemeinschaft, an das die Eigenjagd verpachtet werden sollte, gab der Landesagrarsenat statt.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid des Landesagrarsenates auf Grund der Beschwerde eines jener Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Minderheitenbeschwerde erhoben hatten, auf. In der Begründung heißt es:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem vom Beschwerdeführer angeführten Vorerkenntnis vom 27. Februar 1990, 90/07/0002, ausgeführt hat, können durch eine derartige Entscheidung nur die zur Minderheit zählenden Mitglieder einerseits und die Agrargemeinschaft als solche andererseits in ihren Rechten berührt werden. Mitglieder, die nicht überstimmt wurden (zu diesen zählt im Beschwerdefall die mP), sind in einem solchen Fall von der Streitigkeit nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen. Der mit Hilfe der Mehrheit zustande gekommene Beschluss ist Ausdruck und Ergebnis eines Organhandelns der Agrargemeinschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung eines derartigen Beschlusses durch eine Minderheit betrifft daher nur die Agrargemeinschaft selbst, es kann daher auch nur diese selbst (durch ihre zuständigen Organe) ihre Rechte dagegen geltend machen. Hingegen ist aus dem für die Agrargemeinschaft gefassten Beschluss den einzelnen Mitgliedern aus dessen Bestand und für dessen Aufrechterhaltung kein selbständiges Recht neben der Körperschaft erwachsen; die einzelnen Mitglieder können nur im Innenverhältnis der Satzung entsprechend auf ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Organe hinwirken.

Daran ändert es auch nichts, dass die mP als der Mehrheit angehöriges Mitglied der AG insofern von dem in Rede stehenden Beschluss der AG betroffen war, als damit die mP als Jagdpächter in Aussicht genommen wurde. (In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde die mP in diesem Sinne als "beschlussbegünstigtes Nachbarschaftsmitglied" bezeichnet.) Es sind der mP jedoch aus der Willensbildung der AG zum Vertragsabschluss auch zivilrechtlich noch keine subjektiven Rechte erwachsen, weil die mP damit noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf Abschluss des Pachtvertrages zwischen der AG und ihr erlangt hat. Als (erst intern beschlossener) künftiger Vertragspartner der AG hatte die mP noch keinen Einfluss darauf, dass die AG an diesem einmal gebildeten Willen auch festhalten würde."

Beiden referierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes liegen demnach Fälle zugrunde, in denen einem Mitglied der Agrargemeinschaft aus einem Beschluss eines Agrargemeinschaftsorgans noch keine Rechte erwachsen waren. Der Verwaltungsgerichtshof hebt in dem Erkenntnis vom 21. Juni 1994 ausdrücklich diesen Umstand als entscheidungswesentlich hervor.

Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Dem Beschwerdeführer wurde von der Vollversammlung ein Bauholzbezug zuerkannt. Mit diesem Beschluss wurde überdies über die Zuerkennung einer in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Leistung abgesprochen, sieht doch die einen Bestandteil der Regulierungsurkunde der Agrargemeinschaft bildende Waldordnung in ihrem Punkt 3. Folgendes vor:

"Der Haus- und Gutsbedarf der Ansitzliegenschaften ist in erster Linie aus dem Eigenwalde zu decken. Für den verbleibenden Bedarf hat der Bezug aus dem Gemeinschaftswald zu erfolgen. Der Bezug ist unentgeltlich."

Nun enthält allerdings § 37 Abs. 8 TFLG 1996 die Bestimmung, dass im Verfahren nach Abs. 7 die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien sind. Diese Bestimmung wird von der belangten Behörde dahin ausgelegt, dass als Antragsteller nur derjenige anzusehen ist, der bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Entscheidung über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis stellt. Sie folgert daraus, dass daher dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme, weil nicht er, sondern ein Mitglied der Agrargemeinschaft, das sich gegen die Zuerkennung des Bauholzbezuges an den Beschwerdeführer ausspricht, den Antrag auf eine solche Entscheidung gestellt hat.

Wäre diese Auffassung der belangten Behörde zutreffend, dann zeitigte § 37 Abs. 8 TFLG 1996 völlig unsachliche und nicht zu rechtfertigende Ergebnisse.

Bei dieser Auslegung könnten die einem Mitglied der Agrargemeinschaft von dieser zuerkannten Leistungen durch ein von einem anderen Mitglied angestrengtes Verfahren bei der Agrarbehörde wieder entzogen werden, ohne dass das begünstigte Mitglied sich dagegen zur Wehr setzen könnte. Es könnte auch seine Ansprüche gegenüber der Agrargemeinschaft nicht durchsetzen. Mit einem positiven Abspruch der Agrargemeinschaft über einen Antrag wäre nämlich für ein Mitglied nichts gewonnen. Ein anderes Mitglied könnte den Beschluss beeinspruchen; im Verfahren vor den Agrarbehörden hätte das anspruchsberechtigte Agrargemeinschaftsmitglied keine Parteistellung, könnte seine Rechte nicht verteidigen und wäre von der Entscheidung über diese Rechte ausgeschlossen. Dass dies nicht sachgerecht ist und rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht, ist offenkundig. Noch offenkundiger wird die Unsachlichkeit dieser Lösung, hält man sich den umgekehrten Fall vor Augen, dass nämlich über einen Antrag eines Agrargemeinschaftsmitglieds auf Zuerkennung von Leistungen von einem Organ der Agrargemeinschaft negativ entschieden wird. In diesem Fall könnte das Mitglied einen Antrag an die Agrarbehörde auf Streitentscheidung stellen, hätte als Antragsteller Parteistellung und könnte seine Ansprüche durchsetzen. Ein Mitglied der Agrargemeinschaft, welches Ansprüche gegen diese durchsetzen möchte, müsste daher - bei zu erwartenden Streitigkeiten mit anderen Mitgliedern - trachten, dass das zuständige Organ der Agrargemeinschaft eine negative Entscheidung fällt, damit dem Mitglied der Rechtszug an die Agrarbehörden im Wege einer Minderheitenbeschwerde ermöglicht wird. Dass ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, ist offenkundig.

Der Wortlaut des § 37 Abs. 8 TFLG 1996 zwingt nicht zu einer solchen Auslegung. In der Bestimmung ist nicht davon die Rede, dass nur die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien sind. Die Bestimmung lässt auch eine verfassungskonforme Deutung dahin zu, dass damit nur jene (physischen und juristischen) Personen genannt sind, denen jedenfalls Parteistellung zukommt, ohne dass damit die Parteistellung anderer Personen ausgeschlossen sein sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Parteistellung und damit auch das Recht der Berufung hatte. Seine Berufung wurde zu Unrecht zurückgewiesen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wortlaut des § 37 Abs. 8 TFLG 1996 eine abschließende Regelung der Parteistellung indiziere, käme man zu keinem anderen Ergebnis.

Wie bereits dargelegt, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe einen Ausschluss der Parteistellung in Fällen wie dem vorliegenden verfügen wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei der Formulierung des § 37 Abs. 8 TFLG 1996 eine Konstellation wie die des Beschwerdefalles nicht bedacht hat oder dass er für diese Fälle die Parteistellung als selbstverständlich und daher nicht einer gesonderten Erwähnung bedürftig erachtet hat. Im ersten Fall läge eine planwidrige Lücke vor. Sie ist einfach zu schließen. Im Fall einer negativen Entscheidung der Agrargemeinschaft über einen Antrag eines Mitgliedes hat dieses Mitglied das Recht, einen Antrag auf Streitentscheidung an die Agrarbehörde zu stellen; es hat in diesem Verfahren unbestritten Parteistellung. Der Fall der positiven Entscheidung der Agrargemeinschaft, die durch ein anderes Mitglied beeinsprucht wird, weist mit dieser Konstellation einen so untrennbaren Zusammenhang - in beiden Fällen werden Rechte des antragstellenden Mitglieds unmittelbar gestaltet - auf, dass die für den Fall der negativen Agrargemeinschaftsentscheidung bestehende Parteistellung des Betroffenen unschwer auf den umgekehrten Fall der positiven Entscheidung übertragen werden kann.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalaufwandersatz enthalten ist.

Wien, am 28. Juni 2001

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