VwGH 2000/05/0279

VwGH2000/05/027922.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1.) des Willibald Sveiger und 2.) der Maria Sveiger, beide in Vorchdorf, vertreten durch Dr. Andreas Karbiener und Mag. Martin Karbiener, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, Stadtplatz 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Oktober 2000, Zl. BauR-011511/9-2000-Um/Vi, betreffend baupolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Vorchdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §50 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §9 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §50 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §9 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes (sowie der darauf errichteten Baulichkeiten) im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Erledigung vom 18. November 1999 wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde ein Augenschein auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer anberaumt, um festzustellen, ob die Hundehaltung im Kellergeschoss (ihres Hauses) den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Weiters solle dabei ermittelt werden, wie die unbebauten Flächen des Bauplatzes genützt würden.

Bei diesem Ortsaugenschein wurde festgehalten, dass im Kellergeschoss derzeit vier Hunde gehalten würden, in der Wohnung ein Hund sowie in zwei Zwingern mit Auslauf westlich vom Wohnhaus (Ausmaß ca. 80 m2) zwei Hunde. Im südlichen Kellerraum seien einige Boxen mit einer Holzverkleidung an den Außenkellerwänden errichtet worden. Im östlichen Teil des Grundstückes, unter dem Flugdach, bestünden vier Liegeplätze, weiters werde unter diesem Flugdach Holz sowie Wäsche gelagert. Vom Kellergeschoss bestehe eine Verbindung zu den Liegeplätzen im Freien "(Flugdach)".

Am 11. Jänner 2000 wurden von der erstinstanzlichen Behörde Zeugen (Nachbarn) vernommen. Zwei Zeugen sagten aus, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gehaltenen Hunde führten zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Gebell). Sie müssten diese unzumutbare Belästigung ganzjährig tagsüber und außer der extrem kalten Jahreszeit auch nachts über dulden, sodass sie in dieser Zeit bei geschlossenen Fenstern schlafen müssten. Ihr Grundstück grenze an jenes, auf welchem die Hunde in Zwingern gehalten würden, direkt an (Entfernung von den Zwingern zu ihrem Gebäude ca. 26 m). Sie hätten schon mehrmals Anzeige bei der örtlichen Gendarmerie wegen Lärmbelästigung erstattet. In ihrem Wohnhaus lebten zur Zeit fünf Personen, darunter zwei schulpflichtige Kinder. Sie ersuchten, dass dieser Missstand bald abgeschafft werden und ihre Lebensqualität "- sprich abstellen der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Entfernen der Hunde vom Grundstück -" wieder steige.

Zwei weitere Zeugen gaben an, sich dieser Aussage vollinhaltlich anzuschließen. Der Abstand von den Liegeplätzen der Hunde im Freien zu ihren Gebäuden betrage ca. 40m bzw. 75m. Da ihre Gebäude östlich der Liegeplätze situiert seien, und Großteils Westwind vorherrsche, empfänden sie den Lärm noch intensiver.

Die Beschwerdeführer, denen die Aussagen zur Kenntnis gebracht worden waren, äußerten sich ablehnend und bestritten die behaupteten Belästigungen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Februar 2000 wurden den Beschwerdeführern folgende baubehördliche Aufträge erteilt:

1.) Das Kellergeschoss (ihres Hauses) dürfe nur gemäß einer näher bezeichneten Baubewilligung vom 2. September 1974 und eines näher bezeichneten Benützungsbewilligungsbescheides vom 3. Juli 1990 verwendet werden. Die Hunde seien daher aus dem Kellergeschoss zu entfernen.

2.) Die unbebaut gebliebenen Flächen des Bauplatzes seien gemäß § 9 Abs. 2 des OÖ Bautechnikgesetzes 1994 zu verwenden. Es seien daher die Hunde vom Bauplatz zu entfernen.

3.) Die nichtbewilligungspflichtigen baulichen Anlagen (Zwinger mit Auslauf westlich des Wohnhauses und Liegeplätze unter dem Flugdach östlich des Wohnhauses, wie im Lageplan dargestellt) seien nicht entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes ausgeführt. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes seien daher die nichtbewilligungspflichtigen baulichen Anlagen vom Bauplatz zu entfernen.

Gemäß Punkt 4. des Spruches wurde zur Herstellung den in den Punkten 1. bis 3. aufgetragenen Zustandes eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt.

Im Spruchpunkt 5. heißt es, dass der beiliegende Kellergeschossplan, der Plan über die Situierung der Zwinger und der Liegeplätze, die Auszüge aus dem Internet sowie einer näher bezeichneten Zeitung (SZ), ein näher bezeichneten Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. September 1999 sowie eine näher bezeichnete Niederschrift über die Einvernahme von Zeugen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten.

Begründend heißt es, das Kellergeschoss des Wohnhauses sei mit Bescheid vom 2. September 1974 als Wohnhauskeller im Sinne der damals rechtswirksamen Bauordnung genehmigt worden. Die Benützungsbewilligung sei mit Bescheid vom 3. Juli 1990 erteilt worden. Die Verwendung der Räumlichkeiten für die Unterbringung von Hunden gemäß dem beiliegenden Kellergeschossplan setzte daher eine Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 3 der Oö Bauordnung 1994 voraus. Dies deshalb, weil durch die Verwendung des Kellergeschosses zur Unterbringung von Hunden im Rahmen der Hundezucht sowohl die Hygiene als auch der Umstand, dass dadurch eine wesentliche Belästigung von Menschen entstehen könnte, im damaligen Bewilligungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei, weil es damals um die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauskellers gegangen sei.

Die Frage, ob es sich vorliegendenfalls um eine Hundezucht handle, sei "auf Grund der vorliegenden Fakten" eindeutig zu bejahen:

a) Dem beiliegenden Artikel der SZ vom 1. Oktober 1998 sei zu entnehmen, dass "seitens" der Beschwerdeführer seit 30 Jahren erfolgreich Doggen gezüchtet würden und "Bund- und Weltsieger" (im Original unter Anführungszeichen) dieser Zucht entstammten.

b) Gemäß einem näher bezeichneten Auszug aus dem Internet vom 3. November 1999 biete der Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer Liebhaberzucht unter einem bestimmten Zwingernamen zeitweilig Welpen zum Verkauf an. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unterbringung der Tiere im Kellergeschoss eindeutig der Hundezucht diene.

c) Der Baubehörde liege ein Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 30. September 1999 vor, in welchem der Erstbeschwerdeführer als Beschuldigter bzw. Berufungswerber anlässlich der Verhandlung ausgesagt habe, dass er durchschnittlich fünf bis sechs Doggen halte und die Würfe verkaufe. Er habe für die Hunde ein Kellerareal eingerichtet, welches an Hundekojen im Freien grenze.

Nach Hinweis auf § 41 Abs. 1 Oö BauO 1994 heißt es weiter, auf Grund der Unvereinbarkeit der gemäß § 24 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO 1994 bewilligungspflichtigen baulichen Anlage mit dem Flächenwidmungsplan sei daher bescheidmäßig aufzutragen gewesen, dass das gegenständliche Kellergeschoss zur Haltung von Hunden im Rahmen der bestehenden Hundezucht nicht verwendet werden dürfe und die Hunde aus diesem Kellergeschoss zu entfernen seien.

Hinsichtlich der Verwendung der unbebauten Flächen des Bauplatzes heißt es nach Hinweis auf § 9 Abs. 2 des oberösterreichischen Bautechnikgesetzes 1994, vorliegendenfalls entstünden durch die Hundehaltung im Rahmen der Hundezucht auf den unbebauten Flächen des Bauplatzes schädliche Umwelteinwirkungen für den Nachbarn durch Lärm in Form von Gebell, bedingt "durch die massive Hundehaltung". Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass bis dato zahlreiche Anzeigen "bezüglich Lärm" beim Gendarmerieposten eingebracht worden seien. Weiters werde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte zeugenschaftliche Einvernahme von Nachbarn verwiesen. Dies sei der dazu erstatteten ablehnenden Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. Jänner 2000 entgegenzuhalten.

Die Nutzung der gegenständlichen Flächen (gemäß einem beiliegenden Lageplan) für die Hundezucht entspreche daher weder dem § 9 Abs. 2 Oö BauTG noch dem § 22 Abs. 1 Oö ROG 1994. Es sei daher bescheidmäßig das Halten von Hunden im Rahmen der Hundezucht auf den unbebaut gebliebenen Flächen des Bauplatzes zu untersagen, sowie auch die Entfernung der Zwinger und "Hundebojen" (gemeint wohl: Hundekojen) im Freien aufzutragen.

Die festgesetzte Frist erscheine angemessen.

Im genannten Zeitungsartikel vom 1. Oktober 1998 heißt es, die Zweitbeschwerdeführerin habe daheim schon an die 400 Pokale und Auszeichnungen in der Vitrine. Immerhin züchte sie seit 30 Jahren erfolgreich Doggen. Die Krönung aller dieser Erfolge, der ideell wertvollste Pokal, sei erst am Wochenende hinzugekommen. Ein näher bezeichneter Doggenrüde, mehrfacher Bundessieger und Champion internationaler Bewerbe, habe den Titel "Weltsieger" zuerkannt bekommen.

In der genannten Internetnachricht werden Welpen Deutscher Doggen dieses Zwingers angeboten; es wird auf eine "Liebhaberzucht seit 30 Jahren" verwiesen. Unter dem Stichwort "Kontakt" sind Name, Anschrift und Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers angeführt.

Das ebenfalls genannte Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 30. September 1999 betrifft eine Verwaltungsstrafsache. Demzufolge wurde der Erstbeschwerdeführer bestraft, weil er in der Zeit vom 1. September 1998 bis 22. September 1998 das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück baubehördlich bewilligte und bereits errichtete Flugdach entgegen der im Benützungsbewilligungsbescheid vom 7. Oktober 1998 enthaltenen Auflage, dass dieses nur zum Lagern von Holz und als Wäscheplatz Verwendung finden dürfe, konsenslos als Hundeunterkunft in Form von überdachten Ausläufen für Hunde verwendet habe. In der Begründung heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er halte durchschnittlich fünf bis sechs Doggen und verkaufe die Würfe. Dafür habe er ein Kellerareal eingerichtet, welches an die gegenständlichen Kojen im Freien, das heiße unter dem Flugdach, grenze. Die Hunde müssten einzeln gehalten werden, um Raufereien zu verhindern, welche bei Doggen dieser Größe schwerste Folgen hätte. Daher seien die Ausläufe unter dem Flugdach abgetrennt. Die Hunde würden einen Auslauf von mehreren Stunden pro Tag benötigen (er habe dazu angegeben: eine Stunde morgens, drei Stunden mittags). Unter Auslauf habe er den Aufenthalt der Hunde in den Kojen unter dem Flugdach verstanden. Seine Ehefrau habe hinzugefügt, dass diese Form der Aufbewahrung der Hunde die einzig sichere sei. Es sei bekannt, dass sich die Nachbarn fürchteten, wenn die Hunde ausgeführt würden.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung.

Mit Berufungsbescheid vom 11. Mai 2000 wurde der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, dass Rechtsgrundlage für den Spruchteil Punkt 1. § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994, für den Spruchteil 3. hingegen § 49 Abs. 6 Oö BauO 1994 sei und als Frist für die Herstellung des aufgetragenen rechtmäßigen Zustandes eine solche von vier Monaten ab Rechtskraft des Berufungsbescheides eingeräumt werde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Begründend heißt es, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Lärmmessung sei nicht notwendig. Lärmmessungen seien nämlich erst dann notwendig, wenn die Widmungsübereinstimmung gegeben sei. Dies sei nicht der Fall, weil gemäß § 22 Abs. 1 Oö ROG 1994 eine Tierzucht bzw. auch Hundezucht nicht den wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen im Sinne dieser Bestimmung diene und daher im Wohngebiet jedenfalls nicht zulässig sei. Die einvernommenen Zeugen seien unter Wahrheitspflicht gestanden, daher müsse die Behörde davon ausgehen, dass deren Aussagen bezüglich Lärmempfinden den Tatsachen entspreche.

Da die Zeugen unter Wahrheitspflicht stünden, gehe die Behörde davon aus, dass deren Aussagen eine stärkere Beweiskraft gegenüber den Ausführungen der Beschwerdeführer hätten.

Den Berufungsausführungen sei dahingehend Rechnung getragen worden, dass "die Gesetzesbestimmungen" in die abgeänderten Spruchpunkte 1. und 3. aufgenommen worden seien. Eine Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erscheine angemessen. Die Zwinger mit Auslauf westlich vom Wohnhaus und die Liegeplätze unter dem Flugdach östlich des Wohnhauses könnten auf Grund ihrer Ausführung (Verschraubung) ohne größeren zeitlichen und körperlichen Aufwand entfernt werden. Im Kellergeschoss seien keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Das Entfernen der Hunde sowohl vom Bauplatz als auch aus dem Kellergeschoss könne ohne größeren Zeitaufwand durchgeführt werden.

Dem Einwand, dass das Entfernen der Tiere nicht in die Kompetenz der Baubehörde falle, sei zu entgegnen, dass eine Verwendung des Kellergeschosses für die Hundezucht bzw. eine nachträgliche Verwendungszweckänderung auf Grund der Unvereinbarkeit mit der Flächenwidmung nicht möglich sei, das Entfernen der Hunde sei daher aufzutragen gewesen, um den rechtmäßigen Zustand herstellen zu können. Was den Bauplatz selbst anlange, dürften gemäß § 9 Abs. 2 Oö BauTG die unbebaut verbliebenen Flächen des Bauplatzes nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden und seien so zu gestalten, dass unter anderem keine schädlichen Umwelteinwirkungen einträten. In diesem Falle hänge die Benützung nicht mit baulichen Anlagen zusammen. Es gehe in erster Linie um die Benützung des Bauplatzes für andere Zwecke, nämlich um den Aufenthalt von Hunden im Rahmen der Hundezucht auf den unverbaut verbliebenen Flächen des Bauplatzes. Daher sei ebenfalls der Auftrag der Entfernung der Hunde von diesen Flächen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlich gewesen.

Was den Einwand anlage, die Anzahl der Hunde sei lediglich in der Verhandlungsschrift angeführt, und es sei deren Geschlecht nicht ermittelt worden, sei festzustellen, dass die Anzahl der Hunde in der Verhandlungsschrift festgehalten worden sei. Diese gelte als Beweismittel und habe daher entsprechende Beweiskraft. Der Verweis auf das Verhandlungsprotokoll sei sehr wohl geeignet, einen für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhalt darzustellen. Da feststehe, dass es sich hier um eine Hundezucht handle, sei unbedeutend, ob "eine gelegentliche Vermehrung" stattfinde, ebenso seien Angaben hinsichtlich des Geschlechtes der Hunde unerheblich. Das Flugdach selbst sei nicht Gegenstand des Beseitigungsauftrages. Es gehe lediglich um die Beseitigung der Liegeplätze, welche unter dem Flugdach angeordnet seien. Die nichtbewilligungspflichtigen baulichen Anlagen seien untrennbar mit der Hundezucht verbunden. Es sei somit vorzuschreiben gewesen, diese Anlagen samt den Hunden zu entfernen.

Dagegen erhobenen die Beschwerdeführer Vorstellung, welche mit dem angefochtenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge gegeben wurde, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden seien.

Begründend heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen (§ 29 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO 1994, § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Oö BauTG und § 22 Abs. 1 Oö ROG 1994), entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer diene eine Hundezucht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner (im Sinne des § 22 Abs. 1 Oö ROG 1994) und sei daher im Wohngebiet unzulässig.

Dass hier eine Hundezucht betrieben werde, könne angesichts der von den Baubehörden herangezogenen Beweismittel (Zeitungsartikel, Ausdruck aus dem Internet, eigene Aussage des Erstbeschwerdeführers vor dem UVS) nicht ernstlich bezweifelt werden. Die Beschwerdeführer bestritten diesen Umstand nicht ausdrücklich, vorgebracht werde lediglich, dass die Beweismittel diesbezüglich nicht ausreichend seien. Die belangte Behörde gehe allerdings davon aus, dass die Ermittlungsergebnisse "an Deutlichkeit und Aussagekraft nichts zu wünschen übrig" ließen, sodass weitere Ermittlungen dahingehend, wie viele weibliche Hunde, die nach Zuchtkriterien ausgewählt würden, sich auf der gegenständlichen Liegenschaft befänden, entbehrlich gewesen sein.

Wenn die Beschwerdeführer sodann bemängelten, es sei kein Gutachten zur Frage des Vorliegens einer das zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigung eingeholt worden, so übersähen sie, dass in § 9 Abs. 2 Oö BauTG nicht nur schädliche Umwelteinwirkungen, wie etwa eine Lärmbelästigung einen Auftrag der Baubehörde im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung rechtfertigten, sondern auch der Umstand, dass die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes im Bauland einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage nicht entsprechenden Benützung zugeführt würden. Das auf dem Grundstück bestehende Gebäude sei als Wohnhaus bewilligt worden, eine Nutzung der unbebaut bleibenden Flächen für Zwecke der Hundezucht sei daher als unzulässige, weil widmungswidrige Verwendung einzustufen. Davon abgesehen sei aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/05/0169, zu verweisen, wonach bei einer Hundezucht kein Zweifel darüber bestehen könne, dass sie eine das ortsüblich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung verursachen könne. Weitere Erhebungen über das Ausmaß dieser Belästigungen habe das Höchstgericht für entbehrlich gehalten. Damit seien die Baubehörden aber im Recht, wenn sie im Zusammenhang mit der Unterbringung von Hunden im Kellergeschoss davon ausgegangen seien, dass dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien, und wenn sie daraus die Bewilligungspflicht der Verwendungszweckänderung abgeleitet hätten. Überdies sei - wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt werde - die Bewilligungspflicht schon deswegen gegeben, weil dadurch eine Beeinträchtigung der Hygiene (Hinweis auf § 24 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO 1994) zu erwarten sei.

Die Beschwerdeführer erblickten eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in der Spruchfassung des an sie ergangenen Auftrages, weil der Auftrag zur Entfernung der Hunde aus dem Kellergeschoss keine rechtliche Deckung in § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994 finde.

Diese Rechtsansicht treffe nicht zu. Zwar spreche die zitierte Gesetzesbestimmung wörtlich von der "Beseitigung" (im Original unter Anführungszeichen) einer baulichen Anlage, wobei diese Formulierung auf den Regelfall abstelle, dass eine bauliche Anlage errichtet worden sei. Bei einer bewilligungspflichtigen Verwendungszweckänderung könne indessen der Auftrag zur Beseitigung naturgemäß nur darin bestehen, dass die nicht bewilligte Verwendung unterbunden werde. Das bedeute im konkreten Fall nichts anderes, als dass eine Verwendung des Kellergeschosses für Zwecke der Hundezucht untersagt werde. Dieser Zustand könne aber lediglich durch die Entfernung der Hunde erreicht werden, "da nicht zu erwarten ist, dass die Hunde im Falle des Verbleibens im Kellergeschoss ihre Fortpflanzung durch bloße Bescheidzustellung einstellen". Der Auftrag zur Entfernung der Tiere stelle also lediglich eine auf die hier vorliegende Änderung des Verwendungszweckes abgestellte Spruchfassung dar, die in keiner Weise als rechtlich nicht gedeckt zu qualifizieren sei.

Ähnliches gelte auch für den Auftrag, die Hunde vom Bauplatz zu entfernen. Gemäß § 9 Abs. 3 Oö BauTG sei im Falle einer unzulässigen Nutzung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. Die unzulässige Verwendung der unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes für Zwecke der Hundezucht könne aber nur dann unterbunden werden, wenn die Entfernung der Hunde aufgetragen werde. Auch hier diene die Formulierung des Spruches einzig der Konkretisierung des Auftrages und erweise sich daher als rechtmäßig. Dem von den Beschwerdeführen zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0150, sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Auch die Bedenken der Beschwerdeführer, der Auftrag zur Entfernung der Hunde würde insoweit dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, als der Spruch eine Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Hunden nicht zulasse, eine Hundehaltung im Wohngebiet aber grundsätzlich zulässig sei, seien unbegründet: Der gegenständliche Auftrag beziehe sich, wie sich der Begründung des bekämpften Berufungsbescheides entnehmen lasse, auf die Entfernung von Tieren, die im Rahmen bzw. zum Zwecke der Hundezucht gehalten würden. Eine bloße Hundehaltung beispielsweise eines einzigen Tieres wäre daher - mangels Vorliegens einer Hundezucht - entgegen den Befürchtungen der Vorstellungswerber vom gegenständlichen Auftrag gar nicht erfasst. Damit könne auch hieraus keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides abgeleitet werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, anzuwenden, weil das gegenständliche Verwaltungsverfahren mit der Erledigung vom 18. November 1999 eingeleitet wurde.

§ 24 Oö BauO 1994 lautet auszugsweise:

"(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

...

3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z. 2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;"

Die §§ 49 und 50 Oö BauO 1994 lauten:

"§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 50

Benützung baulicher Anlagen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, dass die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.

(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden.

(3) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 1 benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(4) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 2 benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs. 2 widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z. 3 bedürfen.

(5) Vorschriften über die Benützung von baulichen Anlagen in anderen Landesgesetzen werden durch Abs. 1 bis 3 nicht berührt."

§ 22 Abs. 1 Oö ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, lautet auszugsweise:

"(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. ..."

Die Absätze 2 und 3 des § 9 des OÖ Bautechnikgesetzes, LGBL. Nr. 67/1994 (das Gesetz idF LGBl. Nr. 103/1998) lauten:

"(2) Die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes im Bauland dürfen nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden. Sie sind so zu gestalten und zu benützen, dass keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes, keine Verunstaltung und keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten; dies gilt sinngemäß für unbebaute Grundstücke im Bauland.

(3) Stellt die Baubehörde fest, dass die unbebaut bleibenden Flächen des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes oder unbebaute Grundstücke im Bauland in einer den Bestimmungen des Abs. 2 widersprechenden Weise benützt werden, so hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen".

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten immer eingeräumt, dass sie gelegentlich Hunde züchteten, dies jedoch ausschließlich aus Liebhabergründen, und es seien zu diesem Zweck allfällige Würfe zum frühest möglichen Zeitpunkt abgegeben worden. Die für die Annahme einer Hundezucht, welche im Widerspruch zum oberösterreichischen Raumordnungsgesetz stehen würde, vorauszusetzenden Umstände, nämlich welchen Geschlechtes die gehaltenen Tiere seien und wie oft es zu Würfen komme bzw. welches Alter die gehaltenen Tiere aufwiesen, seien von den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt worden. Vielmehr hielten die Beschwerdeführer keine weiblichen, nach Zuchtkriterien ausgewählten Tiere samt ihren Jungen bis zur Möglichkeit des Verkaufes des Jungtiere zum bestmöglichen Preis.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Annahme, die Beschwerdeführer betrieben eine Hundezucht, nicht etwa bloß auf die Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheines am 29. November 1999 gestützt haben, sondern auch auf weitere Beweismittel, insbesondere auf jene Zeitungsmeldung vom 1. Oktober 1998, auf die Interneteinschaltung und auch auf die Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem UVS. Die Beschwerdeführer zeigen die Unrichtigkeit dieser Beweismittel nicht auf (wenngleich sie die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen der Nachbarn im Verwaltungsverfahren zur behaupteten Lärmbelästigung in Zweifel ziehen). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Behörden des Verwaltungsverfahrens, die Beschwerdeführer betrieben eine Hundezucht, als unbedenklich anzusehen. Nähere Untersuchungen über das Geschlecht der Tiere oder sonst zur Veränderung der Hundepopulation auf dieser Liegenschaft waren vor diesem Hintergrund entbehrlich. Dass die Tiere etwa kastriert bzw. sterilisiert wären, was gegen eine Zucht spräche, behaupten die Beschwerdeführer nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass so eine Hundezucht im Widerspruch zur Flächenwidmung "Wohngebiet" steht, weil nicht gesagt werden kann, dass eine solche Zucht wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes im Sinne des § 22 Abs. 1 Oö ROG dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0150, betreffend eine Karnickelzucht, zur vergleichbaren früheren oberösterreichischen Rechtslage). Da sich schon allein der Widerspruch zur Flächenwidmung ergibt, bedarf es keiner Lärmmessung durch Sachverständige hinsichtlich der von diesen Hunden ausgehenden Lärmimmissionen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob die Hundezucht gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird (siehe die hg. Erkenntnisses vom 22. Dezember 1992, Zl. 90/05/0031, und vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0060).

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist die Verwendung des Kellergeschosses des Wohnhauses für Zwecke der Hundezucht, rechtlich gesehen, als Änderung des Verwendungszweckes anzusehen. Diese Änderung ist gemäß § 24 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO 1994 bewilligungspflichtig, weil hiedurch eine Beeinträchtigung der Hygiene zu erwarten ist. Richtigerweise wäre diesbezüglich aber nicht nach § 49 leg. cit., sondern nach § 50 Oö BauO 1994 vorzugehen gewesen. War der diesbezügliche Auftrag nach § 50 leg. cit. berechtigt, ist es für seine Rechtmäßigkeit bedeutungslos, dass er auf § 49 leg. cit. gestützt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 87/05/0138, zur oberösterreichischen Bauordnung). Diesbezüglich ist der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles der Auffassung, dass § 50 leg. cit. auch einen "Entfernungsauftrag" zulässt, was gleichermaßen für § 9 Abs. 3 Oö BauTG gilt. Zweck der Regelung des § 50 Abs. 4 Oö BauO 1994 ist, ebenso wie bei § 49 Abs. 1 leg. cit. und § 9 Abs. 3 Oö BauTG, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Dieser kann gegebenenfalls nur durch Entfernung bestimmter Sachen, Lebewesen u. dgl. erreicht werden. Die Regelung des § 50 Abs. 4 Oö BauO 1994 intendiert sachverhaltsbezogen demnach auch die Entfernung der festgestellten, den Bauvorschriften wiedersprechenden Abweichungen. Die Baubehörden waren daher diesbezüglich nicht auf bloße Unterlassungsaufträge beschränkt.

Davon ausgehend war die Baubehörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer berechtigt, auch die Entfernung der Hunde, sowie der Zwinger und der Liegeplätze aufzutragen, weil diese Tiere und Sachen gleichsam als Zubehör (bzw. gleichsam als lebende und leblose Betriebsmittel) zur unzulässigen Hundezucht anzusehen sind. Wie viele solche Hunde die Beschwerdeführer ohne Betrieb einer Hundezucht aus baurechtlicher Sicht rechtmäßig auf ihrer Liegenschaft halten könnten, ist (daher) im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, weil es nur um die Einstellung dieser Hundezucht und nicht um das Entfernen von Haustieren ohne Bezug zu einer solchen rechtswidrigen Zucht geht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Wien, am 22. Mai 2001

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